ANWALTSVERORDNUNG
                            ANWALTSVERORDNUNG (AnV)  (vom 13.  Juni  2001  1  ; Stand am 1.  Dezember  2012)  Der Landrat des Kantons Uri,  gestützt auf das Bundesgesetz vom 23.  Juni  2000 über die Freizügigkeit der  Anwältinnen und Anwälte  2   und auf Artikel  2 der Kantonsverfas  -  sung  3  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Abschnitt:  Gegenstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Verordnung regelt die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes im  Kanton Uri.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie vollzieht das Bundesgesetz vom 23.  Juni  2000 über die Freizügigkeit  der Anwältinnen und Anwälte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  Recht zur berufsmässigen Parteivertretung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wer im kantonalen Anwaltsregister eingetragen ist oder Freizügigkeit nach  dem Bundesrecht geniesst, ist berechtigt, Parteien berufsmässig vor urneri  -  schen Gerichten zu vertreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Andere Personen sind berechtigt, Parteien vor Gericht zu vertreten, wenn  die besondere Gesetzgebung das ausdrücklich vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Aufsichtsbehörde kann Personen, die in einem Anwaltspraktikumsver  -  hältnis stehen, bewilligen, Parteien berufsmässig vor Gericht zu vertreten.  Die Verantwortung bleibt beim Leiter oder bei der Leiterin des Praktikums  -  betriebs. Diese Person ist in der Bewilligung ausdrücklich zu bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 22.  Juni  2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SR 935.61
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   RB 1.1101  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Personen, die Vertretungen nach Absatz  2 und 3 übernehmen, sind den  gleichen Verhaltensregeln und der gleichen Aufsicht unterworfen wie die  Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Abschnitt:  Anwaltspatent
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Zuständigkeit, Voraussetzung, Veröffentlichung
                            und Berufsbezeichnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Aufsichtsbehörde erteilt nach bestandener Anwaltsprüfung das  Anwaltspatent. Sie veröffentlicht erteilte Anwaltspatente im Amtsblatt des  Kantons Uri.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Berufsbezeichnung, zu der das Anwaltspatent berechtigt, ist «Rechts  -  anwalt» oder «Rechtsanwältin».
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Anwaltsprüfung
                            a) Kommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Anwaltsprüfungskommission nimmt die Anwaltsprüfung ab. Gestützt  darauf beantragt sie der Aufsichtsbehörde, das Anwaltspatent zu erteilen  oder zu verweigern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kommission besteht aus dem Präsidium und vier Mitgliedern sowie  aus zwei bis drei Ersatzmitgliedern. Der Kommission sollen mindestens  zwei Personen angehören, die im Kanton Uri als Rechtsanwalt oder Rechts  -  anwältin tätig sind.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Aufsichtsbehörde wählt die Kommission auf eine Amtsdauer von vier  Jahren. Sie stellt das Kommissionssekretariat zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 b) Prüfung
                            Das Obergericht regelt die Einzelheiten der Anwaltsprüfung, namentlich die  Zulassungsvoraussetzungen, das erforderliche Praktikum und die Prüfung,  in einem Reglement. Die Anwaltsprüfungskommission ist vorher anzuhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Fassung gemäss LRB vom 21.  Mai  2012, in Kraft gesetzt auf den 1.  Dezember  2012 (AB  vom 1.  Juni  2012).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Abschnitt:  Anwaltsregister
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Eintragung
                            1  In das kantonale Anwaltsregister kann sich eintragen lassen, wer die fach  -  lichen und persönlichen Voraussetzungen nach dem Bundesrecht erfüllt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  36 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und  Anwälte bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Eintragung im kantonalen Anwaltsregister wird im Amtsblatt des  Kantons Uri veröffentlicht, ebenso die Löschung des Registereintrags.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Abschnitt:  Aufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Aufsichtsbehörde
                            1  Die Aufsichtskommission des Obergerichts  5   ist die kantonale Aufsichtsbe  -  hörde über die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen im Sinne des  Bundesrechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie übernimmt jene Aufgaben, die ihr das Bundesrecht und diese Verord  -  nung übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Disziplinaraufsicht
                            a) Massnahmen und Meldepflicht  Die Disziplinarmassnahmen und die Meldepflicht richten sich nach dem  Bundesrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 b) Einleitung des Verfahrens
                            1  Die Aufsichtsbehörde wird von Amtes wegen oder auf Anzeige hin tätig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Präsidium der Aufsichtsbehörde teilt dem Rechtsanwalt oder der  Rechtsanwältin die Vorwürfe mit, die gegen ihn oder sie erhobenen werden,  und setzt ihm oder ihr eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gestützt darauf und auf Antrag des Präsidiums beschliesst die Aufsichts  -  behörde, ob ein Disziplinarverfahren einzuleiten oder ob darauf zu  verzichten sei. Dieser Beschluss ist dem betroffenen Rechtsanwalt oder der  betroffenen Rechtsanwältin sowie dem Anzeiger oder der Anzeigerin schrift  -  lich zu eröffnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Art.  57 GOG (RB 2.3221)  3
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 c) Instruktion
                            1  Die Aufsichtsbehörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Präsidium oder ein von ihm bezeichnetes Mitglied der Aufsichtsbe  -  hörde führt das Instruktionsverfahren durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Was die Verfahrensgrundsätze und die Beweismittel betrifft, sind die  entsprechenden Bestimmungen der Verordnung über die Verwaltungs  -  rechtspflege  6   sinngemäss anzuwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 d) Entscheid
                            1  Nach Abschluss des Instruktionsverfahrens findet eine mündliche  Verhandlung statt. Diese ist öffentlich, sofern der angeschuldigte Rechtsan  -  walt oder die angeschuldigte Rechtsanwältin das verlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verfahrenskosten und Entschädigungen werden nach den sinngemäss  anzuwendenden Bestimmungen der Verordnung über die Verwaltungs  -  rechtspflege  7   auferlegt oder zugesprochen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Anzeiger oder die Anzeigerin wird über den Ausgang des Verfahrens  schriftlich informiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Hat die Aufsichtsbehörde ein Berufsausübungsverbot ausgesprochen,  wird es im Amtsblatt des Kantons Uri veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Abschnitt:  Strafbestimmungen, Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12 Strafbestimmung
                            1  Wer sich, ohne über ein Anwaltspatent zu verfügen, den Titel Rechtsan  -  walt oder Rechtsanwältin oder einen vergleichbaren Titel anmasst, wird mit  Busse  8   bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der Strafprozessord  -  nung  9  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 13 Gebühren
                            Die Gebühren für Amtshandlungen, Verfahren und Entscheidungen nach  dieser Verordnung richten sich nach der Gerichtsgebührenverordnung  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   RB 2.2345
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   RB 2.2345
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Fassung gemäss LRB vom 14.  Juni  2006, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  (AB  vom 7.  Juli  2006).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   SR 312.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   RB 2.3231
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  Abschnitt:  Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 14 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Die Verordnung vom 21.  Mai 1943 über die Ausübung des Anwaltsberufes  im Kanton Uri  11   wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 15 Änderung bisherigen Rechts
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 16 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung unterliegt dem fakultativen Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat bestimmt, wann sie in Kraft tritt  13  .  Im Namen des Landrates  Die Präsidentin: Luzia Baumann  Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   RB 9.2321
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   Die Änderungen wurden in die entsprechenden Erlasse eingefügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   Vom Regierungsrat in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  2002 (AB vom 10.  Mai  2002).  5