Gesetz über das Ortsbürgerrecht (121.300)
Gesetz über das Ortsbürgerrecht (121.300)
Gesetz über das Ortsbürgerrecht
Gesetz über das Ortsbürgerrecht (OBüG) Vom 22. Dezember 1992 (Stand 1. Januar 2014) Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf § 6 der Kantonsverfassung, beschliesst:
§ 1 Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz regelt Erwerb und Verlust des Ortsbürgerrechts.
§ 2 Begriffe
1 Unter Gemeinden versteht dieses Gesetz die aargauischen Einwohnergemeinden.
2 Die Begriffe Gemeindebürger und Ortsbürger beziehen sich auf beide Geschlech - ter.
§ 3 Orts- und Gemeindebürgerrecht
1 Ortsbürger kann nur sein, wer das entsprechende Gemeindebürgerrecht besitzt.
§ 4 Erwerb von Gesetzes wegen
1 Ortsbürger wird von Gesetzes wegen, wer a) das Gemeindebürgerrecht von Gesetzes wegen oder durch erleichterte Einbür - gerung erwirbt, wenn die das Bürgerrecht vermittelnde Person (Vater, Mutter, b) das Gemeindebürgerrecht durch Wiedereinbürgerung erwirbt, wenn er vor dem Bürgerrechtsverlust Ortsbürger war.
§ 5 Verlust von Gesetzes wegen
1 Wer das Gemeindebürgerrecht verliert, geht von Gesetzes wegen auch des Ortsbür - gerrechts verlustig. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
§ 6 Erwerb durch Beschluss
1 Die Ortsbürgergemeindeversammlung kann Gemeindebürger auf Begehren entgelt - lich oder unentgeltlich in das Ortsbürgerrecht aufnehmen.
§ 7 Verlust durch Beschluss
1 Der Gemeinderat entlässt Ortsbürger ohne Wohnsitz in der Gemeinde auf Begehren unentgeltlich aus dem Ortsbürgerrecht.
§ 8 Anwendung des Gesetzes über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht
1 Die Bestimmungen des Gesetzes über das Kantons- und das Gemeindebürger - recht 1 ) , die das Ehrenbürgerrecht, die Kinder, die Bearbeitung und Bekanntgabe von Personendaten, die Begründungspflicht und den Rechtsschutz betreffen, gelten sinn - gemäss auch für das Ortsbürgerrecht. *
2 Entscheide der Ortsbürgergemeindeversammlung über die Aufnahme in das Orts - bürgerrecht unterliegen keinem Referendum. *
§ 9 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die §§ 21–25 des Gesetzes über das Bürgerrecht vom 29. Oktober 1940 2 ) aufgehoben.
§ 10 Publikation, Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Der Regierungsrat be - stimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Aarau, den 22. Dezember 1992 Präsident des Grossen Rates D EISS Staatsschreiber i.V. M EIER Angenommen in der Volksabstimmung vom 6. Juni 1993. Inkrafttreten: 1. Januar 1994 3 )
1) SAR 121.200
2) AGS Bd. 3 S. 40; Bd. 10 S. 202
3) RRB vom 8. Dezember 1993 (AGS Bd. 14 S. 516).
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
12.03.2013 01.01.2014 § 8 Abs. 1 geändert 2013/7-04
12.03.2013 01.01.2014 § 8 Abs. 2 eingefügt 2013/7-04
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle