Beschluss betreffend die Hinterlegung der Motorfahrzeugschilder
                            Beschluss  betreffend die Hinterlegung der  Motorfahrzeugschilder  vom 14.12.1994 (Stand 01.07.1997)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen die Artikel 57 Absatz 3 und 58 Absatz 1 der Kantonsverfassung;  eingesehen den Artikel 105 des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr  vom 19. Dezember 1958;  eingesehen   den   Artikel   12   des   Gesetzes   über   die   Besteuerung   der  Motorfahrzeuge vom 15. November 1950, gemäss welchem Halter eines  Motorfahrzeuges, die dieses nicht mehr benützen wollen, die Kontrollschil  -  der abzugeben haben;  auf Antrag des Justiz, Polizei- und Militärdepartements,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kontrollschilder sind vom Eigentümer in vollständig sauberem Zustand  und ohne Rahmen abzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nicht vollständige und stark beschädigte Kontrollschilder-Paare sind der  Dienststelle für Strassenverkehr und Schiffahrt in Sitten zurückzuschicken,  um annulliert zu werden. Der Halter wird hievon bei der Hinterlegung in  Kenntnis gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für jede Hinterlegung gibt die zuständige Instanz eine zu diesem Zwecke  vorgedruckte Empfangsbestätigung aus. Ein Doppel wird unverzüglich der  Dienststelle für Strassenverkehr und Schiffahrt zugestellt, welche die Ver  -  Haftpflicht deckt.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Hinterlegte Schilder werden nur gegen Vorweisen einer von der Dienst  -  stelle für Strassenverkehr und Schiffahrt erteilten Abgabeermächtigung zu  -  rückgegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die zuständige Instanz erhebt bei der Hinterlegung der Schilder eine Ge  -  bühr von 30 Franken für alle Fahrzeuge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kann die Gebühr nicht bei der Hinterlegung erhoben werden, geschieht  dies bei der Rückgabe der Schilder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der vorliegende Beschluss tritt mit seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in  Kraft. Er hebt alle bisher erlassenen einschlägigen Bestimmungen auf, na  -  mentlich den Beschluss des Staatsrates vom 20. August 1969.  A1 Anhang 1  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-1 * Ort der Hinterlegung
                            1  Gemäss Entscheid des Staatsrates vom 12. März 1997 und nach Unter  -  zeichnung einer Vereinbarung zwischen dem Staat Wallis und den PTT-  Betrieben stellt die Post während der ortsüblichen Öffnungszeiten ihr ge  -  samtes Poststellennetz im Kanton Wallis für die Hinterlegung und die Rück  -  gabe der Kontrollschilder aller Motorfahrzeuge zur Verfügung, wie im vorlie  -  genden Beschluss erwähnt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ab dem 1. Juli 1997 können somit die Kontrollschilder bei allen Poststellen  hinterlegt werden, da die Gendarmerie diese Leistung nicht mehr erbringt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.1994  14.12.1994  Erlass  Erstfassung  RO/AGS 1997 f 334 | d
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            12.03.1997  01.07.1997  Titel A1  eingefügt  RO/AGS 1997 f 334 | d
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            12.03.1997  01.07.1997  Art. A1-1  eingefügt  RO/AGS 1997 f 334 | d
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  14.12.1994  14.12.1994  Erstfassung  RO/AGS 1997 f 334 | d
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            343  Titel A1  12.03.1997  01.07.1997  eingefügt  RO/AGS 1997 f 334 | d
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                Art. A1-1 12.03.1997 01.07.1997 eingefügt RO/AGS 1997 f 334 | d
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