Dekret über Spesen, Sitzungsgelder und übrige Entschädigungen
                            Dekret  über Spesen, Sitzungsgelder und übrige Entschädigungen  Vom 14. März 2000 (Stand 1. Januar 2015)  Der Grosse Rat des Kantons Aargau,  gestützt auf § 82 Abs. 1 lit. e der Kantonsverfassung,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Spesen
§ 1 Spesenersatz
                            1  Die Mitglieder der kantonalen Behörden, der Gerichte und der kantonalen Kom  -  missionen sowie das vom Kanton entlöhnte Personal haben Anspruch auf Ersatz der  Auslagen, die ihnen bei der Erfüllung ihrer Funktionen notwendigerweise entstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Können die Anspruchsberechtigten die Höhe der Auslagen massgeblich beeinflus  -  sen, wie namentlich bei Verpflegungs- und Reisespesen, sind an Stelle der effektiven  Kosten   die   einem   durchschnittlichen   Lebensstandard   entsprechenden   üblichen  Kosten zu entschädigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der Anspruchsberechtigung, insbesonde  -  re bezüglich der Verwendung von privaten Fahrzeugen sowie der Vergütung von Ta  -  rifklassen des öffentlichen Verkehrs und privater Abonnemente. Er legt die Entschä  -  digungsansätze gemäss Absatz 2 fest; bei der Festlegung der Entschädigungsansätze  für die Verpflegung darf er mitberücksichtigen, was die Anspruchsberechtigten auf  Grund der auswärtigen Verpflegung in ihrem Haushalt einsparen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Spesenpauschale
                            1  Für besondere Gruppen oder einzelne Mitarbeitende mit häufigen Auslagen im Zu  -  sammenhang mit ihrer dienstlichen Tätigkeit kann der Regierungsrat die Spesenent  -  schädigungen pauschal festlegen. Die Pauschale muss den mit der entsprechenden  Funktion verbundenen durchschnittlichen Auslagen während eines Jahres entspre  -  chen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Sitzungsgelder
§ 3 Anspruch
                            1  Die Mitglieder vom Kanton eingesetzter Kommissionen erhalten für ihre Tätigkeit  nebst Spesenersatz ein Sitzungsgeld.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die vom Kanton entlöhnt werden, haben keinen  Anspruch auf Sitzungsgelder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Lehrpersonen haben für Tätigkeiten im Rahmen ihres Berufsauftrages keinen An  -  spruch auf Sitzungsgelder. Ein Anspruch besteht für die Mitarbeit in Kommissionen  des Erziehungsdepartementes und des Erziehungsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Entschädigungsansätze
                            1  Das Sitzungsgeld beträgt:  a)  Für den halben Tag  Fr. 60.–  b)  Für den ganzen Tag  Fr. 120.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Präsidium und Aktuariat wird das Sitzungsgeld verdoppelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat, die Departementsleitung oder die Justizleitung kann:  *  a)  für besonders anspruchsvolle oder zeitaufwendige Präsidien und Spezialfunk  -  tionen zusätzlich zum Sitzungsgeld eine Pauschalentschädigung bis zur Höhe  des dreifachen Sitzungsgeldes festlegen;  b)  für qualifizierte Fachkräfte an Stelle des Sitzungsgeldes eine Entschädigung  nach Zeitaufwand und/oder branchenüblichen Ansätzen festlegen;  c)  für Lehrpersonen gemäss § 3 Abs. 3 an Stelle des Sitzungsgeldes sowie einer  allfälligen Pauschalentschädigung eine entsprechende Reduktion des Pensums  festlegen;  d)  im Einzelfall für Kurzsitzungen bis höchstens eine Stunde Dauer das Sit  -  zungsgeld bis auf drei Viertel des Ansatzes für den halben Tag festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  bis   Verwaltungsexterne Gremien  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Entschädigungen *
                            1  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sämtliche Entschädigungen, Sitzungsgelder und Spesen aus der Ausübung amtli  -  cher Mandate in verwaltungsexternen Gremien sind der Staatskasse abzuliefern,  wenn das Mandat in Erfüllung dienstlicher Pflichten wahrgenommen wird.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Übrige Entschädigungen
§ 6 Prüfungsentschädigungen
                            1  Für Mitglieder von Prüfungskommissionen sowie für Prüfungsexpertinnen und  Prüfungsexperten   kann   der   Regierungsrat   an   Stelle   des   Sitzungsgeldes   eine  Pauschalentschädigung maximal in der Höhe des vierfachen Sitzungsgeldes gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abs. 1 festlegen.
§ 7 Weitere Entschädigungen
                            1  Der Regierungsrat kann in Einzelfällen und in sinngemässer Anwendung dieses  Dekretes weitere Entschädigungen regeln, soweit es sich dabei nicht um Lohnbe  -  standteile oder Lohnzulagen handelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 8 Publikation, Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Dieses Dekret ist in der Gesetzessammlung zu publizieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Dekret über die Festsetzung der Sitzungsgelder, Taggelder und Reiseentschädi  -  gungen vom 20. März 1923  1  )   ist aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Übergangsrecht
                            1  Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Dekretes bestehenden Ansprüche auf  Entschädigungen werden nach bisherigem Recht abgegolten.  Aarau, 14. März 2000  Präsident des Grossen Rates  G  LOOR  Staatsschreiber  i.V.  M  EIER  Inkrafttreten: 1. April 2001  2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  AGS Bd. 2 S. 297; Bd. 6 S. 298; Bd. 7 S. 308; Bd. 8 S. 774; Bd. 10 S. 526; Bd. 12 S. 489
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  RRB vom 20. Dezember 2000 (AGS 2001 S. 4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                06.12.2011 01.01.2013 § 4 Abs. 3 geändert 2012/6-05
25.11.2014 01.01.2015 Titel 2 bis eingefügt 2014/6-21
25.11.2014 01.01.2015 § 5 Titel geändert 2014/6-21
25.11.2014 01.01.2015 § 5 Abs. 1 aufgehoben 2014/6-21
25.11.2014 01.01.2015 § 5 Abs. 2 geändert 2014/6-21
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abs. 3 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/6-05
                            Titel 2  bis  25.11.2014  01.01.2015  eingefügt  2014/6-21