KONKORDAT über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlichrechtlicher Ansprüche
                            1  KONKORDAT  über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe  zur Vollstreckung öffentlichrechtlicher Ansprüche  angenommen von den Konferenzen der kantonalen Justiz- und Polizeidirek-  toren,  der  kantonalen  Finanzdirektoren  und  der  kantonalen  Fürsorgedirek-  toren am 15./16. April 1970, 13. Oktober 1970, 28. Oktober 1971; Stand am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2007  vom Bundesrat genehmigt am 20. Dezember 1971.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Rechtshilfe
                            1  Die  Konkordatskantone  leisten  sich  gegenseitig  Rechtshilfe  zur  Vollstrek-  kung  der  auf  öffentlichem  Recht  beruhenden  Ansprüche  auf  Geld-  oder  Sicherheitsleistung  zugunsten  des  Kantons  oder  der  Gemeinden  sowie  der  von ihnen errichteten Körperschaften, Anstalten und Zweckverbände.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Rechtshilfe wird im Betreibungsverfahren durch die Erteilung der defi-  nitiven Rechtsöffnung gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Vollstreckbare
                            Entscheide  Vollstreckbar   sind   rechtskräftige   Entscheide   oder   Verfügungen   (einge-  schlossen  Steuerveranlagungen)  von  Verwaltungs-  und  Gerichtsbehörden,  die nach der Gesetzgebung des Kantons, in welchem sie erlassen wurden,  im  Sinne  von  Artikel  80  Absatz  2  des  Bundesgesetzes  vom  11.  April  1889  über Schuldbetreibung und Konkurs einem gerichtlichen Urteil gleichgestellt  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Anforderungen an das Verf
                            ahren  Die  Vollstreckbarkeit  setzt  voraus,  dass  das  Verfahren  zur  Festsetzung  öf-  fentlichrechtlicher Ansprüche folgende Anforderungen erfüllte:  a)  der Betriebene muss Gelegenheit gehabt haben, sich zur Sache zu äus-  sern,  eine  Einsprache  bei  der  verfügenden  Behörde  zu  erheben  oder  von einem andern, die Überprüfung des Sachverhalts gewährleistenden  Rechtsmittel Gebrauch zu machen;  b)   der  Betriebene  muss  auf  das  gegen  den  Entscheid  oder  die  Verfügung  zulässige   ordentliche   Rechtsmittel,   die   Rechtsmittelinstanz   und   die  Rechtsmittelfrist aufmerksam gemacht worden sein.  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   LRB vom 24.10.1973 betreffend Beitritt des Kantons Uri
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                Artikel 4 Nach
                            weis der Vollstreckbarkeit  Dem Rechtsöffnungsrichter sind vorzulegen:  a)  eine vollständige Ausfertigung der Verfügung oder des Entscheides bzw.  ein Auszug aus dem Steuerregister;  b)   eine   Rechtskraftbescheinigung   der   Instanz,   bei   der   das   zulässige  Rechtsmittel einzulegen war, bzw. eine Bescheinigung der Steuerbehör-  de, dass die Steuerveranlagung rechtskräftig geworden ist;  c)   eine  Bescheinigung  der  entscheidenden  Behörde,  dass  die  Anforderun-  gen an das Verfahren nach Artikel 3 erfüllt sind;  d)  die gesetzlichen Vorschriften, aus denen sich die Gleichstellung der Ver-  fügung  oder  des  Entscheides  mit  vollstreckbaren  gerichtlichen  Urteilen  nach  Artikel  80  Absatz  2  des  Bundesgesetzes  vom  11.  April  1889  über  Schuldbetreibung und Konkurs ergibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Prüfung von Amtes w
                            egen  Der Rechtsöffnungsrichter prüft von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen  der Vollstreckbarkeit nach den Artikeln 2 und 3 gegeben sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Einreden des
                            Betriebenen  Dem Betriebenen stehen die folgenden Einreden zu:  a)   der  urkundliche  Beweis,  dass  die  Schuld  seit  Erlass  des  Urteils  getilgt  oder gestundet wurde;  b)  dass die Schuld verjährt ist;  c)   dass  die  kantonale  Behörde,  welche  den  Entscheid  erlassen  hat,  nicht  zuständig war, dass der Betriebene nicht gehörig vorgeladen wurde oder  nicht gesetzlich vertreten war;  d)   dass  ihm  der  Entscheid  nicht  in  der  gesetzlich  vorgeschriebenen  Weise  eröffnet wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Beitritt und Rü
                            cktritt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Jeder Kanton kann dem Konkordat beitreten. Die Beitrittserklärung ist dem  Eidgenössischen  Justiz-  und  Polizeidepartement  zuhanden  des  Bundesra-  tes einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn ein Kanton vom Konkordat zurücktreten will, so hat er dies dem Eid-  genössischen  Justiz-  und  Polizeidepartement  zuhanden  des  Bundesrates  zu  erklären.  Der  Rücktritt  wird  mit  Ablauf  des  der  Erklärung  folgenden  Kalenderjahres rechtswirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Inkrafttreten
                            Das  Konkordat  tritt  für  die  abschliessenden  Kantone  mit  seiner  Veröffentli-  chung  in  der  Sammlung  der  eidgenössischen  Gesetze  in  Kraft,  für  die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  später  beitretenden  Kantone  mit  der  Veröffentlichung  ihres  Beitritts  in  der  eidgenössischen Gesetzessammlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 Übergangsbe
                            stimmung  Mit  dem  Beitritt  der  Kantone  zu  diesem  Konkordat  fällt  im  gegenseitigen  Verhältnis  die  Anwendbarkeit  des  Konkordates  vom  18.  Februar  1911  2    be-  treffend  Gewährung  gegenseitiger  Rechtshilfe  zur  Vollstreckung  öffentlich-  rechtlicher  Ansprüche  und  des  Konkordates  vom  29.  Juni  1945  3    betreffend  Rechtshilfe  zur  Vollstreckung  von  Ansprüchen  auf  Rückerstattung  von  Ar-  menunterstützungen dahin.  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Nr. 9.2427
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Nr. 20.3446