Einführungsgesetz zum Tierseuchengesetz
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  Einführungsgesetz zum Tierseuchengesetz (EG TSG)  Vom 6. Mai 2008 (Stand 1. Januar 2022)  Der Grosse Rat des Kantons Aargau,  gestützt auf Art. 59 Abs. 1 des Tierseuchengesetzes (TSG) vom 1. Juli 1966  1  )  , Art.  42  der  Verordnung  über  die  Entsorgung  von  tierischen  Nebenprodukten  (VTNP)  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                23. Juni 2004
                            2  )  sowie §§ 27, 41 Abs. 1 und 44 der Kantonsverfassung,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeines
§ 1 Zweck
                            1  Dieses Gesetz regelt  a)  den Vollzug der eidgenössischen Tierseuchengesetzgebung,  b)  die Organisation im Bere  ich der Tierseuchenbekämpfung,  c)  Zuständigkeiten,  Kostentragung und Finanzierung  in  den  Bereichen  der  Tier-  seuchenbekämpfung und der Entsorgung tierischer Nebenprodukte.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Tierseuchenbekämpfung
§ 2 Zuständigkeit und Organisation
                            1  Das zuständige Departem  ent vollzieht unter der Aufsicht des Regierungsrats die eid-  genössische  Tierseuchengesetzgebung  und  trifft  die  dafür  erforderlichen  Massnah-  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat regelt nach den Vorgaben des Bundes Organisation und Aufga-  ben der Vollzugsorgane.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regie  rungsrat regelt im Rahmen von § 3 die Entschädigung bei Nutztierverlus-  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SR  916.40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  SR  916.441.22
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Entschädigungen
                            1  Eine Entschädigung bei Nutztierverlusten wird geleistet  a)  bei Tierseuchen, die gemäss Bundesrecht entschädigungspflichtig sind,  b)  bei Tierseuchen gemäss den  Bestimmungen des Bundesrechts, für die der Re-  gierungsrat eine Entschädigungspflicht vorsieht,  c)  in Härtefällen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Anspruch auf Entschädigung gemäss Absatz 1 lit. b und c hat, wer Tierhalterbeiträge  entrichtet. Ebenso Anspruch haben Imkerinnen und Imker,  an deren Stelle der Kanton  die Tierhalterbeiträge entrichtet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat regelt die Bemessung der Entschädigungen und das Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Lastenverteilung; Grundsatz
                            1  Die jährlich anfallenden Kosten der Tierseuchenbekämpfung werden zu 50  % vom  Kanton unter Anrechnung der vom Bund geleisteten Beiträge getragen. 50  % der Kos-  ten werden über Tierhalterbeiträge gedeckt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Tierhalterbeiträge
                            1  Halterinnen und Halter von Nutztieren leisten jährlich einen Tierhalterbeitrag. Für  Bienenvölker leistet  der Kanton den Beitrag.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Nutztiere gelten  a)  Tiere der Rinder  -  , Schweine  -  , Schaf  -  und Ziegengattung,  b)  Tiere der Pferdegattung,  c)  Bisons, Hirsche, Lamas, Alpakas,  d)  Nutzgeflügel,  e)  Nutzkaninchen,  f)  Bienenvölker,  g)  gewerbsmässig gezüchtete  Fische.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Tierhalterbeitrag wird soweit möglich pro Grossvieheinheit (GVE) erhoben und  beträgt  höchstens  Fr.  10.  –  pro  Jahr  und  GVE.  Der  Mindestbeitrag  pro  Tierhalterin  oder Tierhalter beträgt unter Vorbehalt von Absatz 4 lit. c Fr. 20.  –  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Regierun  gsrat  a)  legt im Rahmen der grundsätzlichen Lastenverteilung gemäss § 4 die Höhe des  Tierhalterbeitrags pro GVE fest,  b)  legt  in  Anlehnung  an  Absatz  3  die  Bemessungsgrundlagen  für  Nutztiere,  die  sich nicht als GVE abbilden lassen, fest,  c)  *  ...  d)  kann für  die Beitragspflicht einen Mindestbestand an Nutztieren festlegen,  e)  legt die Modalitäten für den zur Beitragsberechnung massgebenden Tierbestand  fest,  f)  kann weitere Nutztiere der Beitragspflicht unterstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Mit Zustimmung der beitragspflichtigen Per  sonen können Tierhalterbeiträge mit zu-  gesicherten landwirtschaftsrechtlichen Ansprüchen verrechnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 * ...
§ 7 Finanzierung *
                            1  Für  die  Tierseuchenbekämpfung  werden  zweckgebundene  Erträge  gemäss  §  15  Abs.  2 des Gesetzes über die wirkungsorientier  te Steuerung von Aufgaben und Finan-  zen (GAF) vom 5. Juni 2012  1  )  im Globalbudget verwendet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Verwendung der zweckgebundenen Erträge *
                            1  Die zweckgebundenen Erträge werden verwendet für  *  a)  Entschädigung bei Nutztierverlusten gemäss § 3,  b)  *  Kosten der Entsorgung infolge einer Tierseuche umgestandener oder zur Seu-  chenbekämpfung getöteter Tiere,  b  bis  )  *  Kosten der Direktabholung toter Nutztiere gemäss § 11 Abs. 4,  c)  *  Kosten des Einsatzes aller zur Bekämpfung von Tierseuchen tätigen Perso  nen;  der Regierungsrat kann durch Verordnung pauschale Ansätze pro Arbeitsstunde  festlegen,  c  bis  )  *  Kosten der tierseuchenspezifischen Fort  -  und Weiterbildung der in diesem Be-  reich tätigen Personen,  d)  Probeerhebungen und Laboruntersuchungen,  e)  Fahrzeuge,  Geräte und weiteres Material, die für die Bekämpfung von Tierseu-  chen benötigt werden,  f)  aus  dem  Vertrag  mit  einer  Entsorgungsfirma  vom  Kanton  zu  übernehmende  Kosten, soweit sie nicht von Gemeinden oder Dritten getragen werden müssen,  g)  Beiträge  an  Tierg  esundheitsdienste  im  Rahmen  des  Bundesrechts  oder  auf-  grund eines entsprechenden Beschlusses des Regierungsrats,  h)  sämtliche übrigen zur Tierseuchenbekämpfung notwendigen Massnahmen, so-  weit dafür nicht Dritte aufzukommen haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat kann dur  ch Verordnung weitere Massnahmen bezeichnen, die aus  den zweckgebundenen Erträgen finanziert werden. Diese müssen in einem unmittel-  baren Zusammenhang mit der Tierseuchenbekämpfung stehen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SAR  612.300
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Zweckgebundener Ertrag *
                            1  Als zweckgebundener Ertrag  innerhalb des Globalbudgets gelten  *  a)  *  Beiträge von Bund und Kanton entsprechend den jährlichen Einnahmen gemäss  Litera b,  b)  Tierhalterbeiträge gemäss § 5,  c)  *  ...  d)  Erlöse aus der Verwertung jener Tiere, für die der Kanton eine Entschädigung  bezahlt,  e)  alle  weiteren  Gebühren,  die  im  Zusammenhang  mit  der  Tierseuchenbekämp-  fung erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Weist die Rücklage für die Tierseuchenbekämpfung einen Bestand von mehr als Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Mio. auf, nimmt der Regierungsrat Anpassungen bei den Beiträgen und Gebühren  vo  r.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Muss der Kanton aufgrund ausserordentlicher Umstände zusätzliche finanzielle Mit-  tel für die Tierseuchenbekämpfung aufwenden, die durch die Rücklagen für die Tier-  seuchenbekämpfung nicht gedeckt werden können, nimmt der Regierungsrat Anpas-  sungen bei d  en  Beiträgen  und  Gebühren  so  vor, dass  mittelfristig  ein  Ausgleich  er-  reicht  wird.  Der  Regierungsrat  kann  dazu  den  maximalen  Beitragssatz  gemäss  §  5  Abs. 3 vorübergehend um 50  % überschreiten. Die Vorfinanzierung erfolgt durch Ein-  lagen zulasten des entsprec  henden Globalbudgets.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Entsorgung tierischer Nebenprodukte
§ 10 Zuständigkeit
                            1  Die Gemeinden sind zuständig für die Entsorgung tierischer Nebenprodukte. Davon  ausgenommen sind  a)  Aufgaben im Bereich der Entsorgung, die aufgrund der Bestimmungen diese  s  Gesetzes dem Kanton übertragen werden,  b)  die  Entsorgungsverantwortung,  die  gemäss  den  Bestimmungen  des  Bundes-  rechts der Inhaberin oder dem Inhaber tierischer Nebenprodukte übertragen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie sorgen allein oder zusammen mit anderen Gemeinden für den  Bau, Betrieb und  Unterhalt geeigneter Sammelstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Kostentragung
                            1  Die  Gemeinden  tragen  im  Rahmen  ihrer  Zuständigkeit  sämtliche  Kosten  für  Bau,  Betrieb und Unterhalt der Sammelstellen sowie der Entsorgung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie können verursachergerechte Gebühren  erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie vergüten dem Kanton die ihm aus der Vereinbarung mit einer Entsorgungsfirma  entstandenen Entsorgungskosten nach Massgabe des verursachten Aufwands. Der Re-  gierungsrat regelt hierzu die Einzelheiten. Er kann die Transportkosten ganz oder teil-  w  eise auf die Gemeinden nach Einwohnerzahl verteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Kanton trägt die Kosten der zwingenden Direktabholung toter Nutztiere. Aus-  genommen  von  der  Kostentragung  ist  die  Direktabholung  von  Heimtieren  gemäss  Art.  3 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die Ti  erarzneimittel (Tierarzneimittelverord-  nung, TAMV) vom 18. August 2004  1  )  sowie von Tieren, die aus rein wirtschaftlichen  Gründen getötet werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Entsorgungsvereinbarung
                            1  Der Kanton schliesst nach Einbezug der Gemeinden mit einer oder mehreren Ent-  s  orgungsfirmen eine Vereinbarung über die Entsorgung tierischer Nebenprodukte ab.  Die  Gemeinden  sind  verpflichtet,  diese  Entsorgungsleistungen  zu  den  vereinbarten  Bedingungen zu nutzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er trägt im Rahmen der Vereinbarung die Kosten für die Wartung und Am  ortisation  der Infrastruktur für die Entsorgung im Seuchenfall.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Weitere Bestimmungen
§ 13 Interkantonale Zusammenarbeit
                            1  Der Regierungsrat kann mit anderen Kantonen Verträge über die Zusammenarbeit  zur  Tierseuchenbekämpfung  abschliessen.  Die  Genehmigu  ng  des  Grossen  Rats  ge-  mäss § 82 Abs. 1 lit. a der Kantonsverfassung entfällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Datenaustausch
                            1  Mit der Tierseuchenbekämpfung beauftragte Vollzugsorgane sind berechtigt, die für  einen wirksamen Vollzug der Tierseuchengesetzgebung notwendigen Informati  onen  und Daten den zuständigen Behörden von Bund, Kantonen und Gemeinden weiterzu-  geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Datenaustausch kann auch Angaben über tierseuchenrechtlich begründete Straf  -  und Verwaltungsverfahren umfassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Sanktionen
                            1  Bei wiederholter oder grober Mi  ssachtung von Bestimmungen oder Einzelverfügun-  gen im Bereich der Tierseuchengesetzgebung durch die Tierhalterin oder den Tierhal-  ter kann die zuständige kantonale Stelle ein Verbot für das Halten bestimmter Tiere  anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Tiere  können  beschlagnahmt  werden.  Beschlagnahmte  Tiere  werden  verkauft  oder getötet. Der Verwertungserlös fällt nach Abzug der Verfahrenskosten der Tier-  halterin oder dem Tierhalter zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SR  812.212.27
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Übergangs - und Schlussbestimmungen
§ 16 Übergangsrecht
                            1  Im Fall einer abschliessenden Regelu  ng des Viehhandels und der zu entrichtenden  Gebühren durch den Bund ist der Regierungsrat ermächtigt, das Viehhandelskonkor-  dat zu kündigen beziehungsweise eine entsprechende Aufhebungsvereinbarung zu un-  terzeichnen sowie die §§ 4, 6 und 9 dieses Gesetzes zu  ändern oder aufzuheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die bei einer Aufhebung des Viehhandelskonkordats dem Kanton zufallenden Mittel  werden der Rücklage für die Tierseuchenbekämpfung gutgeschrieben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 * ...
§ 18 Vollzug
                            1  Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführung  sbestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Publikation und Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz ist nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist beziehungsweise  nach Annahme durch das Volk in der Gesetzessammlung zu publizieren. Der Regie-  rungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttret  ens.  Aarau, 6. Mai 2008  Präsident des Grossen Rats  M  ARKWALDER  Protokollführer  S  CHMID  Datum der Veröffentlichung: 21. Juli 2008  Ablauf der Referendumsfrist: 20. Oktober 2008  Inkrafttreten: 1. Januar 2009  1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  RRB vom 19. November 2008 (AGS 2008 S. 446)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle  -  Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                05.06.2012 01.08.2013 § 7 Titel geändert 2013/1 - 09
05.06.2012 01.08.2013 § 7 Abs. 1 geändert 2013/1 - 09
05.06.2012 01.08.2013 § 7 Abs. 2 aufgehoben 2013/1 - 09
05.06.2012 01.08.2013 § 7 Abs. 3 aufgehoben 2013/1 - 09
05.06.2012 01.08.2013 § 8 Titel geändert 2013/1 - 09
05.06.2012 01.08.2013 § 8 Abs. 1 geändert 2013/1 - 09
05.06.2012 01.08.2013 § 8 Abs. 1, lit. c) geändert 2013/1 - 09
05.06.2012 01.08.2013 § 8 Abs. 2 geändert 2013/1 - 09
05.06.2012 01.08.2013 § 9 Titel geändert 2013/1 - 09
05.06.2012 01.08.2013 § 9 Abs. 1 geändert 2013/1 - 09
05.06.2012 01.08.2013 § 9 Abs. 2 geändert 2013/1 - 09
05.06.2012 01.08.2013 § 9 Abs. 3 geändert 2013/1 - 09
05.06.2012 01.08.2013 § 16 Abs. 2 geändert 2013/1 - 09
05.06.2012 01.08.2013 § 17 aufgehoben 2013/1 - 09
24.06.2015 01.01.2016 § 4 Abs. 1 geändert 2016/2 - 03
24.06.2015 01.01.2016 § 6 aufgehoben 2016/2 - 03
24.06.2015 01.01.2016 § 9 Abs. 1, lit. a) geändert 2016/2 - 03
24.06.2015 01.01.2016 § 9 Abs. 1, lit. c) aufgehoben 2016/2 - 03
22.06.2021 01.01.2022 § 3 Abs. 2 geändert 2021/18 - 07
22.06.2021 01.01.2022 § 5 Abs. 1 geändert 2021/18 - 07
22.06.2021 01.01.2022 § 5 Abs. 4, lit. c) aufgehoben 2021/18 - 07
22.06.2021 01.01.2022 § 8 Abs. 1, lit. b) geändert 2021/18 - 07
22.06.2021 01.01.2022 § 8 Abs. 1, lit. b
                            bis  )  eingefügt  2021/18  -  07
                        
                        
                    
                    
                    
                22.06.2021 01.01.2022 § 8 Abs. 1, lit. c) geändert 2021/18 - 07
22.06.2021 01.01.2022 § 8 Abs. 1, lit. c
                            bis  )  eingefügt  2021/18  -  07
                        
                        
                    
                    
                    
                22.06.2021 01.01.2022 § 11 Abs. 4 eingefügt 2021/18 - 07
                            Änderungstabelle  -  Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 2 22.06.2021 01.01.2022 geändert 2021/18 - 07
§ 4 Abs. 1 24.06.2015 01.01.2016 geändert 2016/2 - 03
§ 5 Abs. 1 22.06.2021 01.01.2022 geändert 2021/18 - 07
§ 5 Abs. 4, lit. c) 22.06.2021 01.01.2022 aufgehoben 2021/18 - 07
§ 6 24.06.2015 01.01.2016 aufgehoben 2016/2 - 03
§ 7 05.06.2012 01.08.2013 Titel geändert 2013/1 - 09
§ 7 Abs. 1 05.06.2012 01.08.2013 geändert 2013/1 - 09
§ 7 Abs. 2 05.06.2012 01.08.2013 aufgehoben 2013/1 - 09
§ 7 Abs. 3 05.06.2012 01.08.2013 aufgehoben 2013/1 - 09
§ 8 05.06.2012 01.08.2013 Titel geändert 2013/1 - 09
§ 8 Abs. 1 05.06.2012 01.08.2013 geändert 2013/1 - 09
§ 8 Abs. 1, lit. b) 22.06.2021 01.01.2022 geändert 2021/18 - 07
§ 8 Abs. 1, lit. b
                            bis  )  22.06.2021  01.01.2022  eingefügt  2021/18  -  07
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Abs. 1, lit. c) 05.06.2012 01.08.2013 geändert 2013/1 - 09
§ 8 Abs. 1, lit. c) 22.06.2021 01.01.2022 geändert 2021/18 - 07
§ 8 Abs. 1, lit. c
                            bis  )  22.06.2021  01.01.2022  eingefügt  2021/18  -  07