Beschluss betreffend die Militärsektionen
                            -  1  -  Beschluss  betreffend die Militärsektionen  vom 7. Dezember 1999  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen den Artikel 57, Absatz 3 der Kantonsve  r  fassung;  eingesehen die Artikel 3, Absatz 2 und Artikel 4, Absatz 1 des Ausführung  s-  gesetzes  zum  Bundesges  etz  über  die  Armee  und  die  Militärverwaltung  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11. Februar 1998 (AMG);  auf Antrag des Departements für Sicherheit und I  n  stitutionen,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Bildung von Militärsektionen
                            1  Es  werden  Militärsektionen  im  Kanton  gebildet;  für  den  Kreis  Unterw  allis  und für den Kreis Ober  wallis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsrat kann jederzeit die Aufteilung der Mil  i  tärsektionen ändern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Ausführung und Inkrafttreten
                            1  Die  Rechte  und  Pflichten  der  Sektionskontrollführer  sind  Gegenstand  einer  Richtlinie des Staat  s  rates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  vorliegende  Beschluss  hebt  denjenigen  vom  25.  November  1998  sowie  alle widersprechenden Besti  m  mungen auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der vorliegende Beschluss tritt auf den 15. Dezember 1999 in Kraft.  So beschlossen im Staatsrat zu Sitten, den 7. Dezember 1999.  Der Präsident  des Staatsrates:  Jean  -  Jacques Rey  -  Bellet  Der Staatskanzler:  Henri v. Roten