GESETZ über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV
                            GESETZ  über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV  (vom 25.  November  2007  1  ; Stand am 1.  Januar  2008)  Das Volk des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel  90 Absatz  1 der Kantonsverfassung  2  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Abschnitt:  Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Grundsatz
                            Der Kanton Uri gewährt Ergänzungsleistungen im Rahmen des Bundesge  -  setzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invali  -  denversicherung (ELG)  3  , soweit dieses Gesetz nicht weitergehende Leis  -  tungen vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  Organisation und Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Durchführung
                            1  Die Durchführung obliegt der Ausgleichskasse des Kantons Uri. Die sich  daraus ergebenden Verwaltungskosten gehen zulasten des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Geschäftsbetrieb, die Buchführung und die Aufsicht richten sich nach  den für die Ausgleichskasse massgebenden bundesrechtlichen  Vorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Verfahren
                            Soweit das ELG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach  den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des  Sozialversicherungsrechts (ATSG)  4  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 19.  Oktober  2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   RB 1.1101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   SR 831.30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   SR 830.1  1
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Rechtsschutz
                            Für den Rechtsschutz gelten die Bestimmungen des ATSG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Abschnitt:  Finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  5  Der Kanton übernimmt die nach Abzug der Bundesbeiträge verbleibenden  Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Abschnitt:  Strafbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Es gelten die Strafbestimmungen des ELG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Strafverfahren richtet sich nach den Bestimmungen der kantonalen  Strafrechtspflege.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Abschnitt:  Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Subsidiäres Recht
                            Soweit das Bundesrecht oder dieses Gesetz und die Ausführungsbestim  -  mungen dazu nichts anderes vorsehen, finden die für die AHV geltenden  Bestimmungen sinngemäss Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Ausführungsbestimmungen und Vollzug
                            1  Der Landrat erlässt eine Verordnung, die dieses Gesetz näher ausführt. Er  bezeichnet insbesondere die Krankheits- und Behinderungskosten, die zu  vergüten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat vollzieht dieses Gesetz und die Ausführungsbestim  -  mungen dazu.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Hinterlassenen- und Invalidenversicherung  5   wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   RB 20.2421
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung. Es ist vom Bund zu  genehmigen  6  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es tritt am 1.  Januar  2008 in Kraft.  Im Namen des Volkes  Der Landammann: Dr. Markus Stalder  Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Vom Bund genehmig am 14.  November  2007.  3