Dekret über die Rechte und Pflichten der Krankenhauspatienten
                            1  Dekret  über die Rechte und Pflichten der  Krankenhauspatienten (Patientendekret [PD])  Vom 21. August 1990  Der Grosse Rat des Kantons Aargau,  gestützt  auf  §  49  Abs.  2  des  Ges  undheitsgesetzes  vom  10.  November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1987   1)  ,  beschliesst:  I. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            1  gelten  unter  Vorbehalt  von  Absatz  2  für alle Spitäler und stationären Pf  legeeinrichtungen im Kanton Aargau.   2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  esem Dekret beziehen sich auf  beide Geschlechter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  die  Bestimmungen  der  Strafprozess-  ordnung  sowie  die  Vorschriften  über  di  e  Fürsorgerische  Freiheitsentzie-  hung und übertragbare Krankheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            1  s   Gesundheitsgesetzes   und   dieses  Dekrets sind die vom urteilsfähigen Patienten bezeichneten Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SAR 301.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung  gemäss  Ziff.  II./3.  des  Pflegegese  tzes  (PflG)  vom  26.  Juni  2007,  in  Kraft seit 1. Januar 2008 (AGS 2007 S. 356).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung gemäss § 27 Abs. 3 des Spitalgeset  zes (SpiG) vom 25. Februar 2003, in  Kraft seit 1. Januar 2004 (AGS 2003 S. 285).  Geltungs  b  ereich  Nächste  Angehörige
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bezeichnet  der  Patient  keine  Personen  oder  ist  er  nicht  urteilsfähig,  gelten  als  nächste  Angehörige  insbes  ondere  der  Lebenspartner  sowie  die  nahen Blutsverwandten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            Untersuchung, Behandlung und  Pflege des Patienten haben sich nach den  Regeln  der  Fachkunde  zu  richten  und  die  Menschenwürde  zu  respektie-  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            Das  Spitalpersonal  wahrt  die  Persön  lichkeitsrechte  des  Patienten.  Auf  dessen Wünsche ist angemessen Rücksicht zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            1    Die  Heilanstalten  informieren  jeden  eintretenden  Patienten,  nötigenfalls  auch  seinen  Vertreter  und  die  Angehörigen,  über  den  Spitalbetrieb,  die  Hausordnung  und  seine  Rechte  und  Pflichten  nach  diesem  Dekret.  Auf  Wunsch wird der Text des Dekrets ausgehändigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Dem  Patienten  werden  die  Namen  und  Funktionen  der  ihn  betreuenden  Personen bekannt gegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            Der  Patient  erhält  auf  seinen  Wuns  ch  hin  angemessen  Gelegenheit,  ver-  trauliche Gespräche mit den zuständigen Ärzten, seinen Angehörigen und  Bekannten oder dem Seelsorger zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7
                            1   Der Patient hat das Recht, während  der ordentlichen Besuchszeiten seine  Angehörigen  und  Bekannten  zu  empfa  ngen,  in  Ausnahmefällen  auch  zu  den übrigen Zeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Wenn  es  das  medizinisc  he  Interesse  des  Patient  en  erfordert,  kann  der  zuständige Arzt ausnahmsweis  e ein Besuchsverbot anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Auf  Wunsch  des  Patienten  könne  n  die  Besuchsmöglichkeiten  einge-  schränkt oder aufgehoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  II. Aufnahme und Entlassung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8
                            1  Rahmen  der  Kapazität  und  Zweck-  bestimmung  einer  Heilanstalt  Anspruch    auf  Aufnahme  innert  angemes-  sener  Frist,  wenn  sein  Gesundheitszu  stand  einen  Klinikaufenthalt  erfor-  dert und eine Einweisung eines Arztes  bzw. einer im Sinne von § 1 Abs. 4  dieses Dekrets zuständigen Behörde vorliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  t  in  jedem  Fall  zu  gewährleisten.  Ob  ein  Notfall  vorliegt,  entscheidet  der  für  die  Aufnahme  zuständige  Krankenhausarzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  r  Patient  in  einer  nicht  seinem  Versicherungsstatus entsprechende  n Abteilung hospitalisiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9
                            Über  die  Entlassung  entscheidet  der  zu  mit  dem  Patienten  und  gegebenenfalls    mit  den  nächsten  Angehörigen;  dem   Aspekt   der   Nachbetreuung   is  t   dabei   gebührend   Beachtung   zu  schenken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10
                            1  cht  gegen  seinen  Willen  im  Spital  zurückbehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  urteilsfähigen Patienten bedarf der  Zustimmung  seines  gesetzlichen  Vertrete  die Zustimmung der nächsten Angehörigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  licher  Vertreter  oder  seine  nächsten  Angehörigen, entgegen dem ärztlichen Rat und nach erfolgter Aufklärung  über  Risiken  und  mögliche  Folgen,  au  ihrer Unterschrift zu bestätigen.  III. Information
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11
                            1  Patienten unaufgefordert über Unter-  suchungen,  Eingriffe,  Behandlungsm  öglichkeiten  und  die  damit  verbun-  denen Vor- und Nachteile sowie die Ri  siken in geeigneter und verständli-  cher  Form  rechtzeitig  auf.  Sie  beantw  orten seine Fragen bezüglich seiner  Krankheit  sorgfältig  und  erteilen  ih  m  über  seinen  Gesundheitszustand  sowie dessen voraussichtliche Entwicklung Auskunft.  Aufnahme  Entlassung;  Grundsatz  Vorzeitige  Entlassung  Information;  Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Ist  der  Patient  unmündig  oder  entmündi  gt,  werden  diese  Informationen  auch  dem  gesetzlichen  Vertreter  erte  dem zustimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Ist der Patient nicht urteilsfähig, st  eht dieses Recht auf Information auch  seinen nächsten Angehörigen zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Das  Pflegepersonal  informiert  den  Patienten  in  geeigneter  Weise  über  die Pflege.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12
                            1    Die  Aufklärung  des  Patienten  kann  unt  erbleiben,  wenn  sie  geeignet  ist,  diesen  übermässig  zu  belasten.  Si  e  hat  jedoch  zu  erfolgen,  wenn  der  Patient die umfassende Inform  ation ausdrücklich wünscht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    In  Notfallsituationen  ist  eine  vorgä  ngige  Aufklärung  nicht  erforderlich.  Sie ist so bald als möglich nachzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  umfassende  Aufklärung  hat  zu  unt  erbleiben,  wenn  sich  der  Patient  ausdrücklich dagegen ausspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13
                            1    Dritten  dürfen  Auskünfte  über  den  Patienten  nur  erteilt  werden,  wenn  dieser sein Einverständnis dazu gegeben hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sofern  aus  den  Umständen  nicht  auf  einen  Geheimhaltungswillen  des  Patienten  geschlossen  we  rden  muss,  wird  die  Zustimmung  für  Auskünfte  an  vor-  oder  nachbehandelnde  Ärzte,    den  gesetzlichen  Vertreter  und  an  den nächsten Angehörigen vermutet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Auskünfte auf Grund besonderer gese  tzlicher Meldepflichten und -rechte  bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14
                            1   Der einweisende und der nachbeha  ndelnde Arzt sind über Diagnose und  Zustand  des  Patienten  sowie  über  die  erforderlichen  weiteren  Mass-  nahmen rechtzeitig zu informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Patient,  gegebenenfalls  auch  seine  Angehörigen  oder  andere  ihn  pflegende Personen, werden über di  Entlassung informiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  IV. Einwilligung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15
                            1  ungen,   medizinische  Eingriffe   und   Pflege  dürfen nur mit Zustimmung des Patienten erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  nten  und  deren  Begleitpersonen  dürfen  nur  zu  Diagnose-,  Behandlungs-  oder  Unterrichtszwecken  erfol-  gen.  Sie  bedürfen  der  vorherigen  sc  hriftlichen  Zustimmung  der  Betroffe-  nen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  vermutet werden. Die Bestimmungen  von § 23 bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16
                            Zeigt  sich  im  Verlaufe  einer  Opera  tion,  dass  sie  über  das  dem  Patienten  bekannt  gegebene  Mass  hi  naus  ausgedehnt  werden  sollte,  ist  der  operie-  rende  Arzt  zur  Ausweitung  nur  ber  echtigt,  wenn  diese  dringlich  oder  unzweifelhaft  nötig  ist  oder  der  Patie  nt  einer  Ausweitung  offensichtlich  zugestimmt hätte.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17
                            1   und nicht urteilsfähig, hat sein  gesetzlicher  Vertreter  die  Einwilli  gung  für  die  Untersuchungen,  Behand-  lung   und   medizinische   Eingriffe   zu  erteilen.   In   Notfällen   darf   die  Zustimmung vermutet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  r  seine  Zustimmung,  ist  eine  solche  der  Vormundschaftsbehörde  erforderlic  h.  In  dringenden  Fällen  entschei-  det der Arzt, ob die Verweigerung de  r Zustimmung missbräuchlich ist und  daher  missachtet  werden  darf.  Di  e  Verweigerung  der  Zustimmung  zu  einer lebensrettenden Massnahme   ist immer missbräuchlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  keinen  gesetzlichen  Vertreter,  ent-  scheidet  für  ihn  der  Arzt  in  seinem  Interesse.  Die  nächsten  Angehörigen  sind  vor  dem  Entscheid  anzuhören.  In  Notfällen  kann  diese  Anhörung  unterbleiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18
                            1  entmündigten  Patienten  ist  vor  grösseren  oder  mit  erheblichen  Ri  siken  verbundenen  Eingriffen  auch  deren gesetzlicher Vertre  ter zu informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ben,  wenn  der  urteilsfähige  Patient  dem widerspricht.  Untersuchung,  Behandlung,  medizinische  Eingriffe und  Pflege  Ausdehnung von  Operationen  Nicht  urteilsfähiger  Patient  Urteilsfähiger,  nicht handlungs-  fähiger Patient
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19
                            1    Lehnt  ein  Patient,  sein  gesetzliche  r  Vertreter  oder  die  Vormundschafts-  behörde  eine  medizinische  Massnah  me  nach  erfolgter  Aufklärung  über  die  Risiken  und  möglichen  Folgen  ab,  Klinik durch ihre Unterschrift zu bestätigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Arzt  ist  nicht  verpflichtet,  vom  Patienten  verlangte  Massnahmen  durchzuführen,  die  medizinisch  nicht  gerechtfertigt  sind.  Weder  von  ihm  noch  vom  Pflegepersonal  können  Massnah  men  gefordert  werden,  die  sie  mit ihrem Gewissen nich  t vereinbaren können.  V. Besondere Eingriffe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20
                            1    Dem  Patienten  beziehungsweise  sein  em  gesetzlichen  Vertreter  oder  den  nächsten  Angehörigen  ist  von  den  Bestimmungen  des  Gesundheitsgeset-  zes über die Entnahme und Verpflan  zung von Gewebeteilen oder Organen  (§ 52) und die Obduktion (§ 55) in geeigneter Form Kenntnis zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Die   Spende   von   Gewebeteilen   ode  r   Organen   erfolgt   unentgeltlich.  Erlaubt sind Entschädigungen für ents  tandene Kosten und Erwerbsausfall.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21
                            1    Als  Unterricht  im  Sinne  des  §  53  Gesundheitsgesetz  gelten  Lehrver-  anstaltungen,  bei  denen  Befunde  am  Patienten  öffentlich  gezeigt  werden.  Nicht  als  Unterricht  gilt  die  Beteiligung  des  Patienten,  soweit  sie  vor-  wiegend in seinem eigene  n Behandlungsinteresse liegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Eine  Person  darf  zu  Unterrichtszwecken  beansprucht  werden,  wenn  sie  handlungsfähig  ist  und  ihre  schriftlic  he  Zustimmung  erteilt  hat.  Die  Zustimmung ist jederzeit widerrufbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Unterricht  an  nicht  handlungsfähi  gen  Personen  ist  nur  dann  erlaubt,  wenn  keine  handlungsfähigen  Persone  n  zur  Verfügung  stehen.  Voraus-  setzung ist die schriftliche Zustimmung  des gesetzlichen Ve  rtreters sowie  der  direkt  betroffenen  Person,  soweit  diese  urteilsfähig  ist.  Die  Zustim-  mung ist jederzeit widerrufbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Personen,  deren  Zustimmung  erford  erlich  ist,  müssen  zuvor  umfassend  über das geplante Geschehen aufgeklärt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22
                            1    Forschungsuntersuchungen  sind  auf  das  wissenschaftlich  und  therapeu-  tisch  Notwendige  zu  beschränken.  Si  e  unterstehen  der  medizinisch-ethi-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  schen  Kontrolle  eines  Gremiums,  da  s  nicht  direkt  an  der  Untersuchung  beteiligt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  en  beansprucht  werden,  wenn  sie  handlungsfähig  ist  und  ihre  schriftliche    Zustimmung  erteilt  hat.  Als  For-  schungsuntersuchungen  im  Sinne  von  §  53  Abs.  1  des  Gesundheits-  gesetzes,  die  der  schriftlichen  Zus  timmung  bedürfen,  gelten  klinische  Untersuchungen  an  Patienten  ohne  en  tsprechende  Indikation  und  solche  mit   erkennbarer   Gefährdung   der   Ges  suchungen  der  Phasen  I  (erste  Test  s  am  Menschen  zur  Prüfung  der  Ver-  träglichkeit einer Substanz) und II (we  iter gehende Tests zur Prüfung der  Wirksamkeit, der Nebe  nwirkungen, der optimalen Dosierung etc.) handelt  es  sich  immer  um  Forschungsuntersu  chungen  im  Sinne  des  §  53  Abs.  1  Gesundheitsgesetz. Die Zustimm  ung ist jederzeit widerrufbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  handlungsfähigen Personen sind nur  dann erlaubt, wenn sie aus medizini  schen Gründen nicht an handlungsfä-  higen  Personen  ausgeführt  werden  könne  n.  Voraussetzung  ist  die  schrift-  liche  Zustimmung  des  gese  tzlichen  Vertreters  sowie  der  zu  untersuchen-  den  Person,  soweit  diese  urteilsfähig  ist.  Die  Zustimmung  ist  jederzeit  widerrufbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  rforderlich  ist,  müssen  zuvor  umfas-  send  über  Art  und  Sinn  der  Untersuc  hung  sowie  die  damit  verbundenen  Gefahren aufgeklärt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Verlauf  der  Untersuchung  ist  ein  schriftliches Protokoll zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  untersuchungen zur Verfügung stellen,  darf  kein  Entgelt  ausgerichtet  werden.  Erlaubt  sind  Entschädigungen  für  entstandene Kosten und Erwerbsausfall.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ,  einschliesslich  sein  Verzicht  auf  lebensverlängernde  Massn  ahmen,  ist  zu  respektieren,  selbst  wenn  sich  dies  nicht  mit  der  medizinischen  Indi  kation  deckt.  Der  Patient  ist  zuvor  umfassend aufzuklären.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  lich erkrankte Patient in einer frühe-  ren  schriftlichen  Erklärung  in  noch  urteilsfähigem  Zustand  auf  jede  künstliche  Lebensverlängerung  verzicht  et,  so  hat  der  Arzt  dem  in  der  Erklärung  bekundeten  Willen  des  Patienten  zu  folgen,  wenn  er  zuvor  festgestellt  hat,  dass  die  in  §  54  Ab  s.  2  lit.  a  und  lit.  b  des  Gesundheits-  gesetzes   festgelegten   Vorausse  tzungen   erfüllt   sind.   Lassen   konkrete  Umstände  darauf  schlie  ssen,  dass  die  Erklärung  nicht  mehr  dem  wirkli-  chen  Willen  des  Patienten  entspricht  ,  handelt  der  Arzt  nach  dessen  ver-  Sterben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            muteten Willen und in dessen Interesse  n, unter Vorbehalt von § 54 Abs. 3  Gesundheitsgesetz.  VI. Datenschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24
                            Die  Bestimmungen  über  das  Amts-  und  Berufsgeheimnis  sind  zu  beach-  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25
                            Der  Umgang  mit  Patientendaten  sowi  e  deren  Aufbewahrung  respektive  Speicherung  sind  insbesondere  durch  organisatorische  und  technische  Massnahmen  so  zu  sichern,  dass  di  e  Daten  weder  verloren  gehen  noch  Unbefugten zugänglich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26
                            1   Patientendaten, die Rückschlüsse au  dürfen nur bearbeitet und verwendet werden, soweit dies für die Erfüllung  der übertragenen Aufgaben erforderlic  oder  wenn  die  ausdrückliche  Zusti  mmung  des  urteilsfähigen  Patienten  vorliegt.  Beim  urteilsunfähigen  Patie  nten  hat  die  Zustimmung  durch  den  gesetzlichen Vertreter zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Insbesondere  für  wissenschaftlic  he  und  Planungszwecke  dürfen  anony-  misierte  Daten,  die  keine  Rückschl  üsse  auf  die  Person  des  Patienten  zulassen,   auch   ohne   dessen   Zus  timmung   verwendet   und   bearbeitet  werden.  VII. Akteneinsicht und -herausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27
                            1    Dem  Patienten  ist  auf  seinen  Wunsch    Einsicht  in  seine  gesamten  Kran-  kenunterlagen  zu  gewähren.  Ausge  nommen  davon  sind  die  persönlichen  Aufzeichnungen der Ärzte sowie A  ngaben von Dritten oder über Dritte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bedürfen die Unterlagen einer Erläut  erung, erfolgt die Einsichtnahme im  Beisein eines Arztes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Dem  Patienten  sind  auf  seinen  Wunsch  Kopien  der  Unterlagen  auszu-  händigen,  zu  deren  Einsicht  er  berech  tigt  ist.  Er  hat  dafür  die  Kosten  zu  tragen.  Zu  diesen  Kosten  zählen  insbesondere  auch  Mehraufwendungen,  wie  die  schriftliche  Aufzeichnung  ab  Tonträgern,  soweit  sie  nur  auf  Wunsch des Patienten erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  sind  die  vollständigen  Krankenunterla  gen  auszuhändigen.  Gegen  seinen  Entscheid  kann  innert  30  Tagen  se  it  Zustellung  beim  Regierungsrat  Beschwerde erhoben werden.   1)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28
                            1  ständnis des Patienten gewährt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  gt,  steht  das  Recht  auf  Einsicht  auch  dem  gesetzlichen  Vertreter  zu,  soweit  der  urteilsfähige  Patient  dem  zustimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  gemäss.  VIII. Pflichten des Patienten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29
                            1    einem  erfolgreichen  Verlauf  der  Untersuchung  und  der  Behandlung  beizutra  gen.  Er  hat  sich  an  die  ver-  einbarten Massnahmen und Verh  altensweisen zu halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Spitalpersonal Rücksicht zu nehmen.  Darin eingeschlossen sind insbesondere   auch Sicherheitsvorkehrungen für  Ärzte  und  Pflegepersonal  bei  erkennba  ren  Risiken  durch  den  Patienten,  soweit er dem nicht widerspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  IX. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30
                            Der Regierungsrat kann zum Vollzug dies  es Dekrets weitere Vorschriften  erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung gemäss Ziff. 5. des Dekrets übe  r die Anpassung der kantonalen Dekrete  an das Verwaltungsrechtspflegegesetz  vom 11. Dezember 2007, in Kraft seit 1.  Januar 2009 (AGS 2008 S. 393).  Einsichtsrechte  Dritter;  Herausgabe  Pflichten  Vollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31
                            1    Können  sich  Patient  und  Spital-  beziehungsweise  Heimleitung  über  die  in   diesem   Dekret   enthaltenen   Rechte   und   Pflichten   nicht   einigen,  entscheidet darüber das Gesundheitsdepartement   1)  . Streitigkeiten über die  Verletzung   der   Regeln   der   Fac  hkunde   fallen   nicht   unter   dieses  Verfahren.   2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Gegen Verfügungen und Entscheide  des Gesundheitsdepartementes kann  innert  30  Tagen  seit  Zustellung  beim    Regierungsrat  Beschwerde  geführt  werden  .   3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Im  Übrigen  richtet  sich  das  Ve  rfahren  nach  den  Bestimmungen  des  Gesetzes   über   die   Verwaltungsrechts  pflege   (Verwaltungsrechtspflege-  gesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007   4)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32
                            Dieses  Dekret  ist  in  der  Gesetze  ssammlung  zu  publizieren.  Es  tritt  am
                        
                        
                    
                    
                    
                1. September 1990 in Kraft.
                            1)  Heute: Departement Gesundheit und Soziales
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung gemäss § 27 Abs. 3 des Spitalgeset  zes (SpiG) vom 25. Februar 2003, in  Kraft seit 1. Januar 2004 (AGS 2003 S. 286).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung gemäss Ziff. 5. des Dekrets übe  r die Anpassung der kantonalen Dekrete  an das Verwaltungsrechtspflegegesetz  Januar 2009 (AGS 2008 S. 393).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  SAR 271.200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Fassung gemäss Ziff. 5. des Dekrets übe  r die Anpassung der kantonalen Dekrete  an das Verwaltungsrechtspflegegesetz  Januar 2009 (AGS 2008 S. 393).