Beschluss betreffend die Entschädigung der Branchenkommissäre und der Experten im Rahmen der Qualifikationsverfahren
                            Beschluss  betreffend die Entschädigung der  Branchenkommissäre und der Experten im  Rahmen der Qualifikationsverfahren  vom 07.11.2012 (Stand 01.09.2011)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen die Artikel 57 Absatz 3 und 58 Absatz 1 der Kantonsverfassung;  eingesehen den Artikel 9 des Reglements über die Kantonsverwaltung vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15. Januar 1997;  auf Antrag des Departements für Erziehung, Kultur und Sport,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Anwendungsbereich
                            1  Der vorliegende Beschluss setzt die Entschädigungen und Spesen-Ent  -  schädigung für  Branchenkommissäre,  welche durch die Dienststelle für  Berufsbildung (nachgehend: die DB) ernannt werden und für Experten fest,  die in dieser Funktion vom Departement für Erziehung, Kultur und Sport  (nachgehend: das Departement) ernannt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Magistraten, Angestellte und Lehrpersonen, die in Ausführung ihrer Funk  -  tion oder während ihrer Arbeitszeit Leistungen als Branchenkommissäre  oder als Experten erbringen, erhalten keine Entschädigung ausser den in  diesem Beschluss in Artikel 3 festgelegten Spesen-Entschädigungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Entschädigung
                            1  Die Entschädigung der Branchenkommissäre, der Chef-Experten und der  Experten für die Qualifikationsverfahren werden wie folgt festgelegt:  a)  Chef-Experten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  pro einzelne Stunde  Fr.  50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  pro halben Tag (4 Stunden)  Fr.  180
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  pro ganzen Tag (8 Stunden)  Fr.  320  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Experten/Branchenkommissäre:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  pro einzelne Stunde  Fr.  45
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  pro halben Tag (4 Stunden)  Fr.  160
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  pro ganzen Tag (8 Stunden)  Fr.  280
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Entschädigung wird aufgrund der Anzahl Stunden berechnet, darf je  -  doch die Entschädigung pro Halbtag oder allenfalls pro Tag nicht überstei  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ist die Ganztageszeit erreicht, so können zusätzlich maximal zwei Stun  -  den geleistet werden, welche zum Einzelstunden-Ansatz verrechnet wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Vorbehalten bleiben die interkantonalen Vereinbarungen und Abkommen  betreffend die Qualifikationsverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Spesen-Entschädigungen
                            1  Im Zusammenhang mit der Spesen-Entschädigung von Branchenkommis  -  sären, Chef-Experten und Experten wird auf die Anwendung des Spesenre  -  glements vom 24. Juni 2010 verwiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Spezielle Branchenkommissär- und Experten-Aufträge
                            1  Die Entschädigung von Branchekommissären und Experten mit Spezial  -  aufträgen bleibt vorbehalten. Diese Fälle werden der DB unterbreitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Zuständigkeiten
                            1  Das Departement und die DB werden mit dem Vollzug dieses Beschlus  -  ses beauftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Neuüberprüfung der Entschädigungen
                            1  Im Zusammenhang mit der Neuüberprüfung der Entschädigung von Spe  -  sen und Reisekosten wird auf die Anwendung von Artikel 64 der Verord  -  nung zum Einführungsgesetz des Bundesgesetzes über die Berufsbildung  vom 9. Februar 2011 (VOEGBBG)  verwiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Schlussbestimmungen
                            1  Der vorliegende Beschluss wird im Amtsblatt veröffentlicht, um auf das  Schuljahr 2011-2012 in Kraft zu treten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er hebt alle ihm widersprechenden früheren Bestimmungen und Entschei  -  de auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.11.2012  01.09.2011  Erlass  Erstfassung  BO/Abl. 46/2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  07.11.2012  01.09.2011  Erstfassung  BO/Abl. 46/2012