Dekret über die vorzeitige Pensionierung und die Entschädigungen bei Nichtwiederwahl
                            * Änderungstabellen am   Schluss des Erlasses  Dekret  über die vorzeitige Pensionierung und die Entschädigungen  bei Nichtwiederwahl * (DvPEN)  Vom 1. Juni 2010 (Stand 1. September 2012)  Der Grosse Rat des Kantons Aargau,  gestützt auf § 82 Abs. 1 lit. e der Ka  ntonsverfassung, die §§  13 und 35a des Geset-  zes  über  die  Grundzüge  des  Personalrechts  (Personalgesetz,  PersG)  vom  16.  Mai
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )  ,  §  14  des  Gesetzes  über  die  Anste  llung  von  Lehrpersonen  (GAL)  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                17. Dezember 2002
                            2 )    sowie  §  19  des  Gerichtsorga  nisationsgesetzes  (GOG)  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Dezember 2011
                            3 )  ,  *  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeines
§ 1 Grundsatz
                            1   Dieses Dekret regelt Vo  raussetzungen, Leistungen, Zu  ständigkeiten und Finanzie-  rung  der  vorzeitigen  Pensionierung  und  der  Entschädigungen  bei  Nichtwieder-  wahl.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es ist anwendbar auf Mitarbeitende ge  mäss § 3 Abs. 1 und 2 PersG sowie Lehrper-  sonen gemäss § 1 GAL.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Für die hauptamtlichen Mitglieder der Ge  richte sowie die Personalgruppen gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Abs. 1 lit. e des Dekrets über die Löhne des kantonalen Personals (Lohndekret)
                            vom 30. November 1999  4 )   gilt dieses Dekret sinngemäss.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     SAR  165.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)     SAR  411.200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)     SAR  155.200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)     SAR  165.130
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  bis  . Vorzeitige Pensionierung *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Arten
                            1    Mitarbeitende  können  ab  ihrem  vollendeten  60.  Altersjahr  ganz  oder  teilweise  pensioniert werden  a)       im       gegenseitig  en Einvernehmen,  b)  durch den Arbeitgeber.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Im gegenseitigen Einvernehmen
                            1    Eine  vorzeitige  Pensionierung  im  gegenseitigen  Einvernehmen  kann  erfolgen,  wenn ein gemeinsames Intere  sse von Arbeitgeber und Mitarbeiterin oder Mitarbeiter  an  einer  vorzeitigen  Beendigung  des  An  stellungsverhältnisses  besteht  und  deren  Leistungseinbusse nicht auf mangelnde  r Leistungsbereitschaft beruht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Dem  Abschluss  der  Verei  nbarung  geht  der  Entscheid  der  zuständigen  Behörde  gemäss den §§ 6 und 7 über die fi  nanzielle Bete  iligung voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Durch den Arbeitgeber
                            1   Eine vorzeitige Pensionierung durch den Arbeitgeber kann erfolgen bei Aufhebung  der betroffenen Stelle sowie bei mangel  nder Eignung infolge wesentlich veränderter  Anforderungen an die von der Mitarbeiteri  n oder dem Mitarbeiter ausgeübte Funkti-  on.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Vorab  ist  der  Mitarbeiterin  oder  dem  M  itarbeiter  nach  Möglichkeit  eine  andere  zumutbare  Stelle  anzubieten,  die  ihren  beziehungsweise  seinen  Fähigkeiten  und  Erfahrungen entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  vorzeitige  Pensionierung  durch  den  Ar  beitgeber  erfolgt  unter  Beachtung  der  Kündigungsfrist,  nachdem  die  zuständige  Behörde  gemäss  den  §§  6  und  7  der  vor-  zeitigen Pensionierung zugestimmt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Eine  vorzeitige  Pensionierung  durch  de  n  Arbeitgeber  ist  bei  Beamtinnen  und  Be-  amten  gemäss  §  3  Abs.  2  PersG  sowie  be  i  vom  Volk,  dem  Grossen  Rat  oder  dem  Regierungsrat gewählten Mitgliedern der Gerichte ausgeschlossen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Stellungnahme
                            1    Um  eine  einheitliche  und  damit  rechts  gleiche  Handhabung  des  Dekrets  sicherzu-  stellen,  ist  vor  dem  Entscheid  über  die  Beteiligung  an  einer  vorzeitigen  Pensionie-  rung die Stellungnahme des für das Personal zuständigen Depart  ements einzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Zuständigkeiten
                            a) Mitarbeitende der Verwaltung und Lehrpersonen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Bei  Angestellten  der  Depa  rtemente  und  der  Staatskanzlei  sowie  bei  Lehrpersonen  an kantonalen Schulen entscheidet der Regi  erungsrat auf Antrag des jeweiligen De-  partements  beziehungsweise  der  Staatskanzlei  über  die  vorzeitige  Pensionierung  durch  den  Arbeitgeber  oder  übe  r  die  finanzielle  Beteiligung  bei  vorzeitiger  Pensio-  nierung im gegenseitigen Einvernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bei  Beamtinnen  und  Beamten  gemäss  §  3  Abs.  2  PersG  entscheidet  der  Regie-  rungsrat auf Antrag des jeweiligen Depart  ements beziehungsweise der Staatskanzlei  über die finanzielle Beteiligung bei vorzeit  iger Pensionierung im gegenseitigen Ein-  vernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Bei  Lehrpersonen  an  Kindergärten  sowie  an  Volksschulen  entscheidet  der  Regie-  rungsrat auf Antrag des Departements B  ildung, Kultur und Sport über die vorzeitige  Pensionierung  durch  den  Arbeitgeber  oder    über  die  finanzielle  Beteiligung  bei  vor-  zeitiger Pensionierung im gegenseitigen Einvernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 b) Mitglieder und Mitarbeitende der Gerichte und des Generalsekretariats
                            Justiz  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Bei  Angestellten  der  Gerich  te  und  des  Generalsekretariats  Justiz  entscheidet  die  Justizleitung  auf  Antrag  der  Anstellungsbehörde  über  die  vorzeitige  Pensionierung  durch  den  Arbeitgeber  oder  übe  r  die  finanzielle  Beteiligung  bei  vorzeitiger  Pensio-  nierung im gegenseitigen Einvernehmen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bei  vom  Volk,  dem  Grossen  Rat  oder  de  m  Regierungsrat  gewählten  Mitgliedern  der  Gerichte  entscheidet  auf  Antrag  der  Justizleitung  das  Gremium  gemäss  §  12c  über die finanzielle Beteiligung bei vorzeit  iger Pensionierung im gegenseitigen Ein-  vernehmen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Leistungen
                            a) Ausgleich der Kürzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Kürzung  der  Altersleistungen  der  Aargauischen  Pensionskasse  (APK)  infolge  vorzeitiger Pensionierung wird wie folgt ausgeglichen:  a)  ab 15 Dienstjahren höchstens 100 %,  b)  von 7 bis 14 Dienstjahren höchstens 75 %,  c)  von 4 bis 6 Dienstjahren höchstens 50 %.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bei  vorzeitigen  Pensionierungen  im  gegens  eitigen  Einvernehmen  bemisst  sich  die  finanzielle Beteiligung in di  esem Rahmen nach der Inte  ressenlage des Arbeitgebers,  den Leistungen und dem Verhalten der Mita  rbeitenden bis zum nachweisbaren Leis-  tungsabfall  sowie  ihren  pers  önlichen  Verhältnissen.  De  r  Regierungsrat  erlässt  ent-  sprechende Ausführungsbestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die APK berechnet den für den Ausgleic  h der Kürzung erforderlichen Betrag nach  versicherungstechni  schen Grundsätzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 b) Überbrückungsrente
                            1   Die Mitarbeitenden erhalten zusä  tzlich eine AHV-Überbrückungsrente.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Deren  Höhe  ist  begrenzt  durch  den  Betr  ag  der  einfachen  Altersrente  der  Alters-  und Hinterlassenenversicherung (AHV), wie sie bei unverändertem Einkommen bis  zum  Erreichen  des  ordentli  chen  AHV-Rentenalters  ber  echnet  worden  wäre.  Im  Rahmen dieser Begrenzung richtet sie  sich nach den Kriterien gemäss § 8.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Überbrückungsrente wird bis zum Erre  ichen des Monats, in dem die Mitarbei-  tenden Anspruch auf eine   ordentliche AHV-Rente  haben, ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 c) Kürzung
                            1    Die  unter  Berücksichtigung  des  Ausgle  ichsbetrags  gemäss  §  8  von  der  APK  be-  rechnete Altersrente (inklusive Rentenum  wandlungswert des bez  ogenen Alterskapi-  tals)  und  die  Überbrückungsrente  dürfen  zusa  mmen  höchstens  90  %  des  bisherigen  Bruttolohns betragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Ausrichtung der Leistungen
                            1   Die Auszahlung der Leistungen erfolgt dur  ch die APK. Diese is  t dafür zu entschä-  digen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Die   Ausfinanzierung   des   Ausgleichs   der   Kürzung   der   ordentlichen   APK-  Altersrente und die Überbrückungsrente we  rden der APK durch den Kanton vergü-  tet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Kostenverteilung zwischen Kanton  und Gemeinden bei Lehrpersonen an Kin-  dergärten sowie an Volksschulen richtet sich   nach dem Dekret über die Beteiligung  der  Gemeinden  am  Personalaufwand  der  Volksschulen  und  Kindergärten  (Gemein-  debeteiligungsdekret, GbD)   vom 22. Februar 2005  1 )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Neue Erwerbstätigkeit
                            1    Nehmen  vorzeitig  pensionier  te  Mitarbeitende  eine  neue  Erwerbstätigkeit  auf,  sind  sie  bis  zum  Erreichen  des  ordentlichen  Pens  ionierungsalters  verpflichtet,  dies  der  APK zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wird mit dem neuen Jahreseinkommen und  den ausgerichteten Leistungen der vor  dem Ruhestand erzielte Bruttolohn übersch  ritten, ist die vom Kanton gemäss diesem  Dekret  finanzierte  AHV-Überbrückungsrent  e  durch  die  APK  entsprechend  zu  kür-  zen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     SAR  411.250
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  bis  . Entschädigungen bei Nichtwiederwahl *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12a * Lohnfortzahlung
                            1   Wer trotz Kandidatur vom Volk oder vom   Grossen Rat in ein Hauptamt nicht wie-  dergewählt wird, erhält den Lohn noch wä  hrend sechs Monaten, wenn das Amtsen-  de  vor  Ablauf  dieser  Frist  liegt.  Die  Frist  beginnt  mit  dem  ersten  Tag  des  Monats  nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Mit  der  Pensionierung  oder  der  Erziel  ung  eines  anderweitigen  Erwerbseinkom-  mens entfällt der Anspruch auf eine weitere Lohnfortzahlung beziehungsweise redu-  ziert er sich anteilmässig um das erzielte anderweitige Erwerbseinkommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12b * Zusätzliche Entschädigung
                            1   Wer trotz Kandidatur vom Volk oder vom   Grossen Rat in ein Hauptamt nicht wie-  dergewählt  wird,  kann  unter  Berücksich  tigung  insbesondere  des  Lebensalters,  des  Dienstalters  und  der  Umst  ände  der  Nichtwiederwahl  zusätzlich  im  Umfang  von  höchstens einem Jahreslohn entschädigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wer trotz Kandidatur vom Volk oder vom   Grossen Rat in ein Hauptamt nicht wie-  dergewählt  wird,  kann  im  gegenseitigen  Einvernehmen  unter  den  Voraussetzungen  dieses Dekrets vorzeitig pensioniert werden  . Eine zusätzliche Entschädigung gemäss  Absatz 1 ist dadurch ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12c * Zuständigkeit
                            1    Über  die  zusätzliche  En  tschädigung  oder  die  vorzeitig  e  Pensionierung  im  gegen-  seitigen Einvernehmen bei einer Nichtwiederwahl entscheiden unter dem Vorsitz der  Präsidentin  beziehungsweise  des  Präsidenten  der  grossrätlichen  Kommission  Auf-  gabenplanung  und  Finanzen  KAPF  die  Präsidentin  beziehungsweise  der  Präsident  der  grossrätlichen  Kommission  für  Justiz  JUS,  die  Obergerichtspräsidentin  bezie-  hungsweise  der  Obergerichtspräsident  und  die  Vorsteherinnen  beziehungsweise  Vorsteher  der  Departemente  Finanzen  und  Ressourcen  sowie  Volkswirtschaft  und  Inneres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Gesuch für eine zusätzliche Entsch  ädigung oder eine vorzeitige Pensionierung  ist durch die betroffene Person beim zuständigen Departemen  t beziehungsweise bei  der Justizleitung einzureichen. Diese leiten das Gesuch mit einer Entscheidempfeh-  lung an das Entscheidgremium gemäss Absatz 1 weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 13 Übergangsrecht
                            1   Die aufgrund des Dekrets über die Versetzung von Mitarbeitenden in den vorzeiti-  gen  Ruhestand  zur  Umsetzung  von  Ste  llenkürzungen  vom  23.  November  2004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )  zugesicherten Leistungen werden nach Ma  ssgabe der darin enthaltenen Bestimmun-  gen weiter ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Publikation und Inkrafttreten
                            1    Dieses  Dekret  ist  in  der  Gesetzessammlung  zu  publizieren.  Der  Regierungsrat  be-  stimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.  Aarau, 1. Juni 2010  Präsidentin des Grossen Rats  Schreiber-Rebmann  Protokollführer  Schmid  Inkrafttreten: 1. Januar 2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     SAR 165.310, aufgehoben AGS 2004 S. 354
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss                            Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS  Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                05.06.2012 01.09.2012 Erlasstitel geändert AGS 2012/5-5
05.06.2012 01.09.2012 Ingress geändert AGS 2012/5-5
05.06.2012 01.09.2012 § 1 Abs. 1 geändert AGS 2012/5-5
05.06.2012 01.09.2012 § 1 Abs. 3 eingefügt AGS 2012/5-5
05.06.2012 01.09.2012 Titel 1
                            bis  .                              eingefügt  AGS  2012/5-5
                        
                        
                    
                    
                    
                05.06.2012 01.09.2012 § 4 Abs. 4 geändert AGS 2012/5-5
05.06.2012 01.09.2012 Titel 2. aufgehoben AGS 2012/5-5
05.06.2012 01.09.2012 § 7 Titel geändert AGS 2012/5-5
05.06.2012 01.09.2012 § 7 Abs. 1 geändert AGS 2012/5-5
05.06.2012 01.09.2012 § 7 Abs. 2 geändert AGS 2012/5-5
05.06.2012 01.09.2012 Titel 2
                            bis  .                              eingefügt  AGS  2012/5-5
                        
                        
                    
                    
                    
                05.06.2012 01.09.2012 § 12a eingefügt AGS 2012/5-5
05.06.2012 01.09.2012 § 12b eingefügt AGS 2012/5-5
05.06.2012 01.09.2012 § 12c eingefügt AGS 2012/5-5
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element                              Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS  Fundstelle  Erlasstitel                            05.06.2012  01.09.2012  geändert  AGS  2012/5-5  Ingress                                 05.06.2012  01.09.2012  geändert  AGS  2012/5-5
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 1 05.06.2012 01.09.2012 geändert AGS 2012/5-5
§ 1 Abs. 3 05.06.2012 01.09.2012 eingefügt AGS 2012/5-5
                            Titel 1  bis  .                              05.06.2012  01.09.2012  eingefügt  AGS  2012/5-5
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abs. 4 05.06.2012 01.09.2012 geändert AGS 2012/5-5
                            Titel 2.  05.06.2012  01.09.2012  aufgehoben  AGS 2012/5-5
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 05.06.2012 01.09.2012 Titel geändert AGS 2012/5-5
§ 7 Abs. 1 05.06.2012 01.09.2012 geändert AGS 2012/5-5
§ 7 Abs. 2 05.06.2012 01.09.2012 geändert AGS 2012/5-5
                            Titel 2  bis  .                              05.06.2012  01.09.2012  eingefügt  AGS  2012/5-5