Beschluss betreffend den Verkehrsunterricht in der Schule
                            Beschluss  betreffend den Verkehrsunterricht in der  Schule  vom 07.07.2000 (Stand 01.08.2015)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über den  Strassenverkehr;  eingesehen das Gesetz über das öffentliche Unterrichtswesen vom 4. Juli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1962;  eingesehen das Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 19. April 1978;  eingesehen   das   Gesetz   über   die   Gemeindeordnung   vom   13.   November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1980;  erwägend die Notwendigkeit den Staatsratsbeschluss betreffend den Ver  -  kehrsunterricht in der Schule vom 6. April 1988 zu aktualisieren;  auf Antrag des Departements für Erziehung, Kultur und Sport und des De  -  partements für Sicherheit und Institutionen,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Der vorliegende Beschluss umschreibt die Unterrichtsziele des Verkehrs  -  unterrichtes, dient als Wegleitung und strebt eine reibungslose Koordination  an.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Begriff
                            1  Der Verkehrsunterricht hat obligatorischen Charakter. Er vermittelt den Ju  -  gendlichen Grundkenntnisse, weckt und fördert bei ihnen verantwortungs  -  bewusstes   Verhalten,   hilft   somit   Unfallgefahren   vorzubeugen   und   einen  Beitrag zum Umweltschutz zu leisten.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Anwendungsbereich
                            1  Die vorliegenden Bestimmungen gelten namentlich für die Primarschulen  (1. bis 8. Schuljahr), Sekundarstufe I (Orientierungsschule) und nötigenfalls  für die postobligatorischen Schulen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Verantwortung
                            1  Die Hauptverantwortung für den Verkehrsunterricht obliegt dem Departe  -  ment für Erziehung, Kultur und Sport.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Aufgaben der Departemente
                            1  Das Departement für Sicherheit und Institutionen legt die allgemeinen Zie  -  le des Verkehrsunterrichtes fest und koordiniert die entsprechenden Aktivi  -  täten in Zusammenarbeit mit der Ortspolizei und dem Departement für Er  -  ziehung, Kultur und Sport.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Departement für Erziehung, Kultur und Sport erarbeitet die Lehrpro  -  gramme,   lässt  diese  vom  Staatsrat  genehmigen,  bestimmt   deren Anwen  -  dungsmodalitäten und besorgt die allgemeine Kontrolle.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Permanente Kommission
                            1  Sämtliche Fragen, die den Verkehrsunterricht betreffen, werden von einer  vom Departement  für Erziehung, Kultur und Sport ernannten Kommission  für Verkehrsunterricht bearbeitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese  Kommission  setzt   sich  zusammen   aus Vertretern   der betroffenen  Departemente,  der Dienstelle  für Umweltschutz,  der  Ortspolizei,  der  Leh  -  rer- und Elternvereinigungen und der Verkehrsverbände.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Diese  Kommission  ist auch  verantwortlich für die Koordination  zwischen  den verschiedenen Partnern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Mitarbeit
                            1  Die  Schulkommissionen   respektive   die  Schuldirektionen   sind  in  Zusam  -  menarbeit mit der Orts- und Kantonspolizei für den Verkehrsunterricht vor  Ort verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gemeinden,   die   nicht   über   die   entsprechende   Infrastruktur   verfügen,  arbeiten mit einer Nachbargemeinde zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zusätzliche   Personen   dürfen   nur   mit   der   Zustimmung   der   kantonalen  Kommission   Verkehrsunterricht   engagiert   werden.   Die   Verkehrsinstrukto  -  ren, die in den Schulen Verkehrsunterricht erteilen, müssen sich über eine  entsprechende Ausbildung ausweisen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Anwendung
                            1  Die  betreffenden   Departemente   sind   mit   dem   Vollzug   des   vorliegenden  Beschlusses beauftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Veröffentlichung
                            1  Der Staatsratsbeschluss vom 6. April 1988 betreffend den Verkehrsunter  -  richt in der Schule wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   vorliegende   Beschluss   wird  im Amtsblatt   veröffentlicht   und  tritt   als  -  dann in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.07.2000  06.10.2000  Erlass  Erstfassung  BO/Abl. 40/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2016  01.08.2015  Art. 3 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 13/2016,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8/2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  07.07.2000  06.10.2000  Erstfassung  BO/Abl. 40/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Abs. 1 16.03.2016 01.08.2015 geändert BO/Abl. 13/2016,
                            8/2015