Ausführungsbestimmungen über den kantonalen Führungsstab
                            Ausführungsbestimmungen über den kantonalen Führungsstab (AB KFS) vom 7. Dezember 2004 (Stand 1. Mai 2017) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt   auf  Artikel  3  Absatz   1  Buchstabe a  des   Bevölkerungsschutzge setzes (BSG) vom 22. Oktober 2004 1 ) , beschliesst: 1. Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Zuweisung 1 Der   kantonale   Führungsstab   als   Stabsorgan   des   Regierungsrates   zur Bewältigung   von   grossen   Schadenereignissen,   Katastrophen   und   Notla gen ist dem Sicherheits- und Sozialdepartement 2 ) zugewiesen. 2 Der Regierungsrat kann die Zuweisung im Einsatzfall ändern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Gliederung 1 Der Führungsstab gliedert sich in die Dienstgruppen und Fachdienste. 2 Der   Chef   oder   die   Chefin   des   Stabes,   deren   Stellvertretung   sowie   die Dienstgruppenchefs bilden den Kernstab. 3 Der Regierungsrat kann die Gliederung ereignisbezogen abweichend re geln und insbesondere den Einsatz eines Sonderstabs bestimmen. * 1) GDB 540.1 2) Die Departementsbezeichnung wurde in Anwendung von Art. 11c Abs. 3 des Publi kationsgesetzes (GDB 131.1 ) auf den 1. Juli 2008 (OGS 2008, 49) und auf den 1. Juli 2022 (OGS 2022, 20) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Erlass vor genommen. OGS 2004, 86
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Weitere Stabszusammensetzung 1 Der Stabschef oder die Stabschefin ist berechtigt, bei Bedarf und im Ein vernehmen   mit   dem   jeweils   zuständigen   Departement   weitere   Mitarbei tende der kantonalen Verwaltung oder erforderlichenfalls verwaltungsex terne Personen zur Mitarbeit beizuziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Leitung 1 Im   Einsatz   wird   der   Führungsstab   vom   Stabschef   oder  von   der   Stabs chefin geführt. Der Regierungsrat kann die Leitung, insbesondere bei ei nem Sonderstab, einer andern Person übertragen; diese übernimmt Auf gaben und Funktion des Stabschefs oder der Stabschefin. * 2 Der Stabschef oder die Stabschefin sind befugt, bei Dringlichkeit Sofort massnahmen zu treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            Aufgebot und Alarmierung 1 Der  Regierungsrat  oder  das   Sicherheits-  und  Sozialdepartement  verfü gen den Einsatz des Führungsstabes. 2 Bei Dringlichkeit können der Stabschef oder die Stabschefin, ein Mitglied des Kernstabes oder das Polizeikommando den Führungsstab oder Teile davon,   unter  sofortiger  Benachrichtigung  des   Sicherheits-   und  Sozialde partementes, aufbieten. 3 Das Polizeikommando stellt die Alarmierung des Führungsstabes sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            Bereitschaft 1 Der  Stabschef  oder die Stabschefin sowie  deren Stellvertretung haben sich über längere Abwesenheiten (Ferien, Krankheit und dergleichen) ge genseitig abzusprechen. 2. Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            Sicherheits- und Sozialdepartement 1 Das   Sicherheits-   und   Sozialdepartement   bezeichnet   die   Angehörigen des Führungsstabes, überwacht dessen Vorbereitungen und sorgt für die Einsatzbereitschaft. 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Im Einsatzfall ist der Departementsvorsteher oder die Departementsvor steherin   zuständig,   alle   dringlichen   Massnahmen   im   Namen   des   Regie rungsrates anzuordnen, namentlich: a. die Einsatzleitung sicherzustellen; b. die   gemeindliche   und   nachbarliche   Hilfeleistung   der   Einsatzkräfte und -mittel anzuordnen; c. die interkantonale und Bundeshilfe vorsorglich anzufordern; d. zusätzliche Kräfte zur Hilfeleistung zu verpflichten (Art. 7 BSG); e. das Requisitionsrecht auszuüben (Art. 8 BSG).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            Stab 1 Der Stab plant, koordiniert und kontrolliert die Vorbereitungen zur Bewäl tigung von grossen Schadenereignissen, Katastrophen und Notlagen, so weit sich diese nicht auf eine Gemeinde allein beschränken, namentlich: a. die Alarmierung; b. die Sicherstellung der notwendigen Führungsinfrastruktur; c. die Führung der Ernstfalldokumentation; d. die Ausbildung des kantonalen Führungsstabes. 2 Im Einsatzfall ist der Stab insbesondere zuständig für: a. die entscheidungsrelevanten Informationen zu beschaffen und  wei terzuleiten; b. Lösungsvorschläge mit Anträgen zu erarbeiten; c. in übertragenen Bereichen selbstständig zu entscheiden und Mass nahmen anzuordnen; d. die Entscheide des Regierungsrates bzw. des Sicherheits- und Sozi aldepartementes in Planungen, Anordnungen und Weisungen umzu setzen; e. die Ausführung der Anordnungen zu kontrollieren. 3 Der   Regierungsrat   kann   den   Stab   oder   Teile   davon   unmittelbar   als kantonale   Einsatzleitung   zur   Koordination   und   Unterstützung   der   Mass nahmen der Gemeinden einsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            Dienstordnung (Stabsbehelf) 1 Der   Stabschef   oder   die   Stabschefin   erlässt   für   die   Stabsarbeit   eine Dienstordnung   (Stabsbehelf).   Sie   bedarf   der   Genehmigung   des   Sicher heits- und Sozialdepartementes. 3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10
                            Ernstfalldokumentation 1 Die  Chefs  der Dienstgruppen  und Fachdienste  sind  verpflichtet,  die für die Erfüllung der Aufgaben ihres Funktionsbereichs erforderliche Ernstfall dokumentation anzulegen und aktuell zu halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11
                            Logistik 1 Die Kantonspolizei richtet für den kantonalen Führungsstab unter Einbe zug   der   Einsatzzentrale   einen   Kommandoposten   mit   den   notwendigen Führungseinrichtungen   ein   und   stellt   dessen   Einsatzbereitschaft   sicher. Sie unterstützt mit eigenen personellen Mitteln und/oder Mitteln der kanto nalen Zivilschutzorganisation die Einsatzbereitschaft des kantonalen Füh rungsstabes und stellt die Funktionalität des Schutzbaus für die kantona len Führungsorgane sicher. * 2 ... * 3 Zusätzliche   logistische   Mittel   sind   vom   Stabschef   oder   von   der   Stabs chefin dem Sicherheits- und Sozialdepartement zu beantragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12
                            Entschädigung 1 Für Mitglieder und Personal des Führungsstabes, welche nicht in einem öffentlich-rechtlichen   Dienstverhältnis   mit   dem   Kanton   stehen,   legt   der Regierungsrat die Entschädigung gemäss Art. 12 des Behördengesetzes 3 ) fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13
                            Versicherung 1 Die Mitglieder und das Personal des Führungsstabes werden durch den Kanton gegen die Folgen von Unfällen sowohl bei Übungen als auch im Einsatzfall versichert. 3. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14
                            Aufhebung bisherigen Rechts 1 Die Ausführungsbestimmungen über den kantonalen Führungsstab vom 26. März 1996 4 ) werden aufgehoben. 3) GDB 130.4 4) 7 4
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15
                            Inkrafttreten 1 Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Januar 2005 in Kraft. Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2004, 86 geändert durchNachtrag vom 7. März 2006, in Kraft rückwirkend seit 1. März 2006 (OGS 2006, 16),Nachtrag zu den Ausführungsbestimmungen über den Bevölkerungs schutz vom 8. November 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (OGS 2016, 63) 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 07.12.2004 01.01.2005 Erlass Erstfassung OGS 2004, 86 07.03.2006 01.03.2006
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Abs. 3
                            eingefügt OGS 2006, 16 07.03.2006 01.03.2006
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Abs. 1
                            geändert OGS 2006, 16 08.11.2016 01.05.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Abs. 1
                            geändert OGS 2016, 63 08.11.2016 01.05.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Abs. 2
                            aufgehoben OGS 2016, 63 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 07.12.2004 01.01.2005 Erstfassung OGS 2004, 86
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Abs. 3
                            07.03.2006 01.03.2006 eingefügt OGS 2006, 16
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Abs. 1
                            07.03.2006 01.03.2006 geändert OGS 2006, 16
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Abs. 1
                            08.11.2016 01.05.2017 geändert OGS 2016, 63
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Abs. 2
                            08.11.2016 01.05.2017 aufgehoben OGS 2016, 63 7