Beschluss betreffend die Verwendung von Unkrautvernichtungsmitteln bei der Reinigung von Kanälen und Flüssen
                            - 1 -  Beschluss  betreffend die Verwendung von  Unkrautvernichtungsmitteln bei der Reinigung  von Kanälen und Flüssen  vom 3. Februar 1972  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen  das  Bundesgesetz  über  den  Schutz  der  Gewässer  vom  16.  März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1955;  eingesehen das Dekret des Grossen Rates vom 15. November 1968 betreffend  die Anwendung des Bundesgesetzes vom 16. März 1955, insbesondere Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19;  eingesehen das Bundesgesetz vom 22. Juni 1877 über die Wasserpolizei;  eingesehen  das  kantonale  Gesetz  vom  6.  Juli  1932  über  die  Wasserläufe,  insbesondere die Artikel 31 bis 38;  in Anbetracht, dass die Instandhaltung der Kanäle den Gemeinden obliegt und  dass diese verpflichtet sind, die nötigen Massnahmen zu ergreifen, damit die  Böschungen durch Abmähen oder Jäten der Unkraut- oder anderer holzartiger  Pflanzen  (Art.  35  des  kantonalen  Gesetzes  vom  6.  Juli  1932)  entsprechend  unterhalten werden;  in   Anbetracht   der   praktischen   Vorteile,   wie   sie   die   Verwendung   von  Unkrautvernichtungsmitteln   darstellt,   aber   auch   der   Risiken,   die   deren  Gebrauch für die Gewässer mit sich bringt;  auf Antrag des Sanitätsdepartementes und des Baudepartementes,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Unkrautvernichtungsmittel können im Rahmen der Instandhaltungsarbeiten
                            der Kanäle nicht ohne vorherige Genehmigung der interessierten Amtsstellen,  d.h. dem Kantonalen Sanitätstechnischen Amt, der Abteilung für Wasserbau  und  Wasserkräfte  und  der  Abteilung  für  Jagd  und  Fischerei  verwendet  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Es wird jedes Jahr von der Abteilung für Wasserbau und Wasserkräfte ein
                            Verzeichnis  der  Kanäle,  gegliedert  nach  ihrem  Verschmutzungsgrad,  erstellt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Der vorliegende Beschluss tritt sofort nach seiner Veröffentlichung im
                            Amtsblatt in Kraft.  So beschlossen im Staatsrat zu Sitten, den 3. Februar 1972.  Der Präsident des Staatsrates:  W. Loretan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - 2 -  Der Staatskanzler:  G. Moulin