Beschluss betreffend die Nutzung des Grundwassers, der Seen oder Wasserläufe zur Gewinnung thermischer Energie
                            Beschluss  betreffend die Nutzung des Grundwassers,  der Seen oder Wasserläufe zur Gewinnung  thermischer Energie  vom 14.07.1982 (Stand 01.08.1982)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen das Dekret betreffend die vorsorglichen Sparmassnahmen auf  dem Energiesektor vom 27. Januar 1981, insbesondere Artikel 10;  eingesehen die Artikel 11 und 14 des Gesetzes über die Nutzbarmachung  der Wasserkräfte vom 5. Februar 1957 und des Artikels 1 des Reglementes  betreffend die Ausführung dieses Gesetzes vom 28. Oktober 1958;  auf Antrag der ständigen Delegation des Staatsrates für Energiefragen,  beschliesst
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Der vorliegende Beschluss soll die Bedingungen zur Wärmenutzung aus  dem Grundwasser, der Seen und Wasserläufe unter Wahrung des Schut  -  zes der Biotope, der Umwelt und der Gewässer festsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Nutzung
                            1  Grundwasser, Seen oder Wasserläufe können zur Wärmegewinnung un  -  ter Vorbehalt der Bestimmungen des kantonalen Gesetzes über die Nutz  -  barmachung der Wasserkräfte, der Gewässerschutzgesetzgebung und un  -  ter Einhaltung der Bedingungen dieses Beschlusses genutzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Gemeinden   können  ihre  Wasserläufe   zur   Gewinnung  thermischer  Energie im öffentlichen Interesse vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Aufgrund eines Gemeindereglementes kann auch die Wärmenutzung aus  -  sprucht werden.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Nutzungsbedingungen
                            1  Jede Installation zur Wärmenutzung des Grundwassers, der Seen oder  Wasserläufe ist derart zu realisieren, dass chemische, thermische oder me  -  chanische Eingriffe in das benachbarte Eigentum vermieden werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Rückgabe des zu nutzenden Wassers hat am Ort der Entnahme zu  erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das zurückgegebene Wasser darf das Grundwasser unterhalb der Rück  -  gabestelle und nach der Vermischung nicht mehr als um einen Centigrad  im Verhältnis zur durchschnittlichen Jahrestemperatur abkühlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Entnahme von Grundwasser und seine Rückgabe nach der Abkühlung  ist in den Fassungszonen grundsätzlich untersagt. Ausnahmebewilligungen  können  für   entfernte  Schutzzonen   erteilt  werden,   wenn  daraus  für   die  Wasserversorgung kein zusätzliches Risiko besteht (siehe Verordnung  über  den Schutz der Gewässer gegen ihre Verunreinigung durch auslaufende  Flüssigkeiten vom 19. Juni 1972).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Wasserläufe, deren Wasserführung während wenigstens 350 Tagen im  Jahr höher ist als 300 Sekundenliter, darf nicht mehr als 3 Centigrad abge  -  kühlt werden, und ihre Temperatur darf nicht unter 1 Centigrad sinken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Diese Grenzwert-Temperaturen verstehen sich nach der Vermischung und  können auf theoretische Art berechnet werden. Für die anderen Wasserläu  -  fe darf ihre Nutzung keine Abkühlung von mehr als 1 Centigrad nach der  Vermischung zur Folge haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Das Amt für Umweltschutz kann die Installation von Niveau und Wasser  -  messgeräten sowohl unterhalb als auch an der Wasserrückgabestelle ver  -  langen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Bewilligung
                            1  Jede Installation zur Wärmegewinnung aus dem Grundwasser oder Seen  bedarf einer Bewilligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Bewilligungsgesuch ist an die zuständige Gemeinde auf der sich die  Grundparzelle, der das Wasser entnommen wird, befindet, oder an den  Staatsrat, wenn die Grundwasserentnahme die Rechtsverhältnisse mehre  -  rer Gemeinden berührt, zu richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zusammen mit dem Gesuch müssen alle für die Behandlung nützlichen  Angaben eingereicht werden, namentlich:  a)  Situationsplan mit den Parzellen oder den gesamten zur Fassung be  -  stimmten   Parzellen,  die  Fassungs-  und Wasserrückgabestelle,  die  Fliessrichtung des Grundwassers;  b)  Art der Wasserrückgabe (Schluckbrunnen, Filtrierbecken);  c)  Stärke des Grundwassers und entzogene Wassermenge;  d)  Temperatur des entzogenen und zurückgegebenen Wassers;  e)  Plan der Installation (Leitung, Austauschvorrichtung, Pumpen);  f)  Wärmeträgerflüssigkeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Entzug
                            1  Eine Bewilligung kann jederzeit entzogen werden, wenn die Installationen  nicht genügend Gewähr zum Schutz der Gewässer bieten, wenn die aufer  -  legten Bedingungen nicht eingehalten werden, oder unter Entschädigungs  -  folgen, wenn das öffentliche Interesse eine Fortsetzung der Wassernutzung  nicht gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Konzession
                            1  Für alle Projekte für die Nutzung der Wasserläufe zur Wärmegewinnung  muss ein Konzessionsgesuch gemäss den Bestimmungen des Gesetzes  über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zusätzlich zu den Anforderungen des Artikels 15 des Gesetzes über die  Nutzbarmachung der Wasserkräfte muss das dem Konzessionsgesuch bei  -  liegende Projekt die Berechnung der Grenzwert-Temperaturen gemäss Arti  -  kel 3 des vorliegenden Beschlusses enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Bestehende Installationen
                            1  Bestehende industrielle oder für den Hausgebrauch oder die Landwirt  -  schaft bestimmte Installationen müssen innert zwei Jahren nach Inkrafttre  -  ten dieses Beschlusses den geltenden Anforderungen angepasst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Übertretungen
                            1  Übertretungen der vorliegenden Bestimmungen werden durch das zustän  -  dige Departement mit Bussen von 100 bis 50'000 Franken geahndet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beschwerde an den Staatsrat bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Inkrafttreten
                            1  Der vorliegende Beschluss tritt am 1. August 1982 in Kraft und ist im  Amtsblatt zu veröffentlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.07.1982  01.08.1982  Erlass  Erstfassung  RO/AGS 1982 f 159 | d
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  14.07.1982  01.08.1982  Erstfassung  RO/AGS 1982 f 159 | d
                        
                        
                    
                    
                    
                
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