Beschluss betreffend die Reorganisation der Gemeinde- und Burgerarchive --> 440.108
                            Beschluss  betreffend die Reorganisation der Gemeinde-  und Burgerarchive  vom 17.06.1922 (Stand 01.01.1991)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  erwägend die Notwendigkeit, die in den Gemeindearchiven sich vorfinden  -  den öffentlichen Urkunden zweckmässig zu klassieren, aufzubewahren und  zur Verfügung der Interessenten zu halten, um zum öffentlichen Wohle be  -  nutzt zu werden;  eingesehen die Artikel 53 und 82 der Kantonsverfassung;  auf Antrag des Erziehungsdepartementes,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Archive der Gemeinden und der Burgerschaften stehen unter der Auf  -  sicht   des   Erziehungsdepartementes,   das   diese   vermittels   des   Kantonsar  -  chivars ausübt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Sie   werden   vom  Archivar   der   Einwohner-   oder   Burgergemeinde   verwal  -  tet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Sie sind in zwei verschiedene Abteilungen getrennt, nämlich:  a)  die alten Archive, das heisst jene vor 1815;  b)  die neuen Archive, das heisst jene nach 1815.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Immerhin gehören Publikationen, die die Verwaltung betreffen, wie Amts  -  blatt und Staatskalender, zu den neuen Archiven.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die alten Archive und, soweit es möglich ist, auch die neuen Archive, um  -  fassen hauptsächlich zwei Rubriken:  a)  die   Manuskriptbücher   und   die   Drucksachen   jeder  Art   (Bücher,   Zeit  -  schriften, Blätter);  b)  die Manuskripte, die nicht Bücher bilden;  c)  die Faszikel, die nach Materien klassifiziert werden;  d)  die vereinzelten Dokumente, die chronologisch geordnet sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Jedes Dokument, das endgültig in die Archive einverleibt wurde, kann nur  im   Bureau   des   Gemeindeschreibers   oder   im   Einverständnis   mit   dem  Kantonsarchivar auf dem Bureau dieses letzteren benutzt oder kopiert wer  -  den. Kein Dokument kann unter irgend einem Vorwand aus diesen Lokalen  ausgeliehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zur Ausbildung der Gemeindearchivare werden durch das Erziehungsde  -  partement praktische Kurse organisiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jede Gemeinde wird gehalten, auf ihre Kosten eine geeignete Person an  den Kursen teilnehmen zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Was die alten Gemeindearchive betrifft, übernimmt der Staat die Anlegung  des Inventars zu seinen Lasten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden erhalten gegen Bezahlung ein Doppel des Inventars ihrer  Archive.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Es steht den Gemeinden frei, ihre Archive unter ihrer eigenen Verantwor  -  tung selbst zu verwalten oder die Aufsicht dem Kantonsarchiv zu übertra  -  gen,   das   in   der   Regel   immerhin   nur   das   Depot   von   Dokumenten   über  -  nimmt, die über das Jahr 1874 zurückreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn der Staat als Verwahrer von Gemeindearchiven bestellt wird, über  -  nimmt er unentgeltlich die Aufbewahrung, Klassifizierung und Verwaltung in  gleicher   Weise   wie   für   das   Kantonsarchiv   und   übernimmt   dafür   die   volle  Verantwortung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Hinterlegungen können immerhin nicht geschehen für eine Dauer von  weniger als 20 Jahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Akten, die nicht im Kantonsarchiv hinterlegt werden, wie zum  Beispiel  Aktenstosse   der   Betreibungsämter,   der   Gerichte,   der   Zivilstandsämter  usw., können in den Bezirksarchiven eingereiht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die von Korporationen, Geteilschaften,  Familien und Einzelpersonen hin  -  terlegten Archive werden den Gemeindearchiven gleichgestellt und genies  -  sen die gleichen Vorrechte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.06.1922  17.06.1922  Erlass  Erstfassung  RO/AGS 1920-1923 f
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            367 | d 347
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.1989  01.01.1991  Art. 2 Abs. 1  geändert  RO/AGS 1990 f 6 | d 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  17.06.1922  17.06.1922  Erstfassung  RO/AGS 1920-1923 f
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            367 | d 347