Verordnung über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über Lebensmittel und Gebrauchsge... (361.112)
Verordnung über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über Lebensmittel und Gebrauchsge... (361.112)
Verordnung über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses Verordnung über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittel - und Gebrauchsgegenständeverordnung, LGgV) Vom 17. Mai 2017 (Stand 1. Juli 2017) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf Art. 50 des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegen- stände (Lebensmittelgesetz, LMG) 1) vom 20. Juni 2014, § 50 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom
4. Dezember 2007
2) und § 57 des Gesundheitsgesetzes (GesG) vom 20. Januar
2009 3) , beschliesst:
§ 1 Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände sowie dessen Ausführungserlasse.
§ 2 Aufsichtsbehörde
1 Das Departement Gesundheit und Soziales (DGS) überwacht den Vollzug der G e- setzgebung über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände.
1) SR 817. 0
2) SAR 271.200
3) SAR 301.100
§ 3 Vollzugsorgane
1 Zusätzlich zu den durch das Bundesrecht und das übrige kantonale Recht zugewi e- senen Aufgaben fallen a) in die Zuständigkeit der Kantonschemiker in beziehungsweise des Ka n- tonschemikers:
1. Erteilung der Betriebsbewilligung für Betriebe, die mit Lebensmitteln
tierischer Herkunft umgehen (Art. 11 Abs. 1 LMG),
2. Kontrolle der Fleischzerlegung in Absprache mit der Kantonstierärztin
beziehungsweise dem Kantonstierarzt (Art. 51 Abs. 3 LMG). b) in die Zuständigkeit der Kantonstierärztin beziehungsweise des Kantonstie r- arztes:
1. Erteilung der Betriebsbewilligung für Schlachtbetriebe (Art. 11 Abs. 1
LMG),
2. Kontrolle der Fleischzerlegung in Absprache mit der Kantonschemik e-
rin beziehungsweise dem Kantonschemiker (Art. 51 Abs. 3 LMG).
2 Kantonschemikerin beziehungsweise Kantonschemiker und Kantonstierärztin be- ziehungsweise Kantonstierarzt können Aufgaben an ihnen unterstellte Organe übe r- tragen.
§ 4 Mitwirkun g der Gemeinden
1 Die Gemeinden unterstützen die Vollzugsorgane bei der Erstellung und Aktualisi e- rung der Verzeichnisse der kontrollpflichtigen Betriebe.
§ 5 Öffentlich zugängliche Bäder
1 Wer ein öffentlich zugängliches Bad bauen oder baulich verändern w ill (Art. 8 der Verordnung des EDI über Trinkwasser sowie Wasser in öffentlich zugänglichen Bädern und Duschanlagen [TBDV] vom 16. Dezember 2016 1) ), hat mindestens drei Monate vor dem geplanten Baubeginn folgende Unterlagen einzureichen: a) die Projektunterlagen, b) den Beschrieb der Wasseraufbereitung einschliesslich Prinzipschema, c) die technischen Daten zur Wasseraufbereitung, d) den Beschrieb der Lagerung und Handhabung der Chemikalien.
2 Als Stand der Technik gemäss Art. 13 TBDV gilt grundsätzlich di e Norm "SIA
385/9 'Wasser und Wasseraufbereitungsanlagen in Gemeinschaftsbädern - Anforde- rungen und ergänzende Bestimmungen für Bau und Betrieb', Ausgabe 2011" 2) des Schweizerischen Ingenieur - und Architektenvereins.
1) SR 817.022.11
2) Die SIA -Normen k önnen unter www.webnorm.ch bezogen werden.
§ 6 Rechtsmittel
1 Die Einsprache gem äss Art. 67 LMG ist auch zulässig gegen Verfügungen der lebensmittelrechtlichen Vollzugsorgane gestützt auf andere, namentlich landwir t- schaftsrechtliche Bestimmungen.
§ 7 Mitteilung von Gerichtsentscheiden
1 Von allen Urteilen oder Einstellungsbeschlüssen, die auf Grund der Strafbesti m- mungen in den Art. 63 ff. LMG erlassen werden, haben die zuständigen Justizorgane eine Ausfertigung dem zuständigen Vollzugsorgan (Kantonschemikerin bezi e- hungsweise Kantonschemiker oder Kantonstierärztin beziehungsweise Kanto nstie r- arzt) zu übersenden.
§ 8 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2017 in Kraft. Aarau, 17. Mai 2017 Regierungsrat Aargau Landammann A TTIGER Staatsschreiberin T RIVIGNO