VERORDNUNG über die Beitragsleistung des Kantons Uri an Schulanlagen
                            1  VERORDNUNG  über die Beitragsleistung des Kantons Uri an Schulanlagen  (Landratsbeschluss vom 23. Februar 1983; Stand am 1. Januar 2007)  Der Landrat des Kantons Uri,  gestützt  auf  Artikel  5  der  Kantonsverfassung  1    und  auf  die  Gesetzgebung  über den Finanzausgleich  2  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Abschnitt:  Beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Beitragsarten
                            Der  Kanton  leistet  den  Gemeinden  an  die  Investitionsausgaben  für  Schul-  anlagen folgende Beiträge gemäss Gesetz über den Finanzausgleich  3  :  a)  Grundbeiträge  b)  Zuschlagsbeiträge nach Steuerkraft  c)  Sonderbeiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Beitragsberec
                            htigte Schularten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Beitragsberechtigt  sind  Gemeinde-  und  Kreisschulanlagen  für  alle  in  der  Schulordnung  4   genannten Schularten der Volksschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schulanlagen  für  Kindergärten  sind  beitragsberechtigt,  sofern  diese  den  Anforderungen der Schulordnung  5   und den Richtlinien des Erziehungsrates  6  genügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Beiträge an pr
                            ivate Institutionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Private  Institutionen,  die  einem  wesentlichen  öffentlichen  Bedürfnis  ent-  sprechen  und  der  Öffentlichkeit  erhebliche  Schullasten  abnehmen,  können  Kantonsbeiträge im Umfange des öffentlichen Interesses erhalten.  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   RB 1.1101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   RB 3.2131; 3.2134
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   RB 3.2131; 3.2134
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   RB 10.1111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   RB 10.1111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   RB 10.1115
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Beitragsleistung  kann  von  der  Kostenbeteiligung  der  betroffenen  Ge-  meinden oder weiterer interessierter Stellen abhängig gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Abschnitt:  Beitr  agsberechtigte Investitionen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Schulanlage
                            n  a) Arten  Der Kanton richtet Beiträge aus an:  a)   Neubauten  sowie  den  Erwerb  von  Schulhäusern  und  Turnhallen  samt  ihren notwendigen festen inneren Einrichtungen;  b)   Erweiterungsbauten   und   wesentliche   Änderungen   im   Inneren   eines  Gebäudes (Umbauten), die für die Schule eine Verbesserung bedeuten;  c)   Neu-,  Erweiterungs-  und  Umbau  von  Aussenanlagen  sowie  den  Erwerb  von  Turn-  und  Spielplätzen  und  von  Lehrschwimmbecken,  soweit  sie  dem Schulbetrieb dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 b) Anforderungen
                            1  Die  Schulanlagen  sind  einfach,  zweckmässig  und  solid  zu  bauen.  Sie  müssen  den  Bedürfnissen  des  Unterrichtes  und  insbesondere  auch  den  Anforderungen des kantonalen Baugesetzes  7   entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Untergeschosse  dürfen  nur  für  besondere  Unterrichtszwecke  verwendet  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nicht  beitragsberechtigte  schulfremde  Lokale  sind  nur  zulässig,  wenn  sie  weder der Gesundheit noch dem Unterricht abträglich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Beim   Bau   von   Turn-   und   Spielanlagen   sind   die   eidgenössischen  Normalien zu beachten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Regierungsrat regelt die Mindestanforderungen an Schulanlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Anlagekosten
                            a) beitragsberechtigte  Beitragsberec  htigt sind folgende Anlagekosten:  a)  Baukosten  b)  Vorsondierungen  c)   Architektenwettbewerbe  bis  zu  1  Prozent  der  übrigen  beitragsberechtig-  ten Kosten  d)   künstlerischer  Schmuck  bis  zu  1  Prozent  der  übrigen  beitragsberechtig-  ten Kosten  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   RB 40.1111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  e)  Landerwerbskosten (einschliesslich Vermessung und Verschreibung) für  ein  ausreichendes  Baugrundstück  samt  Umschwung  zu  folgenden  An-  sätzen  8  :  1.  bis zu Fr. 100.— pro m  2  vollumfänglich;  2.   von  Fr.  101.—  bis  Fr.  400.—  pro  m  2  beträgt  der  beitragsberechtigte  Ansatz 50 Prozent;  3.   der  Fr.  400.—  pro  m  2  übersteigende  Teil  der  Landerwerbskosten  ist  nicht beitragsberechtigt;  f)   Kosten für den Abschluss der Bauversicherungen;  9
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 b) nicht beitragsberechtigte
                            Nicht beitrags  berechtigt sind insbesondere:  a)  provisorische, nicht permanente Bauten;  b)  Mobiliar und nicht feste Einrichtungen;  c)  Hauswart- und Lehrerwohnungen;  d)  Erwerb von Land, soweit es nicht für schulische Zwecke eingesetzt wird;  e)  Verwaltungskosten und Sitzgelder der Baukommission;  10  f)   Kosten der Aufrichte- und Einweihungsfeier;  g)  Nachtbeleuchtung für Sportanlagen;  h)  ...  11  i)   Bauzinsen  12  k)  Gebäude- und Platzunterhalt sowie Reparaturen;  l)   Aufwendungen  für  ausserschulische  Zwecke  wie  Vereine,  Militär  und  Zivilschutz.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 13 Höhe der beitragsberechtigten Baukosten
                            Die  Höhe  der  beitragsberechtigten  Baukosten  neuer  Schulanlagen  richtet  sich  nach  den  effektiven  Kosten,  sofern  diese  die  festen  Ansätze  pro  Gebäudeeinheit nicht überschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 b) Um- und Erw
                            eiterungsbauten  Die  Höhe  der  beitragsberechtigten  Baukosten  von  Um-  und  Erweiterungs-  bauten  richten  sich  nach  den  effektiven  Kosten,  sofern  diese  die  festen  Ansätze wie bei Neubauten nicht überschreiten.  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Fassung gemäss LRB vom 14. November 1990, in Kraft seit 1. April 1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Fassung gemäss LRB vom 14. November 1990, in Kraft seit 1. April 1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   Fassung gemäss LRB vom 14. November 1990, in Kraft seit 1. April 1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   Aufgehoben durch LRB vom 14. November 1990, in Kraft seit 1. April 1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   Fassung gemäss LRB vom 14. November 1990, in Kraft seit 1. April 1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   Fassung gemäss LRB vom 14. November 1990, in Kraft seit 1. April 1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 Gebäudeeinh
                            eit (E)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Als  eine  Gebäudeeinheit  gelten  Schulräume  zu  mindestens  72  m  2  ,  näm-  lich:  a)  Normalklassenzimmer zu 72 m  2  b)  Handarbeitszimmer  c)  Fachzimmer  d)  Werkraum  e)   Lehrer-  und  Sammlungszimmer  in  der  Grösse  eines  Normalklassenzim-  mers  f)   Bibliothek in der Grösse eines Normalklassenzimmers  g)  Kindergarten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als mehrere Gebäudeeinheiten oder nur mit Teilen von Gebäudeeinheiten  sind zu berechnen  14  :  a)  Aula und Singsaal  1—2 E  b)  Eine hauswirtschaftliche Schule mit Küche, Theoriezimmer  und sämtlichen reglementarischen Nebenräumen  2 1/4 E  c)  Naturkundezimmer  1—2  E  d)  Turnhalle von 10x18x6 m  3 1/2 E  e)  Turnhalle von 12x24x6 m (Primarschule)  5 1/2 E  f)   Turnhalle von 15x26x7 m (Oberstufe)  7 1/2 E  g)  Doppelturnhalle von 22x44x7 m  14 E  h)  Dreifachturnhalle von 27x45x8 m  20 E  i)   Lehrschwimmbecken 16,6x8 m  5 1/2 E  k)  kleinere Lehrer-, Sammlungs-, Bibliotheks-  oder Besprechungszimmer  1/4 bis 1/2 E  l)   Gruppenzimmer, Materialräume  1/4 bis 1/2 E  Übergangsbestimmung  15  Die neuen Gebäudeeinheiten nach Artikel 10 Absatz 2 sowie der Beitragsansatz  nach  Artikel  11  Absatz  2  sind  rückwirkend  auch  auf  Neubauten  anwendbar,  bei  denen die Projektgenehmigung und die Zusicherung des Kantonsbeitrages nach  dem 9. Februar 1988 erfolgt ist. Die rückwirkende Teuerungsberechnung erfolgt  nach der bisher gültigen Regelung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 Ansatz der Gebäudeeinheit
                            1  Der  Berechnung  der  Gebäudeeinheiten  liegen  die  Gesamtkosten  eines  Klassenzimmers  zugrunde  sowie  Verkehrsflächen  im  Innern,  WC-Anlagen,  Pausenhallen und übliche Erschliessung.  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   Fassung gemäss LRB vom 14. November 1990, in Kraft seit 1. April 1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15   Fassung gemäss LRB vom 14. November 1990, in Kraft seit 1. April 1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  feste  Ansatz  pro  Gebäudeeinheit  beträgt  bei  Normalräumen  von  72 m  2   Fr. 270'000.—.  16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  feste  Ansatz  für  kleinere  Räume  wird  prozentual  zu  denjenigen  für  Normalräume reduziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der  Regierungsrat  kann  ausserordentliche  und  unvermeidbare  bauliche  Schwierigkeiten  sowie  Mehrkosten  bei  Kleinanlagen  und  wegen  Standort-  nachteilen in der Beitragsbewertung angemessen berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Werden  Schulanlagen  offensichtlich  unwirtschaftlich  gebaut,  können  die  Kantonsbeiträge gekürzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12 17 Aussenanlagen
                            1  Bei  Aussenanlagen  werden  90  Prozent  der  schulisch  bedingten  Anlage-  kosten als beitragsberechtigte Kosten angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei festmontierten Aussengeräten und notwendigen Einzäunungen gilt die  Hälfte der effektiven Kosten als beitragsberechtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 13  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 14 19 Indexierung
                            Der Ansatz nach Artikel 11 entspricht dem Zürcher Gesamtbaukostenindex  (Stand 1. April 1990). Er unterliegt nach Massgabe des Indexes dem Teue-  rungsausgleich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Abschnitt:  Finanzielle Bestim  mungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 15 Beschaffung d
                            er finanziellen Mittel  Die finanziellen Mittel für Beiträge nach dieser Verordnung werden nach den  Bestimmungen der Kantonsverfassung  20  , nach jenen über den Finanzhaus-  halt des Kantons  21   und nach der Gesetzgebung über den Finanzausgleich  22  zur Verfügung gestellt.  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16   Fassung gemäss LRB vom 14. November 1990, in Kraft seit 1. April 1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17   Fassung gemäss LRB vom 14. November 1990, in Kraft seit 1. April 1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18   Aufgehoben durch LRB vom 14. November 1990, in Kraft seit 1. April 1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19   Fassung gemäss LRB vom 14. November 1990, in Kraft seit 1. April 1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20   RB 1.1101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21   RB 3.2111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22   RB 3.2131
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 16 Zusicherung der Beiträge
                            1  Der  Regierungsrat  sichert  die  einzelnen  Beiträge  zu.  Er  genehmigt  die  Schlussabrechnungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Neu- und Umbauten sowie Erweiterungsanlagen sind Kantonsbeiträge  von  mehr  als  Fr.  300  000.—  dem  Landrat  mit  besonderer  Vorlage  zur  Ge-  nehmigung zu unterbreiten.  23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für  Beiträge  an  private  Institutionen  gelten  die  Bestimmungen  der  Kan-  tonsverfassung  24   und der Finanzhaushaltsverordnung  25  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ein  Rechtsanspruch  auf  einen  Beitrag  besteht  erst  nach  der  Zusicherung  durch die zuständige Behörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 17 Auszahlung d
                            er Beiträge  Die  zuständige  Direktion  26    verfügt  die  Auszahlung  der  zugesicherten  Bei-  träge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Abschnitt:  Beit  ragsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 18 Beizug der zu
                            ständigen Direktion  Die zuständige Direktion  27   ist frühzeitig, spätestens bei der Erarbeitung des  Raumprogrammes, beizuziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 19 Besondere Be
                            stimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für  die  Bearbeitung  und  Ausführung  der  Projekte  ist  ein  ausgewiesener  Baufachmann beizuziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bestimmungen der Submissionsverordnung  28   sind anzuwenden.  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23   Fassung gemäss LRB vom 14. November 1990, in Kraft seit 1. April 1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24   RB 1.1101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25   RB 3.2111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26   Erziehungsdirektion, vgl. Art. 1 Abs. 2 in  Verbindung mit Art. 6 Bst. C Ziffer 1.1 Bst. i  Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27   Erziehungsdirektion, vgl. Art. 1 Abs. 2 in  Verbindung mit Art. 6 Bst. C Ziffer 1.1 Bst. i  Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28   RB 3.3112
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 20 Gesuch
                            1  Für  Neu-  und  Erweiterungsanlagen  sind  insbesondere  das  Raumpro-  gramm,  statistische  Unterlagen  über  die  Schülerzahlen,  Pläne,  der  Baube-  schrieb,  die  kubische  Berechnung  gemäss  SIA-Normen,  der  Landbedarf  und  die  Kostenschätzung  nach  Baukostenplan  in  zweifacher  Ausfertigung  der zuständigen Direktion  29   einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Um- und Erweiterungsanlagen sowie für Aussenanlagen ist zusätzlich  eine  detaillierte  Kostenschätzung  oder  ein  Kostenvoranschlag  nach  Bau-  kostenplan  einzureichen,  aufgegliedert  in  subventionierbare  und  nichtsub-  ventionierbare Anlagekosten gemäss Artikel 6 und 7.  30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  zuständige  Direktion  31    bestimmt  im  Einzelfall,  welche  weiteren  Unter-  lagen vom Gesuchsteller beigebracht werden müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 21 Überprüfung
                            1  Die  zuständige  Direktion  32    leitet  das  Gesuch  zur  Prüfung  und  Antragstel-  lung  an  die  kantonale  Schulhausbaukommission.  Diese  wird  vom  Regie-  rungsrat gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schulhausbaukommission kann weitere Amtsstellen und Experten zur  Begutachtung beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei  der  Beurteilung  eines  Projektes  ist  die  Kreisschulplanung  zu  berück-  sichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 22 Genehmigung
                            der Projekte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der  Regierungsrat  genehmigt  die  Projekte  und  bestimmt  die  beitragsbe-  rechtigten Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er kann seinen Beschluss mit Auflagen und Bedingungen verbinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 23 Baubeginn
                            1  Mit dem Bau darf erst begonnen werden, wenn das Projekt genehmigt und  der Kantonsbeitrag zugesichert ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In  dringenden  Fällen  kann  der  Regierungsrat  eine  vorzeitige  Baubewilli-  gung erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zur  Kontrolle  können  vor  Baubeginn  ein  detaillierter  Kostenvoranschlag  und  ein  Satz  Ausführungspläne  im  Massstab  1:50  von  der  zuständigen  Direktion einverlangt werden.  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29   Erziehungsdirektion, vgl. Art. 1 Abs. 2 in  Verbindung mit Art. 6 Bst. C Ziffer 1.1 Bst. i  Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30   Fassung gemäss LRB vom 14. November 1990, in Kraft seit 1. April 1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31   Erziehungsdirektion, vgl. Art. 1 Abs. 2 in   Verbindung mit Art. 6 Bst. C Ziff. 1.1 Bst. i  Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32   Erziehungsdirektion, vgl. Art. 1 Abs. 2 in   Verbindung mit Art. 6 Bst. C Ziff. 1.1 Bst. i  Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 24 Projektänderu
                            ngen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Projektänderungen unterliegen der Genehmigung des Regierungsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für  geringfügige  Änderungen  ohne  wesentliche  Kostenerhöhung  kann  er  diese Befugnis der zuständigen Direktion  33  übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 25 Auszahlung
                            1  Im  Rahmen  der  zugesicherten  Kredite  können  Teilzahlungen  geleistet  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Restbetrag  des  Kantonsbeitrages  wird  nach  genehmigter  Schlussab-  rechnung ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 26 Zw
                            eckentfremdung  Werden Schulanlagen ihrem Zweck entfremdet, muss dem Kanton eine an-  teilmässige  Rückzahlung  geleistet  werden;  deren  Höhe  setzt  der  Regie-  rungsrat fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Abschnitt:  S  chlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 27 Aufhebung bis
                            herigen Rechts  Die Verordnung über die Beitragsleistung des Kantons Uri an Schulanlagen  vom 29. Dezember 1971 wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 28 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens  34  .  Im Namen des Landrates des Kantons Uri  Der Präsident: Josef Zgraggen  Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33   Erziehungsdirektion, vgl. Art. 1 Abs. 2 in   Verbindung mit Art. 6 Bst. C Ziff. 1.1 Bst. i  Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34   In Kraft seit 15. Juni 1983 (AB vom 24. Juni 1983).