Monitoring Gesetzessammlung

Dekret über die Form der Inpflichtnahmen (160.120)

CH - AG

Dekret über die Form der Inpflichtnahmen (160.120)

Dekret über die Form der Inpflichtnahmen

Dekret über die Form der Inpflichtnahmen Vom 2. Juli 2002 (Stand 1. Januar 2003) Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf § 74 der Ka ntonsverfassung sowie § 8 Abs. 2 des Gesetzes über die Grundzüge des Personalrechts (Persona lgesetz, PersG) vom 16. Mai 2000
1 ) , beschliesst:

§ 1

1 Für diejenigen Personen, die mündlich in Pflicht zu nehmen sind, lautet die Gelöbnisformel: «Ich gelobe, zum Wohl der Gemeinschaft Verfassung und Gesetz zu befolgen sowie die Pflichten meines Amtes gewissenhaft zu erfüllen.»
2 Das Gelöbnis wird durch das Nachsprech en der Worte «Ich gelobe es» abgelegt.
3 Bei der schriftlichen Inpflichtnahme ist folgende Formulierung in den Anstellungsvertrag aufzunehmen: «Mit der Unterzeichnung dieses Vertrages verpflichtet sich die Mitarbeiterin beziehungsweise der Mitarbeiter, zum Wohl der Gemeinschaft Verfassung und Gesetz zu befolgen sowie die Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen.»
4 Bei Wiederwahl und Übernahme einer neuen Funktion innerhalb der kantonalen Verwaltung entfällt ei ne Inpflichtnahme.
1) SAR 165.100

§ 2

1 Die Verordnung über die Form der Inpflichtnahme vom 27. November 1885 1 ) und das Dekret über die Form der Inpflicht nahme für Behörden und Beamte von Kanton und Gemeinden (Inpflichtnahmedekret) vom 20. August 1991 2 ) sind aufgehoben. Aarau, 2. Juli 2002 Präsident des Grossen Rates M ÜLLER Staatsschreiber P FIRTER Inkrafttreten: 1. Januar 2003
1) AGS Bd. 1 S. 282
2) Wurde nie in Kraft gesetzt.
Verwendung von Cookies.

Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

Akzeptieren
Markierungen
Leseansicht