Beschluss betreffend die Kosten und Gebühren für Polizeieinsätze
                            -  1  -  Beschluss  betreffend die Kosten und Gebühren  für Polize  i  einsätze  vom 16. April 1997  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen  den  Artikel  88  des  Gesetzes  vom  6.  Oktober  1976  über  das  Ve  r-  waltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspfl  e  ge;  eingesehen d  eingesehen das Gesetz über die Kantonspolizei vom 20. Januar 1953;  eingesehen  den  Artikel  10,  Buchstabe  g  ,  der  Verordnung  vom  27.  September
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1995 zum Gesetz über die Kantonspolizei;  auf Antrag des   Departements für Sicherheit und Institutionen,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Wer einen Polizeieinsatz verursacht oder verlangt, hat die vom Justiz - , Pol i-
                            zei  -   und Militärdepartement festgesetzten Gebühren zu entrichten. Es können  ihm die ganzen Kosten oder ein Te  il de  r  selben in Rechnung gestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das  Justiz  -  ,  Polizei  -  Kosten und Gebühren zu erheben:  Verwaltungs  -   und Gerichtskosten:  –  Arbeitstarif  eines  Beamten  pro  Stunde  oder  Bruchteil  einer  Stu  r-  tezeiten  höchstens  100  Franken  +  regl. Entschädigungen  –  bei  Verkehrsunfällen  wird  zusätzlich  zum  Arbeitstarif des Beamten ein Pauschalbetrag  von   80   Franken   für   Verschiebungskosten  erhoben  (Verschiebungszeit  und  Fahrzeu  g-  k  i  lometer  inbegriffen)  –  für  die  Benützung  eines  Dienstfahrzeuges,  pro Kilometer  1 Franken  –  Motorboot, pro Stunde  100 Franken  –  Materialbenützung,   Hundeeinsatz,   je   nach  Intervention  von 60 bis 600 Franken  –  zu ersetzendes Material  effektive Kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  2  -  –  Dien  st  im  Auftrag  einer  kantonalen  Diens  t-  stelle  Kilometerentschädigung   +  regl. Entschädigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In allen Fällen werden die Kosten für speziell eingesetzte Mittel in Rechnung  gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Die Kantonspolizei erhebt folgende Gebühren bei der Abgage von Beric hten
                            und Grafiken:  –  Verkehrsunfall  -   und gerichtspolizeiliche  Berichte sowie Grafiken  von 30 bis 250 Franken  –  Fotodossiers:  schwarz  -  für   jede   weitere   Fotografie,   in   schwarz  -  weiss  in Farbe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70 Franken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Franken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Fr  anken  –  Kopie Radarfoto  20 Franken  –  Ausstellen eines Waffenerwerbsscheines  30 Franken  –  Entschädigung für Expertisen nach Unfällen  Rechnung des Experten  –  Entschädigung  für  Blutentnahme  und  An  a-  lyse  Rechnung des Labors  –  Alkoholtest  25 Franken
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Sichergestellte Fahrzeuge, die in Polizeiräumen abgestellt sind:  –  Personenwagen, Motorräder, Fahrräder,  Boote, ab Benachrichtigung des  Eigentümers  von  2  bis  10  Franken  pro  Tag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Alarmanlage  gegen  Einbruch,  Überfall  und  Geiselnahme,  welc  he  an  die  Einsatzzenrale  (EZ)  angeschlossen  ist,  bildet  Gegenstand  eines  Vertrages,  abgeschlossen zwischen dem betreffenden Betrieb und der Kantonspolizei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jeder  Anschluss  ist  einem  jährlichen  Pauschalbetrag  unterworfen,  der  wie  folgt festgesetzt wird:  –  feste  Anschlüsse:  kantonale  Betriebe,  Bu  n-  desbetriebe,     Banken,     Schmuckgeschäfte,  Warenhäuser,  Geschäfte  und  andere  private  Betriebe  400 Franken  –  temporärer  Anschlüsse  (z.B.  Ausstellungen,  Veranstaltungen usw.)  200 Franken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Einsatz  oder  Einsatzvorbe  reitungen  infolge  eines  Fehlalarms  innerhalb  eines  Kalenderjahres  –  für  Alarmanlagen,  die  an  die  EZ  angeschlo  s-  sen sind:  erster Fehlalarm  gratis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  3  -  zweiter und weitere  200  Franken  (nach  jedem  Einsatz   in   Rechnung   g  e-  stellt).  –  für  Alarmanlagen,  die  nicht    an  die  EZ  ang  e-  schlossen  sind,  wird  der  Gesellschaft  für  j  e-  den verlangten Einsatz Rechnung gestellt  200 Franken  –  Erstellung  und  Aktualisierung  der  Einsat  z-  dossiers  von  besonders  gefährdeten  Einric  h-  tungen,  die  nicht  an  die  EZ  angeschlo  s  sen  sind  200 Fr  anken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Nebst den Pauschalbeträgen kann die Polizei die Einsatzkosten in Rechnung  stellen (Fahrzeugkilometer, Zeitaufwand usw.) gemäss Artikel 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Die Tarife (Kosten und Gebühren) und die vorerwähnten Entschädigungen
                            können  einmal  im  Jahr,  am  1.  Ja  n-  preisindex vom vorgehenden Monat Dezember angepasst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Der vorliegende Beschluss tritt mit seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in
                            Kraft.  Er  hebt  alle  bisher  erlassenen  einschlägigen  Bestimmungen  auf,  n  a-  mentlich den Beschluss des Staatsrates vom 17. April 1991.  So beschlossen im Staatsrat zu Sitten, den 16. April 1997.  Der Präsident des Staatsrates:  Der Staatskanzler:  Henri v. Roten