Beschluss über den Wintersmog
                            Beschluss  über den Wintersmog  vom 29.11.2006 (Stand 22.12.2006)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen die Artikel 1 Absatz 1 und 11 Absatz 3 des Bundesgesetzes  über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983  (USG);  eingesehen die Artikel 2, 3, 19 und 40 des kantonalen Gesetzes betreffend  die Anwendung der Bundesgesetzgebung über den Umweltschutz vom 21.  Juni 1990 (GAUSG);  eingesehen den Artikel 3 Absatz 6 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19.  Dezember 1958 (SVG);  eingesehen das kantonale Ausführungsgesetz über die Bundesgesetzge  -  bung betreffend den Strassenverkehr vom 30. September 1987 (AGSVG);  erwägend, dass wegen einer beständigen und anhaltenden Wetterlage im  Januar   und   Februar   2006   bedeutende   Feinstaubbelastungen   registriert  worden sind; erwägend, dass die meisten Kantone in Rücksicht auf diese  Lage beschlossen haben, zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung  Massnahmen zur Begrenzung der Feinstaubemissionen zu verfügen;  erwägend, dass zur Sicherstellung der Koordination und Vereinheitlichung  der Massnahmen der Kantone die Schweizerische Bau-, Planungs- und  Umweltschutzdirektorenkonferenz (BPUK) am 21. September 2006 ein in  -  terkantonales Interventionskonzept  mit zeitlich begrenzten  Massnahmen  bei besonders hoher Feinstaubverschmutzung beschlossen hat;  eingesehen den Beschluss der Westschweizer Direktorenkonferenz vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17. November 2006 (CDTAPSOL);  eingesehen den Bericht der Dienststelle für Umweltschutz vom 24. Novem  -  ber 2006 (DUS);  auf Antrag des Departements für Verkehr, Bau und Umwelt,  beschliesst:  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Koordination - Vorbereitung
                            1  Im Rahmen der kurzfristigen Bekämpfung von übermässigen Luftimmis  -  sionen (Wintersmog) beauftragt der Staatsrat das Departement für Verkehr,  Bau und Umwelt (DVBU) durch die Dienststelle für Umweltschutz die Koor  -  dination zwischen den benachbarten Kantonsbehörden, den betroffenen  zuständigen Fachstellen, d.h. der Dienststelle für Strassen- und Flussbau,  der Kantonspolizei und den Gemeindebehörden sicherzustellen sowie die  erforderlichen dringlichen Massnahmen zu treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das   DVBU   durch   die   DUS   kontrolliert   in   Zusammenarbeit   mit   der  Kantonspolizei und den Gemeinden die Einhaltung und Wirksamkeit der  Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Information und Intervention
                            1  Falls die tägliche durchschnittliche Feinstaubkonzentration (PM10)  den  Schwellenwert von 75μg/m³ in mindestens drei der ausgewählten Messsta  -  tionen von mindestens zwei Kantonen der Westschweizer Region (Frei  -  burg, Genf, Jura, Neuenburg, Waadt und Wallis) überschreitet und für die  nächsten drei Tage eine Verbesserung der Wetterlage nicht vorhergesagt  wird, ist die so genannte Informationsstufe erreicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Falls   die   täglich   durchschnittliche   Feinstaubkonzentration   (PM10)   im  Kanton Wallis oberhalb St-Maurice in mindestens zwei der vier RESIVAL-  Stationen den Schwellenwert von 100μg/m³, beziehungsweise 150μg/m³  überschreitet und für die nächsten drei Tage keine Verbesserung der Wet  -  terlage vorhergesagt wird, ist die so genannte Interventionsstufe 1, bezie  -  hungsweise Interventionsstufe 2 für diese Walliser Region erreicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für das Walliser Chablais wird die Einleitung der in Artikel 4 und 5 be  -  schriebenen Interventionsmassnahmen mit dem Kanton Waadt koordiniert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Massnahmen bei Informationsstufe
                            1  Falls die Informationsstufe erreicht wird, orientiert die DUS die Bevölke  -  rung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie veröffentlicht Empfehlungen über das Verhalten von besonders emp  -  findlichen oder in ihrer Gesundheit gefährdeten Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie appelliert an die Bevölkerung, an die Verantwortlichen der Wirtschaft  und die Behördenvertreter, um sie zu veranlassen, die Schadstoffemissio  -  nen zu vermindern und sie zu ermutigen, zu diesem Zweck Vorkehrungen  zu treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Massnahmen bei Interventionsstufe 1
                            1  Falls die Interventionsstufe 1 erreicht wird, empfiehlt das DVBU durch die  DUS, Holzfeuerungen nicht zu betreiben, sofern eine umweltfreundlichere  Heizung zur Verfügung steht; ausgenommen sind mit Filter ausgerüstete  Anlagen, die eine Verminderung von Feinstaubemissionen ermöglichen so  -  wie Anlagen, die über ein Qualitätslabel Holzenergie Schweiz verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das DVBU durch die DUS wendet sich zudem an die zuständigen Behör  -  den, damit folgende erforderlichen Massnahmen ergriffen werden:  a)  die Kantonspolizei erlässt eine Geschwindigkeitsbeschränkung von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80km/h auf Autobahnen in der Nähe von Agglomerationen. Die durch  die Massnahmen betroffenen Teilstrecken sind der Tunnel von St-  Maurice, der Tunnel von Mont-Chemin und dessen Zubringerstrasse  in Martigny, der Tunnel von Sitten und der Tunnel von Siders;  b)  die Gemeindebehörden verfügen ein vollständiges Verbot, im Freien  Feuer zu entfachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Massnahmen bei Interventionsstufe 2
                            1  Falls die Interventionsstufe 2 erreicht wird, empfiehlt das DVBU durch die  DUS im Landwirtschafts-; Waldbau- und Weinbaubereich keine Maschinen,  Geräte und Fahrzeuge, die mit einem Dieselmotor ohne Partikelfilter aus  -  gerüstet sind, zu benutzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zusätzlich zu den Massnahmen, die im Artikel 4 vorgesehen sind, erlässt  sie das Verbot, auf allen Baustellen (Baustelle A und B im Sinne der Bau  -  richtlinie Luft) Baumaschinen von mehr als 37kW, die nicht mit Partikelfilter  (PF) ausgerüstet sind, zu benutzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Aufhebung der Verbote und Massnahmen
                            1  Falls die tägliche durchschnittliche Feinstaubkonzentration (PM10) nicht  mehr den Grenzwert von 50μg/m3 erreicht und das DVBU durch die DUS  feststellt, dass eine Wetteränderung bevorsteht, orientiert es die Bevölke  -  rung über die Teil- oder Totalaufhebung der Verbote und getroffenen Maß  -  nahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Polizeimassnahmen dürfen acht Tage nicht überschreiten. Je nach  Bedarf ist eine Bewilligung des Bundesamtes für Strassen erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Inkrafttreten
                            1  Dieser Beschluss wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt am 22. Dezem  -  ber 2006 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.11.2006  22.12.2006  Erlass  Erstfassung  BO/Abl. 51/2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  29.11.2006  22.12.2006  Erstfassung  BO/Abl. 51/2006