Ausführungsbestimmungen über den Zivilschutz
                            Ausführungsbestimmungen über den Zivilschutz (AB ZSG) vom 7. Dezember 2004 (Stand 1. Januar 2021) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 4 Absatz 1 des Zivilschutzgesetzes (ZSG) vom 22. Ok tober 2004 1 ) , beschliesst: 1. Aufgaben und Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Sicherheits- und Sozialdepartement 2 ) 1 Neben den in Art. 5 ZSG genannten Aufgaben ist das Sicherheits- und Sozialdepartement zuständig: a. für die Genehmigung der Zuteilungsquoten nach Art. 6 Abs. 3 dieser Ausführungsbestimmungen; b. für die Koordinierung der Ausbildung mit den Kantonen der Zentral schweiz,   unter   Vorbehalt   der   Genehmigung   interkantonaler   Ausbil dungsvereinbarungen durch den Regierungsrat (Art. 4 Abs. 2 Bst. c ZSG); c. für   den   Entscheid   über   Gesuche   um   Vornahme   von   Instandstel lungsarbeiten  und vorbeugenden Massnahmen  nach  Art. 10 dieser Ausführungsbestimmungen; d. für   den   Entscheid   über   Begehren   für   Einsätze   zu   Gunsten   der Gemeinschaft nach Art. 11 dieser Ausführungsbestimmungen; e. für den Entscheid über Gesuche um Leistung des Zivilschutzdiens tes in der Zivilschutzverwaltung nach Art. 12 dieser Ausführungsbe stimmungen; 1) GDB 543.1 2) Die Departementsbezeichnung wurde in Anwendung von Art. 11c Abs. 3 des Publi kationsgesetzes (GDB 131.1 ) auf den 1. Juli 2008 (OGS 2008, 49) und auf den 1. Juli 2022 (OGS 2022, 20) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Erlass vor genommen. OGS 2004, 85
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f. für die Vergabe von Aufträgen zum Erstellen von Schutzanlagen an Dritte nach Art. 21 dieser Ausführungsbestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Kantonspolizei * 1 Die Kantonspolizei: * a. ernennt das Kader ab Stufe Hauptmann; b. verfügt   die   vorzeitige   Entlassung   und   den   Ausschluss   aus   der Schutzdienstpflicht   (Art.   16   und   17   dieser   Ausführungsbestimmun gen); c. regelt die Belegung der Schutzanlagen durch Partnerorganisationen (Art. 23 dieser Ausführungsbestimmungen); d. genehmigt   die   von   der   Dienststelle   Zivilschutz   erlassenen   Weisun gen (Art. 3 Abs. 2 Bst. g dieser Ausführungsbestimmungen); e. stellt  dem Sicherheits-  und Sozialdepartement Antrag zu Begehren um Einsätze zu  Gunsten  der Gemeinschaft  (Art.  11 dieser  Ausfüh rungsbestimmungen); f. * erlässt Verwarnungen nach Art. 68 Abs. 5 des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz 3 ) ; g. * entscheidet über die Anordnung von Schutzräumen bei weniger als 38   Zimmern   nach   Art.   17   Abs.   6   der   Verordnung   über   den   Zivil schutz (ZSV) 4 ) ; h. * legt ein oder mehrere Beurteilungsgebiete nach Art. 20 Abs. 2 ZSV fest; i. * entscheidet über die Erneuerung privater Schutzräume.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Dienststelle Zivilschutz 1 Die Dienststelle Zivilschutz vollzieht die dem Sicherheits- und Sozialde partement   durch   das   Zivilschutzgesetz   übertragenen   Aufgaben   (Art. 5 ZSG) nach Massgabe dieser Ausführungsbestimmungen. 2 Die Dienststelle Zivilschutz: a. stellt ferner die Einsatzbereitschaft der kantonalen Zivilschutzorgani sation (ZSO) für die Bewältigung von grossen Schadenereignissen, Katastrophen   und   Notlagen   nach   den   Vorgaben   des   Bundes   und des Kantons sicher; b. stellt   die   Einsatzbereitschaft   und   den   Unterhalt   der   Schutzanlagen und des Materials der ZSO sicher; 3) SR 520.1 4) SR 520.11 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c. * führt die Grund- und Kaderausbildung sowie die Wiederholungs- und Weiterbildungskurse nach den Leitlinien des Bundes und in Koordi nation mit der Arbeitsgemeinschaft Innerschweiz durch; d. besorgt die  Kontrollführung für  Anlagen und  Material  sowie für das Aufgebots- und Dispensationswesen; e. erstellt   die   Zuteilungsquoten   unter   Vorbehalt   der   Genehmigung durch das Sicherheits- und Sozialdepartement; f. besorgt   die   Schutzraumbausteuerung   und   erteilt   die   erforderlichen Bewilligungen nach der Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzgebung für Zivilschutzräumlichkeiten im Baubewilligungsverfahren; g. * erlässt Weisungen administrativer und technischer Art unter Vorbe halt der Genehmigung durch die Kantonspolizei; h. bestimmt   die   Vertretung   des   Zivilschutzes   in   den   Gemeindefüh rungsorganen; i. erledigt   weitere   ihr   durch   das   Sicherheits-   und   Sozialdepartement übertragene Aufgaben. 2. Kantonale Zivilschutzorganisation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Gliederung 1 Die kantonale Zivilschutzorganisation ist wie folgt gegliedert: a. Kommando; b. Ausbildungsstab; c. Task Force; d. Stabseinheit; e. Pioniereinheit; f. * Kulturgüterschutz-Einsatzformation; g. * Einheit Engelberg; h. * Personalreserve. 2 Die Funktionen und Grade werden nach der Verordnung über die Funk tionen, die Grade und den Sold im Zivilschutz 5 ) durch die Dienststelle Zi vilschutz festgelegt. 5) SR 520.112 3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            Personelle Besetzung 1 Die Dienststelle Zivilschutz: a. stellt den notwendigen Personalbestand der ZSO sicher; b. teilt die Schutzdienstpflichtigen ein; c. ernennt die Kader bis und mit Stufe Oberleutnant (Zugführer).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            Ausbildung 1 Die Ausbildung dauert je Jahr für: * a. die Grundausbildung 2 Wochen b. die Zusatzausbildung 1 Woche c. die Kaderausbildung für Kommandanten/Kommandantinnen 3–4 Wo chen d. die Kaderausbildung für weitere Kaderfunktionäre 1–2 Wochen e. die Wiederholungskurse: 1. Mannschaft mindestens 2 Tage bis längstens 1 Woche 2. Kader und Spezialisten/Spezialistinnen zusätzlich bis 2 Wochen 3. Kommandanten/Kommandantinnen zusätzlich bis 3 Wochen 2 Innerhalb   von   vier   Jahren   dürfen   die   Weiterbildungskurse   insgesamt längstens zwei Wochen dauern. 3 Die Dienststelle Zivilschutz legt jährlich die Zuteilungsquoten für sämtli che   Dienstleistungen,   unter   Vorbehalt   der   Genehmigung   durch   das   Si cherheits- und Sozialdepartement, fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            Ausrüstung, Material, Fahrzeuge 1 Die Dienststelle Zivilschutz: a. beantragt die notwendigen Mittel, die nicht vom Bund beschafft und finanziert werden; b. stellt den Unterhalt und die Einsatzbereitschaft von Material, Gerät schaften und Fahrzeugen sicher; c. regelt die Verwendung von Zivilschutzmaterial durch Partnerorgani sationen. 4
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            * Aufgebot a. Art und Weise 1 Die Dienststelle Zivilschutz erlässt das Aufgebot: a. bei Ernstfalleinsätzen per Telefon oder über die Alarmierungsanlage des Kantons; b. für  weitere Dienstleistungen und Einsätze  im Rahmen  der  ordentli chen Ausbildung schriftlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            b. Kompetenzen 1 Bei grossen Schadenereignissen, Katastrophen und Notlagen gelten fol gende Aufgebotskompetenzen: Gebiet Aufbietende Stelle Aufgebotene Or ganisation Einsatzdauer Kanton Stabschef/Stabs chefin KFS gesamte Task Force höchstens 3 Ein satztage Kommandant/ Kommandantin ZSO gesamte ZSO höchstens 3 Ein satztage Einsatzleiter/Ein satzleiterin Polizei gesamte Task Force höchstens 3 Ein satztage Sicherheits- und Sozial-departe ment gesamte ZSO höchstens 7 Tage Regierungsrat (Art. 4 Abs. 2 Bst. a ZSG) gesamte ZSO über 7 bis 20 Tage Kantonsrat (Art. 3 ZSG) gesamte ZSO über 20 Tage Gemeinden des Sarneraatals Einsatzleiter (Gemeindefeuer wehr) Pionierzüge, Un terstützung Task Force höchstens 3 Ein satztage Gemeinde Engel berg Einwohnerge meinderat Einheit Engelberg höchstens 3 Ein satztage
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10
                            Einsatz für Instandstellungsarbeiten und vorbeugende Massnahmen ausserhalb der ordentlich geplanten Dienst leistungen 1 Instandstellungsarbeiten   sind   Tätigkeiten   zur   Behebung   von   Ereignis schäden, vorbeugende Massnahmen sind Massnahmen, welche die Aus wirkungen von Naturkatastrophen mildern sollen. 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Gesuche   um   Einsätze   für   Instandstellungsarbeiten   und   vorbeugende Massnahmen  ausserhalb   der  ordentlich   geplanten  Dienstleistungen  sind an die Dienststelle Zivilschutz zu richten. Diese stellt eine Musterdispositi on zur Verfügung. 3 Die   Dienststelle   Zivilschutz   erlässt   auf   Grund   des   Entscheids   des   Si cherheits- und Sozialdepartementes die nötigen Anordnungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11
                            Einsatz zu Gunsten der Gemeinschaft 1 Begehren um Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft nach der Verord nung über Einsätze des Zivilschutzes zu Gunsten der Gemeinschaft 6 ) sind an   die   Kantonspolizei   zu   richten.   Diese   stellt   eine   Musterdisposition   zur Verfügung und stellt dem Sicherheits- und Sozialdepartement Antrag. *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12
                            Dienst in der Zivilschutzverwaltung 1 Gesuche  um   Leistung  des   Zivilschutzdienstes   in  der  Zivilschutzverwal tung sind an das Sicherheits- und Sozialdepartement zu richten. 2 Die Dienststelle Zivilschutz kann Schutzdienstpflichtige im Rahmen des ordentlichen Ausbildungsdienstes zur Leistung des Zivilschutzdienstes in der Zivilschutzverwaltung verpflichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13
                            Kontrollführung, Meldewesen 1 Die Dienststelle Zivilschutz: a. meldet   den   Rekrutierungsbedarf   an   das   zuständige   Rekrutierungs zentrum der Armee; b. ist zuständig für die Kontrollführung; c. regelt mit den Einwohnerkontrollen das Meldewesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14
                            Dienstverschiebungen, Urlaub 1 Gesuche   um   Dienstverschiebung   und   Urlaube   sind   der   aufbietenden Stelle   (Dienststelle   Zivilschutz)   spätestens   zwei   Wochen   vor   dem   Ein rücken   einzureichen.   Sie   sind   zu   begründen   und   vom   Nutzniesser   oder von der Nutzniesserin (Arbeitgeber/Arbeitgeberin usw.) mit zu unterzeich nen. * 6) SR 520.14 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wer aus gesundheitlichen Gründen nicht einrücken kann, hat die aufbie tende   Stelle   (Zivilschutzkommando)   unverzüglich   zu   orientieren   und   ihr das   Dienstbüchlein   und   ein   ärztliches   Zeugnis   in   verschlossenem   Um schlag zuzustellen. Die Unterlagen müssen spätestens am Einrückungs tag im Besitz der aufbietenden Stelle sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15
                            Freiwillige Übernahme der Schutzdienstleistung 1 Wer   den   Schutzdienst   freiwillig  übernehmen  will,   reicht   bei   der   Dienst stelle   für   Zivilschutz   ein   schriftliches   Gesuch   ein,   welche   darüber   ent scheidet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16
                            Vorzeitige Entlassung aus der Schutzdienstpflicht 1 Gesuche um vorzeitige Entlassung von Angehörigen der Partnerorgani sationen sind durch die entsprechenden Vorgesetzten der Kantonspolizei einzureichen. *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17
                            Ausschluss von der Schutzdienstleistung 1 Die   Dienststelle   für   Zivilschutz   stellt   der Kantonspolizei   in   begründeten Fällen Antrag auf Ausschluss von der Schutzdienstleistung. * 3. Schutzmassnahmen 3.1. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18
                            * ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19
                            Baulicher Zivilschutz a. Begriffe 1 Der bauliche Zivilschutz umfasst die Erstellung, die Erneuerung, den Un terhalt und die Nutzung von: a. Schutzanlagen     (Kommandoposten,     Bereitstellungsanlagen,     ge schütztes Spital, geschützte Sanitätsstellen); b. privaten Schutzräumen; c. öffentlichen Schutzräumen (Belegung gemäss Zuweisungsplanung) in kantonalen und kommunalen Gebäuden sowie in anderen Gebäu den. 7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Ausrüstung ist integraler Bestandteil der Schutzbauten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20
                            b. Zuständigkeiten 1 Es gelten folgende Zuständigkeiten: a. Schutzanlagen allgemein: Kanton; b. geschütztes Spital: Spitalträgerschaft; c. private Schutzräume: Hauseigentümer/Hauseigentümerin; d. öffentliche Schutzräume: Kanton. 3.2. Schutzanlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21
                            Erstellung 1 Der Regierungsrat bestimmt nach Absprache mit den Einwohnergemein den den Standort von Schutzanlagen (Art. 4 Abs. 2 Bst. b ZSG). 2 Die Dienststelle Zivilschutz bestimmt das Verfahren. Sie holt die Baube willigung ein und kontrolliert den Bauablauf. Das Sicherheits- und Sozial departement   als   ausführendes   Organ   des   Bundes   kann   den   Bau   von Schutzanlagen an Dritte vergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22
                            Erneuerung, Unterhalt, Kontrolle 1 Die Dienststelle Zivilschutz sorgt im Auftrag des Bundes für die Erneue rung der Schutzanlagen und kontrolliert diese. Sie bestimmt das Verfah ren. 2 Sie sorgt ferner für den Unterhalt und die Kontrolle. Sie setzt dafür Zivil schutzangehörige ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23
                            Nutzung durch Dritte und Partnerorganisationen 1 Begehren um zivilschutzfremde Nutzung von Schutzanlagen sind an die Dienststelle Zivilschutz zu richten. 2 Die Dienststelle  Zivilschutz  bewilligt  die  Begehren,  wenn keine  Gründe entgegenstehen und die Dritten für die Kosten aufkommen (Art. 13 Abs. 2 ZSG). Die Einzelheiten werden in einer Vereinbarung geregelt. 3 geregelt. * 8
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24
                            Finanzierung 1 Die   Dienststelle   Zivilschutz   beantragt   den   jährlichen   Pauschalbeitrag des Bundes an die Unterhaltskosten der Schutzanlagen. 2 Nicht gedeckte Unterhaltskosten sind, sofern keine besondere Regelung in einer Nutzungsvereinbarung vorliegt, durch den Kanton zu finanzieren. Er kann dafür Ersatzbeiträge verwenden. 3 Bestehende Amortisationskosten sind durch den bisherigen Eigentümer bzw. die bisherige Eigentümerin zu bezahlen. 3.3. Schutzräume
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25
                            Erstellung öffentlicher und privater Schutzräume 1 Der   Bedarf   öffentlicher  und  privater  Schutzräume   richtet   sich  nach   der Bundesgesetzgebung. 2 Die Dienststelle Zivilschutz kann in Absprache mit der Bauherrschaft an ordnen,   dass   Schutzräume   für   einzelne   Gebäude   zu   gemeinsamen Schutzräumen zusammengelegt werden. 3 Die Einwohnergemeinden beantragen den Standort öffentlicher Schutz räume.   Der   Regierungsrat   legt   den   Standort   fest   (Art. 4   Abs. 2   Bst. b ZSG). Die Dienststelle Zivilschutz regelt in Absprache mit den Gemeinden das Baubewilligungsverfahren und kontrolliert den Bauablauf. 4 Für   private   schutzraumpflichtige   Neu-   und   Anbauten   sowie   für   solche Bauvorhaben,   bei  denen  freiwillig  Schutzräume  erstellt   werden,   sind  vor Baubeginn Pläne und Mehrkostenberechnung der kantonalen Dienststelle Zivilschutz   zur   Prüfung   einzureichen.   Bei   Um-   und   Aufbauten   ist   nebst den erwähnten Unterlagen eine Kostenzusammenstellung des Bauvorha bens   getrennt   nach   Arbeitsgattungen   vorzulegen,   auch   wenn   unter   nor malen Bedingungen kein Schutzraum erstellt werden kann. 5 Die Gemeinden dürfen die Baubewilligung für Bauvorhaben gemäss Ab satz 3   erst   erteilen,   wenn   Pläne   und   Mehrkostenvoranschlag   genehmigt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26
                            Erneuerung öffentlicher Schutzräume 1 Die Dienststelle Zivilschutz sorgt nach den Vorgaben des Bundes für die Erneuerung öffentlicher Schutzräume und kontrolliert diese. Sie bestimmt das Verfahren. 9
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27
                            Unterhalt und Kontrolle öffentlicher Schutzräume 1 Die Dienststelle Zivilschutz sorgt für den Unterhalt und die Kontrolle der öffentlichen Schutzräume. Sie setzt dafür Zivilschutzangehörige ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28
                            Zuweisungsplanung und Schutzraumbausteuerung 1 Die Dienststelle Zivilschutz erstellt die Zuweisungsplanung und Schutz raumbausteuerung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29
                            Nutzung öffentlicher Schutzräume 1 Begehren   um  zivilschutzfremde  Nutzung  öffentlicher   Schutzräume   sind an die Dienststelle Zivilschutz zu richten. 2 Die Dienststelle Zivilschutz entscheidet über die Begehren und regelt die Einzelheiten der Nutzung in einer Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30
                            * Finanzierung 1 Die   Erstellung   privater   Schutzräume   ist   vom   Eigentümer   bzw.   von   der Eigentümerin zu finanzieren. 2 Die Erneuerung privater Schutzräume und nicht gedeckte Unterhaltskos ten öffentlicher Schutzräume sind durch den Kanton zu finanzieren. 3.4. Ersatzbeiträge, Sicherheitsleistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31
                            Ersatzbeiträge 1 Die von den Hauseigentümern und Hauseigentümerinnen zu leistenden Ersatzbeiträge   gemäss   nachfolgender   Auflistung 7 ) sowie   die   aufgelaufe nen Ersatzbeiträge der Gemeinden gemäss Art. 16 ZSG werden von der Dienststelle Zivilschutz eingezogen und verwaltet. * Anzahl Pflicht-Schutz plätze Preis pro Schutzplatz Totalbetrag in Fr. 1 800.– 800.– 2 800.– 1 600.– 3 800.– 2 400.– 4 800.– 3 200.– 7) Die ursprünglich in einem Anhang aufgelisteten Ersatzbeiträge werden aus techni schen Gründen bei Art. 31 Abs. 1 aufgeführt; die Änderungshinweise zu Abs. 1 be ziehen sich auf die Liste der Ersatzbeiträge 10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anzahl Pflicht-Schutz plätze Preis pro Schutzplatz Totalbetrag in Fr. 5 800.– 4 000.– 6 800.– 4 800.– 7 800.– 5 600.– 8 800.– 6 400.– 9 750.– 6 750.– 10 695.– 6 950.– 11 640.– 7 040.– 12 620.– 7 440.– 13 600.– 7 800.– 14 600.– 8 400.– 15 610.– 9 150.– 16 595.– 9 520.– 17 580.– 9 860.– 18 565.– 10 170.– 19 555.– 10 545.– 20 545.– 10 900.– 21 530.– 11 130.– 22 510.– 11 220.– 23 495.– 11 385.– 24 485.– 11 640.– 25 480.– 12 000.– 26 475.– 12 350.– 27 475.– 12 825.– 28 470.– 13 160.– 29 460.– 13 340.– 30 455.– 13 650.– 31 475.– 14 725.– 32 475.– 15 200.– 33 470.– 15 510.– 34 460.– 15 640.– 35 455.– 15 925.– 36 450.– 16 200.– 37 440.– 16 280.– 38 440.– 16 720.– 39 430.– 16 770.– 40 425.– 17 000.– 41 415.– 17 015.– 42 415.– 17 430.– 43 405.– 17 415.– 44 405.– 17 820.– 11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anzahl Pflicht-Schutz plätze Preis pro Schutzplatz Totalbetrag in Fr. ab 45 400.– 2 Der Kanton stellt die Finanzierung der öffentlichen Schutzräume langfris tig über Ersatzbeiträge sicher. Dafür wird eine Rückstellung von mindes tens Fr. 500 000.– gebildet, welche ohne Zustimmung des Regierungsra tes nicht unterschritten werden darf. 3 Die   Verwendung   von   Ersatzbeiträgen   für   weitere   Zivilschutzmassnah men wird im Rahmen des Staatsvoranschlags festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32
                            Sicherheitsleistungen 1 Die von den Hauseigentümern und Hauseigentümerinnen erhobenen Si cherheitsleistungen   werden   von   der   Dienststelle   Zivilschutz   eingezogen, verwaltet und zur Verwendung freigegeben. 4. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32a
                            * Verlängerung der Schutzdienstpflicht 1 Gestützt auf Art. 99 Abs. 3  BZG  wird  für  Schutzdienstpflichtige,  welche am 1. Januar 2021 bereits 14 Jahre schutzdienstpflichtig waren oder 245 Diensttage   geleistet   haben,   die   Schutzdienstpflicht   bis   zum   Ende   des Jahres, in dem sie 40 Jahre alt werden, verlängert. 2 Die   Verlängerung   der   Schutzdienstpflicht   dauert   längstens   bis   am 31. Dezember   2025.   Ist   der   erforderliche   Bestand   gesichert,   entschei det das   Amt   Kantonspolizei   im   Einzelfall   über   das   vorzeitige   Ende   der Dienstpflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33
                            Aufhebung bisherigen Rechts 1 Die   Ausführungsbestimmungen   zum   Bundesgesetz   über   den   Bevölke rungsschutz   und   den   Zivilschutz   (übergangsrechtliche   Sofortmassnah men) vom 2. Dezember 2003 8 ) werden aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34
                            Inkrafttreten 1 Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Januar 2005 in Kraft. 8) OGS 2003, 53 12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2004, 85 geändert durchNachtrag vom 14. Oktober 2008, in Kraft seit 1. November 2008 (OGS 2008, 77),die Ausführungsbestimmungen über den Kulturgüterschutz vom 10. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juni 2010 (OGS 2010, 28),Nachtrag vom 13. Dezember 2011, in Kraft seit 1. Januar 2012 (OGS 2011, 81),Nachtrag zu den Ausführungsbestimmungen über den Bevölkerungs schutz vom 8. November 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (OGS 2016, 63),Nachtrag vom 24. November 2020, in Kraft seit 1. Januar 2020 (OGS 2020, 49) 13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 07.12.2004 01.01.2005 Erlass Erstfassung OGS 2004, 85 14.10.2008 01.11.2008
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Abs. 1
                            geändert OGS 2008, 77 10.05.2010 01.06.2010
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Abs. 1, f.
                            eingefügt OGS 2010, 28 10.05.2010 01.06.2010
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Abs. 1, g.
                            geändert OGS 2010, 28 10.05.2010 01.06.2010
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Abs. 1, h.
                            geändert OGS 2010, 28 10.05.2010 01.06.2010
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18
                            aufgehoben OGS 2010, 28 13.12.2011 01.01.2012
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Abs. 1, f.
                            geändert OGS 2011, 81 13.12.2011 01.01.2012
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Abs. 1, g.
                            eingefügt OGS 2011, 81 13.12.2011 01.01.2012
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Abs. 1, h.
                            eingefügt OGS 2011, 81 13.12.2011 01.01.2012
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Abs. 1, i.
                            eingefügt OGS 2011, 81 13.12.2011 01.01.2012
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Abs. 2, c.
                            geändert OGS 2011, 81 13.12.2011 01.01.2012
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Abs. 1
                            geändert OGS 2011, 81 13.12.2011 01.01.2012
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            totalrevidiert OGS 2011, 81 13.12.2011 01.01.2012
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Abs. 1
                            geändert OGS 2011, 81 13.12.2011 01.01.2012
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30
                            totalrevidiert OGS 2011, 81 13.12.2011 01.01.2012
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Abs. 1
                            geändert OGS 2011, 81 08.11.2016 01.05.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Titel geändert OGS 2016, 63 08.11.2016 01.05.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Abs. 1
                            geändert OGS 2016, 63 08.11.2016 01.05.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Abs. 2, g.
                            geändert OGS 2016, 63 08.11.2016 01.05.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Abs. 1
                            geändert OGS 2016, 63 08.11.2016 01.05.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Abs. 1
                            geändert OGS 2016, 63 08.11.2016 01.05.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Abs. 1
                            geändert OGS 2016, 63 08.11.2016 01.05.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Abs. 3
                            geändert OGS 2016, 63 24.11.2020 01.01.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32a
                            eingefügt OGS 2020, 49 14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 07.12.2004 01.01.2005 Erstfassung OGS 2004, 85
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            08.11.2016 01.05.2017 Titel geändert OGS 2016, 63
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Abs. 1
                            08.11.2016 01.05.2017 geändert OGS 2016, 63
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Abs. 1, f.
                            13.12.2011 01.01.2012 geändert OGS 2011, 81
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Abs. 1, g.
                            13.12.2011 01.01.2012 eingefügt OGS 2011, 81
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Abs. 1, h.
                            13.12.2011 01.01.2012 eingefügt OGS 2011, 81
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Abs. 1, i.
                            13.12.2011 01.01.2012 eingefügt OGS 2011, 81
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Abs. 2, c.
                            13.12.2011 01.01.2012 geändert OGS 2011, 81
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Abs. 2, g.
                            08.11.2016 01.05.2017 geändert OGS 2016, 63
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Abs. 1, f.
                            10.05.2010 01.06.2010 eingefügt OGS 2010, 28
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Abs. 1, g.
                            10.05.2010 01.06.2010 geändert OGS 2010, 28
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Abs. 1, h.
                            10.05.2010 01.06.2010 geändert OGS 2010, 28
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Abs. 1
                            13.12.2011 01.01.2012 geändert OGS 2011, 81
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            13.12.2011 01.01.2012 totalrevidiert OGS 2011, 81
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Abs. 1
                            08.11.2016 01.05.2017 geändert OGS 2016, 63
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Abs. 1
                            13.12.2011 01.01.2012 geändert OGS 2011, 81
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Abs. 1
                            08.11.2016 01.05.2017 geändert OGS 2016, 63
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Abs. 1
                            08.11.2016 01.05.2017 geändert OGS 2016, 63
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18
                            10.05.2010 01.06.2010 aufgehoben OGS 2010, 28
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Abs. 3
                            08.11.2016 01.05.2017 geändert OGS 2016, 63
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30
                            13.12.2011 01.01.2012 totalrevidiert OGS 2011, 81
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Abs. 1
                            14.10.2008 01.11.2008 geändert OGS 2008, 77
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Abs. 1
                            13.12.2011 01.01.2012 geändert OGS 2011, 81
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32a
                            24.11.2020 01.01.2021 eingefügt OGS 2020, 49 15