GESETZ über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer
                            GESETZ  über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer  (vom 2.  Februar  1986  1  ; Stand am 1.  Januar  2009)  Das Volk des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel  45 der Bundesverfassung  2   und auf Artikel  90 der  Kantonsverfassung  3  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Abschnitt:  Begriffe
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Niederlassung
                            Niedergelassene im Sinne dieses Gesetzes sind Schweizerbürger, die mit  der Absicht dauernden Verbleibens in einer Gemeinde wohnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Aufenthalt
                            Aufenthalter sind Schweizerbürger, die sich vorübergehend oder nur  wochentags, insbesondere zur Berufsausübung oder zu Schulzwecken,  ausserhalb der Heimat- oder Niederlassungsgemeinde aufhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  Schriften
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Heimatschein
                            1  Im Rahmen der Bundesgesetzgebung hat jeder Schweizerbürger  Anspruch auf einen Heimatschein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit dem Heimatschein erklärt die Heimatgemeinde, dass der Inhaber ihr  Bürger ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 29.  November  1985
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SR 101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   RB 1.1101  1
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Wohnsitzbescheinigung
                            1  Wer sich vorübergehend ausserhalb der Gemeinde, in der er niederge  -  lassen ist, aufhalten will, hat Anspruch auf eine Wohnsitzbescheinigung. Die  Gültigkeit der Wohnsitzbescheinigung ist befristet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit der Wohnsitzbescheinigung erklärt die Gemeinde, dass der Heimat  -  schein bei ihr hinterlegt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Hinterlegung
                            a) Heimatschein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Niedergelassene haben den Heimatschein zu hinterlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Keinen Heimatschein zu hinterlegen haben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Schweizerbürger, die in ihrer Heimatgemeinde wohnen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Unmündige, die bei ihren Eltern leben und das gleiche Bürgerrecht wie  diese besitzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeinde bestätigt die Hinterlegung im Niederlassungsausweis.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 b) Wohnsitzbescheinigung
                            1  Aufenthalter haben die Wohnsitzbescheinigung zu hinterlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinde bestätigt die Hinterlegung im Aufenthaltsausweis.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 c) Gebühren
                            Für Schriften, die nach diesem Gesetz ausgestellt werden, dürfen nur  bescheidene Kanzleigebühren erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Erneuerung
                            1  Wohnsitzbescheinigungen sind vor Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer zu  erneuern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Änderung des Namens, des Bürgerrechts oder des Zivilstandes sind  innert dreissig Tagen neue Schriften zu hinterlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 Rückgabe
                            1  Wer aus einer Gemeinde wegzieht, hat Anspruch auf Rückgabe der hinter  -  legten Schriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schriftensperre im Strafverfahren bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Abschnitt:  Meldepflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 4 Grundsatz
                            Die Meldepflicht richtet sich nach dem Kantonalen Registerharmonisie  -  rungsgesetz (KRG)  5  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  11  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Abschnitt:  Meldestelle
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12 Einwohnerkontrolle
                            1  Die Gemeindekanzlei führt die Einwohnerkontrolle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie erfüllt die damit verbundenen Aufgaben nach dem Kantonalen Regis  -  terharmonisierungsgesetz (KRG)  7  .  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Jedermann kann bei der Einwohnerkontrolle in die ihn betreffenden  Angaben Einsicht nehmen und deren Berichtigung fordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Dritten dürfen Angaben nur weitergegeben werden, soweit ein berech  -  tigtes Interesse nachgewiesen wird. Auskünfte zu geschäftlichen Zwecken  sind unzulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 13 Befragung
                            Die Gemeindekanzlei kann den Schweizerbürger zu jenen Punkten  befragen, die bei der Anmeldung bekanntzugeben sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Fassung gemäss VA vom 30.  November  2008, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2009  (AB vom 19.  September  2008).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   RB 1.4201
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Aufgehoben durch VA vom 30.  November  2008, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2009  (AB vom 19.  September  2008).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   RB 1.4201
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Fassung gemäss VA vom 30.  November  2008, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2009  (AB vom 19.  September  2008).  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Abschnitt:  Rechtsmittel, Straf- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 14 9 Rechtsmittel
                            Die Rechtsmittel richten sich nach der Verordnung über die Verwaltungs  -  rechtspflege  10  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 15 Strafe
                            1  Wer trotz Aufforderung die Pflicht zur Hinterlegung der Schriften miss  -  achtet, wird mit Busse bestraft.  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Strafverfolgung richtet sich nach den Bestimmungen über die kanto  -  nale Rechtspflege  12  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 16 Reglement
                            1  Zum Vollzug dieses Gesetzes erlässt der Regierungsrat ein Reglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er erlässt die Ausführungsbestimmungen zur eidgenössischen Verord  -  nung über den Heimatschein vom 22.  Dezember 1980  13  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 17 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Das Gesetz vom 2.  Mai 1954 über Niederlassung und Aufenthalt der  Schweizerbürger im Kanton Uri  14   wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 18 Inkrafttreten
                            Dieses Gesetz tritt am 1.  Mai 1986 in Kraft.  Im Namen des Volkes  Der Landammann: Josef Brücker  Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Fassung gemäss LRB vom 23. März 1994, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  1995 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.  April  1994).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   RB 2.2345
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   Fassung gemäss VA vom 30.  November  2008, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2009  (AB vom 19.  September  2008).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   RB 2.3221, 3.9222
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   Aufgehoben durch Zivilstandsverordnung vom 28.  April  2004 (SR 211.112.2), in Kraft  gesetzt auf den 1.  Juli  2004).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   RB 1.4211
                        
                        
                    
                    
                    
                
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