Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die  Krankenversicherung (EG KVG)  Vom 5. September 1995 (Stand 1. Juli 2014)  Der Grosse Rat des Kantons Aargau,  gestützt auf die Art. 6, 19, 23, 43  –50, 55, 64a, 65, 66, 82 und 97 des Bundes  gesetzes  über die Krankenv  ersicherung  (KVG)  vom  18.  März  1994  1)  ,  Art.   85 des Versich  e-  rungsaufsichtsgesetzes  vom  17.  Dezember  2004  2)    sowie  §   39  der  Kantonsverfa  s-  sung vom 25. Juni 1980,  *  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Versicherungspflicht
§ 1 Gemeinden
                            1   Die Gemeinden überprüfen die Einhaltung der Versicherungspflicht ihrer Einwoh-  nerinnen und Einwohner.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie weisen Personen, die ihrer Versicherungspflicht nicht rechtzeitig nachkommen,  einem Versicherer zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 * Kanton
                            1   Das   zuständige   Departement   entscheidet   über   Ausnahmen   von   der   Ver  -  sicheru  ngspflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es  überprüft  die  Einhaltung  der  Versicherungspflicht  derjenigen  Perso  nen,  die  nicht von den Gemeinden überprüft werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     SR  832.10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)     SR  961.01
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Förderung der Gesundheit
§ 3 Gemeinsame Institution
                            1   Der Kanton wirkt an der Institution der Versicherer zur Förderu  ng der Gesundheit  und  zur  Verhütung  von  Krankheiten  mit.  Der  Regierungsrat  entscheidet  abschlie  s-  send über einen finanziellen Beitrag an den Betrieb dieser Institution.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Statistiken
§ 4 Mitwirkung des Kantons
                            1   Der Kanton koordiniert die Erstellung der S  tatistiken und die Erfassung der Daten  durch  die  nach  Bundesrecht  zur  Mitwirkung  verpflichteten  Personen,  Organisati  o-  nen und Institutionen. Er kann diese Aufgabe Drit  ten übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Spitäler und andere Einrichtungen
§ 5 * ...
§ 6 * ...
§ 7 * Betriebsver gleiche
                            1   Das  zuständige  Departement  führt  die  vom  Regierungsrat  und  vom  Bun  desrat  an-  geordneten Betriebsvergleiche durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Ausserkantonale Hospitalisation
§ 8 Ausserkantonale Hospitalisation
                            1   Der  Regierungsrat  kann  Bestimmungen  über  die  aus  medizinisc  hen  Gründen  no  t-  wendige ausserkantonale Hospitalisation von Versicherten mit Wohnsitz im Kanton  Aargau  erlassen.  Unter  Vorbehalt  des  Bundes  rechts  regelt  er  namentlich  die  A  n-  spruchsberechtigung,  das  Verfahren,  die  Mitwirkungspflicht  der  Beteiligten  sowie  die Zuständigkeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Tarifschutz
§ 9 * Ausstand von Leistungserbringern
                            1   Lehnt es ein Leistungserbringer ab, die gesetzlichen Leistungen nach den vertrag-  lich  festgelegten  Tarifen  und  Preisen  zu  erbringen,  muss  er  dies  dem  zuständigen  Departement melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Sicherung der medizinischen Versorgung
                            1   Kommt zwischen Leistungserbringern und Versicherern kein Tarif  vertrag zu Stan-  de oder ist wegen des Ausstandes von Leistungserbringern die Behandlung der Ve  r-  sicherten zu den vertraglich festgelegten Tarifen u  nd Preisen nicht gewährleistet, so  setzt der Regierungsrat nach Anhören der Beteiligten den Tarif fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Prämienverbilligung
§ 11 Zweck
                            1   Der  Kanton  gewährt  Kantonseinwohnern  und  Kantonseinwohnerinnen  in  besche  i-  denen  wirtschaftlichen  Verhältnissen  Prämi  enverbilligungen  für  die  obligatorische  Krankenpflegeversicherung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 * Massgebende Prämien
                            1   Für die Berechnung des Anspruchs auf Prämienverbilligung sind die Richtprämien  massgebend,  welche  der  Regierungsrat  pro  Kalenderjahr  festlegt.  Bei  deren  Festl  e-  gung  orientiert  er  sich  an  den  kantonalen  Prämien  für  die  obligatorische  Kranke  n-  pflegeversicherung. Er berücksichtigt über  dies die mit Art. 65 Abs. 1  bis   des Bunde  s-  gesetzes  über  die  Krankenversi  cherung  (KVG)  vom  18.  März  1994  1)    angestrebte  Zielsetzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Grundsatz
                            1   Übersteigen  die  Richtprämien  für  die  obligatorische  Krankenpflege  versicherung  einen  bestimmten  Prozentsatz  des  massgebenden  Einkom  mens  gemäss  §  16,  so  b  e-  steht ein Anspruch auf Prämienverbilligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Grosse Rat legt durch Dekret den m  assgebenden Prozentsatz im Rahmen von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  bis  16  %  fest.  Falls  es  zur  Umsetzung  bundesrechtlicher  Vorgaben  zwingend  erscheint, kann der Grosse Rat den massgebenden Prozentsatz bis auf 9   % senken.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Wer Sozialhilfe bezieht, hat Anspruch auf die volle Prämi  enverbilli  gung. Bei Pr  ä-  mienzahlung im Rahmen der Sozialhilfe geht der Anspruch auf Prämienverbilligung  auf  das  kostenersatzpflichtige  Gemeinwesen  über.  Die  rückwirkende  Geltendm  a-  chung ist auf 12 Monate beschränkt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     SR  832.10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Soweit  eine  Leistungssperre  zwingend  zur  Finanzierung  von  Leistungen  über  die  Sozialhilfe  führen  würde,  kann  die  Sozialbehörde  die  ausstehen  den  Prämien  und  –  soweit  nach  Bundesrecht  vorgesehen  –    Franchisen  und  Selbstbehalte  bei  der  SVA  Aargau als Prämienverbilligung geltend machen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Anspruchsberechtigung
                            1   Anspruchsberechtigt sind Personen, für welche die festgesetzten Richt  prämien den  vom  Grossen  Rat  gemäss  §  13  bestimmten  Prozentsatz  übersteigen  und  die  am
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Januar des Jahres der Prämien verbilligung
                            a)  bei einem vom Bund anerkannt  en Versicherer für die gesetzlichen Leistungen  der Krankenpflege versichert sind;  b)  im Kanton Aargau Wohnsitz haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis   Ergibt  die  anhand  der  effektiven  Prämie  vorgenommene  anteilmässige  Vertei-  lung  der  für  eine  Familie  berechneten  Prämienverbilligung,  d  ass  Kinder  oder  junge  Erwachsene  in  Ausbildung  nicht  die  Hälfte  der  effekti  ven  Krankenkassenprämien  des Vorjahres des Prämienverbilligungsan  spruchs verbilligt erhalten, wird die Diff  e-  renz als zusätzliche Prämienver  billigung ausgerichtet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Massgebend   für die Beurteilung des Anspruchs sind die persönlichen und famili  ä-  ren Verhältnisse am 1. Januar des Jahres, in welchem das Begehren gestellt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  SVA  Aargau  teilt  jenen  Personen,  die  auf  Grund  der  Steuerdaten  vermutlich  zur  Prämienverbilligung  ber  echtigt  sind,  diese  Anspruchsver  mutung  jeweils  im  J  a-  nuar mit. Die SVA Aargau kann die massgebenden Daten beim Kanton oder bei den  Gemeinden  erheben.  Aus  der  Mitteilung  oder  aus  der  Unterlassung  der  Mitteilung  können  keine  Rechte  abgeleitet  werden.  Personen,  die  bereits  Prämienverbilligung  beziehen,  erhalten  von  der  SVA  Aargau  das  Formular  zur  weiteren  Geltendm  a-  chung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Bei  der  Geltendmachung  der  Prämienverbilligung  nach  §  17  Abs.  4  sind  die  pe  r-  sönlichen  und  familiären  Verhältnisse  im  Zeitpunkt  der  Gesuc  hstellung  massg  e-  bend.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Höhe des Anspruchs
                            1   Übersteigen  die  Richtprämien  für  die  obligatorische  Krankenpflegeversi  cherung  der Versicherten zuzüglich der Richtprämien für ihren in unge  trennter Ehe lebenden  Ehegatten und die Kinder, für deren Unter  halt die Versicherten zur Hauptsache au  f-  kommen,  den  vom  Grossen  Rat  gemäss  §  13  festgesetzten  Prozentsatz,  so  über-  nimmt der Kanton den Differenzbe  trag, sofern dieser einen vom Regierungsrat fes  t-  gesetzten  Mindestbetrag  übersteigt.  Die  gleiche  Regelung  gilt    bei  eingetragenen  Partnerschaften.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Prämienverbilligung  darf  die  effektiven  Prämien  für  die  obligato  rische  Kran-  kenversicherung nicht übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der  Regierungsrat  regelt  die  Voraussetzungen  der  Anspruchsberechti  gung  von  selbstständig besteuert  en Personen in Ausbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Massgebendes Einkommen, Bemessung
                            1   Das massgebende Einkommen besteht aus dem steuerbaren Einkommen und einem  Fünftel des steuerbaren Vermögens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Basis für die Berechnung bildet die letzte definitive Steuerveranlagung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Weicht  das  in  einem  späteren  Zeitpunkt  rechtskräftig  festgesetzte  steuer  bare  Ei  n-  kommen  oder  Vermögen  wesentlich  von  dem  der  Mitteilung  oder  Verfügung  g  e-  mäss  §  20  zu  Grunde  liegenden  steuerbaren  Einkommen  oder  Vermögen  ab,  kann  ein Antrag auf Nachv  ergütung gestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 * Geltendmachung des Anspruchs
                            1   Der Anspruch ist bis zum 31. Mai des Vorjahres, bezogen auf das Jahr der Präm  i-  enverbilligung,  bei  der  für  die  Wohngemeinde  zuständigen  Zweigstelle  der  SVA  Aargau geltend zu machen. Vorbehalten bleibt die Geltendmachung nach den §§ 13  Abs. 3, 17 Abs. 5 und 21 Abs. 3.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Dem  Gesuch  sind  die  massgebende  Steuerveranlagung  oder  Bescheini  gung  des  Steueramtes sowie die geltenden Versicherungsausweise beizu  legen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Quellenbesteuerte  Personen,  die  n  icht  der  ordentlichen  Besteuerung  unterliegen,  haben über ihr steuerbares Einkommen eine Bescheinigung des Kantonalen Steue  r-  amtes  sowie  über  allfälliges  steuerbares  Vermögen  die  Steuerveranlagung  gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Abs. 1 einzureichen.
                            4   Bei nachweisbarer Veränderung des Erwerbseinkommens um mindes  tens 20  % auf  eine  Dauer  von  mindestens  6  Monaten  durch  einkom  mensmindernde  Ereignisse  oder  bei  Änderung  der  Zahl  der  Bezugs  berechtigten  kann  ein  Antrag  auf  Prämien-  verbilligung  oder,  sofern  bereits  ein  Anspruch  besteht,  auf  Nachvergütung  gestellt  werden. Der Anspruch besteht ab dem Monat des Eintritts der Veränderung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Prämienverbilligungen  gemäss  Absatz  4  können  von  den  berechtigten  Personen  oder  dem  leistungspflichtigen  Gemeinwesen  bis  12  Monate  nach  dem  Eintritt  de  r  Veränderung geltend gemacht werden. Der Anspruch auf Gegenwartsbemessung der  Prämienverbilligung endet mit der Möglichkeit der Geltendmachung der veränderten  Verhältnisse im ordentlichen Verfahren nach § 17 Abs. 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Für  die  Berechnung  des  Anspruchs  bei  Änderung  des  Erwerbseinkom  mens  im  Sinne von Absatz 4 wird das steuerbare Einkommen gemäss §  16 um die Differenz  zwischen dem ursprünglichen und dem veränder  ten Erwerbseinkommen vermindert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Prüfung der Anmeldung
                            1   Die  Zweigstelle  prüft  die  eingereichten  Anmeldungen  auf  Vollständig  keit  und  Richtigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie  veranlasst  die  notwendigen  Ergänzungen  und  zusätzlichen  Abklä  rungen.  Sie  leitet  die  geprüften  Anmeldungen  mit  den  nötigen  Hinweisen  an  die  SVA  Aargau  weiter.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Ergänzende Abklärungen
                            1   Die   SVA Aargau veranlasst im Einzelfall nötige zusätzliche Abklärun  gen, die von  der  Zweigstelle  nicht  vorgenommen  werden  konnten.  Sie  setzt  der  Antragstellerin  oder dem Antragsteller eine angemessene Nach  frist mit dem Hinweis auf die Folgen  des Versäumnisse  s im Sinne von Absatz 2.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Werden  die  für  die  Beurteilung  des  Anspruchs  erforderlichen  zusätz  lichen  Au  s-  künfte  oder  Ermächtigungen  nach  §  26  Abs.  1  nicht  innert  Frist  beigebracht,  so  ist  der Anspruch auf die Prämienverbilligung ver  wirkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 * Berechn ung, Mitteilung und Anzeige
                            1   Die SVA Aargau berechnet die Prämienverbilligung und teilt sie den anspruchsbe-  rechtigten Personen und deren Versicherern mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Vergütung
                            1   Die  Versicherer  bringen  die  Prämienverbilligung  gemäss  §  20  im  Folgejahr  von  den P  rämien in Abzug.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Versicherten, deren Versicherer im Sinne von Art. 65 Abs. 3 KVG die Mitwirkung  gemäss  Absatz  1  verweigern,  zahlt  die  SVA  Aargau  die  Prämienverbilligung  jäh  r-  lich aus.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bei Zuzügern und Zuzügerinnen aus einem anderen Kanton oder aus de  m Ausland  kann  die  Prämienverbilligung  durch  die  SVA  Aargau  direkt  ausbezahlt  werden,  soweit  die  Fristen  nach  §  17  nicht  eingehalten  werden  können.  Der  Regierungsrat  regelt die Einzelheiten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Prämienverbilligungen im Rahmen von §   13 Abs. 3 und 4 sowie §  17 Abs. 4 kö  n-  nen direkt ausbezahlt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Drittauszahlung
                            1   Zur  Gewährleistung  der  zweckmässigen  Verwendung  der  Prämienver  billigung  können  *  a)  Sozialbehörden,  Angehörige  oder  Dritte,  welche  Prämien  der  obligatorischen  Krankenpflegeversicherung  von Versicherten bezahlen oder bevorschussen,  b)  Versicherer,  bei  denen  fällige  Prämien  für  die  obligatorische  Krankenpfleg  e-  versicherung einzelner Versicherter ausstehen,  bei der SVA Aargau die Drittauszahlung des Anspruchs beantragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Eine  Drittauszahlu  ng  gemäss  Absatz  1  kann  nur  so  weit  erfolgen,  als  Zahlungen,  Vorschüsse oder ausstehende Prämien nachgewiesen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Eine Drittauszahlung auf Wunsch der anspruchsberechtigten Personen kann erfol-  gen,  wenn  dies  ohne  Mehraufwendungen  möglich  ist  und  der  zw  eckmässigen  Ver-  wendung der Mittel dient.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Rückerstattung
                            1   Ungerechtfertigt   bezogene   Prämienverbilligungen   sind   zurückzuerstat  ten.   Die  SVA Aargau macht die Rückforderung geltend.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Rückforderungsanspruch verjährt ein Jahr nach Kenntnis der SVA Aargau von  der  Unrechtmässigkeit  der  gewährten  Prämienverbilligung,  jedoch  spätestens  fünf  Jahre nach deren Auszahlung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Wird die Rückforderung aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das  Strafrecht eine längere Verjährung festsetzt, so is  t diese Frist auch für die Rückfo  r-  derung massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 * Organisation
                            1   Der  Vollzug  der  Prämienverbilligung  wird  im  Rahmen  eines  Leistungs  auftrages  des Regierungsrates der SVA Aargau und mit Vertrag den Ver  sicherern übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das  zuständige  Depar  tement  schliesst  die  entsprechenden  Verträge  mit  der  SVA  Aargau und den Versicherern ab und überwacht deren Vollzug.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 * Information
                            1   Die  SVA  Aargau  und  deren  Zweigstellen  sorgen  zusammen  mit  den  Ver  sicherern  für  eine  angemessene  Information  der  Bevö  lkerung  über  die  Möglichkeiten  der  Prämienverbilligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Auskunfts - und Schweigepflicht
                            1   Personen,  die  Anspruch  auf  Prämienverbilligung  erheben,  sowie  ihre  gesetzlichen  oder bevollmächtigten Vertreter und Vertreterinnen haben den zuständigen Organen  die nötigen Auskünfte wahrheitsgetreu zu erteilen, nötigenfalls zu belegen und ei  n-  getretene Änderungen umge  hend mitzuteilen. Soweit erforderlich, haben sie Behö  r-  den und Institu  tionen zur Auskunftserteilung zu ermächtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Verwaltungs  -   und  Rechtspfl  egeorgane  des  Kantons  und  der  Gemeinden,  die  Versicherer  sowie  Stellen  oder  Personen,  die  anspruchs  berechtigte  Personen  unter-  stützen,  sind  verpflichtet,  den  zuständigen  Organen  kostenlos  die  erforderlichen  Auskünfte zu erteilen und die nöti  gen Unterlagen   einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Alle Personen, die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraut sind, haben über ihre  Wahrnehmungen Verschwiegenheit zu bewahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Beiträge von Bund und Kanton
                            1   Die durch die Prämienverbilligung entstehenden Kosten werden durch Beiträge des  Bundes und des Kantons finanziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Rückvergütung
                            1   Der Kanton vergütet den Versicherern periodisch die Beiträge auf Grund der abg  e-  rechneten Prämienverbilligungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es können vierteljährliche Akontozahlungen geleistet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Verwaltun gsentschädigung
                            1   Der   Kanton   richtet   der   SVA   Aargau   eine   kostendeckende   Verwaltungs  -  entschädigung   aus.   Diese   wird   vom   Regierungsrat   jeweils   mit   der   Jahres  -  schlussrechnung nach Anhörung der SVA Aargau festgesetzt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der  Kanton  richtet  den  Versicherern  ein  e  Verwaltungsentschädigung  aus.  Deren  Höhe richtet sich nach dem ausgewiesenen zusätzlichen Auf  wand.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Kanton richtet der SVA Aargau und den Versicherern vierteljährlich Akont  o-  zahlungen aus.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  bis   Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29a * Durchführungsstelle
                            1   Die    SVA    Aargau,    als    zuständige    kantonale    Behörde    für    den    B  e-  reich   «Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen», führt eine Durchfüh-  rungsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Durchführungsstelle  hat  insbesondere  den  Datenaustausch  mit  den  Vers  ich  e-  rern und den Gemeinden zu gewährleisten, die Zahlungen abzuwickeln und die Liste  der säumigen Versicherten gemäss Art. 64a Abs. 7 KVG zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29b * Meldung über ausstehende Prämien und Kostenbeteiligungen
                            1   Die  Versicherer  melden  der  Durchführung  sstelle  die  Schuldnerinnen  und  Schul  d-  ner,  die  wegen  ausstehender  Prämien  und  Kostenbeteiligungen  betrieben  wurden  sowie alle versicherten Personen,   die von der Betreibung betroffen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Zusammen  mit  der  Betreibungsmeldung  gibt  der  Versicherer  folgende  D  aten   der  Schuldnerinnen und Schuldner sowie   der versicherten Personen, die von der Betrei-  bung betroffen sind,   bekannt:  a)  Namen und Vornamen,  b)  Geschlecht,  c)  Geburtsdatum,  e)  AHV  -Versichertennummer.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29c * Liste der säumigen Versicherten
                            1   Die Durchführungsstelle setzt die Personen gemäss § 29b auf die Liste der säum  i-  gen Versicherten, wenn  a)  sie nicht nur Schuldnerin oder Schuldner sind,  b)  kein Ausschlusskriterium gemäss § 29d vorliegt,  c)  innert  30  Tagen  nach  Information  der  Schuldnerinnen  und  Schuldner  sowie  der  volljährigen  von  der  Betreibung  betroffenen  versicherten  Personen  über  den Eingang einer Betreibungsmeldung weder die vollständige Bezahlung der  ausstehenden Forderungen noch die Einstellung des Betreibungsverfahrens zu  verzeichn  en ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Zugang zur Liste haben  a)  die Durchführungsstelle,  b)  die Aargauer Gemeinden für ihre Einwohnerinnen und Einwohner,  c)  die nach KVG zugelassenen Leistungserbringer im konkreten Leistungsfall.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Regierungsrat regelt die Modalitäten des Zugriff  srechts durch Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29d * Ausschlusskriterien
                            1   Nicht in die Liste der säumigen Versicherten aufgenommen werden  a)  Kinder bis zum vollendeten 18. Altersjahr,  b)  Versicherte, die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV oder Sozialhilfe beziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Zur Best  immung der Personen gemäss Absatz 1 lit. b kann die Durchführungsstelle  anhand  der  AHV  -Versichertennummer  einen  Abgleich  zwischen  den   volljährigen  von der Betreibung betroffenen versicherten Personen  und den  im  System  der  SVA  Aargau   erfassten   Personen,   die    Ergänzungsleistungen   oder   Sozialhilfe   beziehen,  vornehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29e * Löschung des Listeneintrags
                            1   Der Eintrag in die Liste der säumigen Versicherten wird gelöscht  a)  mit der Mitteilung des Versicherers, dass die ausstehenden Forderungen vol  l-  ständig bezahl  t sind,  b)  mit der Genehmigung eines Gesuchs um Ergänzungsleistungen oder Sozialhi  l-  fe,  c)  bei Verlegung des zivilrechtlichen Wohnsitzes in einen anderen Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Durchführungsstelle  informiert  die  betroffene  Person  umgehend  über  die  L  ö-  schung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Re  gierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29f * Datenaustausch zwischen der Durchführungsstelle und den Gemeinden
                            1   Die Kommunikation zwischen der Durchführungsstelle und den Gemeinden erfolgt  elektronisch  gemäss  den  Vorgaben  der  Durchführungsstelle.  Namentlich  haben  die  Gemeinden  a)  der  Durchführungsstelle  zu  melden,  wenn  eine  auf  der  Liste  der  säumigen  Versicherten  stehende  Person  ihren  zivilrechtlichen  Wohnsitz  in  einen  and  e-  ren Kanton verlegt,  b)  alle  Personen  zu  erfassen,  die  Sozialhilfe  beziehen,  und  die  entsprechenden  Daten aktuell zu halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der  Regierungsrat  kann  ergänzende  Vorschriften  zum  Datenaustausch  durch  Ve  r-  ordnung   erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29g * Organisation
                            1   Der  Vollzug  des  Bereichs  «Nichtbezahlung  von  Prämien  und  Kostenbeteiligu  n-  gen»  und der Betrieb der Durchführungsstelle wird im Rahmen eines Leistungsauf-  trags des Regierungsrats der SVA Aargau übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das zuständige Departement schliesst mit der SVA einen Vertrag über die Einzel-  heiten des Leistungsauftrags ab und überwacht den  Vollzug.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der  Kanton  richtet  der  SVA  eine  kostendeckende  Verwaltungsentschädigung  aus.  Diese wird vom Regierungsrat jeweils mit der Jahresschlussabrechnung nach Anh  ö-  rung der SVA festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                8. Rechtspflege
§ 30 Verfügung
                            1   Die SVA Aargau erlässt eine begründete Verfügung, namentlich wenn  *  a)  keine Prämienverbilligung ausgerichtet werden kann;  b)  die Prämienverbilligung ganz oder teilweise an Dritte ausbezahlt wird;  c)  zu Unrecht ausgerichtete Leistungen zurückgefordert werden;  d)  dies von der anspruchsberechtigten Person verlangt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Durchführungsstelle gemäss § 29a erlässt eine begründete Verfügung über die  Aufnahme  in  die  Liste  der  säumigen  Versicherten,  wenn  dies  von  der  betroffenen  Person verlangt wird.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Rechtsmittel
                            1   Gegen Verfügunge  n und Entscheide nach § 1 kann innert 30 Tagen seit Zustellung  beim zuständigen Departement Beschwerde erhoben werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Gegen Entscheide des zuständigen Departements kann innert 30 Tagen seit Zustel-  lung beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Gegen  Verfügungen  der  SVA  Aargau  kann  innert  30  Tagen  bei  der  SVA  Aargau  Einsprache  erhoben  werden.  Gegen  Einspracheentscheide  der  SVA  Aargau  kann  innert  30  Tagen  beim  Versicherungsgericht  des  Kan  tons  Aargau  Beschwerde  erh  o-  ben werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3bis   Gegen Verfügungen der Durchführungsstelle gemäss § 29a kann innert 30 Tagen  bei  der  Durchführungsstelle  Einsprache  erhoben  werden.  Gegen  Einspracheent-  scheide  der  Durchführungsstelle  kann  innert  30  Tagen  beim  Versicherungsgericht  des Kantons Aargau Beschwerde erhoben werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Für das Verfahren gilt das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltung  s-  rechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007  1)  ; das Beschwerdeverfahren ist  kostenpflichtig.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 Weitere Rechtsstreitigkeiten
                            1   Das Kantonale Versicherung  sgericht ist im Rahmen des KVG für die Entscheidung  von  Streitigkeiten  der  Versicherer  unter  sich,  mit  Versi  cherten  oder  mit  Dritten  z  u-  ständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Zuständigkeit des Versicherungsgerichts für Streitigkeiten aus Zusatzversich  e-  rungen  zur  obligatorischen  K  rankenpflegeversicherung  richtet  sich  nach  dem  Ei  n-  führungsgesetz  zur  Schweizerischen  Zivilprozessordnung  (EG  ZPO)  vom  23.  März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2010  2)  .  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  bis  . Kantonales Schiedsgericht gemäss KVG   *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32a * Zusammensetzung und Wahl
                            1   Das Schiedsgericht besteht aus  der Präsidentin oder dem Prä  sidenten des kantona-  len  Versicherungsgerichts  (Vorsitz)  sowie  je  zwei  Mitgliedern  aus  der  Gruppe  der  Krankenversicherungen einerseits und der ent  sprechenden Kategorie der Leistung  s-  erbringer nach KVG andererseits; sie werden vo  m Regierungsrat, nach Anhören der  entsprechenden kantonalen Organisa  tion für eine vierjährige Amtsdauer gewählt  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Schiedsgericht urteilt in einer Besetzung von drei oder fünf Richte  rinnen  und  Richtern, bestehend aus der oder dem Vorsitzenden und je gleich vielen Mitgliedern  aus der Gruppe der am Streit beteiligten Par  teien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Eine Obergerichtsschreiberin oder ein Obergerichtsschreiber erledigt die Gericht  s-  schreiberarbeiten; die Obergerichtskanzlei besorgt die Kanzlei  geschäfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     SAR  271.200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)     SAR  221.200
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32b * Verfahren
                            1   Das  Verfahren  richtet  sich  nach  den  Vorschriften  über  das  Klageverfahren  vor  Versicherungsgericht  .
                        
                        
                    
                    
                    
                9. Strafbestimmung
§ 33 Strafbestimmung
                            1   Mit Busse bis Fr. 20'000.  – wird bestraft,  *  a)  wer  durch  unwahre  oder  unvollständige  Angaben  oder  in  anderer  Weise    für  sich oder andere Leistungen nach diesem Gesetz erwirkt;  b)  wer,  mit  der  Durchführung  dieses  Gesetzes  betraut,  die  Schweigepflicht  ver-  letzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Gehilfenschaft und Versuch sind strafbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Im  Übrigen  gelten  die  Vorschriften  des  Schweizerischen  Strafgeset  zbuches  1)    be-  treffend Übertretungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                10. Übergangs - und Schlussbestimmungen
§ 34 Auszahlung im Jahr 1996
                            1   Für  das  Jahr  1996  wird  den  Versicherten  die  Prämienverbilligung  auf  Grund  der  Gesuche  für  das  Jahr  1997  ausbezahlt.  Sie  entspricht  der  Prämienverbi  lligung  für  das Jahr 1997.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34a * Übergangsrecht Liste der säumigen Versicherten
                            1   Die  Aufnahme  für  Personen  in  die  Liste  der  säumigen  Versicherten  hat  erstmals  wegen ausstehender Forderungen zu erfolgen, die ab Inkrafttreten des teilrevidierten  EG KVG i  n Betreibung gesetzt werden. Entscheidend ist das Datum der Betreibung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     SR  311.0
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 Änderung und Aufhebung bisherigen Rechts
                            1   Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind aufgehoben:  a)  § 11 des Gesetzes über den Bau, Ausbau und Betrieb sowie die Finanzierung  der   Spitäler und Krankenheime (Spitalgesetz) vom 19. Oktober 1971  1)  ;  b)  die Verordnung des Grossen Rates über den Vollzug des Bundesgesetzes über  die Kranken  -  und Unfallversicherung vom 10. März 1947  2)  ;  c)  §  4a  des  Spitalgesetzes  1)    und  §  56  Abs.  1  des  Gesundheitsgesetzes  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                10. November 1987
                            3)  , soweit sie den Anspruch der «Heilbäder» auf Betrieb  s-  beiträge  betreffen  und  Art.  49  Abs.  1  und  2  KVG  auch  auf  Rheumakliniken  Anwendung finden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Gesundheitsgesetz vom 10. November 1987  3)   wird wie folgt geän  der  t:  Text im betreffenden Erlass eingefügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 Inkrafttreten
                            1   Dieses Gesetz wird nach der Annahme durch das Volk vom Regierungs  rat in Kraft  gesetzt und ist in der Gesetzessammlung zu publizieren.  Aarau, den 5. September 1995  Präsident des Grossen Rates  F  REY  Staatsschreiber  G  UT  Angenommen in der Volksabstimmung vom 26. November 1995, 28. November
                        
                        
                    
                    
                    
                1999.
                            Inkrafttreten: 1. Februar 1996  4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     AGS Bd. 7 S. 719; Bd. 12 S. 575; 1995 S. 143
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)     AGS Bd. 3 S. 531; Bd. 6 S. 265
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)     AGS Bd. 12 S. 553; 1995 S. 146
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)     RRB vom   15. Januar 1996 (AGS 1996 S. 45).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle  -  Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                31.08.1999 01.01.2000 § 13 Abs. 2 geändert AGS 1999 S. 391
31.08.1999 01.01.2000 § 13 Abs. 3 eingefügt AGS 1999 S. 391
31.08.1999 01.01.2000 § 14 Abs. 4 eingefügt AGS 1999 S. 391
31.08.1999 01.01.2000 § 16 Abs. 2 geändert AGS 1999 S. 391
31.08.1999 01.01.2000 § 17 totalrevidier t AGS 1999 S. 391
31.08.1999 01.01.2000 § 21 Abs. 4 eingefügt AGS 1999 S. 391
25.02.2003 01.01.2004 § 5 aufgehoben AGS 2003 S. 284
25.02.2003 01.01.2004 § 6 aufgehoben AGS 2003 S. 284
20.03.2007 01.01.2008 § 15 Abs. 1 geändert AGS 2007 S. 329
30.10.20 07 01.01.2008 § 2 totalrevidiert AGS 2008 S. 30
30.10.2007 01.01.2008 § 7 totalrevidiert AGS 2008 S. 30
30.10.2007 01.01.2008 § 9 totalrevidiert AGS 2008 S. 30
30.10.2007 01.01.2008 § 12 totalrevidiert AGS 2008 S. 30
30.10.2007 01.01.2008 § 13 Abs. 4 g eändert AGS 2008 S. 30
30.10.2007 01.01.2008 § 14 Abs. 1
                            bis  eingefügt  AGS 2008 S. 30
                        
                        
                    
                    
                    
                30.10.2007 01.01.2008 § 14 Abs. 3 geändert AGS 2008 S. 30
30.10.2007 01.01.2008 § 16 Abs. 3 aufgehoben AGS 2008 S. 30
30.10.2007 01.01.2008 § 17 Abs. 1 geändert AGS 20 08 S. 30
30.10.2007 01.01.2008 § 18 Abs. 2 geändert AGS 2008 S. 30
30.10.2007 01.01.2008 § 19 Abs. 1 geändert AGS 2008 S. 30
30.10.2007 01.01.2008 § 20 totalrevidiert AGS 2008 S. 30
30.10.2007 01.01.2008 § 21 Abs. 2 geändert AGS 2008 S. 30
30.10.2007 01.01.2008 § 21 Abs. 3 geändert AGS 2008 S. 30
30.10.2007 01.01.2008 § 22 Abs. 1 geändert AGS 2008 S. 30
30.10.2007 01.01.2008 § 23 Abs. 1 geändert AGS 2008 S. 30
30.10.2007 01.01.2008 § 23 Abs. 2 geändert AGS 2008 S. 30
30.10.2007 01.01.2008 § 24 tota lrevidiert AGS 2008 S. 30
30.10.2007 01.01.2008 § 25 totalrevidiert AGS 2008 S. 30
30.10.2007 01.01.2008 § 27 Abs. 2 aufgehoben AGS 2008 S. 30
30.10.2007 01.01.2008 § 29 Abs. 1 geändert AGS 2008 S. 30
30.10.2007 01.01.2008 § 29 Abs. 3 geändert AGS 2008 S. 30
30.10.2007 01.01.2008 § 30 Abs. 1 geändert AGS 2008 S. 30
30.10.2007 01.01.2008 § 31 Abs. 1 geändert AGS 2008 S. 30
30.10.2007 01.01.2008 § 31 Abs. 2 geändert AGS 2008 S. 30
30.10.2007 01.01.2008 § 31 Abs. 3 geändert AGS 2008 S. 30
04.12.2007 0 1.01.2009 § 31 Abs. 4 geändert AGS 2008 S. 372
04.12.2007 01.01.2009 § 32 Abs. 3 aufgehoben AGS 2008 S. 372
04.12.2007 01.01.2009 Titel 8
                            bis  .  geändert  AGS 2008 S. 372
                        
                        
                    
                    
                    
                04.12.2007 01.01.2009 § 32a eingefügt AGS 2008 S. 372
04.12.2007 01.01.2009 § 32b ein gefügt AGS 2008 S. 372
18.03.2008 01.01.2009 § 33 Abs. 1 geändert AGS 2008 S. 419
23.03.2010 01.01.2011 § 23 Abs. 1 geändert AGS 2010/5 - 7
23.03.2010 01.01.2011 § 23 Abs. 2 geändert AGS 2010/5 - 7
23.03.2010 01.01.2011 § 32 Abs. 2 geändert AGS 2010/5 - 7
                            2  4.06.2014  01.07.2014  Ingress  geändert  AGS 2014/4  -  6
                        
                        
                    
                    
                    
                24.06.2014 01.07.2014 Titel 7
                            bis  eingefügt  AGS 2014/4  -  6
                        
                        
                    
                    
                    
                24.06.2014 01.07.2014 § 29a eingefügt AGS 2014/4 - 6
24.06.2014 01.07.2014 § 29b eingefügt AGS 2014/4 - 6
24.06.2014 01.07.2014 § 29c eingefügt AGS 2 014/4 - 6
24.06.2014 01.07.2014 § 29d eingefügt AGS 2014/4 - 6
24.06.2014 01.07.2014 § 29e eingefügt AGS 2014/4 - 6
24.06.2014 01.07.2014 § 29f eingefügt AGS 2014/4 - 6
24.06.2014 01.07.2014 § 29g eingefügt AGS 2014/4 - 6
24.06.2014 01.07.2014 § 30 Abs. 2 einge fügt AGS 2014/4 - 6
24.06.2014 01.07.2014 § 31 Abs. 3
                            bis  eingefügt  AGS 2014/4  -  6
                        
                        
                    
                    
                    
                24.06.2014 01.07.2014 § 34a eingefügt AGS 2014/4 - 6
                            Änderungstabelle  -  Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle  Ingress  24.06.2014  01.07.2014  geä  ndert  AGS 2014/4  -  6
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 30.10.2007 01.01.2008 totalrevidiert AGS 2008 S. 30
§ 5 25.02.2003 01.01.2004 aufgehoben AGS 2003 S. 284
§ 6 25.02.2003 01.01.2004 aufgehoben AGS 2003 S. 284
§ 7 30.10.2007 01.01.2008 totalrevidiert AGS 2008 S. 30
§ 9 30.10.2007 01.01.2008 totalrevidiert AGS 2008 S. 30
§ 12 30.10.2007 01.01.2008 totalrevidiert AGS 2008 S. 30
§ 13 Abs. 2 31.08.1999 01.01.2000 geändert AGS 1999 S. 391
§ 13 Abs. 3 31.08.1999 01.01.2000 eingefügt AGS 1999 S. 391
§ 13 Abs. 4 30.10.2007 01.01.2008 geändert AGS 2008 S. 30
§ 14 Abs. 1
                            bis  30.10.2007  01.01.2008  eingefügt  AGS 2008 S. 30
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Abs. 3 30.10.2007 01.01.2008 geändert AGS 2008 S. 30
§ 14 Abs. 4 31.08.1999 01.01.2000 eingefügt AGS 1999 S. 391
§ 15 Abs. 1 20.03.2007 01.01.2008 geändert AGS 2 007 S. 329
§ 16 Abs. 2 31.08.1999 01.01.2000 geändert AGS 1999 S. 391
§ 16 Abs. 3 30.10.2007 01.01.2008 aufgehoben AGS 2008 S. 30
§ 17 31.08.1999 01.01.2000 totalrevidiert AGS 1999 S. 391
§ 17 Abs. 1 30.10.2007 01.01.2008 geändert AGS 2008 S. 30
§ 18 Abs. 2 30.10.2007 01.01.2008 geändert AGS 2008 S. 30
§ 19 Abs. 1 30.10.2007 01.01.2008 geändert AGS 2008 S. 30
§ 20 30.10.2007 01.01.2008 totalrevidiert AGS 2008 S. 30
§ 21 Abs. 2 30.10.2007 01.01.2008 geändert AGS 2008 S. 30
§ 21 Abs. 3 30.10.2007 01. 01.2008 geändert AGS 2008 S. 30
§ 21 Abs. 4 31.08.1999 01.01.2000 eingefügt AGS 1999 S. 391
§ 22 Abs. 1 30.10.2007 01.01.2008 geändert AGS 2008 S. 30
§ 23 Abs. 1 30.10.2007 01.01.2008 geändert AGS 2008 S. 30
§ 23 Abs. 1 23.03.2010 01.01.2011 geändert A GS 2010/5 - 7
§ 23 Abs. 2 30.10.2007 01.01.2008 geändert AGS 2008 S. 30
§ 23 Abs. 2 23.03.2010 01.01.2011 geändert AGS 2010/5 - 7
§ 24 30.10.2007 01.01.2008 totalrevidiert AGS 2008 S. 30
§ 25 30.10.2007 01.01.2008 totalrevidiert AGS 2008 S. 30
§ 27 Abs. 2 30.10.2007 01.01.2008 aufgehoben AGS 2008 S. 30
§ 29 Abs. 1 30.10.2007 01.01.2008 geändert AGS 2008 S. 30
§ 29 Abs. 3 30.10.2007 01.01.2008 geändert AGS 2008 S. 30
                            Titel 7  bis  24.06.2014  01.07.2014  eingefügt  AGS 2014/4  -  6
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29a 24.06.2014 01.07.2014 ein gefügt AGS 2014/4 - 6
§ 29b 24.06.2014 01.07.2014 eingefügt AGS 2014/4 - 6
§ 29c 24.06.2014 01.07.2014 eingefügt AGS 2014/4 - 6
§ 29d 24.06.2014 01.07.2014 eingefügt AGS 2014/4 - 6
§ 29e 24.06.2014 01.07.2014 eingefügt AGS 2014/4 - 6
§ 29f 24.06.2014 01.07.2014 eingefügt AGS 2014/4 - 6
§ 29g 24.06.2014 01.07.2014 eingefügt AGS 2014/4 - 6
§ 30 Abs. 1 30.10.2007 01.01.2008 geändert AGS 2008 S. 30
§ 30 Abs. 2 24.06.2014 01.07.2014 eingefügt AGS 2014/4 - 6
§ 31 Abs. 1 30.10.2007 01.01.2008 geändert AGS 2008 S. 30
§ 3 1 Abs. 2 30.10.2007 01.01.2008 geändert AGS 2008 S. 30
§ 31 Abs. 3 30.10.2007 01.01.2008 geändert AGS 2008 S. 30
§ 31 Abs. 3
                            bis  24.06.2014  01.07.2014  eingefügt  AGS 2014/4  -  6
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Abs. 4 04.12.2007 01.01.2009 geändert AGS 2008 S. 372
§ 32 Abs. 2 23.03.20 10 01.01.2011 geändert AGS 2010/5 - 7
§ 32 Abs. 3 04.12.2007 01.01.2009 aufgehoben AGS 2008 S. 372
                            Titel 8  bis  .  04.12.2007  01.01.2009  geändert  AGS 2008 S. 372