Beitrittsgesetz zur Interkantonalen Vereinbarung über die Westschweizer Fachhochschule für Theater
                            - 1 -  Beitrittsgesetz  zur Interkantonalen Vereinbarung über die  Westschweizer Fachhochschule für Theater  vom 6. Februar 2003  Der Grosse Rat des Kantons Wallis  eingesehen die Artikel 13 Absatz 1, 15 Ziffer 2, 31 Absatz 1 Ziffer 2 und 38  Absatz 2 der Verfassung des Kantons Wallis;  eingesehen  den  Artikel  41  des  Gesetzes  vom  28.  März  1996  über  die  Organisation der Räte und die Beziehungen zwischen den Gewalten;  eingesehen die Interkantonale Fachhochschulvereinbarung vom 31. Mai 2001  über die Westschweizer Fachhochschule für Theater (HETSR);  auf Antrag des Staatsrates,  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Der Kanton Wallis tritt der Interkantonalen Vereinbarung vom 31. Mai 2001
                            über die Westschweizer Fachhochschule für Theater(HETSR) bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Der Kredit für den Beitrag des Kantons gemäss dieser Vereinbarung wird ab
                            2003 jedes Jahr in den Staatshaushalt aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Der Staatsrat ernennt seinen Vertreter im Stiftungsrat.
                            Art. 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Staatsrat   veröffentlicht   dieses   Gesetz   sowie   den   Wortlaut   der  Vereinbarung  im  Amtsblatt.  Er  legt  das  Datum  für  das  Inkrafttreten  des  Gesetzes fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  So angenommen in zweiter Lesung im Grossen Rat in Sitten, den 6. Februar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2003.  Der Präsident des Grossen Rates:  Caesar Jaeger  Der Chef des Parlamentsdienstes:  Claude Bumann
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  In-Kraft-Treten am 15. September 2003.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - 2 -  Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule  für Theater der Westschweiz (HETSR)  vom 31. Mai 2001  Die  Konferenz  der  kantonalen  Erziehungsdirektoren  der  Westschweiz  und  des Tessins,  gestützt  auf  das  allgemeine  Bedürfnis  nach  einer  Ausbildung  für  Schauspiel  und Regie in der Region,  mit  dem  Ziel,  das  französischsprachige  Theaterschaffen  im  Westschweizer  Kulturraum zu fördern,  mit dem Wunsch, auf dem Gebiet des Theaterschaffens einen qualitativ hoch  stehenden künstlerischen Nachwuchs zu fördern,  mit   dem   Ziel,   national   und   international   eine   qualitativ   hoch   stehende  künstlerische Präsenz der Westschweiz sicherzustellen,  bemüht  um  eine  rationelle  und  wirtschaftliche  Verwendung  der  verfügbaren  Mittel,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand
                            1  Es wird eine Hochschule für Theater der Westschweiz (HETSR) geschaffen,  die die Bedürfnisse aller Kantone abdeckt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schule sorgt für die Berufsausbildungen in Schauspiel und Regie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Schule ist eine höhere Ausbildungsstätte (FH).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zweck
                            1  Die  HETSR  bezweckt  den  Betrieb  einer  höheren  Ausbildungsstätte,  an  der  Theaterwissen  und  Theaterpraxis  vermittelt  werden  und  die  ein  Ort  des  Experimentierens  und  der  Reflexion  ist.  Sie  öffnet  sich  den  verschiedenen  Kunstformen  und  zeitgenössischen  Strömungen  künstlerischen  Denkens  und  Ausdrucks.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie entspricht den Bedürfnissen des regionalen Theaterschaffens und fördert  die Möglichkeiten des Austauschs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie begünstigt den Berufseinstieg ihrer Diplomierten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Dauer und Periodizität der Ausbildung
                            1  Die Ausbildung dauert grundsätzlich drei Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Arbeiten und Prüfungen, die zur Diplomierung führen, können sich bis  zu zehn Monaten über das Ausbildungsende hinaus erstrecken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Aufnahmen finden grundsätzlich alle zwei Jahre statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Zulassung
                            1  Für  eine  Anmeldung  zum  Zulassungswettbewerb  der  HETSR  müssen  die  Bewerberinnen und Bewerber folgende Voraussetzungen erfüllen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - 3 -  a)  anerkannte Gymnasialmaturität oder  b)  anerkannte Berufsmaturität oder  c)  Diplom  einer  Diplommittelschule  oder  einer  höheren  Handelsschule,  das  eine anerkannte dreijährige Ausbildung abschliesst, oder  d)  anerkanntes Diplom einer anderen allgemein bildenden Mittelschule, oder  e)  Nachweis  eines  auf  andere  Weise  erworbenen  vergleichbaren  Allgemeinbildungsniveaus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Schule   kann   ausnahmsweise   Bewerberinnen   oder   Bewerber   am  Zulassungswettbewerb  teilnehmen  lassen,  die  über  kein  Mittelschuldiplom  verfügen,  wenn  sie  auf  dem  betreffenden  künstlerischen  Gebiet  aussergewöhnlich begabt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die    Zulassungsentscheid    der    HETSR    folgt    auf    die    Prüfungen    des  Zulassungswettbewerbs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Bewerberinnen  und  Bewerber  können  dreimal  am  Zulassungswettbewerb teilnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Diplome
                            Die  Schule  stellt  Diplome  gemäss  interkantonaler  Vereinbarung  vom  18.  Januar 1993 über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Rechtsform der HETSR
                            1  Die Schule wird als privatrechtliche Stiftung errichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kantone, die Parteien dieser Vereinbarung sind, verfügen über einen Sitz  im Stiftungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vier Sitze sind für die Vertreter der einschlägigen Berufskreise reserviert; die  Kantonsvertreter müssen die Mehrheit behalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   HETSR   kann   mit   Institutionen,   die   vergleichbare   Ziele   verfolgen,  Partnerschaftsabkommen abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Sitz der HETSR
                            Die HETSR hat ihren Sitz in Lausanne.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Leitung, Verwaltung und Lehrkörper der Schule
                            1  Der   Direktor   oder   die   Direktorin   der   HETSR   wird   vom   Stiftungsrat  angestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Lehrkörper der HETSR und das Personal werden mit privatrechtlichem  Vertrag vom Schuldirektor angestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Budget
                            Das  Jahresbudget  der  Schule  wird  vom  Stiftungsrat  verabschiedet.  Dazu  ist  die  Mehrheit  der  Ratsmitglieder  des  Stiftungsrats,  die  die  Kantone  vertreten  ist erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Finanzierung
                            1  Der  nach  Subventionen  und  externen  Einnahmen  verbleibende  Restbetrag  des  Betriebsbudgets  der  HETSR  wird  von  den  Unterzeichnerkantonen  der  Vereinbarung gemäss den folgenden Bestimmungen finanziert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - 4 -  a)  Vorauszahlung des Sitzkantons im Umfang von 40 Prozent;  b)  allgemeine Beteiligung aller Kantone im Umfang 20 Prozent im Verhältnis  zu ihrer französischsprachigen Bevölkerung;  c)  der   Restbetrag   wird   nach   der   Anzahl   der   Kantonsangehörigen   in  Ausbildung  aufgeteilt;  massgebend  ist  der  Wohnort  vor  Ausbildungsbeginn.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Wohnsitzkanton  wird  gemäss  der  interkantonalen  Fachhochschulvereinbarung (FHV) vom 4. Juni 1998 (Art.5) einbezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ausländische  Studierende  werden  nicht  in  die  Berechnung  der  kantonalen  Beteiligung gemäss Abs. 1 Bst. c) weiter oben einbezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Beteiligung der Kantone, die nicht Mitglieder der
                            HETSR-Stiftung sind  Die Kantone, die nicht Mitglieder der Stiftung sind, bezahlen der Schule für  ihre  Kantonsangehörigen  einen  Pauschalbetrag  gemäss  der  interkantonalen  Fachhochschulvereinbarung (FHV) vom 4. Juni 1998.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Inkrafttreten
                            Diese  Vereinbarung  tritt  in  Kraft,  sobald  mindestens  fünf  Kantone,  darunter  Genf und Waadt, sie unterzeichnet haben..
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Verpflichtung der Kantone
                            Die  Kantone,  die  die  Vereinbarung  unterzeichnen,  verzichten  darauf,  eine  parallele  Berufsausbildung  zu  schaffen,  die  die  HETSR  konkurrenzieren  könnte.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Dauer der Vereinbarung und Kündigung
                            1  Diese Vereinbarung wird für eine unbefristete Zeit abgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie ist mit zweijähriger Kündigungsfrist zum Ende einer Ausbildungsperiode  kündbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   kündende   Partei   schuldet   ihren   Anteil   an   der   Finanzierung   der  Ausbildung ihrer Kantonsangehörigen, bis diese fertig ausgebildet sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Beitritt und Änderung der Vereinbarung
                            1  Die ermächtigte Kantonsbehörde teilt den Beitrittsentscheid dem Sekretariat  der Konferenz mit und informiert die übrigen Partner.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jeder   Antrag   zur   Änderung   der   Vereinbarung   wird   dem   Sekretariat  übermittelt, das die Meinung der übrigen Vereinbarungspartner einholt, bevor  es den Antrag der Konferenz zur Genehmigung vorlegt.  Diese  Vereinbarung  wurde  von  der  Konferenz  der  kantonalen  Erziehungsdirektoren  der  Westschweiz  und  des  Tessins  in  der  Vollversammlung  vom  31.  Mai  2001  verabschiedet;  der  Artikel  7  wurde  in  der Vollversammlung vom 27. September 2001 ergänzt.  Die Präsidentin:  Martine Brunschwig Graf  Der Generalsekretär:  Jean-Marie Boillat  Neuenburg, Lausanne, 31. Mai 2001 und 27. September  2001.