Beschluss betreffend die Ortssanierung
                            - 1 -  Beschluss  betreffend die Ortssanierung  vom 2. April 1964  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen  das  Bundesgesetz  vom  16.  März  1955  über  den  Schutz  der  Gewässer gegen die Verunreinigung;  eingesehen  das  Dekret  vom  23.  Juni  1959  betreffend  die  Vollziehung  des  Bundesgesetzes vom 16. März 1955 über den Schutz der Gewässer gegen die  Verunreinigung;  eingesehen Artikel 85 des Gesetzes vom 18. November über das öffentliche  Gesundheitswesen;  eingesehen Artikel 178 des Finanzgesetzes vom 6. Februar 1960;  nach Konsultierung des Gesundheitsrates;  auf Antrag des Sanitätsdepartementes,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Kapitel:  Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Die Ortssanierung im Sinne dieses Beschlusses umfasst sämtliche
                            Massnahmen, die getroffen werden müssen, um eine hygienisch einwandfreie  Abfuhr   und   Behandlung   der   öffentlichen   oder   privaten   Abwässer,   des  Kehrichts, der Industrie-Abfälle usw. zu gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Die Ortssanierungs-Massnahmen werden getroffen, um die öffentliche
                            Gesundheit  zu  schützen,  jede  Verunreinigung  der  ober-  und  unterirdischen  Gewässer sowie jede Verunstaltung des Landschaftsbildes zu verhindern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Die Gemeinden sind verpflichtet, einen selbständigen, kommunalen oder
                            interkommunalen Sanierungsdienst einzurichten. Die Betriebsrechnungen des  Abwasserkanalisationsnetzes  und  der  Abwasserreinigungsanlagen  sind  getrennt von denen des Müllabfuhrdienstes und der Aufbereitungsanlage für  Haus- oder Industriemüll zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Kapitel:  Öffentliche Kanalisation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Soweit als möglich und in den durch den Bebauungsplan begrenzten und
                            bestimmten Bauzonen erstellt die Gemeinde die Abwasserkanalisation, um die  Ableitung der Regen- und Abwässer aus öffentlichem und privaten Eigentum  zu gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - 2 -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Die Erstellungskosten der öffentlichen Abwasserkanalisation gehen zu Lasten
                            der  Gemeinde.  Wenn  Privatinteressen  eine  bedeutende  Verlängerung  einer  Kanalisation  erfordern,  so  kann  die  Gemeinde  von  den  Interessenten  eine  Beteiligung an den Baukosten verlangen, ohne Beeinträchtigung der Zahlung  der üblichen Gebühren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Die Gemeinde ist berechtigt, eine Abwasserkanalisation gegen Entschädigung
                            über   Privatboden   zu   führen,   sofern   sie   hiefür   nicht   öffentlichen   Boden  benutzen kann. Für den Erwerb der Durchgangsrechte ist das im Gesetz vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.  Dezember  1887  betreffend  die  Enteignung  aus  Gründen  öffentlichen  Nutzens vorgesehene Verfahren anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Ist eine im Baulinienplan vorgesehene Strasse noch nicht erstellt, darf die
                            Gemeinde öffentliche Kanalisationen auf dem für diese Strasse vorgesehenen  Boden erstellen lassen, gegen Vergütung der Schäden, die durch die Arbeiten  verursacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Der Unterhalt der öffentlichen Abwasserkanalisationen geht zu Lasten der
                            Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Kapitel:  Private Abwasserkanalisation - Anschlusspflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Die Privatkanalisationen verbinden die Grundstücke mit den öffentlichen
                            Kanalisationen.   Sie   werden   von   den   Eigentümern   der   angeschlossenen  Grundstücke erstellt, unterhalten und gereinigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Kein Eigentümer kann seine Abwässer einer öffentlichen Kanalisation
                            zuführen,  ohne  bei  der  Gemeindeverwaltung  ein  Gesuch  gestellt  zu  haben.  Das  Gesuch  muss  schriftlich  gestellt  werden,  und  die  Anschlussarbeiten  dürfen  erst  nach  Erhalt  einer  ebenfalls  schriftlichen  Bewilligung  in  Angriff  genommen  werden.  Diese  Bewilligung  kann  unter  der  Bedingung  erteilt  werden, dass die Abwässer eine Vorreinigung erfahren haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 In den Quartieren, die mit Abwasserkanalisationen versehen sind, müssen die
                            Eigentümer  die  Regen-  und  Abwässer  ihrer  Grundstücke  den  öffentlichen  Sammelkanälen zuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Überall, wo die Gemeinde das Trennsystem eingeführt hat, müssen die
                            Grundstückeigentümer  ihre  Regen-  und  Abwässer  getrennt  den  öffentlichen  Kanalisationen zuführen. Die eventuellen Abänderungskosten fallen zu Lasten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - 3 -  des Grundstückeigentümers.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Die Notwendigkeit, die Abwässer eines Grundstückes mittels Pumpen einer
                            öffentlichen  Kanalisation  zuzuführen,  bildet  keinen  Grund,  den  Anschluss  nicht auszuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Die Landwirtschafts- und Gartenbetriebe können von dieser Anschlusspflicht
                            befreit  werden,  sofern  ihre  Abwässer  in  genügend  grossen,  undurchlässigen  Jauchegruben  ohne  Überlauf  gesammelt  und  periodisch  für  die  Kulturen  verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Ist es einem Eigentümer unmöglich, seine Abwässer einer öffentlichen
                            Kanalisation zuzuführen ohne Nachbarboden zu benützen, so ist der Besitzer  dieses   Terrains   verpflichtet,   das   Durchführen   der   Privatkanalisation   zu  erlauben, dies gegen volle Vorentschädigung gemäss den Bestimmungen des
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikels 691 des Zivilgesetzbuches. Der Durchgang der Privatkanalisation muss als Servitut im Grundbuch eingetragen werden.
Art. 16 Wer auf einer festgesetzten Baulinie bauen will und an eine Strasse angrenzt,
                            in der noch keine öffentliche Kanalisation besteht, hat das Recht, provisorisch  die Abwässer seines Eigentums gegen eine angemessene Entschädigung über  die Nachbargrundstücke bis zur nächsten öffentlichen Kanalisation zu führen.  Sobald  die  neue  öffentliche  Abwasserkanalisation  erstellt  ist,  haben  die  Eigentümer von provisorisch belastetem Grund das Recht, das Versetzen der  Privatkanalisation   und   deren   Anschluss   an   die   neue   Kanalisation   zu  verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Eigentümer von Privatkanalisationen haben sämtliche baulichen Massnahmen
                            (Einbetonierung,   Gefälle,   Rückstauklappen   usw.)   zu   treffen,   um   ihre  Beschädigung  und  das  Zurückfliessen  der  Abwässer  in  die  Gebäude  zu  verhindern,   auch   wenn   die   öffentliche   Kanalisation   unter   Druck   steht.  Privatkanalisationen müssen zudem ganz dicht sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Eigentümer von Privatkanalisationen sind gegenüber Dritten oder der
                            Gemeinde für Schäden, die ihre Anlage verursachen könnte, verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Boden ist schriftlich bei der Gemeindeverwaltung zu verlangen, welche ihren
                            Entscheid ebenfalls schriftlich mitzuteilen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - 4 -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Auf öffentlichem Boden werden Privatkanalisationen auf Zusehen hin erstellt,
                            und die Gemeinde kann das Trassee bestimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Die Privatkanalisationen auf öffentlichem Boden sind so zu erstellen, dass
                            eine intensive Benützung des Bodens sie nicht beschädigen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Die Gemeinde haftet in keinem Fall für Schäden, die von Dritten an
                            Privatkanalisationen auf öffentlichem Boden verursacht werden könnten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Vor dem Auffüllen des Grabens einer privaten Kanalisation auf öffentlichem
                            Boden  muss  der  Eigentümer  die  Qualität  des  zu  verwendenden  Auffüllmaterials durch die Gemeindebehörde kontrollieren lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Die Gemeindebehörde ist jederzeit berechtigt, die privaten Kanalisationen zu
                            prüfen und zu verlangen, dass festgestellte Mängel behoben werden. Sie selbst  oder   ihre   Vertreter   haben   jederzeit   Zugang   zu   den   Kanalisationen.   Sie  bestimmt  die  Kontrolltaxe  der  privaten  Kanalisationen.  Die  Mitwirkung  der  Vertreter der Gemeinde zieht nicht die Verantwortlichkeit letzterer nach sich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Die Gemeinde kann Eigentümer von Privatkanalisationen verpflichten, diese
                            auf eigene Kosten zu reparieren oder neu zu erstellen, wenn sie infolge von  Konstruktionsfehlern oder mangelhaften Unterhalt nicht den Vorschriften der  öffentlichen   Gesundheit   entsprechen   oder   das   gute   Funktionieren   der  öffentlichen  Kanalisation  beeinträchtigen  sollten.  Gehört  diese  Kanalisation  mehreren  Eigentümern,  werden  die  Kosten  entsprechend  den  Besitzverhältnissen aufgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Kapitel:  Vorbehandlung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Die zu den Kanalisationen geführten Abwässer dürfen weder diese noch die
                            Abwasserreinigungsanlagen  beschädigen,  weder  den  Betrieb  und  Unterhalt  dieser  Anlagen  stören  noch  Flora  und  Fauna  gefährden.  Es  ist  vor  allem  verboten, mittelbar oder unmittelbar den Kanalisationen folgende Substanzen  zuzuführen:  a)  Gase und Dämpfe;  b)  Giftige, explosive, brennbare oder radioaktive Substanzen;  c)  Übelriechende Stoffe;  d)  Jauche aus Fall-WC, Ställen oder Misthöfen;  e)  Flüssigkeiten aus Komposthaufen oder Futtersilos;  f)  Harte  Abfälle,  die  zu  Verstopfung  der  Kanalisationen  führen  könnten:  Sand,  Abbruchmaterial,  Müll,  Asche,  Schlacke,  Küchen-  und  Metzgereiabfälle,  Lumpen  Rückstände  aus  Entsandern,  Klärgruben  Öl-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - 5 -  und Fettabscheidern;  g)  Viskose Substanzen wie Teer, Bitum, Bitum- und Teeremulsionen usw.;  h)  Benzin, Öle, Fette;  i)  Grosse Flüssigkeitsmengen mit einer Temperatur von mehr als 40° C ;  j)  Säure oder Alkalilösungen in schädlicher Konzentration (höher als 1/2 ‰
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Die Gemeinde bestimmt den Reinigungsgrad, den die Abwässer haben
                            müssen,  bevor  sie  den  öffentlichen  Kanalisationen  zugeführt  werden  und  verlangt  gegebenenfalls  den  Bau  einer  privaten  Abwasserreinigungsanlage.  Die  Gemeinde  kann  die  Kontrolle  und  Analyse  des  eingeführten  Abwassers  vorschreiben. Die Kosten gehen zu Lasten des Eigentümers.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Jeder Bau sowie jede Abänderung oder Reparatur einer privaten
                            Abwasserreinigungsanlage,   Grube,   Abscheider   oder   Entsander   ist   einer  Bewilligung der Gemeindebehörde unterstellt. Das Bewilligungsgesuch muss  von  den  zu  gutem  Verständnis  des  Projektes  nötigen  Plänen  sowie  von  den  Berechnungen, welche die genügende Dimensionierung des Werkes beweisen,  begleitet    werden.    Die    Bauarbeiten    müssen    den    bewilligten    Plänen  entsprechend ausgeführt werden.  Ohne Bewilligung der zuständigen Behörde darf keine Abänderung getroffen  werden.  Diese  kann  eine  Expertise  von  neutraler  Instanz  auf  Kosten  des  Gesuchstellers verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Die Bau- und Betriebskosten privater Abwasserreinigungsanlagen, Gruben,
                            Abscheider   und   Entsander   usw.   gehen   zu   Lasten   des   Eigentümers   der  angeschlossenen  Gebäulichkeit.  Die  in  diesen  Anlagen  zurückbleibenden  Rückstände müssen neutralisiert und abgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Die Gemeinde kann von den Gebäudeeigentümern, deren Abwässer oder
                            Rückstände am Kanalisationsnetz Schaden angerichtet, den guten Betrieb der  zentralen  Abwasserreinigungsanlage  beeinträchtig  oder  eine  unzuverlässige  Verunreinigung verursacht haben, Schadenersatz verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Kapitel:  Anschlüsse
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Es ist untersagt, ohne Bewilligung der Gemeindebehörde oder von deren
                            zuständigen  Dienst  eine  öffentliche  Abwasserkanalisation  anzubohren,  zu  durchqueren, abzuändern oder zu zerstören.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Unternimmt die Gemeinde den Bau oder die Abänderung einer
                            Abwasserkanalisation,  müssen  die  Eigentümer  der  angrenzenden  Gebäude  gleichzeitig und auf eigene Kosten ihren Privatanschluss ausführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - 6 -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Kann sich ein Eigentümer nicht in einem Kontrollschacht am
                            Kanalisationsnetz   anschliessen,   muss   er   beim   Anschluss   einen   solchen  erstellen. Der Durchmesser der Kontrollschächte beträgt 60 cm bei einer Tiefe  von weniger als 150 cm und 80 cm bei einer Tiefe von über 150 cm. Diese  Kontrollschächte  müssen  mit  einem  Gussdeckel  von  60  cm  Durchmesser  versehen werden und befahrbar sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Die Anschlussarbeiten einer Privatkanalisation an die öffentliche Kanalisation
                            können   vom   zuständigen   Dienst   der   Gemeindebehörde   auf   Kosten   des  Eigentümers der Privatkanalisation ausgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Die Gemeindebehörde kann den Bau eines Kontrollschachtes an der Stelle
                            verlangen, an der die Privatkanalisation öffentlichen Boden betritt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Die Gemeindebehörde kann betreffend die Ausführung der Anschlüsse von
                            privaten an öffentliche Kanalisationen eigene Bestimmungen erlassen. Diese  sind dem Sanitätsdepartement zur Genehmigung zu unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Kapitel:  Sanitäre Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Das Ableiten auch von gereinigten Abwässern aus Spitälern, medizinischen
                            Anstalten,  Industrie  und  Gewerbe  durch  Sickerschächte  oder  Bodenfilter  in  den   Boden   ist   ohne   Bewilligung   des   kantonalen   Gewässerschutzamtes  verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Das Entleerungsmaterial aus Gruben, Abscheidern oder andern
                            Abwasserreinigungsanlagen   darf   nur   auf   den   von   der   Gemeindebehörde  bezeichneten  Stellen  abgelagert  werden.  Die  Gemeindebehörde  kann  jedoch  verlangen,  dass  diese  Rückstände  auf  Kosten  des  Interessenten  vernichtet  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Die Gemeindebehörde hat für die in Gruben oder Abscheidern
                            zurückbehaltenen  Stoffe  wie  Schlamm,  Fett,  Öl  usw.  einen  Abfuhrdienst  zu  organisieren; für das Ausleeren kann eine Gebühr erhoben werden, die nach  den effektiven Kosten der Arbeit berechnet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Die Gemeindebehörde hat durch ihren zuständigen Dienst die Kontrolle der
                            privaten Abwasserreinigungsanlagen auszuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - 7 -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Die Gemeindebehörde hat Eigentümer von Privatanlagen, deren Funktionieren
                            nicht mehr den Anforderungen der öffentlichen Gesundheit entspricht oder die  den  guten  Lauf  der  Abwasserkanalisation  oder  öffentlichen  Abwasserreinigungsanlage  beeinträchtigen,  zu  zwingen,  ihre  Anlage  wieder  instand zu setzen oder neu zu erstellen, und dies auf eigene Kosten. Sind diese  Anlagen  Eigentum  mehrerer  Besitzer,  fallen  die  Unterhaltungskosten  jedem  proportionell seinem Interesse zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Es ist verboten, in unmittelbarer Nähe von Wohnbauten Abwässer oder
                            Grubeninhalte zur Bewässerung von Gärten, Rasen oder anderer Kulturen zu  verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Sickerschächte und Bodenfilter dürfen nur mit Bewilligung der
                            Gemeindebehörde  erstellt  werden.  Die  Eigentümer  bleiben  aber  trotzdem  allein verantwortlich für Schäden, die diese Einrichtungen gegenüber Dritten  verursachen  könnten.  Die  Gemeindebehörde  kann  aus  hygienischen  oder  Sicherheitsgründen  gewisse  Bedingungen  stellen  oder  das  Entfernen  der  beanstandeten Anlagen verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Ist es unmöglich, ohne hohe Kosten Abwässer einer öffentlichen Kanalisation
                            zuzuführen, kann der Staat die Bewilligung erteilen, diese in ein öffentliches  Gewässer   einzuleiten.   Vor   jeder   Zufuhr   sind   diese   Abgänge   in   einer  besondern  Reinigungsanlage,  die  vom  Gewässerschutzamt  bewilligt  ist,  zu  reinigen. Klärgruben allein sind in der Regel untersagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Kapitel:  Anschluss- und Reinigungsgebühr
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Die Gemeinde kann die Grundeigentümer verhalten, sich an den Bau- und
                            Betriebskosten der Ableit- und Reinigungsanlage zu beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Die Gemeinde kann hiezu folgende Gebühren erheben
                            a)  Anschlussgebühr,  fällig  im  Moment  des  Anschlusses  der  Privatkanalisation an das öffentliche Netz;  b)  Jahresabonnement,  zu  entrichten  von  jedem  Gebäudeeigentümer,  der  am  öffentlichen   Netz   angeschlossen   ist,   sowie   all   jenen,   die   durch   ihre  Abgänge das oberflächliche oder unterirdische Wasser verunreinigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Von den in Artikel 46, Lit. a und b vorgesehenen Gebühren können nur die
                            Eigentümer   befreit   werden,   die   ihre   Abgänge   vor   der   Einmündung   in  oberflächliche oder unterirdische Gewässer vollständig reinigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - 8 -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Die von den Eigentümern verlangten Gebühren sind auf Grund des
                            Katasterwertes  des  Gebäudes  oder  des  Wasserverbrauchs  oder  auf  Grund  beider zusammen zu berechnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 Der Gemeinderat bestimmt die in Artikel 46 vorgesehenen Gebühren. Diese
                            Gebühren müssen vom Staatsrat genehmigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 Der Erlös der in Artikel 46 vorgesehenen Gebühren darf die für den Betrieb
                            des  öffentlichen  Abwasserkanalisationsnetzes  und  der  Abwasserreinigungsanlage  nötigen  Summen  nicht  übersteigen.  Die  Zinsen  und   Amortisationen   des   angelegten   Kapitals,   abzüglich   Bundes-   und  Kantonssubventionen, werden als Betriebskosten betrachtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Der Staatsrat kann auf Grund eines vollständigen Projektes und eines
                            Finanzplanes  die  Gemeinde  ermächtigen,  durch  Erhebung  der  in  Artikel  46  vorgesehenen  Gebühren  einen  Fonds  für  den  Bau  von  Abwasserableit-  und  Reinigungsanlagen zu gründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 Der Staatsrat kann durch das kantonale Finanzinspektorat die gute Verwaltung
                            der  Betriebsabrechnung  der  vorgesehenen  öffentlichen  Abwasserableit-  und  Reinigungsanlagen kontrollieren lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8. Kapitel:  Sammlung und Müllaufbereitung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 Die Gemeinde ist verpflichtet, in den Ortschaften einen Kehrichtabfuhrdienst
                            einzurichten. Sie kann auch Gewerbe- und Industriemüll sammeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 Die besondern Vorschriften betreffend Einrichtung und Betrieb dieses
                            öffentlichen  Dienstes  sind  vom  Gemeinderat  festzusetzen.  Er  kann  unter  andern  jedem  Einzelnen  das  Modell  der  Kehrichtkübel  vorschreiben  sowie  den Aufstellort der Kübel und den Sammelfahrplan bestimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55 Die Gemeinde ist verpflichtet, der Bevölkerung einen
                            Kehrichtablagerungsplatz zur Verfügung zu stellen. Die Wahl des Standortes  dieser Ablage muss vom kantonalen Gewässerschutzamt bewilligt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56 Die öffentliche Ablage muss von der Gemeinde unterhalten werden, damit
                            Geruch- und Rauchbildung vermieden und die Umgebung nicht belästigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - 9 -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57 Die Gemeinde ist ermächtigt, für das Sammeln, die Ablagerung und
                            Aufbereitung  des  Haus-  und  Industriemülls  Gebühren  zu  erheben,  die  von  denjenigen zu entrichten sind, die sich diesen Dienst zu Nutze machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 58 Der Gemeinderat bestimmt die in Artikel 57 vorgesehenen Gebühren. Die
                            Tarife müssen vom Staatsrat genehmigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59 Die zu erhebende Gebühr ist pro Gebäude zu berechnen, indem man in der
                            Regel seiner Grösse Rechnung trägt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 60 Der Erlös der in Artikel 57 vorgesehenen Gebühren darf die für den Betrieb
                            des Abfuhrdienstes und die Aufbereitung des Kehrichts notwendigen Summen  nicht  überschreiten.  Zinsen  und  Amortisationen  des  angelegten  Kapitals,  abzüglich   Bundes-   und   Kantonssubventionen,   werden   als   Betriebskosten  betrachtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61 Der Staatsrat kann auf Grund eines vollständigen Projektes und eines
                            Finanzplanes  die  Gemeinde  ermächtigen,  durch  Erhebung  der  in  Artikel  57  vorgesehenen   Gebühren   einen   Fonds   für   den   zukünftigen   Bau   einer  Müllaufbereitungsanlage zu gründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 62 Der Staatsrat kann durch das kantonale Finanzinspektorat die gute Verwaltung
                            der Betriebsabrechnung von Müllaufbereitungsanlagen kontrollieren lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9. Kapitel:  Verschiedene Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 63 Widerhandlungen gegen den vorliegenden Beschluss werden gemäss
                            Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 16. März 1955 über den Schutz der  Gewäs- ser gegen die Verunreinigung und des kantonalen Gesetzes vom 18.  November 1961 über das öffentliche Gesundheitswesen geahndet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64 Alle Bussen für Widerhandlung gegen den vorliegenden Beschluss werden
                            vom  Sanitätsdepartement  ausgesprochen.  Der  Rekurs  beim  Staatsrat  bleibt  vorbehalten.   Er   muss   innert   20   Tagen   nach   Anzeige   der   Strafe   durch  Einreichung einer Begründung auf gestempeltem Papier in Doppel erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 65 Die vom Staatsrat bewilligten Gemeindereglemente betreffend
                            Abwasserkanalisation  und  Kehrichtabfuhr-Dienst  können  in  Kraft  bleiben,  soweit sie dem vorliegenden Beschluss entsprechen. Es wird den Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - 10 -  nach  Veröffentlichung  des  vorliegenden  Beschlusses  eine  Frist  von  einem  Jahr  gewährt,  um  Vorschriften  betreffend  Abwasserkanalisation,  Abfuhrdienst, Entleeren von Gruben, Entsandern, Öl- und Benzinabscheidern  zu   erlassen.   Diese   Vorschriften   müssen   dem   Sanitätsdepartement   zur  Genehmigung unterbreitet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 66 Gegen jede Verfügung des Gemeinderates, erlassen in Anwendung
                            vorliegenden  Beschlusses,  kann  beim  Staatsrat  Einspruch  erhoben  werden.  Dieser  hat  innert  20  Tagen  nach  Anzeige  des  Gemeindebeschlusses  durch  Einreichung   einer   Begründung   auf   gestempeltem   Papier   in   Doppel   zu  erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 67 Der vorliegende Beschluss hebt auf und ersetzt alle andern Bestimmungen,
                            die zu ihm in Widerspruch stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 68 Das Sanitätsdepartement wird mit der Ausführung dieses Beschlusses, der
                            sofort in Kraft tritt, betraut.  So beschlossen in der Staatsratssitzung vom 2. April 1964 in Sitten.  Der Präsident des Staatsrates:  M. Gard  Der Staatskanzler:  N. Roten