VERORDNUNG über das sonderpädagogische Angebot im Kanton Uri
                            VERORDNUNG  über das sonderpädagogische Angebot im Kanton Uri  (vom 24.  September  2007  1  ; Stand am 1.  Januar  2017)  Der Landrat des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel  13 Absatz  2 und Artikel  67 des Schulgesetzes vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  März 1997  2   und auf Artikel  90 Absatz  2 der Kantonsverfassung  3  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Abschnitt:  Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Gegenstand
                            Diese Verordnung regelt die Organisation und die Finanzierung des sonder  -  pädagogischen Angebots im Kanton Uri.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  Sonderpädagogisches Angebot
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Anspruch auf ein sonderpädagogisches Angebot
                            1  Die Anspruchsberechtigung auf ein sonderpädagogisches Angebot richtet  sich nach Artikel  12 Absatz  1 und Artikel  27 des Schulgesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton übernimmt zudem die bisherigen Leistungen der Invalidenver  -  sicherung an die Sonderschulung und führt sie sinngemäss weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Angebot
                            Das sonderpädagogische Angebot umfasst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die heilpädagogische Früherziehung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Logopädie;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Psychomotoriktherapie;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Beratung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 5.  Oktober  2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   RB 10.1111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   RB 1.1101  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  ergänzende individuelle Massnahmen bei der Schulung in der Regel  -  klasse;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  den Sonderschulunterricht in Sonderschulen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  die teilstationäre oder stationäre Unterbringung in Heimen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  die Organisation des Transports.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Beratung
                            Kinder und Jugendliche mit einer Behinderung sowie deren Eltern werden  durch die Träger des sonderpädagogischen Angebots beraten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Ergänzende individuelle Massnahmen bei der Schulung
                            in der Regelklasse  Ergänzende individuelle Massnahmen bei der Schulung in der Regelklasse  werden ergriffen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  bei Schülerinnen und Schülern mit einer Behinderung im Sinne von
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Absatz 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
                            Sozialversicherungsrechts  4  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  bei Schülerinnen und Schülern, die trotz angepasster Lernziele dem  Unterricht nur mit zusätzlicher Unterstützung zu folgen vermögen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Organisation des Transports
                            Für Kinder, Jugendliche oder junge Erwachsene, die sich aufgrund ihrer  Behinderung nicht selbst fortbewegen können, wird durch die entspre  -  chende Schule ein Transport bis zur Schule oder Therapiestelle organisiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Abschnitt:  Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Träger
                            1  Träger des sonderpädagogischen Angebots können der Kanton oder  Private sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sind Private Träger des sonderpädagogischen Angebots, schliesst der  Regierungsrat mit der betreffenden Organisation eine Programmvereinba  -  rung ab. Diese hat unter anderem sicherzustellen, dass die Trägerschaft die  Schulgesetzgebung einhält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Träger des sonderpädagogischen Angebots unterstehen der Aufsicht  des Erziehungsrats.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   SR 830.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Zuweisung
                            Der Erziehungsrat regelt das Verfahren für die Abklärung und die Zuwei  -  sung der Schülerinnen und Schüler zum sonderpädagogischen Angebot.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Abschnitt:  Finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 Grundsatz
                            1  Der Kanton trägt die Kosten des sonderpädagogischen Angebots, soweit  sie nicht von den Gemeinden oder den Eltern zu übernehmen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorausgesetzt ist, dass die entsprechende Massnahme durch die zustän  -  dige Stelle des Kantons bewilligt oder durch die Kindes- und Erwachsenen  -  schutzbehörde (KESB) angeordnet wurde.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 6 Kostenbeteiligung der Gemeinden
                            a) Ergänzende individuelle Massnahmen   in der Regelklasse  Die Gemeinden tragen die Kosten für ergänzende individuelle Massnahmen  bei der Schulung in der Regelklasse gemäss Artikel  3 Buchstabe  e.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10a 7 b) Sonderschulen und Heime
                            1  Die betroffene Gemeinde beteiligt sich an den Kosten der Massnahmen  nach Artikel  3 Buchstabe  f und g mit folgenden Beitragspauschalen pro Fall  und Jahr:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Sonderschulunterricht in Sonderschulen: 25  000  Franken;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  teilstationäre oder stationäre Unterbringung in Heimen: 35  000  Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Aufenthaltsdauern von unter einem Jahr verringert sich die Beitrags  -  pauschale anteilsmässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeinden entrichten ihre Beiträge dem Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Regierungsrat kann die Beitragspauschalen gemäss Absatz  1 Buch  -  stabe  a und b aufgrund der Entwicklung der Kosten anpassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Fassung gemäss LRB vom 16. März 2016, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2017 (AB  vom 24. März 2016).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Fassung gemäss LRB vom 16. März 2016, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2017 (AB  vom 24. März 2016).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Eingefügt durch LRB vom 16. März 2016, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2017 (AB  vom 24. März 2016).  3
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 Kostenbeitrag der Eltern
                            Die Eltern haben einen angemessenen Beitrag an die Kosten der Verpfle  -  gung und der Betreuung zu entrichten. Der Regierungsrat regelt die Höhe  dieses Beitrags.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Abschnitt:  Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12 Vollzug
                            Der Regierungsrat und, soweit diese Verordnung es bestimmt, der Erzie  -  hungsrat vollziehen diese Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 13 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Folgende Rechtserlasse werden aufgehoben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Verordnung vom 18.  April  1984 über Beiträge an Sonderschulen  8  ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Verordnung vom 24.  April  1991 über die pädagogisch-therapeutischen  Schuldienste.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 14 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat bestimmt, wann sie in Kraft tritt  9  . Er kann sie schritt  -  weise in Kraft setzen.  Im Namen des Landrats  Der Präsident: Leo Arnold  Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   RB 10.1611
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Vom Regierungsrat in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2008 (AB vom 25.  Januar  2008).
                        
                        
                    
                    
                    
                
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