GESETZ über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte
                            GESETZ  über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volks  -  rechte  (WAVG)  (vom 21.  Oktober  1979  1  ; Stand am 1.  Januar  2010)  Das Volk des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel  18 ff. und 48 ff. der Kantonsverfassung  2  , in Ausführung  des Bundesgesetzes vom 17.  Dezember  1976 über die politischen Rechte  3  ,  auf Antrag des Landrates,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Kapitel: VERFAHREN BEI ABSTIMMUNGEN UND WAHLEN
                            1.  Abschnitt:  Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Geltungsbereich
                            1  Dieses Gesetz findet Anwendung auf alle dem Volk zustehenden kanto  -  nalen Abstimmungen und Wahlen, ferner auf Abstimmungen und Wahlen  der Gemeinden, soweit sie an der Urne vorzunehmen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf eidgenössische Abstimmungen und Wahlen ist das Gesetz  anwendbar, soweit die Bundesgesetzgebung nicht etwas anderes  vorschreibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten bleiben die besonderen Vorschriften über die Verhältniswahl  des Landrates  4  5  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Einführung des Urnensystems in den Gemeinden
                            1  Über die Einführung der Urnenabstimmungen und -wahlen in Gemeinde  -  sachen hat die Gemeindeversammlung im offenen Verfahren zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 6.  September  1979
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   RB 1.1101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   SR 161.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   RB 2.1205
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Fassung gemäss VA vom 3. März 1991, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  1992 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.  Januar  1991).  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beschliessen. Aufgehoben werden kann das Urnensystem nur durch Urnen  -  abstimmung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Urnensystem kann generell für alle Verhandlungsgegenstände oder  bloss für bestimmte regelmässig wiederkehrende oder einmalige Geschäfte  beschlossen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2a 6 Einführung der stillen Wahl in den Gemeinden
                            Über die Einführung und die Aufhebung des Systems der stillen Wahl in  Gemeindesachen entscheidet die Gemeindeversammlung im offenen  Verfahren, sofern die Gemeindesatzung nichts anderes bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  Stimmrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Inhalt und Berechtigung
                            1  Der Stimmberechtigte hat das Recht, an Abstimmungen und Wahlen teil  -  zunehmen sowie Volksbegehren zu unterzeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Stimmberechtigt sind alle Schweizerinnen und Schweizer, die das 18.  Altersjahr zurückgelegt haben, im Kanton Uri wohnen und nicht wegen  Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt sind.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für das Stimmrecht in Gemeindeangelegenheiten gilt jedoch die  Einschränkung, dass in kirchlichen Angelegenheiten nur die Kirchgenossen  stimmen, in bürgerlichen nur die Bürger, die in der betreffenden Gemeinde  wohnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer sind in eidgenössi  -  schen Angelegenheiten stimmberechtigt. Massgebend ist die Bundesge  -  setzgebung über die politischen Rechte der Auslandschweizer.  8
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Ausübung
                            1  Die Stimmabgabe erfolgt am politischen Wohnsitz, nämlich in der  Gemeinde, wo der Stimmberechtigte wohnt und angemeldet ist. Fahrende  stimmen in ihrer Heimatgemeinde.  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Eingefügt durch VA vom 12. März 2000, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  2000 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Februar  2000; Genehmigung des Bundes gemäss Schreiben der Bundeskanzlei vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.  April  2000 nicht erforderlich).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Fassung gemäss VA vom 5. März 1989, in Kraft gesetzt auf den 6.  Juni  1989 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.  Januar  1989). Vom Bund genehmigt am 6.  Juni  1989.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Eingefügt durch VA vom 27.  September  2009, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2010  (AB vom 21.  August  2009); vom Bund genehmigt am 10.  Dezember  2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Fassung gemäss VA vom 4.  Dezember  1994, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  1995  (AB vom 4.  November  1994).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Personen, deren Wohnsitzverhältnisse unklar sind, können vom Stimm  -  registerführer aufgefordert werden, sich über ihr Stimmrechtsdomizil auszu  -  weisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Nachweis
                            Das Recht, an einem bestimmten Ort sein Stimmrecht auszuüben, wird  durch den Eintrag in das Stimmregister festgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Abschnitt:  Abstimmungsorganisation
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Gemeindeweise Durchführung
                            1  Die eidgenössischen und die kantonalen Volksabstimmungen und Wahlen  werden in den politischen Gemeinden durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In allen Gemeinden ist am gleichen Tag abzustimmen und zu wählen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Stimmregister
                            1. Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Stimmberechtigten sind am politischen Wohnsitz in das Stimmregister  einzutragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jede Gemeindekanzlei führt ein Verzeichnis sämtlicher stimmberechtigter  Einwohner.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Aus dem Stimmregister muss jederzeit ersichtlich sein, wer für den  einzelnen Urnengang in eidgenössischen, kantonalen und in Angelegen  -  heiten der Einwohner-, Bürger- und Kirchgemeinde stimmberechtigt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Grundlage für das Stimmregister ist die Einwohnerkontrolle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Gemeindekanzleien haben den Bürger- und Kirchgemeinden gegen  Entschädigung der Selbstkosten Auszüge aus dem Stimmregister über die  in bürgerlichen bzw. kirchlichen Angelegenheiten Stimmberechtigten  herauszugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Das Stimmregister steht den Stimmberechtigten zur Einsicht offen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 2. Führung
                            1  Der Gemeinderat bezeichnet einen Stimmregisterführer, welcher das  Register fortlaufend nachzuführen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eintragungen und Streichungen sind von Amtes wegen vorzunehmen.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vor einer Wahl oder Abstimmung sind Eintragungen bis zum fünften  Vortag 18.00 Uhr vor dem Wahl- oder Abstimmungstag vorzunehmen, wenn  feststeht, dass die Voraussetzungen zur Teilnahme am Abstimmungstag  erfüllt sind. Nachher werden die Stimmregister für die einzelne Wahl oder  Abstimmung geschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Nach Abschluss des Stimmregisters dürfen nur noch Stimmberechtigte  eingetragen werden, welche bei der Bereinigung offensichtlich irrtümlich  übergangen wurden oder deren Stimmberechtigung auf dem Beschwer  -  deweg festgestellt worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 3. Beschwerderecht
                            1  Jeder Stimmberechtigte kann sich darüber beschweren, dass Stimmbe  -  rechtigte im Stimmregister nicht eingetragen oder Nichtstimmberechtigte  eingetragen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Ausschluss vom Stimmregister ist dem Betroffenen schriftlich,  begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 82 ff.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9a 10 Stimmregister für die Auslandschweizerinnen und
                            Auslandschweizer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Stimmregister für die Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer  wird zentral bei der Kantonsverwaltung geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat ordnet das Nähere in einem Reglement. Er hört davor  die Gemeinden an.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 Urnenbüro
                            1. Wahl und Zusammensetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Soweit die Gemeindesatzung nichts anderes vorsieht, bezeichnet der  Gemeinderat aus der Zahl der Stimmberechtigten für jede einzelne Wahl  oder Abstimmung oder für eine Amtsdauer das Urnenbüro.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird keine andere Wahl getroffen, amtet der Gemeindepräsident als  Präsident des Urnenbüros. Der Gemeindeschreiber führt das Sekretariat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Urnenbüro soll soviele Stimmenzähler umfassen, dass eine wirksame  Kontrolle und eine rasche Auszählung gewährleistet ist. Jedem Urnenlokal  sind mindestens zwei Mitglieder des Urnenbüros beizugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   Eingefügt durch VA vom 27.  September  2009, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2010  (AB vom 21.  August  2009); vom Bund genehmigt am 10.  Dezember  2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Gesetz über den Amtszwang  11   und jenes über den Ausstand  12   finden  Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 2. Aufgabe
                            Das Urnenbüro leitet und überwacht das Wahl- und Abstimmungsge  -  schehen im Urnenlokal. Es ermittelt die Abstimmungs- und Wahlergebnisse.  Kontrolle und Auszählung können verschiedenen Büromitgliedern über  -  tragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12 Lokale
                            1  Jede Gemeinde beschafft mindestens ein geeignetes Stimmlokal, in dem  die Haupturne aufgestellt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit Genehmigung der zuständigen Direktion können die Gemeinden  weitere Stimmlokale bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Lokale sind geeignet, wenn jedem Teilnehmer die Wahrung des  Stimmgeheimnisses und der freie Zugang zur Urne zum Zwecke der Stimm  -  abgabe möglich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 13 Urnen
                            Jede Gemeinde beschafft für jedes Stimmlokal mindestens eine solide,  verschliessbare Urne, deren Einwurf so beschaffen ist, dass aus der  verschlossenen Urne nichts entnommen werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Abschnitt:  Vorbereitung der Abstimmungen und Wahlen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Unterabschnitt:  13  A l l g e m e i n e   B e s t i m m u n g e n
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 14 Stimm- und Wahltage, Amtsantritt
                            1  Die geheimen Abstimmungen und Wahlen finden in der Regel an Sonn  -  tagen statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   RB 2.2221
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   RB 2.2321
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   Eingefügt durch VA vom 12. März 2000, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  2000 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Februar  2000; Genehmigung des Bundes gemäss Schreiben der Bundeskanzlei vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.  April  2000 nicht erforderlich).  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf den Neujahrstag, den Ostersonntag, den Pfingstsonntag, den Bundes  -  feiertag, den eidgenössischen Bettag und auf Weihnachten dürfen keine  Wahlen und Abstimmungen angesetzt werden.  14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kantonale und kommunale Abstimmungen und Wahlen sollen wenn  möglich am gleichen Tag wie eidgenössische stattfinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Amtsantritt für die Gemeindebehörden findet auf Neujahr statt, wenn  die Gemeindesatzung es nicht anders regelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 15 Nachwahlen, Ersatzwahlen
                            1  Nachwahlen finden in der Regel innert Monatsfrist statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ersatzwahlen sind möglichst bald, in der Regel innert drei Monaten zu  treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 16 Anordnung
                            Kantonale Abstimmungen und Wahlen sowie die Gesamterneuerungs  -  wahlen des Landrates setzt der Regierungsrat an, kommunale der  Gemeinde- bzw. Bürger- oder Kirchenrat.  15
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 17 Urnenöffnungszeit
                            1. Abstimmungs- und Wahltag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Am Abstimmungs- und Wahltag müssen die Haupturnen vormittags von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.00 bis 12.00 Uhr offengehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf Gesuch des Gemeinderates kann die zuständige Direktion die Urnen  am Sonntag vor 10.00 Uhr öffnen lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 18 2. Vortage
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   Fassung gemäss VA vom 27.  September  2009, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2010  (AB vom 21.  August  2009); vom Bund genehmigt am 10.  Dezember  2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15   Fassung gemäss VA vom 3. März 1991, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  1992 AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.  Januar  1991).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16   Aufgehoben durch VA vom 12. März 2000, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  2000 (AB  vom 4.  Februar  2000; Genehmigung des Bundes gemäss Schreiben der Bundeskanzlei  vom 11.  April  2000 nicht erforderlich).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Unterabschnitt:  17  V o r s c h l a g s v e r f a h r e n   f ü r   d i e   s t i l l e   W a h l  i n   d e n   G e m e i n d e n
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 18a 18 Vorschlagsrecht
                            Wenigstens 15 in der Gemeinde wohnhafte stimmberechtigte Personen  können bei der Gemeindekanzlei einen Wahlvorschlag einreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 18b 19 Wahltermin, Einreichefrist für Wahlvorschläge
                            1  Wenigstens drei Monate vor dem Wahlsonntag legt der Gemeinderat den  Wahltermin fest und fordert im kantonalen Amtsblatt oder im Anschlag  -  kasten der Gemeinde zur Einreichung der Wahlvorschläge auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Wahlvorschläge sind spätestens bis zum siebtletzten Montag vor dem  Wahlsonntag bei der Gemeindekanzlei einzureichen. Für Nachwahlen gilt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  50a.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 18c 20 Anzahl und Bezeichnung der vorgeschlagenen Personen
                            1  Ein Wahlvorschlag darf höchstens so viele Namen wählbarer Personen  enthalten, als Sitze zu besetzen sind. Der Name der gleichen Person kann  auf mehreren Wahlvorschlägen aufgeführt werden, auf dem gleichen Wahl  -  vorschlag jedoch nur einmal. Enthält ein Wahlvorschlag mehr Namen, als  Personen zu wählen sind, werden die letzten gestrichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Wahlvorschläge müssen den Familien- und Vornamen, das Geburts  -  jahr und die Wohnadresse der vorgeschlagenen Person angeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17   Eingefügt durch VA vom 12. März 2000, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  2000 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Februar 2000; Genehmigung des Bundes gemäss Schreiben der Bundeskanzlei vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.  April 2000 nicht erforderlich).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18   Eingefügt durch VA vom 12. März 2000, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  2000 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Februar 2000; Genehmigung des Bundes gemäss Schreiben der Bundeskanzlei vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.  April 2000 nicht erforderlich).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19   Eingefügt durch VA vom 12. März 2000, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  2000 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Februar 2000; Genehmigung des Bundes gemäss Schreiben der Bundeskanzlei vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.  April 2000 nicht erforderlich).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20   Eingefügt durch VA vom 12. März 2000, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  2000 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Februar 2000; Genehmigung des Bundes gemäss Schreiben der Bundeskanzlei vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.  April 2000 nicht erforderlich).  7
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 18d 21 Bezeichnung des Wahlvorschlages
                            Jeder Wahlvorschlag muss eine geeignete Bezeichnung (Partei- oder  Wählergruppenbezeichnung) tragen, die ihn von den anderen Wahlvor  -  schlägen unterscheidet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 18e 22 Unterzeichnung und Rückzug des Wahlvorschlages
                            1  Der Wahlvorschlag ist von den einreichenden Personen handschriftlich zu  unterzeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine stimmberechtigte Person darf nicht mehr als einen Wahlvorschlag  unterzeichnen. Sie kann ihre Unterschrift nicht zurückziehen, wenn der  Wahlvorschlag bereits eingereicht ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 18f 23 Vertretung des Wahlvorschlages
                            1  Die unterzeichnenden Personen haben eine Vertretung und eine Stellver  -  tretung des Wahlvorschlages zu bezeichnen. Verzichten sie darauf, so  gelten die an erster und zweiter Stelle unterzeichnenden Personen als  Vertretung und Stellvertretung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vertretung und, wenn diese verhindert ist, die Stellvertretung sind  berechtigt und verpflichtet, im Namen der unterzeichnenden Personen die  zur Beseitigung von Anständen erforderlichen Erklärungen rechtsverbindlich  abzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 18g 24 Einsichtnahme in die Wahlvorschläge
                            Die Stimmberechtigten können die Wahlvorschläge und die Namen der  unterzeichnenden Personen nach Ablauf der Einreichefrist bei der Gemein  -  dekanzlei einsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21   Eingefügt durch VA vom 12. März 2000, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  2000 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Februar 2000; Genehmigung des Bundes gemäss Schreiben der Bundeskanzlei vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.  April 2000 nicht erforderlich).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22   Eingefügt durch VA vom 12. März 2000, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  2000 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Februar 2000; Genehmigung des Bundes gemäss Schreiben der Bundeskanzlei vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.  April 2000 nicht erforderlich).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23   Eingefügt durch VA vom 12. März 2000, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  2000 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Februar 2000; Genehmigung des Bundes gemäss Schreiben der Bundeskanzlei vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.  April 2000 nicht erforderlich).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24   Eingefügt durch VA vom 12. März 2000, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  2000 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Februar 2000; Genehmigung des Bundes gemäss Schreiben der Bundeskanzlei vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.  April 2000 nicht erforderlich).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 18h 25 Mitteilung des Wahlvorschlages, Amtszwang
                            1  Die Gemeindekanzlei orientiert die vorgeschlagenen Personen unverzüg  -  lich über ihre Nomination.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Untersteht eine vorgeschlagene Person nicht dem Amtszwang  26  , kann sie  bei der Gemeindekanzlei innerhalb von fünf Tagen seit der Zustellung der  Mitteilung schriftlich die Streichung ihres Namens aus dem Wahlvorschlag  verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 18i 27 Prüfung und Bereinigung der Wahlvorschläge
                            1  Die Gemeindekanzlei prüft, ob die Wahlvorschläge den gesetzlichen  Anforderungen entsprechen und ob die Unterschriften gültig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wahlvorschläge, die verspätet eingereicht worden sind oder nicht die  vorgeschriebene Anzahl gültiger Unterschriften aufweisen, erklärt die  Gemeindekanzlei für ungültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeindekanzlei streicht unzulässige Wiederholungen des gleichen  Kandidatennamens und die Namen nicht wählbarer Kandidatinnen oder  Kandidaten. Sie setzt der Vertretung des Wahlvorschlages eine Frist bis  zum fünftletzten Dienstag vor dem Wahlsonntag an, innert der sie Ersatz  -  vorschläge für amtlich gestrichene vorgeschlagene Personen einreichen,  die Bezeichnung von vorgeschlagenen Personen verbessern oder die  Bezeichnung des Wahlvorschlages zum Zweck einer deutlichen Unterschei  -  dung von anderen Vorschlägen ändern kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wird ein Mangel nicht fristgerecht behoben, ist der Wahlvorschlag  ungültig. Trifft der Mangel nur eine vorgeschlagene Person, so wird lediglich  deren Name gestrichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 18k 28 Stille Wahl
                            1  Führen alle bereinigten Wahlvorschläge nicht mehr Kandidatinnen oder  Kandidaten auf, als Sitze zu besetzen sind, so werden die vorgeschlagenen  Personen vom Gemeinderat als in stiller Wahl gewählt erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25   Eingefügt durch VA vom 12. März 2000, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  2000 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Februar 2000; Genehmigung des Bundes gemäss Schreiben der Bundeskanzlei vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.  April 2000 nicht erforderlich).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26   RB 2.2221
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27   Eingefügt durch VA vom 12. März 2000, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  2000 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Februar 2000; Genehmigung des Bundes gemäss Schreiben der Bundeskanzlei vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.  April 2000 nicht erforderlich).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28   Eingefügt durch VA vom 12. März 2000, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  2000 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Februar 2000; Genehmigung des Bundes gemäss Schreiben der Bundeskanzlei vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.  April 2000 nicht erforderlich).  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeindekanzlei hat diesen Beschluss im kantonalen Amtsblatt oder  im Anschlagkasten der Gemeinde zu veröffentlichen. Werden alle Sitze  durch stille Wahl besetzt, gibt die Gemeindekanzlei zudem bekannt, dass  der ordentliche Wahlgang nicht stattfindet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 18l 29 Ordentlicher Wahlgang
                            Der Wahlgang wird nach Artikel  32 ff. fortgesetzt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  wenn keine Wahlvorschläge frist- und formgerecht eingereicht worden  sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  wenn alle bereinigten Wahlvorschläge zusammen mehr Kandidatinnen  oder Kandidaten aufführen, als Sitze zu besetzen sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  für die frei gebliebenen Sitze, wenn nicht alle Sitze durch stille Wahl  besetzt worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Abschnitt:  Stimmabgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 19 30 Grundsatz
                            Die Stimmberechtigten können ihre Stimme entweder persönlich an der  Urne, brieflich oder, im Rahmen dieses Gesetzes, elektronisch abgeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 20 31 Briefliche Stimmabgabe
                            1. Beginn der Frist  Die Stimmberechtigten können brieflich wählen und stimmen, sobald sie das  amtliche Wahl- und Stimmmaterial erhalten haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 21 32 2. Vorgehen
                            Wer brieflich abstimmen will:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  legt den ausgefüllten Stimm- oder Wahlzettel in das Stimmkuvert;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  unterschreibt den Stimmrechtsausweis und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29   Eingefügt durch VA vom 12. März 2000, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  2000 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Februar  2000; Genehmigung des Bundes gemäss Schreiben der Bundeskanzlei vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.  April  2000 nicht erforderlich).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30   Fassung gemäss VA vom 27.  September  2009, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2010  (AB vom 21.  August  2009); vom Bund genehmigt am 10.  Dezember  2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31   Fassung gemäss VA vom 4.  Dezember  1994, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  1995  (AB vom 4.  November  1994).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32   Fassung gemäss VA vom 30.  November  2003, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juli  2004 (AB  vom 24.  Oktober  2003).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  legt das verschlossene Stimmkuvert sowie den unterschriebenen Stimm  -  rechtsausweis in das amtliche Rücksendekuvert und klebt dieses zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 22 33 3. Zustellung
                            Die Stimmberechtigten können das Rücksendekuvert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  in den vom Gemeinderat bezeichneten Briefkasten einwerfen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  während der ordentlichen Schalteröffnungszeiten bei der Gemeinde  -  kanzlei abgeben, oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  der Post frankiert übergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 23 34 4. Behandlung der Rücksendekuverts
                            1  Die Gemeindekanzlei sorgt für eine sichere Aufbewahrung der einge  -  gangenen Rücksendekuverts. Sie übergibt die Rücksendekuverts spätes  -  tens am Abstimmungstag ungeöffnet dem Urnenbüro der Haupturne.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die eingegangenen Rücksendekuverts und die darin enthaltenen Stimm  -  kuverts dürfen frühestens um 09.00 Uhr am Abstimmungstag von einem  Mitglied des Urnenbüros unter der Kontrolle eines weiteren Mitglieds unter  Wahrung des Stimmgeheimnisses geöffnet und ausgezählt werden.  35
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Standeskanzlei kann dazu Weisungen erlassen.  36
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 23a 37 Stimmberechtigte mit Behinderung und
                            schreibunfähige Stimmberechtigte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Stimmberechtigte mit körperlicher Behinderung und schreibunfähige  Stimmberechtigte, die nicht in der Lage sind, die für die Stimmabgabe  notwendigen Handlungen selbst vorzunehmen, können diese durch eine  stimmberechtigte Person ihrer Wahl vornehmen lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine weitergehende oder organisierte Stellvertretung ist unzulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Stimmgeheimnis ist zu wahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33   Fassung gemäss VA vom 4.  Dezember  1994, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  1995  (AB vom 4.  November  1994).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34   Fassung gemäss VA vom 4.  Dezember  1994, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  1995  (AB vom 4.  November  1994).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35   Fassung gemäss VA vom 27.  September  2009, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2010  (AB vom 21.  August  2009; vom Bund genehmigt am 10.  Dezember  2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36   Eingefügt durch VA vom 27.  September  2009, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2010  (AB vom 21.  August  2009; vom Bund genehmigt am 10.  Dezember  2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37   Eingefügt durch VA vom 27.  September  2009, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2010  (AB vom 21.  August  2009); vom Bund genehmigt am 10.  Dezember  2009.  11
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 24 38 Elektronische Stimmabgabe
                            1  Die Stimmabgabe kann auf elektronischem Weg ausgeübt werden, wenn  die technischen und organisatorischen Voraussetzungen erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Rahmen des Bundesrechts und von Absatz  1 bestimmt der Landrat  über die allgemeine und flächendeckende Einführung der elektronischen  Stimmabgabe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat kann die elektronische Stimmabgabe versuchsweise  einführen. Er kann dazu die Ausübung der elektronischen Stimmabgabe  örtlich, zeitlich und sachlich eingrenzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im Rahmen von Absatz  2 und 3 kann der Regierungsrat mit dem Bund  und anderen Kantonen Verträge abschliessen und die damit verbundenen  Ausgaben beschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Regierungsrat ordnet das Nähere in einem Reglement. Soweit für den  Vollzug der elektronischen Stimmabgabe nötig, kann er darin von den  Bestimmungen abweichen, die das Gesetz für die briefliche Stimmabgabe  und den Urnengang vorsieht. Vor dem Erlass des Reglements hört er die  Gemeinden an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Abschnitt:  Bekanntmachung, Stimmmaterial
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 25 Bekanntmachung
                            1  Kantonale Urnenabstimmungen und -wahlen sind in der Regel spätestens  einen Monat vor dem Abstimmungssonntag im Amtsblatt des Kantons Uri,  kommunale Urnenabstimmungen und -wahlen innert gleicher Frist in den  Anschlägen der entsprechenden Gemeinden, bekanntzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dabei ist mitzuteilen, wann und wo die Urnen offenstehen. Gleichzeitig ist  auf die gesetzlichen Vorschriften über die Stimmberechtigung und, sofern  bei Gemeindewahlen die Gemeinde dies vorsieht, auf die Möglichkeit der  stillen Wahl hinzuweisen.  39
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für eidgenössische und kantonale Abstimmungen und Wahlen besorgt die  Standeskanzlei die Veröffentlichung im Amtsblatt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38   Eingefügt durch VA vom 27.  September  2009, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2010  (AB vom 21.  August  2009); vom Bund genehmigt am 10.  Dezember  2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39   Fassung gemäss VA vom 12. März 2000, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  2000 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Februar  2000; Genehmigung des Bundes gemäss Schreiben der Bundeskanzlei vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.  April  2000 nicht erforderlich).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 26 Stimmmaterial
                            1. Begriff
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Unter Vorbehalt von Artikel  29 Absatz  3 darf bei allen Abstimmungen und  Wahlen nur das amtliche Stimmmaterial verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieses besteht aus  40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  dem amtlichen Rücksendekuvert;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  dem Stimmrechtsausweis;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  dem Stimmkuvert;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  dem Stimm- oder Wahlzettel;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  der Abstimmungsvorlage;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  den Erläuterungen zur Vorlage, soweit sie vorgeschrieben sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 27 41 2. Stimmrechtsausweis
                            1  Der Stimmrechtsausweis wird auf Grund des Stimmregisters erstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Umfang der Stimmberechtigung ist auf dem Stimmrechtsausweis so  zu kennzeichnen, dass er bei der Stimmabgabe von der Gemeindekanzlei  beziehungsweise dem Urnenbüro mühelos beurteilt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat erlässt nähere Weisungen darüber, wie der Stimm  -  rechtsausweis und das Rücksendekuvert auszugestalten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 28 3. Stimmkuvert
                            1  Bei allen Abstimmungen und Wahlen sind Stimmkuverts zu verwenden.  Für eidgenössische und kantonale Urnengänge werden sie den Gemeinden  von der Standeskanzlei mit entsprechender Aufschrift geliefert. Für kommu  -  nale Abstimmungen und Wahlen werden die Stimmkuverts durch die  Gemeinden selbst besorgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Stimmkuverts für eidgenössische, kantonale und kommunale  Abstimmungen und Wahlen sind verschiedene Farben zu verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 29 4. Stimm-, Wahlzettel
                            1  Die Stimmzettel enthalten bei Wahlen für jede einzelne Wahl eine gezo  -  gene Linie, bei Sachabstimmungen die Abstimmungsfrage und den Raum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40   Fassung gemäss VA vom 30.  November  2003, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juli  2004 (AB  vom 24.  Oktober  2003).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41   Fassung gemäss VA vom 30.  November  2003, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juli  2004 (AB  vom 24.  Oktober  2003).  13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zur Beantwortung. Zur Unterscheidung verschiedener Vorlagen sind die  Stimmzettel durch Ziffern zu kennzeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei allen Abstimmungen und Wahlen werden amtliche, nicht ausgefüllte  Stimm- und Wahlzettel von der Bundes-, Standes- bzw. Gemeindekanzlei  zur Verfügung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nicht amtliche gedruckte oder vervielfältigte Stimm- und Wahlzettel  müssen in Farbe, Format, Wortlaut, Aufmachung und Material mit der amtli  -  chen Ausgabe übereinstimmen. Als einzige Abweichung dürfen sie auf der  Innenseite die Parteibezeichnung tragen und die Antwort oder die Kandi  -  daten aufgedruckt haben. Die Standes- bzw. Gemeindekanzlei hat die  amtliche Vorlage rechtzeitig zur Verfügung zu halten. Bei der Wahl des  Nationalrates sind nur amtliche, von Hand ausgefüllte Wahlzettel zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  In jedem Fall ist der ausgefüllte Stimm- oder Wahlzettel in das entspre  -  chende amtliche, nicht verschlossene Stimmkuvert zu legen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 30 5. Abstimmungsvorlage, Erläuterung
                            1  Bei eidgenössischen Abstimmungen stellt der Bund die Abstimmungsvor  -  lagen zur Verfügung, bei kantonalen die Standeskanzlei und bei kommu  -  nalen die Gemeindekanzlei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kantonalen Abstimmungsvorlagen ist eine kurze, sachliche Erläuterung  beizulegen. Den Gemeinden steht es frei, für ihre Abstimmungsvorlagen  das Gleiche vorzuschreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei den Gesamterneuerungswahlen des Landrates erlässt die Standes  -  kanzlei eine kurze Wahlanleitung, welche den Stimmberechtigten von den  Gemeinden zusammen mit den Wahlzetteln zugestellt wird.  42
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 31 43 6. Zustellung
                            1  Das Stimmmaterial (Artikel  26) ist den Stimmberechtigten mindestens drei  und frühestens vier Wochen vor dem Abstimmungs- und Wahltag zuzu  -  stellen. Die Abstimmungsvorlage und die Erläuterungen zur Vorlage dürfen  auch früher abgegeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden sind ermächtigt, die Abstimmungsvorlage und die Erläute  -  rungen dazu pro Haushalt nur einmal zuzustellen, es sei denn, ein stimmbe  -  rechtigtes Haushaltsmitglied verlange die persönliche Zustellung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42   Fassung gemäss VA vom 3. März 1991, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  1992 AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.  Januar  1991).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43   Fassung gemäss VA vom 4.  Dezember  1994, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  1995  (AB vom 4.  November  1994).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  Abschnitt:  Durchführung der Abstimmungen und Wahlen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 32 Stimmgeheimnis, freier Zutritt zur Urne
                            1  Das Stimmgeheimnis muss gewahrt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jeder Stimmende muss ungehindert Zutritt zur Urne haben, um sein  Stimmkuvert unter Wahrung des Stimmgeheimnisses in die Urne werfen zu  können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 33 Stimmzettel
                            1. Ausfüllen  Zur Stimmabgabe kann der amtliche oder ein nicht amtlicher Stimm- und  Wahlzettel verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 34 2. Auflage
                            1  Bei der Urne oder in einem Vorraum müssen jederzeit in ausreichender  Zahl amtliche Stimm- und Wahlzettel und entsprechende Stimmkuverts  sowie die Abstimmungsvorlagen und die vorgeschriebenen Erläuterungen  für die jeweilige Abstimmung oder Wahl aufliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Übrigen dürfen weder nichtamtliche Stimmzettel noch Empfehlungen  für die Abstimmungen oder Wahlen bei der Urne oder in den Vorräumen  aufgelegt, ausgeteilt oder angeschlagen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 35 Stimmabgabe
                            1  Der Stimmende hat bei der Urne den zugestellten Stimmrechtsausweis  abzugeben. Dieser ist amtlich zu verwahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das entgegennehmende Mitglied des Urnenbüros stellt die Stimmberechti  -  gung fest und gibt alsdann den Weg zur Stimmabgabe frei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Stimmabgabe ist vollzogen, sobald der Stimmende das Stimmkuvert in  die Urne gelegt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 36 Überwachung der Urnen
                            44
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Während der Öffnungszeit müssen mindestens zwei Mitglieder des Urnen  -  büros bei der Urne anwesend sein und für die Einhaltung der gesetzlichen  Vorschriften sorgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44   Fassung gemäss VA vom 27.  September  2009, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2010  (AB vom 21.  August  2009); vom Bund genehmigt am 10.  Dezember  2009.  15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie achten insbesondere darauf, dass:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Urne zu  Beginn der Wahl oder Abstimmung leer ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der Stimmende nur in Angelegenheiten stimmt, in denen er stimmbe  -  rechtigt ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  der Stimmende nur ein einziges Kuvert gleicher Farbe in die Urne legt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Mitglieder des Urnenbüros dürfen weder nach dem Inhalt der Stimm  -  zettel forschen noch die Stimmenden in der Stimmabgabe beeinflussen.  Das gleiche Verbot gilt im Urnenraum und in dessen Vorräumen für andere  Personen.  45
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Niemand darf länger als nötig im Urnenraum verweilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  37  46
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.  Abschnitt:  Ermittlung und Bekanntmachung der Resultate
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 38 Versammlung des Urnenbüros, Urnenöffnung
                            1. Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Am Abstimmungstag versammeln sich die Mitglieder des Urnenbüros, die  bestimmt sind, die Urnen zu öffnen und das Ergebnis zu ermitteln, am Ort  der Auszählung.  47
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Nebenurnen werden versiegelt und mitsamt den abgegebenen Stimm  -  rechtsausweisen und allem nicht verwendeten Material ins Stimmlokal der  Haupturne gebracht und dort in Anwesenheit der Mitglieder des Urnenbüros  geöffnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Inhalte der Nebenurnen werden vor der Auszählung mit jenem der  Haupturne vermischt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 39 2. Ausnahmen
                            1  Wenn die Verhältnisse es rechtfertigen, kann die zuständige Direktion  ersuchende Gemeinden ermächtigen, die Ergebnisse bestimmter  Nebenurnen am Abstimmungstag durch wenigstens zwei Mitglieder des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45   Fassung gemäss VA vom 27.  September  2009, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2010  (AB vom 21.  August  2009); vom Bund genehmigt am 10.  Dezember  2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46   Aufgehoben durch VA vom 27.  September  2009, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2010  (AB vom 21.  August  2009); vom Bund genehmigt am 10.  Dezember  2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47   Fassung gemäss VA vom 27.  September  2009, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2010  (AB vom 21.  August  2009); vom Bund genehmigt am 10.  Dezember  2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Urnenbüros selbständig zu ermitteln und zu protokollieren; die Resultate  sind sofort den Büromitgliedern bei der Haupturne mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ermächtigung kann im Einzelfall oder allgemein bis zum Widerruf  erteilt werden und hat nähere Bedingungen und Auflagen zu enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 40 Ausscheidung der Stimmzettel
                            1  Die Stimmzettel sind unverzüglich in gültige, leere und ungültige aufzu  -  teilen, auszuzählen und gesondert zu verpacken.  48
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Anhand des Stimmregisters und der abgegebenen Stimm- und Wahlzettel  ist die Zahl der Stimmberechtigten und jene der Stimmenden zu ermitteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 41 Ungültige Stimmzettel
                            1. im Allgemeinen  Stimmzettel sind ungültig, wenn sie:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  den Willen des Stimmenden nicht klar erkennen lassen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  ohne Kuvert oder mit privatem Kuvert in die Urne geworfen werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  nicht amtlich sind bzw. den Formvorschriften des Artikels 29 Absatz  3  nicht entsprechen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  sich mit anderen Stimmzetteln der gleichen Abstimmung oder Wahl im  gleichen Kuvert befinden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  ehrverletzende Bemerkungen oder offensichtliche Kennzeichnungen  enthalten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  nicht in das richtige Stimmkuvert gelegt wurden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  zerrissen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 42 2. bei Wahlen
                            1  Wahlzettel, welche weniger Namen enthalten, als Wahlen zu treffen sind,  sind gültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wahlzettel, welche mehr Namen enthalten, als Wahlen zu treffen sind,  sind - ausser bei der Wahl des Nationalrates - ebenfalls gültig. Die letzten  Namen werden jedoch vom Urnenbüro gestrichen, soweit sie die Zahl der  zu wählenden Kandidaten übersteigen. Dabei ist von oben nach unten und  von links nach rechts zu zählen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Namen, die unleserlich sind oder den Kandidaten nicht genügend klar  bezeichnen, werden vom Urnenbüro gestrichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48   Fassung gemäss VA vom 27.  September  2009, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2010  (AB vom 21.  August  2009); vom Bund genehmigt am 10.  Dezember  2009.  17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Kandidatennamen werden nur einmal mitgezählt. Stimmenhäufungen sind  zu streichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Verbleibt nach der Bereinigung des Wahlzettels keine zählbare Stimme  mehr, so wird der Wahlzettel ungültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 43 49 3. bei brieflicher Stimmabgabe
                            1  Die briefliche Stimmabgabe ist ungültig, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der Stimmrechtsausweis nicht beiliegt;  50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der Stimmrechtsausweis nicht unterzeichnet ist;  51
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  sich im Rücksendekuvert nicht die nach Artikel  21 erforderlichen  Beilagen befinden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  das Stimmkuvert mit Angaben versehen ist, die das Stimmgeheimnis  aufheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ungültigkeitsgründe nach Artikel  41 und 42 bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 44 Leere Stimmzettel
                            1  Bei Abstimmungen über eine Sachfrage ist der Stimmzettel als leer zu  betrachten, wenn die Abstimmungsfrage nicht beantwortet ist, bei  Abstimmungen über Initiative und Gegenvorschlag, wenn keine der drei  Fragen beantwortet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wahlzettel gelten als leer,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  wenn auf der Kandidatenliste alle gedruckten Kandidatennamen ohne  Ersatz gestrichen sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  wenn in der Blankoliste keine Kandidatennamen eingetragen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 45 Entscheidung des Urnenbüros
                            Entstehen Meinungsverschiedenheiten oder Zweifel darüber, ob ein Stimm-  oder Wahlzettel als gültig, ungültig oder leer zu werten oder ob ein Kandi  -  datenname zu streichen sei, so entscheidet das anwesende Urnenbüro.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49   Fassung gemäss VA vom 4.  Dezember  1994, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  1995  (AB vom 4.  November  1994).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50   Fassung gemäss VA vom 30.  November  2003, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juli  2004 (AB  vom 24.  Oktober  2003).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51   Fassung gemäss VA vom 30.  November  2003, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juli  2004 (AB  vom 24.  Oktober  2003).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 46 Ausmittlung der Resultate
                            1. Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Sowohl bei Sachvorlagen als auch bei Wahlen entscheidet das absolute  Mehr. Vorbehalten bleibt die Wahl des Nationalrates, bei der im ersten  Wahlgang gewählt ist, wer am meisten Stimmen erhält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Wahlen im zweiten Wahlgang sowie bei Eventualabstimmungen nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe
                            c  52   gilt das relative Mehr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Abstimmungen fallen leere und ungültige Stimmzettel ausser Betracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wird eine Stimme zugleich brieflich und elektronisch abgegeben, gilt die  zuerst registrierte Stimmabgabe, die andere bleibt unberücksichtigt.  53
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 47 2. bei Abstimmungen
                            1  Eine Sachvorlage ist angenommen, wenn mehr gültige Stimmen dafür  abgegeben worden sind. Bei Stimmengleichheit ist sie abgelehnt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur Ermittlung des absoluten Mehrs werden die gültigen Stimmzettel durch  zwei geteilt; die nächsthöhere ganze Zahl stellt das absolute Mehr dar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 48 3. bei Wahlen
                            a) im Allgemeinen  Zur Ermittlung des absoluten Mehrs bei Wahlen wird die Zahl der gültigen  Wahlzettel bzw. Wahllisten, die mehrere Kandidaten für die gleiche Behörde  enthalten, durch zwei geteilt; die erste über dem Teilungsergebnis liegende  ganze Zahl ist das absolute Mehr.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 49 b) Ergebnis bei überzähligen Kandidaten
                            Wenn bei der Wahl einer Kollegialbehörde mehr Kandidaten das absolute  Mehr erreichen als Mandate zu besetzen sind, so sind die Kandidaten mit  den höchsten Stimmenzahlen gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 50 54 c) zweiter Wahlgang
                            1  Wenn bei einer Einzelwahl kein Kandidat oder bei der Wahl einer Kollegi  -  albehörde weniger Kandidaten das absolute Mehr erreichen als Mandate zu  vergeben sind, so wird ein zweiter Wahlgang angeordnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52   Im Amtsblatttext ist durch Versehen der Art.  77 zitiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            53   Eingefügt durch VA vom 27.  September  2009, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2010  (AB vom 21.  August  2009); vom Bund genehmigt am 10.  Dezember  2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            54   Redaktionelle Bereinigung durch Redaktionskommission, Beschluss vom 5.  April  2000  19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dabei ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhalten hat (relatives Mehr).
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 50a 55 Stille Nachwahl
                            1  Sofern bei Gemeindewahlen die Gemeinde die Möglichkeit der stillen  Wahl vorsieht, können die im Wahlgang nach Artikel  32 ff. nicht besetzten  Sitze durch stille Nachwahl besetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Wahlvorschläge sind spätestens am Donnerstag nach dem Wahlgang  bei der Gemeindekanzlei einzureichen. Für Kandidatinnen oder Kandidaten  des ersten Wahlganges genügt die schriftliche Erklärung der Vertretung des  Wahlvorschlages. Allfällige Ersatzvorschläge sind innert fünf Tagen seit der  Mitteilung bei der Gemeindekanzlei einzureichen. Im Übrigen sind die  Bestimmungen von Artikel  18a bis 18i sinngemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Werden alle Sitze durch stille Nachwahl besetzt, gibt die Gemeindekanzlei  bekannt, dass der zweite Wahlgang nicht stattfindet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für die Sitze, die nicht durch stille Nachwahl besetzt werden, findet ein  zweiter Wahlgang statt. Dabei ist gewählt, wer die meisten Stimmen  erhalten hat (relatives Mehr).
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 51 d) Stimmengleichheit
                            1  Bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang entscheidet das Los.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei kantonalen Wahlen zieht der Landammann oder sein Stellvertreter in  Anwesenheit von zwei weiteren Regierungsräten das Los.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei kommunalen Wahlen zieht der Gemeinde- bzw. Bürgerrats- bzw.  Kirchenratspräsident oder sein Stellvertreter in Anwesenheit von zwei  weiteren Gemeinde- bzw. Bürger- bzw. Kirchenratsmitgliedern das Los.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 52 e) Unvereinbarkeit
                            Fällt die Wahl auf Kandidaten, welche nach Artikel  15 der Kantonsverfas  -  sung nicht gleichzeitig Mitglieder derselben Behörde sein dürfen, und tritt  keiner der Gewählten freiwillig zurück, so scheiden diejenigen Gewählten  aus, welche die kleinere Stimmenzahl erreichten. Bei Stimmengleichheit  entscheidet das Los, das nach Artikel  51 zu ziehen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55   Eingefügt durch VA vom 12. März 2000, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  2000 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Februar 2000; Genehmigung des Bundes gemäss Schreiben der Bundeskanzlei vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.  April 2000 nicht erforderlich).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 53 Protokoll
                            1. Grundsatz  Nach Ermittlung des Abstimmungs- oder Wahlergebnisses hat das Urnen  -  büro ein von mindestens zwei Mitgliedern unterzeichnetes Protokoll aufzu  -  nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 54 2. Inhalt bei Sachvorlagen
                            Bei Abstimmungen über Sachvorlagen hat das Protokoll des Urnenbüros  namentlich zu enthalten:  56
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Anzahl der Stimmberechtigten und der Stimmenden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Anzahl der leeren und ungültigen Stimmen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Anzahl der gültigen Stimmen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Anzahl der Stimmen, die für Annahme, und derjenigen, die für  Verwerfung abgegeben wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 55 3. Inhalt bei Wahlen
                            Bei Wahlen hat das Protokoll des Urnenbüros namentlich zu enthalten:  57
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Anzahl der Stimmberechtigten und der Stimmenden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Anzahl der leeren und ungültigen Wahlzettel;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Anzahl der gültigen Wahlzettel bzw. Wahllisten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  das absolute Mehr;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Anzahl der auf jeden Kandidat entfallenden Stimmen. Vereinzelte  Kandidatenstimmen dürfen zusammengenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 56 Verwahrung der Stimmzettel und der Stimmrechtsausweise
                            1  Die Stimm- und Wahlzettel werden, bei mehreren Abstimmungen getrennt,  verpackt und amtlich verwahrt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie sind bis zur Erwahrung der Abstimmungs- oder Wahlergebnisse von  der Gemeinde aufzubewahren. Nachher werden sie vernichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ebenso lange werden die abgegebenen Stimmrechtsausweise amtlich  verwahrt und hernach vernichtet, sofern es sich nicht um Dauer-Stimm  -  rechtsausweise handelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            56   Fassung gemäss VA vom 27.  September  2009, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2010  (AB vom 21.  August  2009); vom Bund genehmigt am 10.  Dezember  2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            57   Fassung gemäss VA vom 27.  September  2009, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2010  (AB vom 21.  August  2009); vom Bund genehmigt am 10.  Dezember  2009.  21
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 57 58 Meldung und Zusammenstellung kantonaler Ergebnisse
                            1  Das Urnenbüro der Haupturne hat die Ergebnisse eidgenössischer und  kantonaler Abstimmungen und Wahlen unverzüglich telefonisch oder  sonstwie der Standeskanzlei zu melden. Das gleiche gilt für die Wahlen des  Landrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Standeskanzlei stellt das Abstimmungs- und Wahlergebnis vorläufig  zusammen. Endgültig festgestellt wird es erst aufgrund der Protokolle der  Gemeinden. Diese sind spätestens am nächsten dem Abstimmungstag  folgenden Tag der Standeskanzlei unterzeichnet zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 58 Bekanntmachung der Resultate
                            1  Die Abstimmungs- und Wahlergebnisse sind möglichst noch am  Abstimmungstag durch öffentlichen Anschlag bekanntzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sobald die Resultate aufgrund der Protokolle genau bekannt sind, werden  sie veröffentlicht, und zwar:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  bei eidgenössischen und kantonalen Abstimmungen und Wahlen sowie  bei den Landratswahlen durch den Regierungsrat im Amtsblatt;  59
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  bei kommunalen Abstimmungen und Wahlen durch den Gemeinde- bzw.  Bürger- oder Kirchenrat im kantonalen Amtsblatt oder im Anschlag  -  kasten der Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Veröffentlichung im Amtsblatt bzw. im Anschlagkasten der Gemeinde  ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 59 Erwahrung
                            1  Ist die Beschwerdefrist abgelaufen bzw. sind eingereichte Kassationsbe  -  schwerden erledigt, so werden die Abstimmungs- und Wahlergebnisse  durch Erwahrungsbeschluss verbindlich festgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für kantonale Abstimmungen und Wahlen ist der Regierungsrat Erwah  -  rungsbehörde, für kommunale der Gemeinde- bzw. der Bürger- oder  Kirchenrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Wahlen als Landrat zu erwahren (validieren) bleibt Sache des Land  -  rates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58   Fassung gemäss VA vom 3. März 1991, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  1992 (AB  vom 11.  Januar  1991).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            59   Fassung gemäss VA vom 3. März 1991, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  1992 (AB  vom 11.  Januar  1991).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 60 Verwendung technischer Hilfsmittel
                            1  Zur Durchführung der Abstimmungen und Wahlen sowie zur Ermittlung  derer Ergebnisse kann der Regierungsrat die Gemeinden ermächtigen,  technische und elektronische Hilfsmittel zu verwenden und dabei nötigen  -  falls von diesem Gesetz abzuweichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Stimmgeheimnis muss in jedem Fall gewahrt bleiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.  Abschnitt:  Entschädigung
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 61 Beitrag an die Gemeinden
                            1  Für die Durchführung der eidgenössischen und kantonalen Abstimmungen  und Wahlen erhalten die Gemeinden vom Kanton jährlich einen finanziellen  Beitrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieser bemisst sich je Urnengang anhand der Zahl der Stimmberech  -  tigten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat bestimmt den Beitragssatz je Stimmberechtigten.  Besondere Leistungen der Gemeinde (wie die Zahl der Nebenurnen usw.)  kann er zusätzlich entschädigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Kapitel: AUSÜBUNG DER VOLKSRECHTE
                            1.  Abschnitt:  Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 62 Vorgehen und Einheitlichkeit des Begehrens
                            1  Referendumsbegehren und Initiativen, die kantonales Recht betreffen,  sind dem Regierungsrat, Gemeindeinitiativen dem Gemeinde- bzw. Bürger-  oder Kirchenrat schriftlich einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Volksbegehren verschiedener Art in der gleichen Eingabe zu stellen ist  unzulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 63 Unterschriftenliste
                            1  Das Initiativ- oder Referendumsbegehren ist auf Unterschriftenlisten  (Bogen, Blatt, Karte) zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese haben zu enthalten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Gemeinde, wo die Unterzeichner stimmberechtigt sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  eine kurze  Begründung des Begehrens;  23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer das Ergebnis einer Unter  -  schriftensammlung für ein Volksbegehren fälscht (Art.  282 StrGB).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Auf der selben Unterschriftenliste dürfen nur Stimmberechtigte der glei  -  chen Gemeinde unterzeichnen. Andere Namen werden von der zuständigen  Gemeindekanzlei gestrichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 64 Unterschrift
                            1  Der Stimmberechtigte muss seinen Namen handschriftlich und leserlich  auf die Unterschriftenliste schreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er muss alle weiteren Angaben machen, die zur Feststellung seiner Iden  -  tität nötig sind, wie Vornamen, Jahrgang und Adresse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er darf das gleiche Volksbegehren nur einmal unterzeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 65 Stimmrechtsbescheinigung
                            1  Die Unterschriftenlisten sind rechtzeitig und gesammelt der Kanzlei der  Gemeinde zur Stimmrechtsbescheinigung einzureichen, die auf der Blanko-  Unterschriftenliste genannt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeindekanzlei bescheinigt, dass die Unterzeichner in der auf der  Unterschriftenliste bezeichneten Gemeinde für die Sache des Volksbegeh  -  rens stimmberechtigt sind. Danach gibt sie die Listen unverzüglich den  Absendern zurück.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bescheinigung muss die Zahl der bescheinigten Unterschriften  angeben; sie muss datiert sein und die eigenhändige Unterschrift des  Beamten aufweisen und dessen amtliche Eigenschaft durch Stempel oder  Zusatz kennzeichnen. Das Stimmrecht der Unterzeichner kann für mehrere  Listen gesamthaft bescheinigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Hat der Stimmberechtigte mehrmals unterschrieben, so wird keine Unter  -  schrift bescheinigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Wird die Stimmrechtsbescheinigung verweigert, so ist der Grund auf der  Unterschriftenliste anzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 66 Einreichung und Behandlung
                            1  Ist ein Volksbegehren eingereicht worden, so ermittelt der Regierungsrat  bzw. der Gemeinde-, Bürger- oder Kirchenrat die Zahl der gültigen Unter  -  schriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als ungültig werden ausgeschieden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Unterschriften, die nicht innerhalb der Referendumsfrist oder bei Initia  -  tiven innerhalb der Frist von zwei Monaten, vom Tag des Eingangs des  Begehrens zurückgerechnet, bescheinigt und eingereicht worden sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die auf einem ungültigen Bogen befindlichen Unterschriften (Art.  63, 70  und 79);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Unterschriften, die nicht den Voraussetzungen des Artikels 64 entspre  -  chen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Unterschriften, die offensichtlich von ein und derselben Hand gezeichnet  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mängel der Stimmrechtsbescheinigung, die der Verwaltung anzulasten  sind, lässt die Behörde von sich aus beheben, soweit das Zustandekommen  des Volksbegehrens davon abhängt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 67 Zustandekommen
                            Der Regierungsrat bzw. der Gemeinde-, Bürger- oder Kirchenrat prüft, ob  das Volksbegehren zustandegekommen ist oder nicht, also ob die Zahl der  gültigen Unterschriften die von der Kantonsverfassung vorgeschriebene  Zahl der notwendigen Unterschriften erreicht. Das Ergebnis wird im Amts  -  blatt bzw. im Anschlagkasten der Gemeinde veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 68 Weiterbehandlung
                            1  Ist die kantonale Volksinitiative zustande gekommen, so wird sie vom  Regierungsrat dem Landrat weitergeleitet mit einer Botschaft, die sich  darüber auszusprechen hat, ob die Initiative ganz oder teilweise ungültig  sei, namentlich ob sie übergeordnetes Recht verletze, inhaltlich zu unbe  -  stimmt oder aus tatsächlichen Gründen unmöglich sei. Die Botschaft kann  sachbezogene Erwägungen und Anträge enthalten. Der Landrat entscheidet  über die Gültigkeit der Initiative. Sein Beschluss ist im kantonalen Amtsblatt  zu veröffentlichen.  60
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist eine Gemeindeinitiative zustandegekommen, prüft der Gemeinde- bzw.  Bürger- oder Kirchenrat, ob sie ganz oder teilweise ungültig sei. Trifft dies  zu, erklärt er die Initiative im kantonalen Amtsblatt oder im Anschlagkasten  der Gemeinde als ganz oder teilweise ungültig. Andernfalls leitet er das  Verfahren nach Artikel  74 oder 75 ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ist das Volksbegehren nicht zustandegekommen oder ungültig, so wird  ihm keine weitere Folge gegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60   Fassung gemäss VA vom 27.  September  2009, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2010  (AB vom 21.  August  2009); vom Bund genehmigt am 10.  Dezember  2009.  25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  Besondere Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Unterabschnitt:  I n i t i a t i v e
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 69 Form
                            1  Initiativen gemäss Artikel  48 Absatz  3 Buchstabe  e der Kantonsverfassung  können - abgesehen von Begehren um Abberufung einer Behörde und um  Totalrevision der Kantonsverfassung - in einer allgemeinen Anregung oder  in einem ausgearbeiteten Entwurf bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Initiativen haben die Einheit der Materie und der Form zu wahren,  ansonsten sie vom Landrat bzw. vom Gemeinde- bzw. Bürger- oder  Kirchenrat ungültig erklärt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Einheit der Materie ist gewahrt, wenn zwischen den einzelnen Teilen  einer Initiative ein sachlicher Zusammenhang besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Einheit der Form ist gewahrt, wenn die Initiative ausschliesslich  entweder in der Form der allgemeinen Anregung oder des ausgearbeiteten  Entwurfs gestellt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 70 Unterschriftenliste
                            Neben den durch Artikel  63 geforderten Angaben haben die Unterschriften  -  listen für Initiativen zu enthalten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  den Wortlaut der Initiative;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  eine bedingungslose Rückzugsklausel;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Namen und Wohnadressen von mindestens drei Urhebern der Initia  -  tive (Initiativkomitee).
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 71 Initiative in kantonalen Angelegenheiten
                            1. Volksabstimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Steht dem Begehren in Form des ausgearbeiteten Entwurfs in kantonaler  Angelegenheit kein Ungültigkeitsgrund entgegen, so unterbreitet es der  Landrat unverändert mit oder ohne Gegenvorschlag spätestens nach  anderthalb Jahren seit der Einreichung dem Volk zur Abstimmung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Betrifft das Begehren eine allgemeine Anregung, welcher der Landrat  zustimmt, so unterbleibt die Volksabstimmung, es sei denn, die Initiative  rege die Gesamtrevision der Kantonsverfassung an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 72 2. Vollzug allgemeiner Anregungen
                            1  Stimmt das Volk oder der Landrat der allgemeinen Anregung eines Initia  -  tivbegehrens zu, so unterbreitet der Regierungsrat dem Landrat beförderlich  einen ausgearbeiteten Entwurf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der vom Landrat verabschiedete Entwurf unterliegt den ordentlichen  Bestimmungen über die Rechtsetzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 73 3. Verfahren bei Doppelabstimmungen
                            1  Stellt der Landrat einem Initiativbegehren in Form des ausgearbeiteten  Entwurfs einen Gegenvorschlag gegenüber, so wird über beide Vorschläge  gleichzeitig abgestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Den Stimmberechtigten werden auf dem gleichen Stimmzettel folgende  Fragen vorgelegt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Wollen Sie die Initiative (folgt Titel) annehmen?
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Wollen Sie den Gegenvorschlag (folgt Titel) annehmen?
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Falls in der Abstimmung sowohl die Initiative als auch der Gegenvor  -  schlag angenommen werden, ziehen Sie die Initiative (1) oder den  Gegenvorschlag (2) vor?
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Alle drei Fragen können unabhängig voneinander beantwortet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 74 Initiative in Gemeindeangelegenheiten
                            1. in Form des ausgearbeiteten Entwurfs  Steht dem Begehren in Form des ausgearbeiteten Entwurfs kein Ungültig  -  keitsgrund entgegen, so hat das Volk spätestens zwölf Monate nach der  Einreichung über Annahme oder Verwerfung abzustimmen. Der Gemeinde-  bzw. Bürger- oder Kirchenrat darf dem Begehren einen Gegenvorschlag  gegenüberstellen; dabei findet das Verfahren nach Artikel  73 sinngemäss  Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 75 2. in Form der allgemeinen Anregung
                            1  Ist das Begehren in Form der allgemeinen Anregung eingereicht worden,  erachtet der Gemeinde- bzw. Bürger- oder Kirchenrat dieses als gültig und  stimmt er ihm zu, so unterbleibt die Volksabstimmung. Andernfalls findet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  68 Anwendung bzw. hat das Volk darüber zu befinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Stimmt das Volk oder der Gemeinde- bzw. Bürger- oder Kirchenrat der  allgemeinen Anregung zu, so unterbreitet letzterer dem Volk beförderlich  einen ausgearbeiteten Entwurf.  27
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 76 Rückzug
                            1  Jede Volksinitiative kann von der Mehrheit des Initiativkomitees schriftlich  zurückgezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Rückzug ist zulässig bis zum Zeitpunkt, wo die Volksabstimmung bzw.  die behandelnde Gemeindeversammlung öffentlich angesetzt ist. Weist eine  Initiative die Form der allgemeinen Anregung auf, so ist der Rückzug bis  zum Zustimmungsbeschluss zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Allfällige Vorbehalte bei einem Rückzug sind nicht zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Unterabschnitt:  R e f e r e n d u m
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 77 Begriff
                            1  Referendumsbegehren sind solche Begehren, die verlangen, dass vom  Landrat verabschiedete Verordnungen oder Beschlüsse allgemeiner Natur  dem Volk zur Abstimmung zu unterbreiten seien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Referendumsbegehren auf Gemeindeebene sind ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 78 Referendumsfrist
                            1  Die Referendumsfrist nach Artikel  48 Absatz  3 Buchstabe  d der Kantons  -  verfassung beginnt am Tag der Veröffentlichung der Vorlage im Amtsblatt;  dabei wird der Publikationstag nicht mitgezählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie ist eingehalten, wenn das Referendumsbegehren innert 90 Tagen  nach Bekanntmachung der Vorlage mit den erforderlichen bescheinigten  und gültigen Unterschriften dem Regierungsrat eingereicht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 79 Unterschriftenliste
                            Neben den durch Artikel  63 geforderten Angaben haben die Unterschriften  -  listen für Referendumsbegehren die Bezeichnung des Erlasses mit dem  Datum der Beschlussfassung durch den Landrat zu enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 80 Volksabstimmung, Rückzugsverbot
                            1  Ist das Referendum zustande gekommen, ordnet der Regierungsrat die  Volksabstimmung an.  61
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Rückzug eines Referendums ist nicht zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            61   Fassung gemäss VA vom 27.  September  2009, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2010  (AB vom 21.  August  2009); vom Bund genehmigt am 10.  Dezember  2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Kapitel: AUFSICHT UND RECHTSPFLEGE
Artikel 81 Aufsicht
                            1  Die Oberaufsicht über Urnenabstimmungen und -wahlen obliegt dem  Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird eine Abstimmung oder Wahl nicht ordnungsgemäss durchgeführt  oder wegen Störungen vorzeitig abgebrochen, trifft der Regierungsrat  -  wenn möglich vor Schluss des Abstimmungs- oder Wahlverfahrens - die  nötigen Anordnungen zur Behebung der Mängel. Er kann insbesondere die  Abstimmung oder Wahl neu ansetzen und einen oder mehrere Sachwalter  mit der Vorbereitung, Beaufsichtigung oder Leitung der Wahl oder  Abstimmung beauftragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der ermittelten Resultate, so kann der  Regierungsrat eine Nachzählung veranlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 82 Beschwerden
                            1  Beim Regierungsrat kann Beschwerde geführt werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  wegen Verletzung des Stimmrechts (Stimmrechtsbeschwerde);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung der  Urnenabstimmungen (Abstimmungsbeschwerde);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung der  Urnenwahlen (Wahlbeschwerde);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  wegen Verletzung anderer Vorschriften zur Behandlung von Volksbe  -  gehren (Volksbegehrenbeschwerde).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Beschwerde kommt aufschiebende Wirkung nur zu, wenn der Regie  -  rungsrat sie beschliesst.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 83 62 Beschwerdefrist
                            Die Beschwerde ist innert drei Tagen seit der Entdeckung des Beschwerde  -  grundes, spätestens jedoch am dritten Tag nach der Veröffentlichung der  Ergebnisse im Amtsblatt bzw. im Anschlagkasten der Gemeinde, schriftlich  und eingeschrieben einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            62   Fassung gemäss VA vom 27.  September  2009, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2010  (AB vom 21.  August  2009); vom Bund genehmigt am 10.  Dezember  2009.  29
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 84 Beschwerdeschrift
                            1  Die Beschwerde ist schriftlich einzureichen. Als Begründung muss sie eine  kurze Zusammenstellung des gerügten Sachverhaltes enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  63
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 85 Erledigung
                            1  Der Regierungsrat entscheidet beförderlich, bei Stimmrechtsbeschwerden  wenn möglich vor dem Abstimmungs- und Wahltag.  64
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat weist die Beschwerde ohne nähere Prüfung ab, wenn  die gerügten Unregelmässigkeiten weder nach ihrer Art noch nach ihrem  Umfang dazu geeignet waren, das Hauptresultat der Abstimmung oder  Wahl wesentlich zu beeinflussen.  65
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 86 Aufhebung
                            1  Die Abstimmung oder Wahl wird durch den Beschwerdeentscheid ganz  oder teilweise aufgehoben, wenn Mängel festgestellt sind, welche das  Abstimmungs- oder Wahlergebnis entscheidend verändert haben könnten  und deren Auswirkungen sich durch den Beschwerdeentscheid nicht besei  -  tigen lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Aufhebung einer Abstimmung oder Wahl trifft der Regierungsrat die  erforderlichen Anordnungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 87 Unentgeltlichkeit der Amtshandlungen
                            1  Für Amtshandlungen aufgrund dieses Gesetzes und der darauf gestützten  Erlasse dürfen keine Kosten erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei trölerischen oder gegen den guten Glauben verstossenden  Beschwerden können die Kosten dem Beschwerdeführer überbunden  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            63   Aufgehoben durch VA vom 4.  Dezember  1994, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  1995  (AB vom 4.  November  1994).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            64   Fassung gemäss VA vom 17.  Mai  1992, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  1995 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.  April  1992).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            65   Fassung gemäss VA vom 4.  Dezember  1994, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  1995  (AV vom 4.  November  1994).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Kapitel: STRAFBESTIMMUNGEN
Artikel 88 Widerhandlungen
                            1  Mit Haft oder Busse von Fr.  20.— bis Fr.  500.— wird bestraft:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  wer einen Stimmrechtsausweis fälscht oder unberechtigterweise  gebraucht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  wer wissentlich einen gefälschten oder verfälschten Stimmrechtsausweis  gebraucht oder einem andern zum Gebrauch gibt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  wer in der gleichen Sache absichtlich mehr als ein Stimmkuvert in die  gleiche Urne wirft;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  wer im Abstimmungslokal oder in dessen unmittelbaren Umgebung die  Stimmenden beeinflusst;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  wer trotz Mahnung eines Mitgliedes des Urnenbüros vorsätzlich den  Zugang zur Urne behindert oder stört;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  wer Stimmberechtigte durch Abverlangen der Stimmzettel oder auf  andere Weise nach der Art der Stimmabgabe kontrolliert;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  wer den Weisungen des Urnenbüros nicht Folge leistet;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  wer als Mitglied des Urnenbüros seinen Pflichten vorsätzlich zuwider  -  handelt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  wer gegen die Vorschriften über die erleichterte Stimmabgabe wissent  -  lich verstösst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 279 ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuches bleiben vorbe -
                            halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 89 Verfahren
                            Die Verfolgung und Ahndung der in Artikel  88 umschriebenen Straftatbe  -  stände richten sich nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Kapitel: SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 90 Vollziehungsverordnung
                            Die Vollziehungsverordnung kann das Gesetz näher ausführen und weitere  Verfahrensvorschriften erlassen.  31
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 91 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Das Gesetz betreffend die geheime Abstimmung in den Gemeinden vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  Mai  1916 wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 92 Inkrafttreten
                            Das Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk sowie nach Genehmigung  durch den Bundesrat auf den vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeit  -  punkt in Kraft.  66  Altdorf, 21.  Oktober  1979  Im Namen des Volkes des Kantons Uri  Der Landammann: Josef Brücker  Der Kanzleidirektor: Dr. Hans Muheim
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            66   Vom Regierungsrat in Kraft gesetzt auf den 1.  August  1980. Die Änderungen vom 4.  De  -  zember 1994 wurden am 15.  Dezember 1994 vom Bund genehmigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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