Ausführungsbestimmungen über die Berufe und die Einrichtungen des Gesundheitswesens
                            Ausführungsbestimmungen über die Berufe und die Einrichtungen des Gesundheitswesens vom 23. Mai 2022 (Stand 1. Juli 2022) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 31 Absatz 2 und Absatz 3, Artikel 44 Absatz 3, Artikel 46 Absatz 1 und Artikel 50 Absatz 5 des Gesundheitsgesetzes vom 3. De zember 2015 1 ) , beschliesst: 1. Gemeinsame Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Gegenstand 1 Diese Ausführungsbestimmungen regeln: a. die Anforderungen an die Gesuchsunterlagen; b. die Anerkennung ausländischer Diplome und Fähigkeitsausweise; c. die   Tätigkeit   von   unter   der   fachlichen   Verantwortung   und   direkten Aufsicht von Fachpersonen mit Berufsausübungsbewilligung stehen den Personen, von medizinischen Praxisassistenten und Praxisas sistentinnen sowie von Praktikanten und Praktikantinnen; d. die Stellvertretung; e. die erforderlichen Fachkenntnisse für die Berufe des Gesundheits wesens; f. weitere Pflichten von Einrichtungen im Bereich des Gesundheitswe sens; 1) GDB 810.1 OGS 2022, 11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Berufe des Gesundheitswesens 2.1. Bewilligungs- und Meldeverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Bewilligungspflicht 1 Das Sicherheits- und Sozialdepartement veröffentlicht eine Liste sämtli cher   bewilligungspflichtiger   Tätigkeiten   im   Bereich   des   Gesundheitswe sens. 2 Eine  Berufsausübungsbewilligung  gemäss  Art.  31 des  Gesundheitsge setzes 2 ) benötigt ebenfalls, wer in eigener fachlicher Verantwortung mit tels Telekommunikation medizinische Ferndienstleistungen: a. unabhängig vom Aufenthaltsort der Patienten und Patientinnen vom Kanton Obwalden aus erbringt; b. von einem Standort ausserhalb des Kantons Obwalden anbietet und die betreffenden Ferndienstleistungen an einer Verkaufsstelle  oder in einer Einrichtung im Kanton Obwalden erbringt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Bewilligungsgesuch 1 Mit dem spätestens drei Monate vor Aufnahme der betreffenden Tätig keit zu stellenden Gesuch um Erteilung der Berufsausübungsbewilligung sind folgende Unterlagen einzureichen: a. Beschrieb des Tätigkeitsbereichs sowie Angaben betreffend Ort der Tätigkeit, Zeitpunkt der Tätigkeitsaufnahme und Arbeitspensum; b. Nachweis der Erfüllung der fachlichen Voraussetzungen für die ent sprechende   Tätigkeit,   namentlich   Diplome,   Ausbildungsabschlüsse und Weiterbildungstitel; c. tabellarischer Lebenslauf; d. Ausweis über das Vorhandensein der zur Berufsausübung notwen digen Räumlichkeiten, Einrichtungen und Apparaturen; e. aktueller Auszug aus dem Zentralstrafregister sowie ein Leumunds zeugnis.   Bei   Personen,   welche   noch   nicht   seit   fünf   Jahren   in   der Schweiz leben, ist ein Auszug aus dem Strafregister des Herkunfts lands erforderlich; f. aktueller Betreibungsregisterauszug; g. aktuelle   Bestätigung   der   Aufsichtsbehörde   am   letzten   Arbeitsort, dass die Berufsausübung zu keinen Beanstandungen Anlass gege ben hat (letter of good standing); 2) GDB 810.1 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h. Nachweis über den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung; i. Nachweis eines international anerkannten Sprachdiploms der deut schen Sprache der Niveaustufe B2 gemäss dem gemeinsamen eu ropäischen Referenzrahmen für Sprachen, sofern die gesuchstellen de Person ihre Aus- und Weiterbildung nicht im deutschen Sprach raum absolviert hat. 2 Personen,   welche   über   ein   ausländisches   Diplom   oder   eine   ausländi sche Ausbildung verfügen, haben auf Verlangen zusätzlich folgende Un terlagen einzureichen: a. Nachweis eines international anerkannten Sprachdiploms der deut schen Sprache der Niveaustufe B2 gemäss dem gemeinsamen Re ferenzrahmen für Sprachen; b. beglaubigte   Übersetzung   der   Dokumente,   falls   sie   nicht   in   einer schweizerischen Landessprache abgefasst sind. 3 Das Sicherheits-   und   Sozialdepartement   und   bei   mit   der   Behandlung oder   Pflege   von   Tieren   im   Zusammenhang   stehenden   Tätigkeiten   der Kantonstierarzt bzw. die Kantonstierärztin können weitere Unterlagen und Angaben verlangen sowie Richtlinien betreffend die einzureichenden Ge suchsunterlagen erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Anerkennung von Berufsausübungsbewilligungen anderer Kantone 1 Sofern die meldende Person bereits über eine Berufsausübungsbewilli gung eines anderen Kantons verfügt, wird die betreffende Bewilligung ge mäss dem Bundesgesetz über den Binnenmarkt 3 ) anerkannt. Mit der Mel dung sind insbesondere folgende Unterlagen einzureichen: a. Beschrieb des Tätigkeitsbereichs sowie Angaben betreffend Ort der Tätigkeit, Zeitpunkt der Tätigkeitsaufnahme und Arbeitspensum; b. gültige Berufsausübungsbewilligung des anderen Kantons; c. aktuelle   Bestätigung   der   zuständigen   Aufsichtsbehörde,   dass   die Berufsausübung   zu   keinen   Beanstandungen   Anlass   gegeben   hat (letter of good standing); d. Nachweis eines international anerkannten Sprachdiploms der deut schen Sprache der Niveaustufe B2 gemäss dem gemeinsamen eu ropäischen Referenzrahmen für Sprachen, sofern die gesuchstellen de   Person   über   eine   Berufsausübungsbewilligung   verfügt,   die   zur Tätigkeit in der französisch- oder italienischsprachigen Schweiz be rechtigt   oder   der   bewilligende   Kanton   die   Beherrschung   der   deut schen Sprache nicht geprüft hat; 3) SR 943.02 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e. Nachweis über den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung; f. beglaubigte Übersetzung der Dokumente, falls sie nicht in deutscher Sprache abgefasst sind. 2 Das Sicherheits-   und   Sozialdepartement   und   der   Kantonstierarzt   bzw. die Kantonstierärztin können bei Bedarf weitere Unterlagen und Angaben verlangen. 3 Sie teilen der gesuchstellenden Person mittels Verfügung mit, ob diese die  betreffende   Tätigkeit   aufnehmen   darf.  Die   Tätigkeit   darf   erst   aufge nommen werden, wenn die Bestätigung rechtskräftig vorliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            90-Tage-Dienstleistungserbringende 1 Meldungen   für   90-Tage-Dienstleistende,   die   über   eine   Berufsaus übungsbewilligung eines anderen Kantons verfügen, sind zusammen mit insbesondere folgenden Unterlagen rechtzeitig einzureichen: a. Beschrieb des Tätigkeitsbereichs sowie Angaben betreffend Ort der Tätigkeit, Zeitpunkt der Tätigkeitsaufnahme, voraussichtliche Dauer der Tätigkeit und Arbeitspensum; b. gültige Berufsausübungsbewilligung des anderen Kantons; c. aktuelle   Bestätigung   der   zuständigen   Aufsichtsbehörde,   dass   die Berufsausübung   zu   keinen   Beanstandungen   Anlass   gegeben   hat (letter of good standing); d. Nachweis über den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung. 2 Bei   ausländischen   Dienstleistungserbringenden   sind   die   Vorschriften des   Bundesgesetzes   über   die   Meldepflicht   und   die   Nachprüfung   der Berufsqualifikationen   von   Dienstleistungserbringerinnen   und   -erbringern in reglementierten Berufen 4 ) sowie Art. 10 Abs. 2, Art. 11 und Art. 12 Abs. 1, 3 und 4 der Verordnung über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen   von   Dienstleistungserbringerinnen   und   -erbringern in   reglementierten   Berufen ) sinngemäss   anwendbar.   Mit   der   Meldung sind zusätzlich insbesondere folgende Unterlagen einzureichen: a. Nachweis eines international anerkannten Sprachdiploms der deut schen Sprache der Niveaustufe B2 gemäss dem gemeinsamen eu ropäischen Referenzrahmen für Sprachen; b. beglaubigte Übersetzung der Dokumente, falls sie nicht in deutscher Sprache abgepasst sind. 4) SR 935.01 5) SR 935.011 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das Sicherheits-   und   Sozialdepartement   und   der   Kantonstierarzt   bzw. die   Kantonsärztin   können   bei   Bedarf   weitere   Unterlagen   und   Angaben verlangen. 4 Die Meldung hat für jedes Kalenderjahr neu zu erfolgen. 5 Das Sicherheits-   und   Sozialdepartement   und   bei   mit   der   Behandlung oder   Pflege   von   Tieren   im   Zusammenhang   stehenden   Tätigkeiten   der Kantonstierarzt bzw. die Kantonstierärztin teilen der meldepflichtigen Per son mittels Verfügung mit, ob diese die betreffende Tätigkeit aufnehmen darf. Die Tätigkeit darf erst aufgenommen werden, wenn die Bestätigung rechtskräftig vorliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            Auskunfts- und Meldepflicht im Bereich der bewilligungsfrei en Tätigkeiten 1 Als Tätigkeiten gemäss Art. 33 Abs. 1 Bst. b des Gesundheitsgesetzes 6 ) , welche der Beseitigung von gesundheitlichen Störungen oder der Verbes serung des Gesundheitszustands von Menschen und Tieren dienen, gel ten grundsätzlich jene, welche den im Erfahrungs Medizinischen Register (EMR) definierten Qualitätskriterien entsprechen. 2 Das Sicherheits- und Sozialdepartement kann weitere Qualitätskriterien für massgeblich erklären. 3 Folgende Tätigkeiten unterstehen nicht der Auskunfts- und Meldepflicht gemäss Art. 33 des Gesundheitsgesetzes 7 ) : a. Gesundheits- und Sportmassage; b. Gymnastik und unbedenkliche physikalische Anwendungen bei ge sunden Personen; c. äussere, ungefährliche Behandlungen zu kosmetischen Zwecken; d. psychologische Beratung und psychotechnische Beurteilung gesun der Personen. 4 Mit   der   Meldung   sind   insbesondere   ein   Beschrieb   der   bisherigen   und des vorgesehenen Tätigkeitsbereichs einzureichen sowie Angaben betref fend Ort der Tätigkeit, Zeitpunkt der Tätigkeitsaufnahme und Arbeitspen sum zu machen. 6) GDB 810.1 7) GDB 810.1 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Das   Sicherheits-   und   Sozialdepartement und   bei   mit   der   Behandlung oder   Pflege   von   Tieren   im   Zusammenhang   stehenden   Tätigkeiten   der Kantonstierarzt bzw. die Kantonstierärztin teilen der auskunfts- und mel depflichtigen Person mittels Verfügung mit, ob diese die betreffende Tä tigkeit aufnehmen darf, und können Einschränkungen fachlicher, zeitlicher und  räumlicher  Art sowie  weitere  Auflagen  und  Bedingungen  vorsehen. Die betreffende Tätigkeit darf erst aufgenommen werden, wenn die Bestä tigung rechtskräftig vorliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            Fachliche Voraussetzungen 1 Für   folgende   Tätigkeiten   richten   sich   die   fachlichen   Voraussetzungen abschliessend nach dem Bundesrecht: a. Medizinalberufe gemäss dem Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe 8 ) ; b. Psychologieberufe  gemäss  dem  Bundesgesetz  über   die   Psycholo gieberufe 9 ) ; c. Gesundheitsberufe   gemäss   dem   Bundesgesetz   über   die   Gesund heitsberufe 10 ) . 2 Für Tätigkeiten, die zur Erbringung von Leistungen zulasten der obliga torischen Krankenpflegeversicherung berechtigen, richten sich die fachli chen Voraussetzungen nach den Vorgaben der Krankenversicherungsge setzgebung.   Vorbehalten   bleiben   abweichende   Vorschriften   eidgenössi scher   Erlasse   oder   interkantonaler   Vereinbarungen   sowie   besondere kantonale Vorschriften. 3 Für die im Anhang der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerken nung von Ausbildungsabschlüssen 11 ) aufgeführten Tätigkeiten richten sich die fachlichen Voraussetzungen nach den Vorgaben der dort genannten Ausbildungsgänge. 8) SR 811.11 9) SR 935.81 10) SR 811.21 11) GDB 410.4 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2. Berufsausübung unter fachlicher Verantwortung und Stellvertretung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            Angestellte Mitarbeitende der gleichen Berufsgattung 1 Die   Anstellung   von   Personen,   welche   einen   universitären   Medizinal- oder einen Psychologieberuf ausüben, ist vom Sicherheits- und Sozialde partement und bei Personen, die beruflich Tiere behandeln oder pflegen, vom Kantonstierarzt bzw. von der Kantonstierärztin zu bewilligen. Die Be willigung  wird   an   den   verantwortlichen   Inhaber  bzw.  die  verantwortliche Inhaberin der Berufsausübungsbewilligung erteilt, wenn er bzw. sie: a. eine Berufsausübungsbewilligung besitzt; b. über entsprechende fachliche Qualifikationen verfügt. 2 Angestellte Mitarbeitende der gleichen Berufsgattung haben die Voraus setzungen für die Ausübung der betreffenden Tätigkeit in eigener fachli cher Verantwortung zu erfüllen. Ärzte und Ärztinnen, Chiropraktoren und Chiropraktorinnen, die sich zwecks Weiterbildung anstellen lassen, haben lediglich die Voraussetzungen gemäss Art. 15 und Art. 36 Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe 12 ) zu erfüllen. Das Sicherheits- und Sozialdepartement und der Kantonstierarzt bzw. die Kantonstierärztin können in begründeten Fällen weitere Ausnahmen be willigen. 3 Inhaber und  Inhaberinnen von  Berufsausübungsbewilligungen sind  vor der Anstellung von Mitarbeitenden der gleichen Berufsgattung verpflichtet, eingehend zu prüfen, ob diese: a. die erforderlichen fachlichen Voraussetzungen erfüllen; b. Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bieten; c. die deutsche Sprache beherrschen; d. nicht mit einem Berufsausübungsverbot belegt sind. 4 Die   Anstellungen   haben   sich   für   Ärzte   und   Ärztinnen,   Zahnärzte   und Zahnärztinnen, Chiropraktoren  und  Chiropraktoren, Apotheker und  Apo thekerinnen sowie Tierärzte und Tierärztinnen auf höchstens vier Stellen und   200   Stellenprozente   und   für   die   übrigen   Tätigkeiten   auf   höchstens acht Stellen und 400 Stellenprozente zu beschränken. Die Inhaber und In haberinnen von Berufsausübungsbewilligungen haben die Anstellung von Mitarbeitenden der gleichen Berufsgattung sowie Beschäftigungsgrad unddauer dem Sicherheits- und Sozialdepartement und bei mit der Behand lung   oder   Pflege   von   Tieren   im   Zusammenhang   stehenden   Tätigkeiten dem Kantonstierarzt bzw. der Kantonstierärztin umgehend zu melden, so fern keine Assistentenbewilligung benötigt wird. 12) SR 811.11 7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die Vertretung durch angestellte Mitarbeitende der gleichen Berufsgat tung ist während einer Abwesenheit von bis zu 90 Arbeitstagen pro Jahr zulässig,   sofern   die   Mitarbeitenden   die   Voraussetzungen   für   die   Aus übung der betreffenden Tätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung er füllen.   Das Sicherheits-   und   Sozialdepartement   und   der   Kantonstierarzt bzw. die Kantonstierärztin können in begründeten Fällen Ausnahmen be willigen. 6 Die Inhaber und Inhaberinnen von Berufsausübungsbewilligungen sind verpflichtet, dem Sicherheits- und Sozialdepartement und bei mit der Be handlung oder Pflege von Tieren im Zusammenhang stehenden Tätigkei ten   dem  Kantonstierarzt  bzw.  der  Kantonstierärztin   die   Beendigung   der Arbeitsverhältnisse mit den Mitarbeitenden der gleichen Berufsgattung zu melden. 7 Die Absätze 1 und 4 bis 6 gelten nicht für bewilligungspflichtige Einrich tungen des Gesundheitswesens.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            Medizinische Praxisassistenten und Praxisassistentinnen 1 Medizinische Praxisassistenten und Praxisassistentinnen üben ihre Tä tigkeit   unter   der   fachlichen   Verantwortung   von   Ärzten   und   Ärztinnen, Zahnärzten und Zahnärztinnen sowie Tierärzten und Tierärztinnen mit ei ner Berufsausübungsbewilligung aus. 2 Sie verfügen über eine abgeschlossene Berufsausbildung mit einem eid genössischen Fähigkeitszeugnis oder einem als gleichwertig anerkannten Ausweis. 3 Die gemäss Absatz 1 verantwortlichen Personen sind berechtigt, Tätig keiten  an  die  medizinischen   Praxisassistenten   und   Praxisassistentinnen zu delegieren, sofern diese aufgrund ihrer abgeschlossenen Berufsausbil dung   sowie   ergänzender   Sachkundenachweisen   über   die   entsprechen den Fähigkeiten und Kenntnisse verfügen. Die Delegation hat patienten spezifisch und schriftlich zu erfolgen, soweit die delegierte Tätigkeit nicht aus der Patientendokumentation ersichtlich ist. Die Erhebung von Befun den nach strukturierten und standardisierten Vorgaben kann an die medi zinischen   Praxisassistenten   und   Praxisassistentinnen   delegiert   werden. Nicht delegierbar sind die Diagnose- und Indikationsstellung. 8
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10
                            Praktikanten und Praktikantinnen 1 Praktikanten   und   Praktikantinnen   im   Bereich   der   universitären   Medizi nal- und der Psychologieberufe werden zugelassen, sofern sie an einer eidgenössischen oder an einer gleichwertigen ausländischen Hochschule einen Bachelorabschluss erlangt haben und für den betreffenden Master studiengang immatrikuliert sind. 2 Praktikanten und Praktikantinnen im Bereich der übrigen Tätigkeiten auf dem   Gebiet   des   Gesundheitswesens   werden   zugelassen,   wenn   diese über die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, um im ent sprechenden Sektor tätig sein. 3 Praktikanten und Praktikantinnen bedürfen für die Vornahme von bewilli gungspflichtigen Tätigkeiten der ständigen Aufsicht durch die Inhaber und Inhaberinnen von Berufsausübungsbewilligungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11
                            Stellvertretung 1 Infolge Krankheit, Ferienabwesenheit oder bei anderer begründeter Ver hinderung kann sich eine im Bereich des Gesundheitswesens tätige Per son   in   ihren   Räumlichkeiten   durch   eine   fachlich   ausgewiesene   Person vertreten lassen. 2 Die   Stellvertretung   ist   bewilligungspflichtig.   Sie   darf   nur   von   Personen ausgeübt   werden,   welche   die   Voraussetzungen   für   die   Ausübung   der betreffenden Tätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung erfüllen. 3 Wird   die   Stellvertretung   durch   eine   Person   wahrgenommen,   die   im Kanton zur Tätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung oder zur Stellver tretung in diesem Beruf zugelassen ist, so genügt die Meldung an das Si cherheits- und Sozialdepartement und bei mit der Behandlung oder Pfle ge von Tieren im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten an den Kantons tierarzt bzw. die Kantonstierärztin. 4 Wird die Stellvertretung durch eine Person, die in einem anderen Kanton über   eine   Berufsausübungsbewilligung   verfügt,   wahrgenommen,   ist   zu sätzlich die Kopie der Berufsausübungsbewilligung dieses Kantons einzu reichen. 5 Inhaber und Inhaberinnen von Berufsausübungsbewilligungen, die sich vertreten   lassen,   sind   verpflichtet,   dem   Sicherheits-   und   Sozialdeparte ment und   bei   mit   der   Behandlung   oder   Pflege   von   Tieren   im   Zusam menhang stehenden Tätigkeiten dem Kantonstierarzt bzw. der Kantons tierärztin das Ende der Stellvertretungen zu melden. 9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3. Rechte und Pflichten bei der Berufsausübung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12
                            Meldepflicht 1 Inhaber   und   Inhaberinnen   von   Berufsausübungsbewilligungen   melden dem Sicherheits-   und   Sozialdepartement   und   bei   mit   der   Behandlung oder   Pflege   von   Tieren   im   Zusammenhang   stehenden   Tätigkeiten   dem Kantonstierarzt bzw. der Kantonstierärztin insbesondere folgende Tatsa chen und Änderungen: a. die   Aufnahme   und   die   Verlegung   der   Tätigkeit   unter   Angabe   des Standorts; b. die   Änderung   der   Personalien,   der   Praxisadresse   und   der   Wohn adresse; c. die Aufgabe der Tätigkeit. 2 Absatz 1 gilt sinngemäss für Personen, die gemäss Art. 33 des Gesund heitsgesetzes 13 ) gegenüber dem Sicherheits- und Sozialdepartement und bei mit der Behandlung oder Pflege von Tieren im Zusammenhang ste henden Tätigkeiten gegenüber dem Kantonsapotheker bzw. der Kantons apothekerin   meldepflichtig   sind,   sowie   für   bewilligungspflichtige   Einrich tungen des Gesundheitswesens.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13
                            Aufbewahrungspflicht 1 Die   Aufbewahrungsfrist  beträgt   20   Jahre,   sofern   gemäss   Bundesrecht keine längeren Aufbewahrungsfristen gelten. 2 Im Interesse des Patienten bzw. der Patientin sowie zu Forschungszwe cken kann eine Patientendokumentation während maximal 30 Jahren auf bewahrt werden. 3 Bei Einrichtungen des Gesundheitswesens mit öffentlichen Aufgaben ist aus den in Absatz 2 genannten Gründen und nach vorgängiger Abspra che mit dem Staatsarchiv eine Verlängerung der Aufbewahrungsfrist auf 50 Jahre möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14
                            Umgang mit Patientendokumentationen bei Berufsaufgabe 1 Personen,   die   eine   Tätigkeit   im   Bereich   des   Gesundheitswesens   aus üben, sind verpflichtet, ihre vorübergehende oder endgültige Berufsaufga be ihren Patienten und Patientinnen mitzuteilen. 13) GDB 810.1 10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Im   Rahmen   der   Mitteilung   gemäss   Absatz   1   hat   ein   Hinweis   auf   die Wahlmöglichkeit   der   Patienten   und   Patientinnen   zu   erfolgen,   dass   die betreffenden Patientendokumentationen: a. diesen zu übergeben sind; b. an eine von den Patienten und Patientinnen bezeichnete Person, die eine Tätigkeit im Bereich des Gesundheitswesens ausübt, zu über mitteln sind. 3 Sofern   keine  Übergabe   gemäss   Absatz   2  erfolgen   kann,  ist  die  doku mentationspflichtige   Person   verpflichtet,   die   Patientendokumentationen selber zu archivieren und zugänglich zu halten. Dabei sind die entspre chenden Sorgfaltspflichten und Aufbewahrungsfristen zu beachten. 4 Falls eine private Archivierung nicht möglich ist, hat die Übergabe der Patientendokumentationen   an   eine   geeignete   Person,   Einrichtung   oder Institution zu erfolgen, welche die Zugänglichkeit der Patientendokumen tationen unter Wahrung des Berufsgeheimnisses für die Dauer der Aufbe wahrungspflicht sicherstellt. Die betreffenden Kosten trägt die dokumenta tionspflichtige Person. 5 Übergaben von Patientendokumentationen gemäss Absatz 4 sind dem Sicherheits-   und   Sozialdepartement vorgängig   zu   melden.   Dieses   kann eine andere Form der Aufbewahrung anordnen, sofern die gewählte Per son, Einrichtung oder Institution den Anforderungen nicht genügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15
                            Umgang mit Patientendokumentationen im Todesfall 1 Stirbt die dokumentationspflichtige Person, sind die Patientendokumen tationen den Patienten und Patientinnen oder der von diesen bezeichne ten Person, die eine Tätigkeit im Bereich des Gesundheitswesens ausübt, zu übergeben. 2 Sofern keine Übergabe gemäss Absatz 1 erfolgen kann, sind die Erben und   Erbinnen   der   verstorbenen   dokumentationspflichtigen   Person   ver pflichtet,   die   Patientendokumentationen   an   eine   geeignete   Person,   Ein richtung oder Institution zu übergeben, welche die Zugänglichkeit der Pa tientendokumentationen   unter   Wahrung   des  Berufsgeheimnisses  für   die Dauer der Aufbewahrungspflicht sicherstellt. Die betreffenden Kosten tra gen die Erben und Erbinnen der verstorbenen dokumentationspflichtigen Person. 3 Falls auch ein Vorgehen gemäss Absatz 2 nicht möglich ist, ist die Pati entendokumentation dem Sicherheits- und Sozialdepartement zu überge ben, welches die erforderlichen Schritte in die Wege leitet. Die entspre chenden Sorgfaltspflichten und Aufbewahrungsfristen sind zu beachten. 11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die dem Sicherheits- und Sozialdepartement gemäss Absatz 3 entste henden Kosten werden dem Nachlass der verstorbenen, dokumentations pflichtigen Person belastet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16
                            Werbung und Bekanntmachung 1 Bei Bekanntmachungen sind die in eigener fachlicher Verantwortung tä tigen Personen namentlich zu nennen. 2 Akademische Titel sind so zu verwenden, wie sie verliehen wurden. Ti tel, die über die akademische Qualifikation täuschen können, dürfen nur unter Nennung des Namens oder des Ortes der verleihenden Hochschule oder des Herkunftsstaates verwendet werden. 3 Die Verwendung von Fachtiteln und die Bezeichnung als Spezialist bzw. Spezialistin sowie die Bezeichnung als Fach- oder Spezialpraxis für eine bestimmte   Fachrichtung   setzen   einen   eidgenössischen   oder   eidgenös sisch anerkannten ausländischen Weiterbildungstitel oder einen Weiterbil dungstitel eines gesamtschweizerischen Berufsverbands voraus. 4 Hinweise auf besondere Fachkenntnisse bedingen den Nachweis über durchschnittlicher theoretischer Kenntnisse und praktischer Fähigkeiten in diesen Fachbereichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17
                            Besondere Berufspflichten im Bereich mittels Telekommuni kation erbrachter medizinischer Ferndienstleistungen 1 Inhaber und Inhaberinnen von Bewilligungen gemäss Art. 2 Abs. 2 die ser Ausführungsbestimmungen haben insbesondere folgende, besondere Berufspflichten: a. erhöhte Sorgfaltspflichten bezüglich der Durchführung der Anamne se und der damit einhergehenden Fragepflicht sowie betreffend die Aufklärung der Patienten und Patientinnen; b. persönliche Untersuchung der Patienten und Patientinnen oder de ren Überweisung an einen Spezialisten bzw. eine Spezialistin oder in eine geeignete medizinische Einrichtung, sofern dies im konkreten Einzelfall angezeigt ist; c. Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung, welche die besonde ren   Risiken   von   mittels   Telekommunikation   erbrachten,   medizini schen Ferndienstleistungen abdeckt. 12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Einrichtungen des Gesundheitswesens
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18
                            Bewilligungspflicht 1 Das Sicherheits-   und   Sozialdepartement   veröffentlicht   auf   der   Website des   Kantons   eine   Liste   sämtlicher   bewilligungspflichtiger   Einrichtungen des Gesundheitswesens. 2 Die Bewilligung wird auf die gesamtverantwortliche Leitungsperson und auf     die     bezeichnete     Einrichtung     ausgestellt.     Bei     verschiedenen Standorten sind separate Bewilligungen erforderlich. 3 Folgende Einrichtungen des Gesundheitswesens bedürfen ebenfalls ei ner Betriebsbewilligung gemäss Art. 44 des Gesundheitsgesetzes 14 ) : a. Einrichtungen,   die   mittels   Telekommunikation   medizinische   Fern dienstleistungen   gemäss   Art.   2   Abs.   2   dieser   Ausführungsbestim mungen erbringen; b. Einrichtungen, die der Behandlung durch Zahnärzte und Zahnärztin nen oder Tierärzte und Tierärztinnen dienen. 4 Betreffend die besonderen Berufspflichten im Bereich der mittels Tele kommunikation erbrachten, medizinischen Ferndienstleistungen ist Art. 17 dieser Ausführungsbestimmungen sinngemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19
                            Gesuchsunterlagen 1 Mit dem spätestens drei Monate vor der Betriebsaufnahme zu stellenden Gesuch   um   Erteilung   der   Betriebsbewilligung   sind   folgende   Unterlagen einzureichen: a. Berufsausübungsbewilligung bzw. tabellarischer Lebenslauf, aktuel ler Auszug aus dem Zentralstrafregister, Leumundszeugnis und Di plom oder Fähigkeitszeugnis der gesamtverantwortlichen Leitungs person; b. Beschrieb des Tätigkeitsbereichs sowie Angaben zu Ort der Tätig keit   und   Zeitpunkt   der   Tätigkeitsaufnahme   mitsamt   Betriebs-   und Leistungskonzept; c. die   Berufsausübungsbewilligung   der   gesamtverantwortlichen   Lei tungsperson; d. Nachweis   des   Vorhandenseins   der   zum   Betrieb   der   betreffenden Einrichtung erforderlichen Räumlichkeiten, Einrichtungen und Appa raturen mitsamt den erforderlichen Übersichtsplänen; 14) GDB 810.1 13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e. Nachweis über den Einsatz von fachlich hinreichend ausgebildetem Personal in einer der Art und Grösse sowie dem Tätigkeitsgebiet der betreffenden Einrichtung entsprechenden Anzahl; f. Nachweis über den Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung, welche die mit dem Betrieb der betreffenden Einrichtung verbunde nen Risiken in hinreichender Weise abdeckt, es sei denn, die Tätig keit   der   betreffenden   Einrichtung   untersteht   dem   Staatshaftungs recht; g. allfällige Betriebsbewilligungen oder Berufsausübungsbewilligungen anderer   Kantone   sowie   eine   aktuelle   Bestätigung   der   zuständigen Aufsichtsbehörden,   dass   der   Betrieb   der   Einrichtung   bzw.   die   Be rufsausübung zu keinen Beanstandungen Anlass gegeben hat (letter of good standing); h. Nachweis,   dass   sämtliche   gesetzlichen   Bewilligungsvoraussetzun gen erfüllt sind. 2 Das   Sicherheits-   und   Sozialdepartement und   bei   mit   der   Behandlung oder   Pflege   von   Tieren   im   Zusammenhang   stehenden   Tätigkeiten   der Kantonstierarzt bzw. die Kantonstierärztin können weitere Unterlagen und Angaben   verlangen   und   Richtlinien   betreffend   die   einzureichenden   Ge suchsunterlagen erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20
                            Vorschriftsgemässe Führung des Betriebs 1 Der   Inhaber   bzw.   die   Inhaberin   der   Einrichtung   gewährleistet   die   vor schriftsgemässe   Führung   des   Betriebs   und   ist   dafür   besorgt,   dass   die Dienstleistungen ausschliesslich durch Personen mit den dafür notwendi gen   fachlichen   Qualifikationen   oder   der   allenfalls   erforderlichen   Berufs ausübungsbewilligung erbracht werden. 2 Die   gesamtverantwortliche   Leitungsperson   hat   die   Einrichtung   persön lich zu führen und muss während den Öffnungszeiten in der Regel anwe send sein. Ihr Beschäftigungsgrad hat einem Umfang zu entsprechen, der und der damit verbundenen Aufsichtsfunktion erforderlich ist. Bei längerer Abwesenheit   der   gesamtverantwortlichen   Leitungsperson   ist   die   Anwe senheit der als Stellvertreter bzw. Stellvertreterin bezeichneten Person er forderlich. 14
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21
                            Besondere Bewilligungsvoraussetzungen für Krankentrans port- und Rettungsunternehmen 1 Krankentransport-   und   Rettungsunternehmen   wird   die   Betriebsbewilli gung erteilt, wenn sie zusätzlich zu den Voraussetzungen gemäss Art. 45 des Gesundheitsgesetzes 15 ) folgende Anforderungen erfüllen: a. erfolgte   Anerkennung   durch   den   Interverband   für   Rettungswesen (IVR) sowie Anschluss an die kantonale Alarmzentrale; b. Bezeichnung   einer   für   die   medizinischen   Belange   gesamtverant wortlichen Leitungsperson; c. Gewährleistung der freien Arzt- und Spitalwahl. 2 Sofern die Betriebsbewilligung auf die Durchführung von Sekundärtrans porten beschränkt werden soll, genügt anstelle einer Anerkennung durch den   IVR   ein   von   diesem   verfassten   Expertenbericht,   welcher   bestätigt, dass das Krankentransport- und Rettungsunternehmen: a. über   fachlich   hinreichend   ausgebildetes   Personal   in   einer   der   Art und   Grösse   der   betreffenden   Einrichtung   entsprechenden   Anzahl verfügt; b. seine Koordinaten bei der kantonalen Alarmzentrale hinterlegt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22
                            Richtlinien 1 Das   Sicherheits-   und   Sozialdepartement und   bei   mit   der   Behandlung oder   Pflege   von   Tieren   im   Zusammenhang   stehenden   Tätigkeiten   der Kantonstierarzt bzw. die Kantonstierärztin können für einzelne Einrichtun gen   des   Gesundheitswesens   Richtlinien,   insbesondere   betreffend   die Qualität,   erlassen,   welche   die   Bewilligungsvoraussetzungen   näher   um schreiben. 4. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23
                            Übergangsbestimmung 1 Bewilligungsinhaber und Bewilligungsinhaber, welche nach altem Recht Personen   mit   universitären   Medizinal   oder   Psychologieberufen   als   un selbstständige Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen beschäftigen, ohne hierfür über   eine   Bewilligung   gemäss   Art.   8  Abs.  1   dieser   Ausführungsbestim mungen zu verfügen, haben innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttre ten  dieser Ausführungsbestimmungen ein entsprechendes  Bewilligungs gesuch einzureichen. 15) GDB 810.1 15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2022, 11 Ursprüngliches Inkrafttreten: 1. Juli 2022 Aufgehobener Erlass: Ausführungsbestimmungen über die Berufe und die Einrichtungen des Gesundheitswesens sowie die öffentlichen Bäder vom 19. Januar 2014; GDB 810.111 (OGS 2016, 6) 16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 23.05.2022 01.07.2022 Erlass Erstfassung OGS 2022, 11 17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 23.05.2022 01.07.2022 Erstfassung OGS 2022, 11 18