Beschluss betreffend Organisation und Betrieb der Lotterien
                            Beschluss  betreffend Organisation und Betrieb der  Lotterien  vom 01.10.1937 (Stand 01.10.1937)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen der Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Lotterien und  die gewerbsmässigen Wetten vom 8. Juni 1923;  eingesehen das kantonale Gesetz  zur Vollziehung des vorerwähnten Bun  -  desgesetzes vom 11. November 1926;  eingesehen die zwischen den Kantonen der Westschweiz in bezug auf die  Veranstaltung einer Lotterie, der sog. "Loterie de la Suisse romande" ge  -  troffene Vereinbarung vom 26. Juli 1937;  auf Antrag des Departementes des Innern,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Während der Dauer der sog. "Loterie de la Suisse romande" (Lotterie der  Westschweiz) ist die Veranstaltung und der Betrieb jeder anderen Lotterie  im ganzen Kantone verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieses Verbot erstreckt sich auf sämtliche Handlungen, die darauf ausge  -  hen, den Zweck der Lotterie zu erreichen wie die Bekanntmachungen, die  Propaganda, die Ausgabe der Lose, das Feilbieten, das Unterbringen und  der Verkauf der Lose, Abschnitte und Gewinnliste, die Losziehung und die  Abgabe der Gewinne usw.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Jede Zuwiderhandlung gegen den vorliegenden Beschluss wird gemäss  der kantonalen Vollziehungsverordnung vom 13. Mai 1937 bestraft.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.10.1937  01.10.1937  Erlass  Erstfassung  RO/AGS 1936-1937 f
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            232 | d 229
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  01.10.1937  01.10.1937  Erstfassung  RO/AGS 1936-1937 f
                        
                        
                    
                    
                    
                
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