Beschluss betreffend die Bekämpfung von seuchenhaften Lungenkrankheiten
                            -   1  -  Beschluss  betreffend die Bekämpfung von seuchenhaften  Lungenkran  k  heiten  vom 18. März 2003  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen das  Tierseuchengesetz des Bundes (TSG) vom 1. Juli 1966;  eingesehen die Tierseuchenverordnung des Bundes (TSV) vom 2  7. Juni 1995;  eingesehen die kantonale Vollziehungsverordnung vom 11. Juni 1969;  auf Antrag des Departementes für Gesundheit, Sozialwesen und Energie;  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            Dieser   Beschluss   bezweckt   die   Bekämpfung   von   seuchenhaften   Lunge  n-  krankheiten    (enzootische  Pneumonie  und  Aktionobazillose)  auf  dem  Gesa  m-  ten Kantonsgebiet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Bekämpfungsmassnahme
                            1  Die Schweinebetriebe sind zu kontrollieren und verseuchte Bestände sind auf  Anordnung des kantonalen Veterinäramtes zu sanieren oder auszumerzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Schweine  sind  so  zu  transportieren,  dass  jedes  Ansteckungsrisiko  ve  r-  mieden wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Einsatz von Medikamenten, die gegen Mykoplasmen und Aktinobazillen  wirksam sind, ist ohne Einverständnis des kantonales Veterinärdienstes unte  r-  sagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Organis ation
                            1  Der Kantonstierarzt bestimmt:  a)  die  Aufgaben,  die  dem  Beratungs  -    und  Gesundheitsdienst  in  der  Schwe  i-  nehaltung (SGD) übe  r  tragen werden;  b)  die  Tierärzte  oder  die  im  Rahmen  des  offiziellen  Bekämpfung  beauftra  g  ten  Personen;  c)  die bei jedem Schweinet  ransport erforderlichen Dokumente.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Weisung zu diesem Beschluss regelt die einzelnen Punkte.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Finanzierung
                            1  Während  der  Sanierungsphase  (bis  zum  31.8.2003)  gehen  sämtliche  Kosten  im  Zusammenhang  mit  den  Betriebskontrollen,  Probeentnahmen  und  -  analy  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  2  -  sen  sowie  der  Sanierungsplanung  zu  Lasten  des  Kantons.  Die  Vera  b  reichung  von Arzneimittel hingegen geht zu Lasten des Tierhalters.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für  Tierverluste  wegen  Mykoplasmen  und  Actinobazillen  während  der  S  a-  nierungsphase wird keine Entschädigung zugespr  o  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  während  der  Sanierungsphase  mit  offiziellen  Aufgaben  beauftragten  Tierärzte werden wie folgt entschädigt:  Grundentschädigung pro Betrieb inkl. Reisespesen  ..........................  Fr.  28.  -  Blutentnahme pro Tier  ................................  ......  Fr.  9.  -  Besuchbericht  ................................  ................................  Fr.  17.  -  Pauschale pro Besuch für di  e Sanierungsplanung  .............................  Fr.  70.  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der  Beratungs  -   und Gesundheitsdienst in der Schweinehaltung wird entspr  e-  chend der gewidmeten Zeit nach folgenden Stu  n  dentarifen entschädigt:  Veterinäraufgaben  ................................  ................................  ..............  Fr.  70.  -  Sekretariatsaufgaben  ................................  ................................  ..........  Fr.  50.  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die  Mahlzeit  -    und  Reisesp  esen  sind  jene,  die  dem  Staatspersonal  zugespr  o-  chen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Inkrafttreten und Publikation
                            1  Dieser Beschluss wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt am 1. April 2003  in Kraft.  So angenommen im Staatsrat zu Sitten, den 18. März 2003.  Der Präsiden  t des Staatsrates:  Thomas Burgener  Der Staatskanzler:  Henri v. Roten