REGLEMENT für die Ausgleichskasse des Kantons Uri
                            REGLEMENT  für die Ausgleichskasse des Kantons Uri  (RRB vom 27. September 1948; Stand am 1. Januar 2011)  Der Regierungsrat des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel 3 der Verordnung vom 26. April 1948 betreffend die Ein-  führung  des  Bundesgesetzes  über  die  Alters-  und  Hinterlassenenversiche-  rung  1  ,  beschliesst:  A.  Aufsichtskommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 1  Der Regierungsrat entscheidet auf Antrag der Aufsichtskommission über:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Festsetzung der Verwaltungskostenbeiträge der Kassenmitglieder,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  ...  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  den  Verteilungsschlüssel  der  jährlichen  Entschädigungen  an  die  Ge-  meinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 2  Die  Aufsichtskommission  als  oberstes  Organ  der  Ausgleichskasse  Uri  ent-  scheidet über:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die  interne  Organisation  der  Kasse  und  deren  notwendige  Anschaffun-  gen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Bestimmung der Revisionsorgane,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Verhängung von Bussen bei Verletzung der Ordnungs- und Kontroll-  vorschriften,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Erlassgesuche,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Genehmigung der Wahlen aller Zweigstellenleiter,  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   RB 20.2411
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Aufgehoben durch RRB vom 3. April 2001, in Kraft gesetzt auf den 1. Mai 2001  (AB vom 20. April 2001).  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  die Genehmigung der Jahresrechnung und des Geschäftsberichtes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  die  Anstellung  des  Personals  der  Ausgleichskasse  und  der  IV-Stelle  Uri.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 3  Die  Gewerbedirektion  führt  den  Vorsitz.  Sie  kann  einfache  Fälle  in  Verbin-  dung mit dem Kassenleiter durch Präsidialentscheid erledigen, unter Kennt-  nisgabe an die Aufsichtskommission.  B.  Ausgleichskasse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 4  Der Kassenleiter ordnet und überwacht den Geschäftsverkehr der Kasse. Er  vertritt  dieselbe  nach  aussen.  Der  Gewerbedirektion,  bzw.  der  Aufsichts-  kommission erstattet er periodisch Bericht über die Tätigkeit. Im besonderen  obliegt ihm:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Führung des Sekretariates der Aufsichtskommission,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die  Erfassung  aller  Beitragspflichtigen  und  die  Festlegung  von  Kontrol-  len,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die  Festsetzung  der  Beiträge  und  Erlass  der  bezüglichen  Verfügungen  sowie der fristgemässe Einzug der Beiträge bei den Mitgliedern,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  der Entscheid über Herabsetzungsgesuche von Beitragspflichtigen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die  Durchführung  eines  ordnungsgemässen  Mahn-,  Betreibungs-  und  Vollstreckungsverfahrens gegen säumige Zahler,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  die  geordnete  Führung  der  individuellen  Beitragskonten  und  der  Erlass  von  Rentenverfügungen  sowie  die  korrekte  Auszahlung  der  Renten,  ebenso die Führung der notwendigen Register,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  die  sorgfältige  Buchführung  nach  den  Anordnungen  der  Bundesinstan-  zen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  die allgemeine Organisation und die Überwachung des Geschäftsbetrie-  bes der Zweigstellen und deren richtige Aufklärung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  die  Antragstellung  für  Geschäfte,  die  in  der  Kompetenz  der  Aufsichts-  kommission liegen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k)  die Vorlage der Jahresrechnung und des Geschäftsberichtes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 5  Die  Ausgleichskasse  verwaltet  sich  selbst.  Sie  führt  eine  eigene  Buchhal-  tung, welche bilanzmässig abzuschliessen ist. Die Jahresrechnung ist in der  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Eingefügt durch RRB vom 3. April 2001, in Kraft gesetzt auf den 1. Mai 2001  (AB vom 20. April 2001).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Amtsrechnung  aufzuführen.  Aller  Geldverkehr,  die  Alters-  und  Hinterlasse-  nenversicherung betreffend, hat in der Hauptsache durch das Postcheckamt  zu erfolgen. Der Bargeldverkehr, soweit notwendig (Löhne etc.), wird durch  die Staatskassaverwaltung besorgt, unter periodischer Rechnungstellung an  die Ausgleichskasse.  C.  Zweigstellen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 6  Die  für  das  kantonale  Personal  errichtete  Zweigstelle  wird  der  Staatskas-  senverwaltung  Uri  übertragen.  Die  Abrechnung  über  die  Arbeitgeber-  und  Arbeitnehmerbeiträge  erfolgt  monatlich.  Im  übrigen  gelten  für  sie  die  nach-  folgenden Bestimmungen über die Zweigstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 7  Für die Zweigstellen der Gemeinden ist der Gemeinderat für die ordnungs-  gemässe Führung verantwortlich. Die Wahl der Leiter ist der Aufsichtskom-  mission zur Genehmigung vorzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Die Zweigstellen haben gestützt auf Artikel 65 des BG 4
                            und der Artikel 115  und  116  der  eidgenössischen  VV  5  ,  nach  den  Weisungen  der  Aufsichts-  kommission,  bzw.  des  Kassenleiters  bei  der  Durchführung  der  AHV  mitzu-  wirken. Vor allem obliegen ihnen folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  sie beraten und unterstützen die Mitglieder und Rentenberechtigten über  alle  Fragen,  welche  die  AHV  und  die  andern,  der  Kasse  übertragenen  Sozialaufgaben betreffen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  sie  unterstützen  die  Kasse  bei  der  Beschaffung  der  Unterlagen  für  die  Festsetzung  der  Beiträge,  die  Ermittlung  der  Einkommens-  und  Vermö-  gensverhältnisse  der  Übergangsrentner  6    und  melden  alle  wesentlichen  Änderungen  in  den  persönlichen  und  wirtschaftlichen  Verhältnissen  der  Bezüger von Übergangsrenten  7  ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  sie führen eine Mitgliederkartei für ihre unter die AHV fallenden Gemein-  deeinwohner und sorgen für die Erfassung aller Beitragspflichtigen in ih-  rem Gemeindegebiet,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  sie  sind  verpflichtet,  Mutationen  in  den  Registern  nachzutragen  und  sie  der Kasse zu melden, sowie Anzeige über entdeckte oder vermutete Un-  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   SR 831.10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   SR 831.101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Überholt zufolge Revision der eidgenössischen VV.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Überholt zufolge Revision der eidgenössischen VV.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            regelmässigkeiten  zu  erstatten  und  leiten  Vernehmlassungen  aller  Art  innert den gesetzten Fristen an die Kasse weiter,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  sie wirken bei der Abrechnung mit durch:  aa)  den Erlass der ersten Mahnung, bzw. Einzahlung der Beiträge,  bb)  die  Kontrolle  der  eingereichten  Abrechnungen  und  den  Einzug  der  Beiträge,  cc)  die  Überweisung  der  Abrechnungsunterlagen  und  aller  eingezoge-  nen Gelder,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  sie wirken bei weitern, der Kasse übertragenen Arbeiten mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 9  Die  Zweigstellen  sind  gehalten,  alle  erforderlichen  Bücher  zu  führen,  die  über ihre Forderungs- und Schuldverhältnisse Aufschluss geben. Die Unter-  lagen  nebst  den  notwendigen  Weisungen  hiezu  werden  den  Zweigstellen  von der Ausgleichskasse zur Verfügung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 10  Der Geldverkehr ist in der Regel über den Postcheck der Zweigstelle abzu-  wickeln.  Sofern  direktes  Inkasso  erfolgt,  dürfen  die  einkassierten  Gelder  nicht mit Privat- oder Gemeindegeldern vermischt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Auf  den  15.  des  nachfolgenden  Monats  haben  die  Zweigstellen  die  Ab-  rechnungsunterlagen  und  die  eingezogenen  Gelder  der  Ausgleichskasse  abzuliefern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Monatsabrechnung  ist  vom  Zweigstellenleiter  und  einem  Mitglied  des  Gemeinderates zu unterzeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 12  Die Aufsichtskommission kann in einzelnen Fällen oder für gewisse Katego-  rien  von  Abrechnungspflichtigen  den  direkten  Abrechnungsverkehr  mit  der  Ausgleichskasse anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 13  Weitere  Einzelheiten  über  die  Buchführung  und  das  Abrechnungswesen  werden,  soweit  es  die  Umstände  erfordern,  durch  die  Aufsichtskommission  oder durch den Kassenleiter angeordnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            D.  Verwaltungskosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Verwaltungskostenbeiträge  gemäss  Artikel  69  Absatz  1  des  BG  über  die  AHV  8    werden  vom  Regierungsrat  in  Prozenten  der  Beitragssumme  für  alle  Arbeitgeber  -  Selbständigerwerbende  und  Nichterwerbstätige  -  festge-  legt, mit dem Recht der Aufrundung auf mindestens 20 Rappen pro Monat,  bzw. 60 Rappen pro Quartal.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Armengenössige  mit  dem  Mindestbeitrag  von  einem  Franken  im  Monat  werden  von  der  Erhebung  eines  Verwaltungskostenbeitrages  befreit.  Für  erlassene  Beiträge  im  Sinne  von  Artikel  11  des  BG  9    sind  keine  Verwal-  tungskosten zu berechnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 15  Die Kosten der Zweigstellen tragen die Gemeinden. Es werden ihnen hieran  Beiträge gemäss Artikel 8 der landrätlichen Verordnung vom 26. April 1948  ausgerichtet.  Die  Zuschüsse  dürfen  die  effektiven  Kosten  der  Gemeinden  für die AHV nicht übersteigen.  E.  Kassenrevisionen, Zweigstellen- und Mitgliederkontrollen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Aufsichtskommission  bezeichnet  eine  Revisionsgesellschaft,  die  ge-  mäss  den  Bundesvorschriften  die  Buch-  und  Kassenführung  der  Aus-  gleichskasse prüft und Bericht erstattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie  ist  ferner  befugt,  die  Zweigstellen  und  die  Arbeitgeber  durch  eine  be-  sondere  Abteilung  der  Ausgleichskasse  überprüfen  zu  lassen  (Artikel  164  Absatz 2 VV  10  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  Turnus  wird  jeweils  vom  Kassenleiter  festgelegt.  Dieser  kann  in  be-  sonderen  Fällen  ausserordentliche  Kontrollen  anordnen,  insbesondere  bei  Liquidation  eines  Betriebes  oder  wenn  trotz  Mahnung  keine  oder  ungenü-  gende Abrechnungsunterlagen eingereicht wurden.  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   SR 831.10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   SR 831.10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   SR 831.101  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            F.  Beitragserlass
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Gesuche um Erlass von Versicherungsbeiträgen gemäss Artikel 11 Absatz  2  des  BG  11    sind  der  Zweigstelle  der  Wohngemeinde  zuhanden  des  Ge-  meinderates einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Gemeinderat  hat  die  Gesuche  zu  begutachten  und  umgehend  der  Ausgleichskasse zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 18 Sofern eine Rente unzweckmässige Verwendung findet (Artikel 76 VV 12
                            ),  können  die  Angehörigen  bzw.  die  zuständigen  Gemeindebehörden  der  Ausgleichskasse einen Antrag stellen, zur Sicherstellung derselben gemäss  den gesetzlichen Bestimmungen.  G.  Haftung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton übernimmt im Sinne von Artikel 115 der Vollzugsverordnung  13  die Haftung für Schäden gemäss Artikel 70 Absatz 1 des BG  14  , die von Be-  auftragten  der  Gemeinden  durch  die  Führung  der  Zweigstellen  verschuldet  werden.  15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Ausgleichskasse  steht  ein  Ersatzanspruch  gegenüber  Gemeinden  zu  für vorsätzlich oder grobfahrlässig verschuldete Schäden, welche ihr infolge  mangelhafter Organisation und Verwaltung der Zweigstellen entstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung des Artikels 10 der Verordnung  vom  26.  April  1948  aus  dem  Rückgriffsrecht  des  Kantons  gegenüber  den  Gemeinden und Beauftragten ergeben, werden nach dem ordentlichen Pro-  zessverfahren  nach  der  Schweizerischen  Zivilprozessordnung  16    entschie-  den.  17  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   SR 831.10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   SR 831.101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   SR 831.101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   SR 831.10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15   Fassung gemäss LRB vom 15. Dezember 1999, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2001  (AB vom 24. Dezember 1999).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16   SR 272
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17   Fassung gemäss RRB vom 10. Mai 2011, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2011  (AB vom 20. Mai 2011).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            H.  Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das  Bundesgesetz  über  die  Alters-  und  Hinterlassenenversicherung  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20. Dezember   1946  18  ,   die   Vollzugsverordnung   des   Bundesrates   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31. Oktober 1947  19   und die landrätliche Verordnung vom 26. April 1948 gel-  ten als integrierende Bestandteile dieses Reglementes, das nach Genehmi-  gung  durch  das  Eidgenössische  Volkswirtschaftsdepartement  rückwirkend  auf den 1. Januar 1948 in Kraft tritt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es  kann  unter  Genehmigungsvorbehalt  des  Eidgenössischen  Volkswir-  schaftsdepartementes  durch  Beschluss  des  Regierungsrates  jederzeit  ab-  geändert werden.  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18   SR 831.10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19   SR 831.101  7