Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee
                            Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die  Fischerei im Vierwaldstättersee  vom 4. Juni 2008 (Stand 1. Juni 2017)  Die Fischereikommission,  gestützt auf § 2 der Interkantonalen Vereinbarung über die Fischerei im  Vierwaldstättersee vom 29.  September 1978  1  )  ,  erlässt folgende Ausführungsbestimmungen:  1 Allgemeine Vorschriften  1.1 Geltungsbereich  §  1  Kantonsgrenzen und Privatfischenzen  1  Die nachfolgenden Vorschriften gelten für die Ausübung der Fischerei  auf dem ganzen Gebiet des Vierwaldstättersees. Sie gelten auch für die  im Vierwaldstättersee liegenden Privatfischenzen.  1.2 Pflichten der Patentinhaberinnen und Patentinhaber  §  2  Sachkunde-Nachweis  1  Wer ein Patent mit einer Gültigkeitsdauer von über einem Monat er  -  wirbt, hat den Nachweis zu erbringen, dass er ausreichende Kenntnisse  über Fische und die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei hat.  2  Dieser Nachweis wird durch das Schweizer Sportfischerbrevet, den  schweizerischen Sachkunde-Nachweis Fischerei oder eine vergleichba  -  re Ausbildung erbracht.  3  Die Kantone befinden über die Gleichwertigkeit und die Übergangsfris  -  ten.  1)  NG 842.2  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  3  Fischereivorschriften  1  Die Patentinhaberinnen und Patentinhaber müssen im Besitze der für  sie geltenden Vorschriften sein. Sie haben das Patent auf sich zu tragen  und den Aufsichtsorganen auf Verlangen vorzuweisen.  §  4  Fischfangstatistik  1  Die Patentinhaberinnen und Patentinhaber sind zur Führung der Fisch  -  fangstatistik nach den Weisungen der Kantone verpflichtet. Die Statistik  -  formulare werden mit dem Patent abgegeben. Die vollständig und wahr  -  heitsgetreu ausgefüllten Formulare sind den Patentausgabestellen ter  -  mingerecht einzureichen. Diese leiten die Zusammenfassung an die Ge  -  schäftsstelle weiter.  2  In den Fangangaben der Patentinhaber und Patentinhaberinnen sind  die Fangergebnisse der Gehilfen und Gäste, sowie allfälliger Sonderfän  -  ge einzuschliessen.  3  Bei Unterlassung oder unrichtiger Führung der Fischfangstatistik kann  das Fischereipatent gemäss kantonalem Recht entzogen bzw. verwei  -  gert werden. Die Fischfangstatistik der Berufsfischer wird durch die Ge  -  schäftsstelle geführt.  1.3 Befugnisse der Aufsichtsorgane  §  5  Grundsatz  1  Die Aufsichtsorgane sind befugt, zum Zwecke der Kontrolle Fische,  Gerätschaften, Behälter, Taschen und Fahrzeuge der Fischer zu über  -  prüfen.  2  Verbotene oder widerrechtlich eingesetzte Fanggeräte und damit er  -  zielte Fänge sind einzuziehen.  1.4 Weitergehende Bestimmungen der Kantone  §  6  Weitere Bestimmungen der Kantone  1  Den Kantonen bleibt es vorbehalten, im Einvernehmen mit der Fische  -  reikommission für ihr Seegebiet strengere Anforderungen an die zuläs  -  sigen Gerätschaften zu stellen und weitere zeitliche und örtliche Be  -  schränkungen der Fischerei sowie ergänzende Bestimmungen über die  Ausübung der Fischerei, über wissenschaftliche Untersuchungen und  ähnliche Zwecke zu erlassen.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Fangausübung  2.1 Allgemeine Bestimmungen  §  7  Netzgerätschaften  1  Die Fanggeräte der Berufsfischer müssen markiert und mit den An  -  fangsbuchstaben des Patentinhabers versehen sein.  2  Das Aufnehmen fremder Fanggeräte und der Markierungszeichen ist  Nichtberechtigten untersagt.  3  Verfangen sich Angelgeräte in Netzen, so ist die Schnur des Angelge  -  rätes abzuschneiden.  4  An Sonn- und Feiertagen dürfen die Berufsfischer Netze setzen. In  Ausnahmefällen wie bei Sturm, starker Strömung oder beim Laichfisch  -  fang ist auch das Heben der Netze erlaubt.  §  8  Fischentnahme aus Netzen  1  Die Berufsfischer haben Fische vom 1.  Juni bis zum 30.  September  täglich, in der übrigen Zeit mindestens jeden dritten Tag aus den Netzen  zu lösen.  2  Reusen sind vom 1.  Juni bis 30.  September mindestens jeden zweiten  Tag zu kontrollieren.  §  9  Platzvorrecht  1  Die Berufsfischerei hat mit ihren Gerätschaften auf den Fangplätzen  gegenüber der Sportfischerei das Vorrecht zur Fischereiausübung.  §  10  Tierschutz  1  Es ist untersagt, Fische mit einem Angelgerät absichtlich an einem  andern Körperteil als dem Maul zu fangen.  2  Als überlebensfähig beurteilte Fische die generell geschützt sind, die  während der Schonzeit gefangen wurden oder die das Fangmindest  -  mass nicht erreichen, sind sofort mit aller Sorgfalt in den Vierwaldstät  -  tersee zurückzuversetzen.  §  11  Fang und Handel von Fischnährtieren  1  Der Fang von Fischnährtieren erfordert eine Bewilligung der kantona  -  len Behörde.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  12  Köderfische  1  Es ist verboten lebende Köderfische zu verwenden.  2  Die Verwendung toter Köderfische ist erlaubt, wenn sie aus dem Vier  -  waldstättersee stammen.  3  Für den Fang von Köderfischen dürfen das Quadratnetz (Senknetz)  mit einer Fläche von einem Quadratmeter sowie die Köderflasche ver  -  wendet werden.  4  Köderfische dürfen nur tagsüber für den Eigengebrauch gefangen wer  -  den. Der Handel mit Köderfischen ist verboten.  §  13  Hilfsgeräte  1  Als Hilfsgerät zur Anlandung von gehakten oder im Netz verfangener  Fische darf nur der Feumer (Unterfangnetz) verwendet werden.  2.2 Fanggeräte und Fangmethoden  §  14  Freiangelfischerei  1  Von öffentlich zugänglichen Ufern, Brücken und Stegen aus, darf Je  -  dermann ohne Bewilligung und Gebühren mit einer Angelrute die Fi  -  scherei ausüben, soweit dies Sonderrechte Dritter (Privatfischenzen)  nicht ausschliessen.  2  Erlaubt ist nur eine Angelrute mit einem einfachen Angelhaken ohne  Widerhaken mit natürlichem Köder. Köderfische dürfen nicht verwendet  werden.  §  15  *  Fanggeräte  1  Für die Sportfischerei sind ausschliesslich die nachstehend erwähnten  Fanggeräte und Fangmethoden erlaubt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Die Flug-, die Spinn-, die Grundangel- und die Zapfenfischerei mit  natürlichem oder künstlichem Köder mit einfachen oder mehren  -  digen Angelhaken. Es dürfen höchstens zwei Angelruten gleich  -  zeitig verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Die Hegenenfischerei mit zwei Angelruten mit je einer Hegene mit  höchstens sechs an der Leitschnur angebrachten Seitenschnüren  mit je einem einfachen Angelhaken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Die Juckerfischerei mit nur einer Angelrute und nur einem einfa  -  chen oder mehrendigen Angelhaken.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Die Schleppfischerei mit von Hand geführten Ködern, mit Ruten,  Seehunden und Tiefseeschleicke mit einfachen oder mehrendi  -  gen Angelhaken. Pro Boot sind 10 Anbissstellen erlaubt und die  Gerätschaften dürfen kombiniert eingesetzt werden.  2  Bei der Schleppfischerei ist das Boot mit einem weissen Ball zu kenn  -  zeichnen.  3  Das Verwenden von Angeln mit Widerhaken ist für Anglerinnen und  Angler, welche über einen Sachkundenachweis nach § 2 dieser Ausfüh  -  rungsbestimmungen verfügen, zugelassen.  §  16  Beaufsichtigung  1  Die Sportfischergerätschaften sind dauernd zu beaufsichtigen.  §  17  Gerätschaften der Berufsfischer  1  Die Gerätschaften für die Berufsfischerei werden gestützt auf die Re  -  sultate der fischereibiologischen Bestandesüberwachung festgelegt und  im Anhang umschrieben.  3 Schutzvorschriften  3.1 Schonzeiten  §  18  Schonzeiten  1  Die Schonzeiten für Fische und Krebse werden wie folgt festgelegt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Forellen:  1. Okt.–25. Dez.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Rötel (Seesaibling):  1. Okt.–25. Dez.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Albeli:  1. Okt.–25. Dez.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Balchen / Felchen:  15. Okt.–25. Dez.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Edelfisch (sommerlaichender Felchen):  1. Jan.–31. Dez.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Äsche:  15. Feb.–30. April
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  *  Hecht (gilt nicht im Alpnachersee):  15. März–30. April
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  Zander:  15. April–31. Mai
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  Nase:  1. Jan.–31. Dez.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k)  Alle Krebsarten:  1. Jan.–31. Dez.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2 Fangmindestmasse  §  19  Fangmindestmass  1  Die nachgenannten Fische müssen, gemessen von der Kopfspitze bis  zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflosse, mindestens  folgende Längen aufweisen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Forellen:  35 cm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Rötel:  22 cm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Albeli:  22 cm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Balchen / Felchen:  30 cm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Balchen / Felchen Alpnachersee:  25 cm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Edelfisch (sommerlaichender Felchen):  30 cm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Äsche:  30 cm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  *  Hecht (gilt nicht im Alpnachersee):  50 cm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  Zander:  40 cm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k)  Egli (Barsch):  15 cm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l)  Aal:  50 cm  3.3 Zeitliche Einschränkungen  §  20  Nachtfischerei  1  Die Ausübung der Fischerei ist verboten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  vom 1.  März bis 31.  Oktober in der Zeit von 22.00 Uhr bis 04.00  Uhr;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  vom 1.  November bis Ende Februar in der Zeit von 20.00 Uhr bis  06.00 Uhr.  2  Die Schleppangelfischerei ist nur bei Tageslicht gestattet.  3  Die Nachtfischerei auf Aale und Trüschen ist von öffentlich zugängli  -  chen Ufern aus erlaubt, die Kantone können weitere Fangplätze bewilli  -  gen.  3.4 Örtliche Einschränkungen  §  21  Flussmündungen  1  Vor den Einmündungen der Reuss, Muota, Engelberger- und Sarner  Aa ist die Berufsfischerei mit Ausnahme des Laichfischfanges im Radius  von 100  m vor der Einmündung verboten.  2  Die übrigen Grenzen richten sich nach kantonalem Recht.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  22  Öffentliche Badeanlagen  1  Innerhalb gekennzeichneter öffentlicher Badeanlagen ist die Fischerei  während des Badebetriebes verboten.  §  23  Uferschutz  1  Das Betreten und Befahren von Schilf- und Binsenbeständen ist verbo  -  ten. Beim Setzen von Reusen dürfen die Pflanzenbestände nicht be  -  schädigt werden.  4 Hebung des Fischbestandes  4.1 Laichfischerei  §  24  Laichfangbewilligung  1  Für die künstliche Fischzucht kann der Fang von geschonten Fischen  durch die zuständige kantonale Behörde bewilligt werden. Die Auflagen  und Bedingungen werden in der Laichfangbewilligung festgelegt.  §  25  Beginn der Laichfischerei  1  Der Beginn der Laichfischfänge wird durch die Geschäftsstelle festge  -  legt.  4.2 Fischeinsatz  §  26  Grundsätze  1  Die Fischeinsätze haben sich nach fischökologischen und fischerei  -  wirtschaftlichen Grundsätzen zu richten. Der Einsatz von landes- und  standortfremden Fischarten und Krebsen ist verboten.  2  Jeder Fischeinsatz braucht eine kantonale Bewilligung.  3  Die Geschäftsstelle ist über die jährlichen Fischeinsätze zu orientieren.  Sie führt eine Besatzstatistik.  §  27  Besatzfische Verfügungsrecht  1  Fortpflanzungsprodukte aus dem Vierwaldstättersee und daraus ge  -  züchtete Besatzfische sind Eigentum der Kantone. Sie sind grundsätz  -  lich in den Vierwaldstättersee einzusetzen.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Fortpflanzungsprodukte und daraus gezüchtete Besatzfische der See  -  forelle aus den Zuflüssen und dem Abfluss des Vierwaldstättersees,  sind Eigentum der Kantone und grundsätzlich wieder in das Herkunfts  -  gewässer einzusetzen.  3  Im Einvernehmen mit der Geschäftsstelle sind Ausnahmen möglich.  4.3 Erhaltung und Verbesserung von Lebensräumen  §  28  Technische Eingriffe  1  Bei technischen Eingriffen oder im Rahmen spezieller Renaturierungs  -  projekte sind zur Erhaltung der natürlichen Fischfauna des Vierwaldstät  -  tersees, insbesondere die Fortpflanzungs- und Aufwuchsgebiete, sowie  die freie Fischwanderung zu erhalten, zu verbessern oder wieder herzu  -  stellen.  2  Die Erteilung der fischereirechtlichen Bewilligung für technische Ein  -  griffe, im Sinne von Artikel 8 des Bundesgesetzes über die Fischerei, ist  Sache der zuständigen kantonalen Behörde.  5 Strafbestimmungen  §  29  Verbot der Fischereiausübung  1  Zusätzlich zu den Strafbestimmungen und der Strafverfolgung im Sin  -  ne der §§ 18, 19 und 20 der Interkantonalen Vereinbarung über die Fi  -  scherei auf dem Vierwaldstättersee können Bewilligungen widerrufen  und die Fischereiberechtigung durch die zuständige kantonale Behörde  administrativ entzogen werden.  6 Übergangs- und Schlussbestimmungen  §  30  Genehmigung, Veröffentlichung, Aufhebung bisheriger  Bestimmungen  1  Diese Ausführungsbestimmungen treten nach Genehmigung der Vor  -  schriften über Bewirtschaftung, Schonbestimmungen, sowie fremder Ar  -  ten und Rassen durch die zuständige Bundesbehörde, durch Beschluss  der Fischereikommission auf den 1.  Januar 2009 in Kraft.  2  Sie sind durch die Kantone zu veröffentlichen.  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mit der Annahme werden sämtliche den Ausführungsbestimmungen  widersprechenden Beschlüsse der Fischereikommission aufgehoben.  A1 Anhang: Gerätschaften für die Berufsfischerei im  Vierwaldstättersee  §  A1-1  Albelifischerei  1  Das Albelischweb- und Albelibodennetz ist wie folgt zugelassen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Höchstlänge:  80 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Maximalhöhe:  180 cm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Mindestmaschenweite:  24 mm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  *  Pro Patent dürfen maximal je 13 Netze verwendet werden.  2  Das hohe Albelischweb- und Albelibodennetz ist wie folgt zugelassen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Höchstlänge:  80 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Maximalhöhe:  6 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Mindestmaschenweite:  24 mm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  *  Pro Patent dürfen maximal je 16 Netze verwendet werden.  3  Im Alpnachersee sind keine Albelinetze zugelassen.  §  A1-2  Balchen- / Felchenfischerei  1  ...  *  2  Das hohe Balchen- / Felchenschwebnetz ist wie folgt zugelassen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Höchstlänge:  120 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Maximalhöhe:  8 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Mindestmaschenweite:  38 mm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  *  Pro Patent dürfen maximal 17 Netze verwendet werden.  3  Im Alpnachersee haben Netze für die Balchen- / Felchenfischerei eine  Mindestmaschenweite von 34 mm aufzuweisen.  §  A1-3  Rötel (Saibling)-Fischerei  1  Das Rötel (Saibling)-Netz ist wie folgt zugelassen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Höchstlänge:  80 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Maximalhöhe:  180 cm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Mindestmaschenweite:  27 mm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Pro Patent dürfen je 16 Boden- und 16 Schwebnetze verwendet  werden.  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  A1-4  Allgemeine Uferfischerei  1  Das Bodennetz für die allgemeine Uferfischerei ist wie folgt zugelas  -  sen:  1.  Höchstlänge:  80 m  2.  Maximalhöhe:  180 cm  3.  Mindestmaschenweite:  27 mm  4.  Pro Patent dürfen maximal 24 Netze verwendet werden.  2  Das hohe Bodennetz für die allgemeine Uferfischerei ist wie folgt zuge  -  lassen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Höchstlänge:  120 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Maximalhöhe:  8 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Mindestmaschenweite:  45 mm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Pro Patent dürfen maximal 8 Netze verwendet werden.  §  A1-5  Zuggarnfischerei  1  Das Klusgarn ist mit folgenden Massen zugelassen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Maschenweite des Sackes:  40 mm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Länge des Sackzipfels:  4 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Maschenweite des Sackzipfels:  35 mm  2  Das Landgarn ist mit folgenden Massen zugelassen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Maschenweite des Sackes:  30 mm  3  Das Klus- und Landgarn ist vom Patentinhaber persönlich zu ziehen.  §  A1-6  Reusenfischerei  1  Die Reusen haben folgende Maschen- bzw. Öffnungsweite aufzuwei  -  sen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Aalreuse:  20 mm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Übrige Reusen:  25 mm  2  Ab 1.  Juni sind die Reusen täglich zu heben.  §  A1-7  Sonderfänge  1  Für die Laichfischerei werden die zulässigen Fanggeräte in der Laich  -  fangbewilligung umschrieben.  2  Für   wissenschaftliche   Untersuchungen   und   Demonstrationszwecke  können von der Norm abweichende Fanggeräte eingesetzt werden.  3  Die Geschäftsstelle erteilt für die Sonderfänge eine Bewilligung. Sie  orientiert die Kantonalen Fischereifachstellen.  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  A1-8  1  Dieser Anhang ist ein integrierender Bestandteil der Ausführungsbe  -  stimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee  vom 4.  Juni 2008.  2  Er tritt auf den 1.  Januar 2009 in Kraft.  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  04.06.2008  01.01.2009  Erlass  Erstfassung  A 2009, 91  06.06.2011  01.01.2012  § 18 Abs. 1, g)  geändert  A 2012, 16  06.06.2011  01.01.2012  § 19 Abs. 1, h)  geändert  A 2012, 16  22.06.2015  01.01.2016  § 15  totalrevidiert  A 2015, 2112  25.04.2017  01.06.2017  § A1-1 Abs. 1, d)  geändert  A 2017, 931  25.04.2017  01.06.2017  § A1-1 Abs. 2, d)  geändert  A 2017, 931  25.04.2017  01.06.2017  § A1-2 Abs. 1  aufgehoben  A 2017, 931  25.04.2017  01.06.2017  § A1-2 Abs. 2, d)  geändert  A 2017, 931  12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  04.06.2008  01.01.2009  Erstfassung  A 2009, 91
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 22.06.2015
                            01.01.2016  totalrevidiert  A 2015, 2112
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Abs. 1, g) 06.06.2011
                            01.01.2012  geändert  A 2012, 16
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Abs. 1, h) 06.06.2011
                            01.01.2012  geändert  A 2012, 16  § A1-1 Abs. 1, d)  25.04.2017  01.06.2017  geändert  A 2017, 931  § A1-1 Abs. 2, d)  25.04.2017  01.06.2017  geändert  A 2017, 931  § A1-2 Abs. 1  25.04.2017  01.06.2017  aufgehoben  A 2017, 931  § A1-2 Abs. 2, d)  25.04.2017  01.06.2017  geändert  A 2017, 931  13