Ausführungsbestimmungen über die berufliche Vorsorge
                            Ausführungsbestimmungen über die berufliche  Vorsorge  vom 16. September 2005 (Stand 1. Juli 2022)  Der  Konkordatsrat   der  Zentralschweizer   BVG-  und  Stiftungsaufsicht  (ZBSA),  gestützt auf Art.  61 Abs.  1 in Verbindung mit Art.  97 Abs.  2 des Bundes  -  gesetzes vom 25.  Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen  und Invalidenvorsorge (BVG)  1  )   sowie Art.  6 Bst.  k des Konkordats vom  19.  April  2004  2  )   über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht,  beschliesst:  1 Geltungsbereich, Aufsichtsbehörde  §  1  *  Geltungsbereich  1  Diese Ausführungsbestimmungen regeln die gesetzliche Aufsicht über  folgende   Vorsorgeeinrichtungen   und   Einrichtungen,   die   nach   ihrem  Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit Sitz in einem der Konkor  -  datskantone:  a.  Vorsorgeeinrichtungen des privaten und des öffentlichen Rechts,  die an der Durchführung der obligatorischen Versicherung ge  -  mäss dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlasse  -  nen- und Invalidenvorsorge (BVG)  3  )   teilnehmen (Art.  48  ff. BVG),  b.  *  Personalfürsorgestiftungen, die, ohne an der obligatorischen Ver  -  sicherung teilzunehmen, auf dem Gebiet der beruflichen Alters-,  Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge tätig sind (Art.  89a Abs.  6  und 7 ZGB)  4  )  ,  c.  Freizügigkeitsstiftungen (Ar. 10  Abs.  3 FZV  5  )  ),  d.  Säule-3a-Stiftungen (Art.  1 Abs.  1 lit.  b und Abs.  3 BVV  3  6  )  ).  1)  SR  831.40  2)  NG  741.41  3)  SR  831.40  4)  SR  210  5)  SR  831.425  6)  SR  831.461.3  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ausführungsbestimmungen sind nicht anwendbar auf Stiftungen,  die unter Aufsicht des Bundes stehen (Art. 64a Abs. 2 BVG).  §  2  *  Aufsichtsbehörde  1  Die Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen und die Einrichtungen, die  nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, ist im Sinn von
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61 Abs. 1 BVG die Geschäftsstelle des Konkordats über die Zentral
                            -  schweizer  BVG-   und   Stiftungsaufsicht   (ZBSA;   nachfolgend   als   Auf  -  sichtsbehörde bezeichnet).  2 Aufgaben der Aufsichtsbehörde  §  3  Aufgaben im Allgemeinen  1  Der Aufsichtsbehörde obliegen die ihr durch Bundesrecht übertrage  -  nen Aufgaben. Sie führt für die Konkordatskantone die kantonalen Re  -  gister für die berufliche Vorsorge.  *  2  Beim Vollzug der Gesetzgebung über die berufliche Alters-, Hinterlas  -  senen- und Invalidenvorsorge ist sie für alle Massnahmen und Entschei  -  de zuständig, die nicht ausdrücklich einer anderen Instanz zugewiesen  werden.  3  Die Aufsichtsbehörde kann die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderli  -  chen Weisungen und Richtlinien erlassen.  §  4  *  Prüfung der Berichterstattung  1  Die Aufsichtsbehörde prüft die Tätigkeitsberichte und Jahresrechnun  -  gen der Vorsorgeeinrichtungen sowie der Einrichtungen, die nach ihrem  Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, und nimmt davon mittels Verfü  -  gung Kenntnis. Im Rahmen ihrer Kontrolle und der gesetzlichen Arbeits  -  teilung nimmt sie auch Einsicht in die Berichte der Revisionsstellen und  der Experten für berufliche Vorsorge sowie in die Protokolle der Vorsor  -  geeinrichtungen und Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der berufli  -  chen Vorsorge dienen. Sie ist befugt, weitere sachdienliche Unterlagen  einzuverlangen.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  5  Aufsichtsmittel  1  Stellt die Aufsichtsbehörde Mängel fest, trifft sie die zur Behebung er  -  forderlichen Massnahmen. Zu diesem Zweck stehen ihr insbesondere  folgende Aufsichtsmittel zur Verfügung:  a.  *  die Erteilung von verbindlichen Weisungen an die Organe der  Vorsorgeeinrichtungen und der  Einrichtungen, die  nach  ihrem  Zweck der beruflichen Vorsorge dienen sowie an die Revisions  -  stellen und die Experten für berufliche Vorsorge,  b.  die Ermahnung, die Verwarnung und die Abberufung von Orga  -  nen,  c.  *  die Einsetzung einer amtlichen Verwaltung,  d.  *  die Einsetzung einer ausserordentlichen Revisionsstelle,  e.  die Aufhebung und Änderung von Entscheiden der Organe,  f.  die Anordnung von Expertisen,  g.  die Ersatzvornahme,  h.  die Verhängung von Ordnungsbussen bis zu 4'000 Franken,  i.  *  die Prüfung der Geschäftsführung und des Rechnungswesens  am Sitz der Vorsorgeeinrichtung oder der Einrichtung, die nach  ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient.  §  6  Änderung der Stiftungsurkunde  1  Die Aufsichtsbehörde entscheidet auf Antrag des zuständigen Organs  der Vorsorgeeinrichtung oder der Einrichtung, die nach ihrem Zweck der  beruflichen Vorsorge dient, über die Änderungen der Stiftungsurkunde.  Ihr Entscheid hat konstitutive Wirkung.  *  2  Die Änderungen werden auf Veranlassung der Aufsichtsbehörde im  Handelsregister eingetragen.  §  7  *  Reglementsprüfung  1  Gestützt auf Art.  62 Abs.  1 lit.  a BVG  7  )   und Art.  89a Abs.  6 Ziff.  12 und  Abs. 7 Ziff. 7 ZGB  8  )   prüft die Aufsichtsbehörde im Sinne einer generell-  abstrakten Normenkontrolle die reglementarischen Bestimmungen und  deren Änderungen und nimmt davon Kenntnis. Sie kann die Korrektur  oder Aufhebung von gesetzes- oder urkundenwidrigen Reglementsbe  -  stimmungen verfügen.  7)  SR  831.40  8)  SR  210  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gemäss Art.  53b Abs.  2 BVG und Art. 89a Abs. 6 Ziff. 9 ZGB prüft die  Aufsichtsbehörde die reglementarischen Vorschriften über die Voraus  -  setzungen und das Verfahren zur Teilliquidation einer Vorsorgeeinrich  -  tung und genehmigt diese durch Verfügung. Ihr Entscheid hat konstituti  -  ve Wirkung.  §  8  Aufhebung der Vorsorgeeinrichtung und der Einrich  -  tung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge  dient; Vermögensübertragung und Liquidation  *  1  Beschlüsse betreffend die globale Vermögensübertragung auf einen  anderen Rechtsträger oder betreffend die Vermögensaufteilung sowie  Beschlüsse über die Liquidation und die Fusion von Vorsorgeeinrichtun  -  gen und Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge  dienen, bedürfen vor ihrem Vollzug der Genehmigung der Aufsichtsbe  -  hörde und soweit erforderlich der Eintragung des Übertragungsvertra  -  ges im Handeslregister.  *  2  Die Aufsichtsbehörde stellt die Aufhebung einer Stiftung fest, wenn ihr  Zweck unerreichbar geworden ist (Art.  88 Abs.  1 ZGB).  §  9  *  Beschwerden betreffend Informationsrechte  1  Die Aufsichtsbehörde beurteilt als Beschwerdeinstanz Streitigkeiten  betreffend das Recht der versicherten Person auf Informationen gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 65a (Transparenz) und Art. 86b Abs.
                            2 BVG (Information der Ver  -  sicherten). Dieses Verfahren ist gemäss Art.  62 Abs.  1 lit.  e BVG für die  Versicherten in der Regel kostenlos.  §  10  Entscheide der Aufsichtsbehörde  1  Die Aufsichtsbehörde verfügt von Gesetzes wegen insbesondere:  a.  *  die Aufsichtsübernahme und die Entlassung von Vorsorgeeinrich  -  tungen und Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen  Vorsorge dienen, aus der Aufsicht,  b.  *  die Registrierung von Vorsorgeeinrichtungen im jeweiligen kanto  -  nalen Register für die berufliche Vorsorge,  c.  *  die Änderung im und Streichung aus dem jeweiligen kantonalen  Register für die berufliche Vorsorge,  d.  *  die Genehmigung des Schlussberichtes von im jeweiligen kanto  -  nalen Register zu streichenden Vorsorgeeinrichtungen,  e.  die Änderung von Stiftungsurkunden,  f.  *  den Zusammenschluss und die Aufhebung mit und ohne Liquida  -  tion von Vorsorgeeinrichtungen und Einrichtungen, die nach ih  -  rem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen,  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  die Genehmigung des Verteilungsplans bei der Gesamtliquidation  einer Vorsorgeeinrichtung (Art. 53c BVG),  h.  die Genehmigung der reglementarischen Bestimmungen über die  Teilliquidation (Art. 53b Abs. 2 BVG),  i.  behördliche Massnahmen zur Behebung von Mängeln.  2  Die Aufsichtsbehörde beurteilt ausserdem als Beschwerdeinstanz:  a.  Anfechtungen der Rechtmässigkeit von reglementarischen Be  -  stimmungen (Normenkontrolle);  b.  Streitigkeiten betreffend das Recht der versicherten Person auf  Informationen;  c.  *  die Voraussetzungen, das Verfahren und den Verteilplan bei Teil-  und Gesamtliquidationen.  3 Aufgaben der Vorsorgeeinrichtungen und der Einrichtungen, die  nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen  *  §  11  Grundsatz  1  Die  Organe  der Vorsorgeeinrichtungen  und der Einrichtungen, die  nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, erfüllen die ihnen  durch Gesetz, Verordnungen, Stiftungsurkunde und weitere Bestimmun  -  gen (Reglemente, aufsichtsbehördliche Weisungen) zugewiesenen Auf  -  gaben.  *  §  12  Jährliche Berichterstattung  1  Die   Vorsorgeeinrichtungen   und   die   Einrichtungen,   die   nach   ihrem  Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, haben der Aufsichtsbehörde  alljährlich ohne Verzug, jedoch spätestens sechs Monate nach Ab  -  schluss des Geschäftsjahres, die vollständigen Berichterstattungsunter  -  lagen einzureichen.  *  2  ...  *  §  13  Reglemente  1  Die   Vorsorgeeinrichtungen   und   die   Einrichtungen,   die   nach   ihrem  Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, reichen der Aufsichtsbehörde  ihre reglementarischen Bestimmungen und deren Änderungen unmittel  -  bar nach dem Erlass durch das Organ unaufgefordert und in doppelter  Ausfertigung inkl. Beschlussprotokoll zur Prüfung und Kenntnisnahme  ein.  *  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der Aufhebung von Reglementen oder einzelnen Bestimmungen  ist der Aufsichtsbehörde das entsprechende Beschlussprotokoll des Or  -  gans zuzustellen.  4 Rechtspflege  §  14  *  Entscheide der Aufsichtsbehörde  1  Gegen Entscheide der Aufsichtsbehörde können die Betroffenen beim  Bundesverwaltungsgericht   Beschwerde   führen   (Art.  74   Abs.  1   BVG  9  )  und Art.  89a Abs.  6 Ziff.  19 ZGB  10  )  ).  §  15  Streitigkeiten und Verantwortlichkeitsansprüche  1  Die Erledigung von Streitigkeiten und Verantwortlichkeitsansprüchen  richtet sich nach Art.  73 BVG.  5 Gebühren  §  16  Grundsatz  1  Die Aufsichtsbehörde erhebt für ihre Tätigkeit Gebühren.  2  Die Gebühren decken die Kosten und bestehen aus:  a.  einer jährlichen Aufsichtsgebühr,  b.  Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen.  3  Die jährliche Aufsichtsgebühr wird aufgrund des Bruttovermögens und  die Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen werden nach effek  -  tivem Aufwand bemessen und den Vorsorgeeinrichtungen und den Ein  -  richtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, oder  den Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern in Rechnung gestellt.  *  §  17  Jährliche Aufsichtsgebühr  1  Für die jährliche Prüfung der Berichte und Rechnungen wird eine  Grundgebühr von 300 Franken zuzüglich 0.2 Promille des Bruttovermö  -  gens, abgerundet auf den nächsten vollen Franken, höchstens aber von  7'300 Franken erhoben.  *  9)  SR  831.40  10)  SR  210  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sind Abklärungen notwendig, die das übliche Mass übersteigen, darf  die Gebühr auf maximal den doppelten Betrag erhöht werden.  §  17a  *  Weiterbelastung der von der Oberaufsicht erhobenen  Aufsichtsabgabe  1  Die Aufsichtsbehörde überwälzt die nach Art.  64c Abs. 2 lit. a BVG  11  )  der Oberaufsicht geschuldeten Aufgabe auf die von ihr beaufsichtigten  Vorsorgeeinrichtungen.  6 Schlussbestimmungen  §  18  Inkrafttreten  1  Diese Ausführungsbestimmungen über die berufliche Vorsorge treten  am 1.  Januar 2006 in Kraft. Sie sind in den Publikationsorganen der  Konkordatskantone zu veröffentlichen.  11)  SR  831.40  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  16.09.2005  01.01.2006  Erlass  Erstfassung  A 2005, 1971  28.11.2011  01.01.2012  § 17a  eingefügt  A 2011, 1819  17.05.2013  01.07.2013  § 1  totalrevidiert  A 2013, 1865  17.05.2013  01.07.2013  § 2  totalrevidiert  A 2013, 1865  17.05.2013  01.07.2013  § 4  totalrevidiert  A 2013, 1865  17.05.2013  01.07.2013  § 5 Abs. 1, a.  geändert  A 2013, 1865  17.05.2013  01.07.2013  § 5 Abs. 1, c.  geändert  A 2013, 1865  17.05.2013  01.07.2013  § 5 Abs. 1, d.  geändert  A 2013, 1865  17.05.2013  01.07.2013  § 5 Abs. 1, i.  geändert  A 2013, 1865  17.05.2013  01.07.2013  § 6 Abs. 1  geändert  A 2013, 1865  17.05.2013  01.07.2013  § 8  Titel geändert  A 2013, 1865  17.05.2013  01.07.2013  § 8 Abs. 1  geändert  A 2013, 1865  17.05.2013  01.07.2013  § 9  totalrevidiert  A 2013, 1865  17.05.2013  01.07.2013  § 10 Abs. 1, a.  geändert  A 2013, 1865  17.05.2013  01.07.2013  § 10 Abs. 1, d.  geändert  A 2013, 1865  17.05.2013  01.07.2013  § 10 Abs. 1, f.  geändert  A 2013, 1865  17.05.2013  01.07.2013  Titel 3  geändert  A 2013, 1865  17.05.2013  01.07.2013  § 11 Abs. 1  geändert  A 2013, 1865  17.05.2013  01.07.2013  § 12 Abs. 1  geändert  A 2013, 1865  17.05.2013  01.07.2013  § 13 Abs. 1  geändert  A 2013, 1865  03.06.2019  01.09.2019  § 1 Abs. 1, b.  geändert  A 2019, 1352  03.06.2019  01.09.2019  § 3 Abs. 1  geändert  A 2019, 1352  03.06.2019  01.09.2019  § 7  totalrevidiert  A 2019, 1352  03.06.2019  01.09.2019  § 10 Abs. 1, b.  geändert  A 2019, 1352  03.06.2019  01.09.2019  § 10 Abs. 1, c.  geändert  A 2019, 1352  03.06.2019  01.09.2019  § 10 Abs. 2, c.  geändert  A 2019, 1352  03.06.2019  01.09.2019  § 12 Abs. 2  aufgehoben  A 2019, 1352  03.06.2019  01.09.2019  § 14  totalrevidiert  A 2019, 1352  03.06.2019  01.09.2019  § 16 Abs. 3  geändert  A 2019, 1352  03.06.2019  01.09.2019  § 17a  totalrevidiert  A 2019, 1352  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  16.09.2005  01.01.2006  Erstfassung  A 2005, 1971
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 17.05.2013
                            01.07.2013  totalrevidiert  A 2013, 1865
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 1, b. 03.06.2019
                            01.09.2019  geändert  A 2019, 1352
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 17.05.2013
                            01.07.2013  totalrevidiert  A 2013, 1865
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 1 03.06.2019
                            01.09.2019  geändert  A 2019, 1352
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 17.05.2013
                            01.07.2013  totalrevidiert  A 2013, 1865
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Abs. 1, a. 17.05.2013
                            01.07.2013  geändert  A 2013, 1865
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Abs. 1, c. 17.05.2013
                            01.07.2013  geändert  A 2013, 1865
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Abs. 1, d. 17.05.2013
                            01.07.2013  geändert  A 2013, 1865
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Abs. 1, i. 17.05.2013
                            01.07.2013  geändert  A 2013, 1865
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Abs. 1 17.05.2013
                            01.07.2013  geändert  A 2013, 1865
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 03.06.2019
                            01.09.2019  totalrevidiert  A 2019, 1352
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 17.05.2013
                            01.07.2013  Titel geändert  A 2013, 1865
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Abs. 1 17.05.2013
                            01.07.2013  geändert  A 2013, 1865
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 17.05.2013
                            01.07.2013  totalrevidiert  A 2013, 1865
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Abs. 1, a. 17.05.2013
                            01.07.2013  geändert  A 2013, 1865
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Abs. 1, b. 03.06.2019
                            01.09.2019  geändert  A 2019, 1352
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Abs. 1, c. 03.06.2019
                            01.09.2019  geändert  A 2019, 1352
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Abs. 1, d. 17.05.2013
                            01.07.2013  geändert  A 2013, 1865
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Abs. 1, f. 17.05.2013
                            01.07.2013  geändert  A 2013, 1865
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Abs. 2, c. 03.06.2019
                            01.09.2019  geändert  A 2019, 1352  Titel 3  17.05.2013  01.07.2013  geändert  A 2013, 1865
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Abs. 1 17.05.2013
                            01.07.2013  geändert  A 2013, 1865
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Abs. 1 17.05.2013
                            01.07.2013  geändert  A 2013, 1865
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Abs. 2 03.06.2019
                            01.09.2019  aufgehoben  A 2019, 1352
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Abs. 1 17.05.2013
                            01.07.2013  geändert  A 2013, 1865
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 03.06.2019
                            01.09.2019  totalrevidiert  A 2019, 1352
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Abs. 3 03.06.2019
                            01.09.2019  geändert  A 2019, 1352
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Abs. 1 23.05.2022
                            01.07.2022  geändert  CNG 2022-020
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17a 28.11.2011
                            01.01.2012  eingefügt  A 2011, 1819  9