Dekret über die Verteilung der Kosten von Sonderschulung und Heimaufenthalt
                            1  Dekret  über die Verteilung der Kosten von  Sonderschulung und Heimaufenthalt  Vom 19. März 1985  Der Grosse Rat des Kantons Aargau,  gestützt auf § 68 und § 73 des Sc  hulgesetzes vom 17. März 1981   1)  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            1  (Tages- und Heimsonderschulung) in  anerkannten  Sonderschulen  und  Heimen    werden  gemäss  diesem  Dekret  auf die Eltern, die Gemeinden und den Kanton verteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorschriften  der  Invalidenversiche-  rung  zugelassenen  Sonderschulen  sowie  die  gemäss  Erziehungsheim-  gesetz vom 6. Oktober 1964   2)   beitragsberechtigten Heime.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Anordnung   oder   mit   Zustimmung   der  Schulpflege.    Ausserkantonale    Pl  atzierungen    bedürfen    überdies    der  Zustimmung   des   Erziehungsdepartements   3)  .   Vorbehalten   bleiben   die  Vorschriften  über  Einweisungen  n  ach  Strafrecht  und  Vormundschafts-  recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            1  dungen einer Familie für die Verpflegung  eines Kindes entspricht. Er wird  vom Regierungsrat festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SAR 401.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SAR 428.300
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Heute: Departement Bildung, Kultur und Sport  Grundsatz  Elternbeitrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Wohngemeinde  bezieht  den  Elte  rnbeitrag  und  überweist  ihn  an  den  Träger  der  Sonderschule  oder  des  Heim  s.  Im  Streitfall  erlässt  das  Erzie-  hungsdepartement   1)   eine Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Können   Eltern   ihren   Beitrag   nicht   aufbringen,   so   entscheidet   die  zuständige  Sozialbehörde  nach  den  Grundsätzen  des  Sozialhilfegesetzes  vom 2. März 1982   2)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            1    Die  Wohngemeinde  des  Kindes  leiste  t  dem  Träger  einer  Sonderschule  oder  eines  Heims  ein  Schulgeld,  desse  n  Höhe  vom  Regierungsrat  festge-  legt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Schulgeld entspricht mindest  ens dem von der Invalidenversicherung  vorausgesetzten Betrag und ist für  die ambulante Sonderschulung und für  den Heimaufenthalt gleich hoch anzusetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Für  Heimkinder,  die  ihre  Schulpflic  ht  in  den  öffentlichen  Schulen  der  Region erfüllen, übernehmen die  Heime die zusätzlichen Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Löhne der Lehrpersonen an S  onderschulen mit öffentlichrechtlicher  Trägerschaft  sowie  die  Löhne  der  Sp  rachheilfachleute  werden  durch  den  Kanton ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Kanton richtet an die Löhne de  r Lehrpersonen der privatrechtlichen  Trägerschaften von Sonderschulen und  Heimen, die nach Gesetz über die  Gewährung  von  Staatsbeiträgen  an  di  e  anerkannten  gemeinnützigen  und  öffentlichen  aargauischen  Erziehungs  heime  (Erziehungsheimgesetz)  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Oktober 1964 4) beitragsberechtigt sind oder über eine Zulassung der
                            Invalidenversicherung  verfügen,  Beitr  äge  aus.  Die  Trägerschaften  sind  verpflichtet,    die    Anstellungsve  entsprechenden kantonalen Erlasse auszurichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Schulgeldbeiträge  der  Invalide  nversicherung  für  die  Schülerinnen  und    Schüler    an    Sonderschulen    sowie    die    Tarifvergütungen    im  Sprachheilwesen fallen an den Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Heute: Departement Bildung, Kultur und Sport
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Heute:  Gesetz  über  die  öffentliche  Sozialhilfe  und  die  soziale  Prävention  (Sozialhilfe- und Präventionsgesetz, SPG) vom 6. März 2001 (SAR 851.200)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung   gemäss   Dekret   über   die   L  Lehrpersonen, LDLP) vom 24. August 2004, in Kraft seit 1. Januar 2005 (AGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2004 S. 216).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  SAR 428.300
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            1  den,  der  vom  Kanton  ausgerichteten    Besoldungen,  der  Leistungen  der  Invalidenversicherung   und   des   Bunde  s   sowie   der   übrigen   Betriebs-  einnahmen  verbleibenden  Restkoste  n  werden  den  Trägern  vom  Kanton  vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  en  Restkosten  werden  jährlich  auf  alle Gemeinden nach Massgabe ihrer Einwohnerzahl verteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Restkosten anrechenbaren Ertrag und Aufwand.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  n periodische Vorschusszahlungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  inbarungen bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            1  ne  ausserkantonale  Sonderschule  oder  ein  Heim,  obwohl  im  Kanton  ein  g  eeigneter  Platz  verfügbar  wäre,  so  haben sie für die daraus entstehe  nden Mehrkosten selber aufzukommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eltern  in  einer  Sonderschule  oder  ei  nem  Heim,  so  entfällt  jede  Leis-  tungspflicht von Gemeinde und Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7
                            1  meinden gemäss § 5 des  Dekrets werden nach  den  Ansätzen  des  Gesetzes  über  di  e  Leistungen  des  Staates  für  das  Volksschulwesen  vom  10.  N  ovember  1919/14.  März  1978   1)    subventio-  niert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  und  Berufsbildung  gemäss  den  §§  5  und  6  des  Erziehungsheimgesetzes  vom  6.  Oktober  1964   2)    werden  nicht  mehr  ausgerichtet.  Der  Grosse  Rat  kann Ausnahmen bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8
                            1    anderes  bestimmt  ist,  durch  das  Erziehungsdepartement   4)   vollzogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   1)    führt  eine  Kontrolle  über  die  Einweisun-  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SAR 175.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SAR 428.300
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Heute: Departement Bildung, Kultur und Sport
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Heute: Departement Bildung, Kultur und Sport  Verteilung der  Restkosten  Ausserkantonale  Platzierung,  Privatschulung  Subventionen  des Kantons  Aufgaben des  Erziehungs-  departements   3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Es befindet über die Gewährung de  r Subvention gemäss § 7 Abs. 1 und  verrechnet  den  Gemeinden  die  gemä  ss  §  5  auf  sie  entfallenden  Rest-  kostenanteile;  im  Streitfall  entscheide  t  es  über  die  gemäss  §  3  zu  leisten-  den Schulgelder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Es  wirkt  im  interkantonalen  Verk  ehr  als  Koordinationsstelle  und  kann  nötigenfalls Kostengutsprache leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Die Verfügungen des Erziehungsdepartements   2)   können mit Beschwerde  beim Regierungsrat angefochten werden  . Im Übrigen richten sich Verfah-  ren  und  Weiterzug  nach  den  Vorschrift  en  des  Gesetzes  über  die  Verwal-  tungsrechtspflege vom 9. Juli 1968   3)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9
                            1   Der Regierungsrat erlässt die e
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Die   Höhe   des   Elternbeitrags   und  des   Schulgeldes   ist   der   Kosten-  entwicklung anzupassen und mindestens a  lle zwei Jahre zu überprüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10
                            1   Dieses Dekret ist in der Gesetze  ssammlung zu publizieren. Es tritt am 1.  Januar  1986  in  Kraft  und  findet  auf  alle  seit  dem  1.  April  1982  ent-  standenen  Sonderschulungskosten  An  wendung,  soweit  deren  Verteilung  nicht bereits vorbehaltlos geregelt worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 des Dekrets über die Sondersc hulung vor und nach der Schulpflicht
                            vom 14. Oktober 1975   4)   ist aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Abs. 3 der grossrätlichen Ve rordnung über die Jugendstrafrechts-
                            pflege vom 27. Oktober 1959   5)   wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Heute: Departement Bildung, Kultur und Sport
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Heute: Departement Bildung, Kultur und Sport
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SAR 271.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  AGS Bd. 9 S. 165; aufgehoben (AGS Bd. 12 S. 230)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Heute:  Dekret  über  die  Jugendstrafr  echtspflege  vom  27.  Oktober  1959  (SAR