Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (271.134)

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Verordnung über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (271.134)

Verordnung über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen

Verordnung über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (VOSS) Vom 16. März 2016 (Stand 1. Juli 2016) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf § 65 Abs. 1 bis - ber 2011 1 ) , beschliesst:

§ 1 Geltungsbereich

1 Das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen beurteilt als einzige kantonale In - stanz Streitigkeiten gemäss den Art. 26 Abs. 4 und 27 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 2 ) , Art. 89 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994 3 ) , Art. 57 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 4 ) und Art. 27 des Bundes - gesetzes über die Militärversicherung (MVG) vom 19. Juni 1992 5 ) .

§ 2 Zusammensetzung und Organisation

1 Das Schiedsgericht besteht aus dem vorsitzenden Mitglied und aus zwei Schieds - richterinnen und Schiedsrichtern.
2 Das Versicherungsgericht wählt aus seiner Mitte das vorsitzende Mitglied des Schiedsgerichts und dessen Stellvertretung.
3 Das vorsitzende Mitglied setzt den Parteien Frist zur Ernennung je einer Schieds - richterin oder eines Schiedsrichters an. Im Säumnisfall ernennt es die Schiedsrichte - rinnen und Schiedsrichter selber.
1) SAR 155.200
2) SR 831.20
3) SR 832.10
4) SR 832.20
5) SR 833.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
4 Eine Obergerichtsschreiberin oder ein Obergerichtsschreiber erledigt die Gerichts - schreiberarbeiten. Die Obergerichtskanzlei besorgt die Kanzleigeschäfte.

§ 3 Verfahren

1 Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften über das Klageverfahren vor Ver - sicherungsgericht.

§ 4 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt des unbenutzten Ablaufs der Referendums - frist betreffend das Gesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVGG) 1 ) am 1. Juli 2016 in Kraft. Aarau, 16. März 2016 Regierungsrat Aargau Landammann H OCHULI Staatsschreiber I
.V. M EIER Ablauf der Referendumsfrist KVGG: 9. Juni 2016
1) SAR 837.200
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