Beschluss betreffend die Studiengebühren, die von den Studierenden der HF-Studiengänge (Höhere Fachschule) für Soziales im Wallis erhoben werden
                            Beschluss  betreffend die Studiengebühren, die von den  Studierenden der HF-Studiengänge (Höhere  Fachschule) für Soziales im Wallis erhoben  werden  vom 30.10.2013 (Stand 01.09.2013)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen   die  Interkantonale   Fachschulvereinbarung   vom   27.  August
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1998 (FSV);  eingesehen das Gesetz zum Beitritt zur Interkantonalen Fachschulverein  -  barung vom 24. Mai 2002;  auf Antrag des Departements für Bildung und Sicherheit,  beschliesst:  1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Anwendungsbereich
                            1  Der vorliegende Beschluss gilt für die Bewerber(innen) für eine Zulassung  zu  den  HF-Studiengängen (Höhere  Fachschule) Kindererzieher(in)  und  Werkstattleiter(in) im sozialpädagogischen Bereich, sowie für die zu diesen  Studiengängen zugelassenen Studierenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Bestimmungen gelten für die im Wallis wohnhaften Studierenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Beiträge der Studierenden aus anderen Kantonen sind in Artikel 6  festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Einschreibegebühren
                            1  Die Einschreibegebühren müssen für jedes neu eröffnete Bewerbungs  -  dossier für einen der in Artikel 1 Absatz 1 erwähnten HF-Studiengänge be  -  zahlt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Im vorliegenden Beschluss gilt jede Bezeichnung der Person, des Statuts oder der  Funktion in gleicher Weise für Mann und Frau.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einschreibegebühren betragen 150 Franken pro Zulassungsverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Dieser Betrag kann nicht erstattet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei Nichtentrichtung der Einschreibegebühren wird die Einschreibung des  Bewerbers oder der Bewerberin nicht berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Gebühr für Zulassungen "sur Dossier"
                            1  Von den Bewerbern und Bewerberinnen, die über 22 Jahre alt sind und  eine Entbindung von der Pflicht des Besitzes eines EFZ oder eines als  gleichwertig anerkannten Abschlusses beantragen, kann eine Gebühr ver  -  langt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Gebühr beläuft sich auf 300 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Dieser Betrag kann nicht erstattet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Studiengebühren
                            1  Die Studiengebühren betragen 1'000 Franken pro Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Studiengebühren können nicht erstattet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Nichtentrichtung der Studiengebühren zieht den definitiven Abbruch  des Studiums nach sich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wird ein(e) Studierende(r) aufgrund der Nichtentrichtung der Studienge  -  bühren definitiv vom Studium ausgeschlossen, kann er(sie) erst nach Be  -  zahlung dieser Gebühren ein neues Zulassungsgesuch stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Beitrag zu den Studienkosten
                            1  Für gewisse Leistungen der Studiengänge werden Beiträge erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Höhe der verrechneten Beiträge wird vom Vorsteher des für die terti  -  äre Bildung zuständigen Departements festgelegt. Dieser kann diese Zu  -  ständigkeit an die Direktion der Hochschule für Gesundheit und Soziale  Arbeit Wallis delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Gebühren und Beiträge der nicht im Wallis wohnhaften Studie -
                            renden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zusätzlich zu den in Artikel 2, 3 und 4 vorgesehenen Studiengebühren  und den Beiträgen zu den Studienkosten nach Artikel 5 bezahlen die Stu  -  dierenden aus Kantonen, die der FSV nicht beigetreten sind, persönlich  den jährlichen, vom Staatsrat festgelegten Beitrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dasselbe gilt für Studierende aus Kantonen, die zwar der FSV beigetreten  sind, aber die in Artikel 1 Absatz 1 vorgesehen Beiträge für die Walliser HF-  Studiengänge nicht bezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels gelten auch für die nicht in  der   Schweiz   wohnhaften   Studierenden.   Internationale  Abkommen   und  Sonderfälle bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Aufhebung
                            1  Dieser Beschluss hebt den Beschluss vom 28. Mai 2003 über die Schul  -  gelder, welche von Studenten der höheren Berufsfachschulen erhoben wer  -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Inkrafttreten
                            1  Der vorliegende Beschluss wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt rück  -  wirkend auf den 1. September 2013 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.10.2013  01.09.2013  Erlass  Erstfassung  BO/Abl. 45/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  30.10.2013  01.09.2013  Erstfassung  BO/Abl. 45/2013