Ausführungsbestimmungen über den Eid des kantonalen Finanzkontrolleurs
                            über den Eid des kantonalen Finanzkontrolleurs vom 24. März 1987 1 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 55 Absatz 2 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 2 , beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Eidesleistung und Eidesformel Bei  seiner  erstmaligen  Wahl  hat  der  kantonale  Finanzkontrolleur  vor  dem Regierungsrat den nachstehenden Eid zu leisten: Der     kantonale     Finanzkontrolleur     schwört,     die     ihm     obliegenden Verpflichtungen  genau  und  treu  zu  erfüllen,  den  rechtmässigen  Vorteil  des Staates  und  der  Gemeinden  nach  bestem  Können  und  Wissen  zu  fördern, deren  Ehre  zu  wahren  und  allen  Schaden  ohne  Ansehen  der  Person abzuwenden, Verschwiegenheit in allem zu beachten, was geheim zu halten ist,  und  überhaupt  in  allen  Dingen  ein  pflichtgetreuer  Beamter  im  Dienste des Staates zu sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Inkrafttreten Diese Ausführungsbestimmungen treten auf den 1. August 1987 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 LB XX, 12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LB     XIII,     1