Ausführungsbestimmungen zum Einführungsgesetz zum Geldspielgesetz
                            Ausführungsbestimmungen zum Einführungsgesetz zum Geldspielgesetz (AB BGS) vom 22. Dezember 2020 (Stand 1. Januar 2021) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 6 Absatz 1, Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 11 Absatz 3 des   Einführungsgesetzes   zum   Geldspielgesetz   vom   10.   September 2020 1 ) , beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Gesuche um Beiträge aus dem Swisslos-Fonds 1 Gesuche um Beiträge sind schriftlich und begründet bei der zuständigen Amtsstelle   einzureichen   und   müssen   Angaben   zum  Projekt  (Inhalt,   Ort, Zeit,  Verantwortlichkeit,  Organisation)   sowie  Budget  und  Finanzierungs plan enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Kleinlotterien an Unterhaltungsanlässen a. Einsätze und Gewinne 1 Die   maximale   Höhe   eines   Einzeleinsatzes   beträgt   Fr.   5.–,   Mehrfach- oder Tageskarten dürfen für maximal Fr. 50.– verkauft werden. 2 Der   Wert   der   bereitgestellten   Sachgewinne   muss   mindestens   40   Pro zent der Plansumme entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            b. Bewilligungsverfahren 1 Das Gesuch für eine Kleinlotterie an einem Unterhaltungsanlass ist min destens   30   Tage   vor   der   geplanten   Kleinlotterie   bei   der   Einwohnerge meinde am Ort des Unterhaltungsanlasses einzureichen. 1) GDB 975.3 OGS 2021, 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Gesuch hat zu enthalten: a. Angaben   über   die   Veranstalterin   oder   den   Veranstalter   sowie   der Personen,  welche   die  Verantwortung  für   die   richtige   Durchführung der Kleinlotterien übernehmen; b. Angaben des Organisators, wenn die Durchführung an Dritte über tragen wird; c. Zweck, für den der Reingewinn verwendet werden soll; d. Höhe der Einsätze, Anzahl Lose oder Karten oder Durchgänge; e. Gesamtwert der Sachpreise; f. den Ort, den Zeitpunkt und die Bezeichnung des Unterhaltungsan lasses. 3 Die Bewilligungsbehörde kann weitere Unterlagen einverlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            c. Abrechnung 1 Der Veranstalter oder die Veranstalterin hat der Bewilligungsbehörde in nert 30 Tagen nach Durchführung des Unterhaltungsanlasses die Abrech nung einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            Bewilligungsfreie Kleinlotterien an Unterhaltungsanlässen 1 Die   Bestimmungen   über   die   Höhe   der   Einsätze   und   der   Gewinne   ge mäss   Art.   2   dieser   Ausführungsbestimmungen   gelten   auch   für   bewilli gungsfreie Kleinlotterien. 2 Der Veranstalter oder die Veranstalterin hat der Einwohnergemeinde die Durchführung   einer   bewilligungsfreien   Kleinlotterie   an   einem   Unterhal tungsanlass spätestens am Tag der Durchführung zu melden. 3 Der Veranstalter oder die Veranstalterin einer bewilligungsfreien Klein lotterie   an   einem   Unterhaltungsanlass   hat   der   Einwohnergemeinde   auf Verlangen die Unterlagen und die Abrechnung der Kleinlotterie vorzule gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            Meldung an Kanton 1 Das Amt für Arbeit kann von den Einwohnergemeinden eine Liste der bewilligten und gemeldeten Kleinlotterien an Unterhaltungsanlässen ein verlangen. 2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            Geschicklichkeitsspielautomaten a. Abgaben 1 Die Gebühr je Geschicklichkeitsspielautomat und Jahr beträgt (Beträge in Fr.): a. für einen Geschicklichkeitsspielautomaten mit Sachgewinn 600.– b. für einen Geschicklichkeitsspielautomaten mit Geldgewinn 2 000.–
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            b. Bezugsverfahren 1 Die Gebühren werden jährlich vom Amt für Arbeit erhoben. Die Rech nungsstellung erfolgt an den Bewilligungsnehmer bzw. die Bewilligungs nehmerin. Bei Inbetriebnahme des Geschicklichkeitsspielautomaten wäh rend des Kalenderjahres erfolgt der Gebührenbezug für die restlichen Mo nate des angebrochenen Jahres. Die Rechnungen sind innert 30 Tagen nach der Zustellung zu bezahlen. 2 Bei Erlöschen der Bewilligung während des Kalenderjahres wird die Ge bühr für die abgelaufenen Monate berechnet. Der Betrag für die restlichen vollen Monate wird gutgeschrieben oder auf Gesuch hin zurückerstattet. 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 22.12.2020 01.01.2021 Erlass Erstfassung OGS 2021, 2 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 22.12.2020 01.01.2021 Erstfassung OGS 2021, 2 5