VERORDNUNG über die landwirtschaftliche Ausbildung
                            1  VERORDNUNG  über die landwirtschaftliche Ausbildung  1  (LRB vom 30. Juni 1971; Stand am 1. Januar 2007)  Der Landrat des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel 7 und 59 lit. e der Kantonsverfassung,  in  Vollziehung  des  Bundesgesetzes  vom  3.  Oktober  1951  über  die  Förde-  rung  der  Landwirtschaft  und  die  Erhaltung  des  Bauernstandes  (Landwirt-  schaftsgesetz),  der  eidgenössischen  Verordnung  vom  29.  März  1955  über  das  landwirtschaftliche  Bildungs-  und  Versuchswesen  und  der  eidgenössi-  schen  Verordnung  vom  1.  Juni  1956  über  die  hauswirtschaftliche  Ausbil-  dung der Bäuerinnen,  beschliesst:  I.  Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 2 Zweck
                            1  Diese  Verordnung  regelt  die  landwirtschaftliche  Ausbildung.  Sie  erstrebt  die fachliche Ertüchtigung des landwirtschaftlichen Berufsstandes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dazu dienen insbesondere:  Berufslehre, Berufsschule und Lehrabschlussprüfungen,  Fachschulen,  Berufs- und Meisterprüfung,  Vortrags-, Kurs- und Stipendienwesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 3 Vollzugsorgane
                            Vollzugsorgane sind:  Regierungsrat,  Erziehungsdirektion,  Kantonale Kommission für die landwirtschaftliche Berufsbildung (Berufsbil-  dungskommission),  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Fassung gemäss LRB vom 24. Mai 2000, in Kraft gesetzt auf den 1. Oktober 2000  (AB vom 2. Juni 2000).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Fassung gemäss LRB vom 24. Mai 2000, in Kraft gesetzt auf den 1. Oktober 2000  (AB vom 2. Juni 2000).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Fassung gemäss LRB vom 24. Mai 2000, in Kraft gesetzt auf den 1. Oktober 2000  (AB vom 2. Juni 2000).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kantonales Amt für Berufsbildung,  Hauptvereine und Berufsverbände.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Regierungsrat
                            1  Der  Regierungsrat  übt  die  Oberaufsicht  aus  über  die  Ausbildung  in  der  Landwirtschaft.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat hat insbesondere folgende Befugnisse:  —  Wahl der Berufsbildungskommission,  —  Genehmigung von Reglementen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Erziehungsdir
                            ektion  Die Erziehungsdirektion ist für den Vollzug in bezug auf Berufslehre, Berufs-  schule,  Lehrabschlussprüfungen,  Fachschulen,  Berufs-  und  Meisterprüfun-  gen und Stipendienwesen zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 5  5
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Berufsbildung
                            skommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Berufsbildungskommission  besteht  aus  sieben  bis  neun  Mitgliedern.  Präsident ist in der Regel der Vorsteher der Landwirtschaftsdirektion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Berufsbildungskommission betreut unter der Aufsicht der Erziehungs-  direktion  die  gesamte  Ausbildung  in  der  Landwirtschaft  und  im  bäuerlichen  Haushalt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie hat insbesondere folgende Befugnisse:  —  Erlass von Lehrplänen für die Berufs- und Fachschulen;  —   Koordination  der  Berufs-  und  Fachschulen  sowie  der  Schulgutsbetriebe  mit der praktischen Ausbildung und Beratung;  —  Berichterstattung über die örtliche Durchführung von Berufslehre, Berufs-  schule, Lehrabschlussprüfungen und Berufsprüfungen sowie über Fach-  schulen  und  Meisterprüfungen,  sofern  durch  Reglemente  nicht  andere  Organe bezeichnet sind;  —  Unterbreiten von Verbesserungs- und Änderungsvorschlägen an die Er-  ziehungsdirektion;  —  Aufsicht über die Berufs- und Fachschulen;  —  Wahl der Prüfungsexperten;  —  Entscheid  über  Straffälle  und  Beschwerden  gemäss  Artikel  16  dieser  Verordnung.  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Fassung gemäss LRB vom 24. Mai 2000, in Kraft gesetzt auf den 1. Oktober 2000  (AB vom 2. Juni 2000).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Aufgehoben durch LRB vom 24. Mai 2000, in Kraft gesetzt auf den 1. Oktober 2000  (AB vom 2. Juni 2000).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie  kann  für  bestimmte  Aufgaben,  insbesondere  für  die  Aufsicht  über  die  Berufs- und Fachschulen, Subkommissionen bilden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Kantonales
                            Amt für Berufsbildung  Das  kantonale  Amt  für  Berufsbildung  erledigt  die  administrativen  Arbeiten  für  die  Berufsbildungskommission  und  registriert  die  Lehrverträge  und  die  anerkannten Lehrbetriebe.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Hauptvereine,
                            Berufsverbände  Die  Hauptvereine  und  die  schweizerischen  Berufsverbände  führen  die  Be-  rufslehren, Lehrabschlussprüfungen und Berufsprüfungen durch, sofern dies  mit dem Regierungsrat vereinbart wurde.  II.  Berufslehre
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 Land
                            wirtschaftliche Berufslehre, bäuerliche Haushaltlehre  Der Regierungsrat überträgt:  —   die  Berufslehre  in  der  Landwirtschaft  nach  den  Bestimmungen  der  eid-  genössischen  Verordnung  über  das  Bildungs-  und  Versuchswesen  dem  Schweizerischen Landwirtschaftlichen Verein;  —  die  bäuerliche  Haushaltlehre  nach  den  Bestimmungen  der  eidgenössi-  schen Verordnung über die hauswirtschaftliche Ausbildung und über die  Berufsbildung der Bäuerinnen der kantonalen Hausdienstkommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 Lehren und Lehrabschlusspr
                            üfung  in landwirtschaftlichen Spezialberufen  Die  Durchführung  der  Berufslehren  und  der  Lehrabschlussprüfungen  für  landwirtschaftliche   Spezialgebiete   wie   insbesondere   Käserei,   Molkerei,  Obstbau,  Geflügelzucht  und  Gemüsegärtnerei  obliegt  den  schweizerischen  Berufsverbänden.  III.  Berufsschulen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 Organisation
                            1  Der Kanton führt mit Unterstützung des Bundes und der Gemeinden regio-  nale oder zentrale landwirtschaftliche Berufsschulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Kanton  kann,  mit  Unterstützung  des  Bundes  und  unter  Beizug  der  Wohngemeinde,  Berufsschulen  für  die  bäuerliche  Hauswirtschaft  errichten  oder diese Ausbildung zusammen mit andern Kantonen ermöglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Organisation und die Kostenaufteilung können die Bestimmungen  der  Schulordnung  über  die  Fortbildungsschulen  sinngemäss  angewendet  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der  Arbeitgeber  hat  den  Schülern  der  landwirtschaftlichen  Berufsschule  die für die Erfüllung der Schulpflicht nötige Zeit freizugeben und den halben  Lohn auszuzahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12 Unterricht
                            Der  Unterricht    an  den  landwirtschaftlichen  Berufsschulen  erfolgt  aufgrund  der  Bestimmungen  des  Bundes,  wobei  in  bezug  auf  die  Zahl  der  Unter-  richtsstunden die Minimalanforderungen gelten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 13 Schulorte
                            1  Der Regierungsrat bezeichnet nach Anhören der Berufsbildungskommissi-  on die Schulorte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Erziehungsdirektion schliesst mit den Schulorten, unter Vorbehalt der  Genehmigung  durch  den  Regierungsrat,  Verträge  über  die  Benutzung  der  Schulräume  ab.  Dabei  gelten  die  Bestimmungen  der  Schulordnung  sinn-  gemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 14 Obligatorium
                            1  Der  Besuch  der  landwirtschaftlichen  Berufsschule  ist  für  die  in  der  Land-  wirtschaft tätigen Jünglinge vom 15. bis 17. Altersjahr obligatorisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über Ausnahmefälle entscheidet die Erziehungsdirektion.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 15 Lehrkräfte
                            1  Der Regierungsrat wählt auf Vorschlag der Berufsbildungskommission die  Berufsschullehrer und -lehrerinnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Berufsschullehrer und -lehrerinnen haben sich über eine umfassende  pädagogisch-methodische Ausbildung und über genügende Fachkenntnisse  auszuweisen.  Für  den  berufskundlichen  Unterricht  an  der  landwirtschaftli-  chen  Berufsschule  wird  in  der  Regel  mindestens  das  Patent  eines  Primar-  lehrers oder das Diplom eines Agrotechnikers verlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Berufsschullehrer für den berufskundlichen Unterricht haben die Lehr-  betriebe  in  ihrem  Schulkreis  periodisch  zu  besuchen.  Allfällige  Missstände  sind der Berufsbildungskommission zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 16 Rechtliche Be
                            stimmungen  Die  Strafbestimmungen  und  Rechtsmittel  der  Schulordnung  finden  sinnge-  mässe Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  IV.  Fachschulen  Kantonale Bauernschule
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 17 Organisation
                            1  Der  Kanton  führt  als  landwirtschaftliche  Fachschule  die  «Kantonale  Bau-  ernschule» in Seedorf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Wahl des Schulleiters und der hauptamtlichen Lehrkräfte erfolgt durch  den  Regierungsrat,  während  die  nebenamtlichen  durch  die  Berufsbildungs-  kommission gewählt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Organisation der Schule und die Aufgabe der einzelnen Organe regelt  der Regierungsrat in einem Reglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 18 Finanzielles
                            1  Die  Schüler  entrichten  Schul-  und  Pensionsgelder,  deren  Höhe  vom  Re-  gierungsrat festgesetzt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für  zusätzliche  Leistungen  wie  Bücher,  Versicherung  usw.  werden  die  Schüler speziell belastet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Defizit übernimmt der Kanton.  Kantonale Bäuerinnenschule
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 19 Organisation des
                            Schulbetriebes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der  Kanton  unterstützt  als  Fachschule  für  Bäuerinnen  die  Bergheimat-  schule in Gurtnellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  Reglement  der  «Kantonalen  Bauernschule»  ist  sinngemäss  anwend-  bar.  Spezialfachschulen und Techniken
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 20 Fachschulen
                            und Techniken für Spezialzweige  Der  Kanton  kann  Fachschulen  und  Techniken  für  Spezialzweige  unterstüt-  zen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  V.  Ber  atungsdienst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 21–24  6  VI.  V  ortrags-, Kurs- und Stipendienwesen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 25 Unterstützung
                            1  Der Kanton fördert und unterstützt die Fachschulen, Zentralstellen und Be-  rufsorganisationen  bei  der  Durchführung  von  Vorträgen,  Kursen  und  Wett-  bewerben, welche der Förderung der Landwirtschaft in technischer und be-  triebswirtschaftlicher Hinsicht dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In der Regel gilt die Subventionierung durch den Bund als Voraussetzung  für einen Kantonsbeitrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 26 Stipendien
                            1  Die  Gewährung  von  Stipendien  richtet  sich  nach  der  Stipendienverord-  nung des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Gewährung  von  Stipendien  für  die  Ausbildung  zum  Ingenieur-Agro-  nom, Fachlehrer, Kulturingenieur, zur Lehrerin für die Bäuerinnenschule so-  wie  zum  Agrotechniker  richtet  sich  im  übrigen  nach  den  entsprechenden  Bundesvorschriften.  VII.  S  chlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 27 Inkrafttreten
                            1  Diese  Verordnung  tritt  nach  Genehmigung  durch  den  Landrat  und  durch  den Bundesrat in Kraft  7  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Alle mit dieser Verordnung in Widerspruch stehenden Vorschriften, insbe-  sondere  die  Verordnung  vom  8.  März  1939  betreffend  die  Errichtung  einer  kantonalen  Land-  und  Alpwirtschaftlichen  Winterschule  in  Altdorf,  sind  auf-  gehoben.  Altdorf, den 30. Juni 1971  Im Namen des Landrates des Kantons Uri  Der Präsident: Hans Zurfluh  Der Kanzleidirektor: Dr. Hans Muheim  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Aufgehoben durch LRB vom 24. Mai 2000, in Kraft gesetzt auf den 1. Oktober 2000  (AB vom 2. Juni 2000).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   mit Publikation im AB vom 19. August 1971