REGIERUNGSRATSBESCHLUSS betreffend Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen
                            REGIERUNGSRATSBESCHLUSS  betreffend Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen  (RRB  April  1942; Stand am 30.  April  1942)  Der Regierungsrat des Kantons Uri,  in Vollzug des Bundesbeschlusses über die Allgemeinverbindlicherklärung  von Gesamtarbeitsverträgen vom 1.  Oktober  1941  1   und der bundesrätlichen  Vollziehungsverordnung hiezu vom 16.  Januar  1942  2  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Die Gesuche betreffend Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeits -
                            verträgen, die sich auf das Gebiet des Kantons Uri oder auf Teile desselben  beschränken, sind schriftlich in doppelter Ausfertigung dem kantonalen  Arbeitsamt einzureichen. Die Gesuche enthalten alle gemäss BB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Oktober  1941 und VV vom 16.  Januar  1942 vorgeschriebenen Beilagen  und Auskünfte. (Artikel  5 und 6 BB, 4 und 5 VV  3  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Das kantonale Arbeitsamt prüft die Eingaben, verlangt die allenfalls notwen -
                            digen Ergänzungen und stellt der Gewerbedirektion Antrag. Diese veröffent  -  licht das Begehren auf Kosten des Antragstellers im kantonalen Amtsblatt  und im Schweizerischen Handelsamtsblatt mit einer Einsprachefrist von 30  Tagen.  3  Erfolgen Einsprachen (Artikel  7)  4   oder sind Gutachten (Artikel  9 BB5) und 9  VV)  5   einzuholen, trifft die Gewerbedirektion die notwendigen Anordnungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Dieser BB ist abgelöst worden durch denjenigen vom 23.6.1943 (BS 8/251), dieser durch  das BG vom 28.9.1956 (AS 56/1543).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Diese BRV ist abgelöst worden durch jene vom 10.12.1943, diese durch eine neue BRV  vom 8.3.1949 (AS 1949/253), welche unter der Herrschaft des BG keine Nachfolgerin hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Entspr. BB 1945 Art.  5 bzw. VV 1949 Art.  2—4; jetzt  BG Art.  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Art.  7 BB 1943; jetzt Art.  10 BG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Art.  9 BB 1943 und Art.  10 VV 1949; jetzt Art.  11 BG  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bis zur Erledigung derselben ruht das Verfahren. Der Regierungsrat ist  jedoch ermächtigt, Gesuche, die in seiner Entscheidungskompetenz liegen,  ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Umstände in Kraft zu setzen.  (Artikel  12 BB)  6  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  4  Sind die Eingaben vollständig, oder treffen die Voraussetzungen von
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 BB, 8, 9, 21 VV zu 7
                            , leitet die Gewerbedirektion die Unterlagen an  den Regierungsrat zum Entscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Der Regierungsrat entscheidet über Gesuche, deren Bestimmungen nur für den Kanton oder einzelne Gebiete desselben Geltung haben sollen, nach Massgabe von Artikel 10 BB
                            8  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Entscheid enthält auch in besonderen Fällen die notwendigen Bestim  -  mungen über die Kontrolle und deren Kostendeckung (Artikel  17 BB, 16  VV)  9  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Beschluss bedarf der Genehmigung des Bundesrates (Artikel  4 lit. 1  BB)  10  . Ablehnende Entscheide der Kantonsregierung können innert 30  Tagen beim Bundesrat angefochten werden. (Artikel  13 BB, Artikel  13 VV)  11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Ist der Entscheid genehmigt, wird er nach den Bestimmungen von Artikel 11
                            BB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   veröffentlicht. Mit der Veröffentlichung tritt er in Kraft. (Artikel  121BB)  13  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Art.  12 Abs.  2 BB 1943; das BG enthält keine analoge Bestimmung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   BB Art.  9 1943 sowie Art.  11 BG sehen z.B. Verzicht auf Begutachtung bei Klarheit der  Verhältnisse vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Art.  10 BB 1943; jetzt Art.  12 BG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Art.  17 BB 1943; jetzt Art.  6 und 15 BG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   Art.  4 BB 1943; jetzt Art.  13 BG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   Art.  13 BB 1943; das BG enthält keine analoge Bestimmung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   Art.  11 BB 1943; jetzt Art.  14 BG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   Art.  12 BB 1943; das BG enthält keine analoge Bestimmung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Die Kosten der Begutachtungen und der Veröffentlichungen gehen zu Lasten der antragstellenden Verbände. Die Gewerbedirektion erhebt die erforderlichen Vorschüsse bei Einreichung der Anträge. (Artikel 15 VV)
                            14  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 Fallen die Voraussetzungen zur Verbindlichkeitserklärung dahin (Artikel 18,
                            19 und 20 BB)  15   oder sind Abänderungen oder Verlängerungen beantragt,  (Artikel  21, 22 BB, 17 VV)  16   ordnet die Gewerbedirektion die vorgesehenen  Massnahmen an und leitet die Unterlagen an den Regierungsrat zum  Entscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 Streitigkeiten über den Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung schlichtet der Regierungsrat im Rahmen seiner Entscheidungskompetenz endgültig. (Artikel 241 BB)
                            17  . Zivilrechtliche Einzelstreitigkeiten fallen in  diesem Rahmen in die Zuständigkeit der kantonalen Gerichte. (Artikel  25  BB)  18  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 Die allfällig erforderlichen Weisungen und Erläuterungen bei der Durchfüh -
                            rung erlässt die Gewerbedirektion.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12 Dieser Beschluss ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und tritt sofort in Kraft 19
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   Bereits die VV von 1949 enthält keine entsprechende Vorschrift mehr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15   Art.  18-22  BB  1943; jetzt Art.  17 f. BG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16   Art.  20 f. BB 1943; jetzt Art.  16 BG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17   Art.  24 BB 1943; das BG enthält keine analoge Vorschrift.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18   Art.  25 BB 1943; das BG enthält keine analoge Vorschrift.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19   mit Publikation im AB vom 30.  April  1942  3