Dekret zum Schutze des Landschaftsbildes der Lägern und des Geissberges
                            Dekret  zum Schutze des Landschaftsbildes der Lägern und des  Geissberges (Lägernschutzdekret)  Vom 13. Dezember 1977 (Stand 1. August 2005)  Der Grosse Rat des Kantons Aargau,  gestützt auf § 159 Abs. 2 des Baugesetzes vom 1. Februar 1971  1  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Geltungsbereich
                            1  Zur Erhaltung der Landschaft werden die Gebiete der Lägern und des Geissberges  in den Gemeinden Obersiggenthal, Freienwil, Ennetbaden, Oberehrendingen  2  )  , Un  -  terehrendingen  3  )  , Wettingen und Würenlos unter Schutz gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das geschützte Gebiet umfasst die Sperrzone, die Schutzzone und den Wald.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Abgrenzung der Zonen ist aus den vom Grossen Rat genehmigten und bei den  Gemeinden hinterlegten Plänen im Massstab 1:5'000 ersichtlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Sperrzone (grün)
                            1  In der Sperrzone (grün) sind alle baulichen Massnahmen, die nach aussen in Er  -  scheinung treten, verboten; ebenso Ablagerungen, Ausbeutungen und Abgrabungen  aller Art, das Anbringen von Reklamen sowie das Aufstellen von Wohnwagen, Mo  -  bilheimen und dergleichen. Heckenzüge und Baumgruppen dürfen nicht beseitigt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  AGS Bd. 8 S. 125; der genannten Bestimmung entspricht heute § 40 des Gesetzes über  Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993, in  Kraft seit 1. April 1994 (SAR  713.100  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Zusammenschluss der Gemeinden Oberehrendingen und Unterehrendingen zur Gemeinde  Ehrendingen per 1. Januar 2006 (GRB 2004-2149)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Zusammenschluss der Gemeinden Oberehrendingen und Unterehrendingen zur Gemeinde  Ehrendingen per 1. Januar 2006 (GRB 2004-2149)  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Schutzzone (orange)
                            1  In der Schutzzone (orange) sind nur Bauten und Anlagen zulässig, die der ordentli  -  chen Bewirtschaftung von Feld und Wald, der Aufzucht von Tieren und Pflanzen so  -  wie der Futterproduktion dienen. Sie haben sich der Umgebung anzupassen und in  Grösse, Form und Farbe in die Landschaft einzufügen. Störende Bauten sind in ge  -  eigneter Weise mit einheimischen Sträuchern und Bäumen zu umpflanzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Aufstellen von Wohnwagen, Mobilheimen und dergleichen sowie das Anbrin  -  gen von Reklamen ist untersagt. Heckenzüge und Baumgruppen dürfen nicht besei  -  tigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Wald (gerastert)
                            1  Der Wald (gerastert) untersteht der Forstgesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Ausnahmen
                            1  Das Baudepartement  1  )   kann nach Anhören des zuständigen Gemeinderates, wenn  es mit dem öffentlichen Wohl sowie mit dem Sinn und Zweck der Rechtssätze ver  -  einbar ist, unter billiger Abwägung der beteiligten privaten Interessen Ausnahmen  und Abweichungen von § 2 und § 3 dieses Dekretes gestatten:  a)  wenn ausserordentliche Verhältnisse vorliegen oder die Anwendung der Vor  -  schriften zu hart wäre,  b)  für provisorische Bauten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Gesuche
                            1  Die Gesuche sind beim Gemeinderat einzureichen. Das Verfahren richtet sich nach  den §§ 150 ff. des Baugesetzes sowie den entsprechenden Vorschriften der betref  -  fenden kommunalen Bauordnungen. Nach der Publikation sind die Gesuche um  Ausnahmebewilligungen an das Baudepartement  2  )   zu überweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Gemeinderat und das Baudepartement  3  )   können weitere Unterlagen (z.B. Mo  -  delle) verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Übrigen richtet sich das Gesuchsverfahren nach den Vorschriften des Gesetzes  über die Verwaltungsrechtspflege, des Baugesetzes und der entsprechenden kommu  -  nalen Bauvorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Heute: Departement Bau, Verkehr und Umwelt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Heute: Departement Bau, Verkehr und Umwelt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Heute: Departement Bau, Verkehr und Umwelt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 * (Unterhalts-) Beiträge
                            1  An Aufwendungen von Gemeinden, Zweckverbänden und Privaten für die Erstel  -  lung und Erhaltung bestehender Erholungsanlagen (Wanderwege, Rastplätze, etc.),  für Vorkehren zum Schutz vor allfälligen Beeinträchtigungen des landwirtschaftlich  genutzten Bodens (Einfriedungen, Signalisationen, etc.) sowie für polizeiliche Ord  -  nungsmassnahmen kann der Regierungsrat Beiträge gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Bestehende Bauten
                            1  Bestehende Bauten und Anlagen, die den Vorschriften dieses Dekretes widerspre  -  chen, dürfen grundsätzlich nur unterhalten und zeitgemäss erneuert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Inkrafttreten
                            1  Dieses Dekret tritt acht Tage nach der Veröffentlichung in der Gesetzessammlung  in Kraft.  Aarau, den 13. Dezember 1977  Präsident des Grossen Rates  H  UMBEL  Staatsschreiber  i.V.  S  ALM  Veröffentlichung: 24. Dezember 1977
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                11.01.2005 01.08.2005 § 7 totalrevidiert 2005 S. 242
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle