AUSFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN zum Konkordat betreffend das Laboratorium der Urkantone
                            AUSFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN  zum Konkordat betreffend das Laboratorium der Urkantone  (vom 23.  Oktober  2009  1  ; Stand am 1.  Januar  2010)  Die Aufsichtskommission des Laboratoriums der Urkantone,  in Ausführung von Art.  5 lit. l des Konkordats betreffend das Laboratorium  der Urkantone  2  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Geltungsbereich
                            Diese Ausführungsbestimmungen regeln die Ausnahmen vom generellen  Zuständigkeitsbereich des Kantonstierarztes nach Art.  8b Abs.  1 des  Konkordats betreffend das Laboratorium der Urkantone zugunsten einzelner  oder aller Kantone und das diesbezügliche Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Kantone
                            Die Regelung der Zuständigkeiten und der Vollzug der nachfolgenden  Aufgaben verbleiben den Konkordatskantonen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Bereitstellung der notwendigen Infrastruktur für die Schlachtung von  krankem Schlachtvieh  3  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Bestimmung der Personen zur Ermittlung des Schlachtgewichts  4  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Führung sämtlicher Register von Betrieben und Tierhaltungen, für  welche nach Bundesrecht eine Registrierungspflicht besteht  5  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Ausrichtung von Prämien für die Beseitigung von Wild  6  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Anordnen von fischerpolizeilichen Massnahmen bei Krebspest  7  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 5.  Februar  2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   RB 30.2315
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Art.  12 Verordnung vom 23.  November  2005 über das Schlachten (SR 817.190)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Art.  9 Schlachtgewichtsverordnung vom 3. März 1995 (SR 817.190.4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   SR 916.020916.401
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   SR 916.40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   SR 916.401  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Bereitstellen der Infrastruktur für das Sammeln, Zwischenlagern und den  Transport von tierischen Nebenprodukten, für deren Entsorgung der  Kanton verantwortlich ist, sowie die Bezeichnung von Wasenplätzen  8  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Massnahmen zur Verminderung des Fuchsbestandes und Impfaktionen  bei Füchsen bei Tollwut; Massnahmen zur Reduktion der Wildkanin  -  chenbestände bei Myxomatose  9  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  Erteilung von Bewilligungen für die Haltung geschützter Tiere  10  . Ist die  Tierhaltung nach Tierschutzgesetzgebung  11   bewilligungspflichtig, holt die  Jagdbehörde vorgängig die Stellungnahme des Kantonstierarztes ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  Bezeichnung der Koordinationsstelle für Inspektionen auf Landwirt  -  schaftsbetrieben  12  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j)  Bezeichnung der Wasenmeister sowie deren Entschädigung  13  . Die  Wasenmeister unterstehen der fachlichen Aufsicht des Kantonstier  -  arztes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Verfahren
                            Erlass, Änderung oder Aufhebung der Ausführungsbestimmungen bedürfen  der Genehmigung aller Regierungen der Konkordatskantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Schlussbestimmungen
                            Nach der Genehmigung durch die Konkordatsregierungen treten diese  Ausführungsbestimmungen am 1.  Januar  2010 in Kraft  14  . Die Ausführungs  -  bestimmungen werden veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Art.  32, Art.  36 Abs.  2, Art.  37, Art.  38 und Art.  40 Abs.  4 Verordnung vom 23.  Juni  2004  über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (SR 916.441.22)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   SR 916.401
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   SR 922.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   SR 455.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   Art.  4 Verordnung vom 14.  November  2007 über die Koordination der Inspektionen auf  Landwirtschaftsbetrieben (SR910.15)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   SR 916.40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   Regierungsratsbeschluss des Kantons Uri vom 26.  Januar  2010 Regierungsratsbe  -  schluss des Kantons Obwalden vom 21.  Dezember  2009 Regierungsratsbeschluss des  Kantons Nidwalden vom 1.  Dezember  2009 Regierungsratsbeschluss des Kantons  Schwyz vom 15.  Dezember  2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
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