Dekret über die Schulen für Spital- und Gesundheitsberufe
                            1  Dekret  über die Schulen für Spital- und Gesundheitsberufe  (Spitalschuldekret)  Vom 12. Dezember 1995  Der Grosse Rat des Kantons Aargau,  gestützt  auf  §  56  Abs.  2  des  Ges  undheitsgesetzes  (GesG)  vom  10.  No-  vember 1987   1)  ,  beschliesst:  A. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            Die  Schulen  dienen  der  Ausbildung  für  Berufe  im  Gesundheitswesen,  insbesondere  im  Bereich  der  Ges  undheits-  und  Krankenpflege  sowie  der  medizinisch-therapeutischen und der  medizinisch-technischen Berufe.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            1   Der Kanton führt folgende Schulen:  a)    Schule für Gesundheits-  und Krankenpflege Aarau  b)    Schule für Gesundheits- und Kra  Baden/Gnadenthal  c)    Schule für Gesundheits- und Kra  nkenpflege Brugg/Königsfelden  d)    Schule für Pflegeassistenz Rheinfelden  e)    Schule für technische Operati  onsassistentinnen und Operationsassi-  stenten (TOA) Aarau  f)     Schule für Physiotherapie Aargau Schinznach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Regierungsrat legt die Zuordnung  der Schule zu einem Spital, einer  Klinik oder einem Krankenheim fe  st und regelt die Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SAR 301.100  Ziel und Zwec  k  Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Regierungsrat  kann  bei  Beda  rf  über  die  Einrichtung  und  Führung  weiterer   Schulen   sowie   über   die  Verlegung   bestehender   Schulen  beschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            Die  Schulen  sind  unselbstständige  An  stalten  des  kantonalen  öffentlichen  Rechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            1    Die  Schulen  führen  verschiedene    Ausbildungsprogramme.  Die  Art  der  Ausbildungsprogramme richtet sich n  Kantonen  und  dem  Schweizerischen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1976  samt  den  gestützt  darauf  erlassenen  und  vom  Gesundheitsdepar-  tement   1)   anerkannten Bestimmungen des SR  K, die Zahl nach dem kanto-  nalen Bedarf an ausgebildetem Personal.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Ausbildungsprogramme  bedü  rfen  der  Genehmigung  des  Gesund-  heitsdepartementes   2)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            1    Die  Klassengrösse  beträgt  in  de  r  Regel  25  Schülerinnen  und  Schüler.  Das  Gesundheitsdepartement   3)  Fachkommission,  für  die  Physiother  apieschule  und  die  TOA-Schule  auf  Antrag der Schulkommission, Ausnahmen bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Ergeben  sich  auf  Grund  der  Anmel  dungen  wesentliche  Unterschiede  in  der  Belegung  der  Schulen  bz  w.  Klassen,  so  ents  cheidet  das  Gesundheits-  departement   4)    auf  Antrag  der  Schulleiterkonferenz  über  die  Zuweisung  von Schülerinnen und Schülern.  B. Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            Die strategische Führung oblie  gt dem Gesundheitsdepartement   6)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Heute: Departement Bildung, Kultur und Sport
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Heute: Departement Bildung, Kultur und Sport
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Heute: Departement Bildung, Kultur und Sport
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Heute: Departement Bildung, Kultur und Sport
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Heute: Departement Bildung, Kultur und Sport
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Heute: Departement Bildung, Kultur und Sport
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7
                            1    Der  Regierungsrat  wählt  eine  F  achkommission,  die  aus  9  bis  11  Mit-  gliedern besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie setzt sich zusammen aus Vertre  terinnen und Vertretern der auszubil-  denden  Berufe,  der  Ärzteschaft,  de  r  pädagogischen  Berufe  sowie  des  Kantons  und  der  Gemeinden,  wobei  le  itende Funktionen in den Spitälern  berücksichtigt  werden  müssen.  Der  Ka  nton  ist  mit  zwei  Mitgliedern  ver-  treten  und  führt  den  Vorsitz.  Sie  kann  weitere  Fachexpertinnen  und  Fachexperten mit berate  nder Stimme beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Fachkommission  berät  das  Gesundheitsdepartement   1)    in  allen  über-  geordneten  und  schulübergreifenden  Au  sbildungsfragen,  insbesondere  im  Zusammenhang mit der Genehmi  gung von Ausbildungsprogrammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8
                            1   Der Regierungsrat wählt für jede  Schule eine Schulkommission, die aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 bis 7 Mitgliedern besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Fachkommission  ist  durch  zwei    Mitglieder,  wovon  eines  aus  dem  Gesundheitsdepartement   2)  , in allen Schulkommissione  n ständig vertreten.  Das  Spital,  die  Klinik  oder  das  Kr  zugeordnet  ist,  muss  in  der  Schulko  mmission  vertreten  sein.  Die  Schul-  leiterin  oder  der  Schulleiter  sowie  di  e  Stellvertretung  nehmen  mit  bera-  tender Stimme an den Sitzungen teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Schulkommissionen haben insb  esondere folgende Aufgaben:  a)    Genehmigung der Schulordnung au  f Antrag der Schulleitung;  b)    Verabschiedung des Ausbildungs  programms zuhanden von Fach-  kommission und Gesundheitsdepartement  ;  c)    Verabschiedung von Budget, R  echnung und Jahresbericht zuhanden  des Gesundheitsdepartementes  ;  d)    Abschluss von Vereinbarungen  mit den praktischen Ausbildungs-  betrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9
                            1    Die  Schulleiterkonferenz  setzt  sich    zusammen  aus  den  Schulleiterinnen  und  Schulleitern.  Das  Gesundheitsdepartement   5)    kann  drei  weitere  Mit-  glieder  wählen.  Es  berücksichtigt  dabei  insbesondere  die  Grösse  der  Schulen sowie die Ausbildungsstandorte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Heute: Departement Bildung, Kultur und Sport
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Heute: Departement Bildung, Kultur und Sport
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Heute: Departement Bildung, Kultur und Sport
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Heute: Departement Bildung, Kultur und Sport
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Heute: Departement Bildung, Kultur und Sport  Fachkommission  Schul-  kommissionen  Schulleite  r  -  konferenz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  konstituiert  sich  selbst  und  bestimmt  den  Vorsitz.  Das  Gesund-  heitsdepartement   1)  mme  an  den  Sitzungen  teil-  nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Sie  koordiniert  die  Ausbildungen  nach  Massgabe  der  vom  Gesund-  heitsdepartement   2)  ven Bereich, soweit davon mehr  ere Schulen betroffen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Sind  zur  Erreichung  der  ordentlic  hen  Klassengrössen  Zuweisungen  von  Schülerinnen  und  Schülern  nötig,  stellt  die  Schulleiterkonferenz  dem  Gesundheitsdepartement   einen entsprechenden Antrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10
                            1   Das Gesundheitsdepartement   4)  Schulleiterin  oder  einen  Schulleiter  so  wie  die  Stellvertretung.  Die  Schul-  kommission ist anzuhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei Schulen mit zwei Ausbildungsst  andorten sind die Schulleiterin oder  der Schulleiter und die Stellvertreterin  oder der Stellvertreter für je einen  Ausbildungsstandort  zuständig.  Die  Schulkommission  legt  die  interne  Kompetenzabgrenzung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Schulleitung  führt  die  Schule  in   pädagogischer, administrativer und  personeller  Hinsicht.  Sie  berücksich  tigt  dabei  die  Rahmenvorgaben  der  Schulleiterkonferenz sowie de  s Gesundheitsdepartementes   5)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Sie  ist  unter  Vorbehalt  der  Zu  stimmung  durch  das  Gesundheitsdepar-  tement   6)    zuständig  für  die  Einstufung  und  Beförderung  des  administrati-  ven Personals und der fest  angestellten Lehrkräfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11
                            1    Als  Lehrkräfte  gelten  fest  angest  Lehrbeauftragte,  die  sich  über  ei  ne  fachliche  Ausbildung  ausweisen  kön-  nen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Fest  angestellte  Lehrerinnen  und  Le  hrer  stehen  in  einem  öffentlich-  rechtlichen Anstellungsverhältnis. Sie  werden auf Antrag der Schulleitung  durch die Schulkommission gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Lehrbeauftragte  werden  durch  die  Schulleitung  angestellt  und  nach  der  Verordnung  über  die  Entschädigung  des  Lehr-,  Lern-  und  Praktikum-  personals an den Kantonsspitä  lern vom 4. September 1972   1)   entschädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Heute: Departement Bildung, Kultur und Sport
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Heute: Departement Bildung, Kultur und Sport
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Heute: Departement Bildung, Kultur und Sport
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Heute: Departement Bildung, Kultur und Sport
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Heute: Departement Bildung, Kultur und Sport
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Heute: Departement Bildung, Kultur und Sport
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12
                            Die  praktischen  Ausbildungsbetriebe  tragen  zusammen  mit  der  Schullei-  tung die Verantwortung für die fachge  rechte Ausbildung der Schülerinnen  und Schüler während der Praktika.  C. Benützung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13
                            1     Über   die   Aufnahme   der   Schülerinnen   und   Schüler   entscheidet   die  Schulleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Aufnahmebedingungen  richten  si  ch  nach  der  Vereinbarung  zwi-  schen  den  Kantonen  und  de  m  SRK  vom  20.  Mai  1976  samt  den  gestützt  darauf    erlassenen    und    vom      Gesundheitsdepartement   2)     anerkannten  Bestimmungen  des  SRK  sowie  nach  de  n  vom  Regierungsrat  festgelegten  Selektionskriterien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Mit  der  Aufnahme  tritt  die  Schülerin  oder  der  Schüler  in  ein  öffentlich-  rechtliches   Lehrverhältnis.   Soweit   die   nachfolgenden   Bestimmungen  keine  Regelung  enthalten,  sind  die  Vorschriften  über  den  Lehrvertrag  gemäss  Art.  344  ff.  des  Schweizerisch  en  Obligationenrechts  (OR)  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                30. März 1911 sinngemäss anwendbar.
                            4    Der  Besuch  der  Schule  ist  für  Sc  hülerinnen  und  Schüler  mit  Wohnsitz  im Kanton Aargau kostenlos. Der Re  gierungsrat kann für ausserkantonale  Schülerinnen  und  Schüler  ein  Schulgeld    festlegen.  Vorbehalten  bleiben  interkantonale Vereinbarungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Besondere  Aufwendungen,  wie  die  Au  sgaben  für  Lehrmittel,  Spezial-  kurse oder Exkursionen, gehen in der  Regel zu Lasten der Schülerin oder  des Schülers.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14
                            Die Probezeit beträgt 3 Monate, soweit  nichts anderes vereinbart wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15
                            1   Die Kündigung des Lehrverhältnisses  während der Probezeit richtet sich  nach Art. 346 Abs. 1 OR   4)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Schülerin  oder  der  Schüler  kann  unter  Einhaltung  einer  Kündi-  gungsfrist von 30 Tagen jederzeit  aus der Schule austreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SAR 313.111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Heute: Departement Bildung, Kultur und Sport
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SR 220
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  SR 220  Praktische  Ausbildungs-  betriebe  Aufnahme  Probezeit  Beendigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Aus wichtigen Gründen kann die Schu  auflösen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16
                            1     Die   Jahresbesoldung   der   Schüler  innen   und   Schüler   (Stand   1.1.96)  beträgt:  a)    Schulen für Gesundheits- und Kra  nkenpflege; Schule für technische  Operationsassistentinnen  und Operationsassistenten
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Ausbildungsjahr Fr. 13'000.–
2. Ausbildungsjahr Fr. 14'300.–
3. Ausbildungsjahr Fr. 16'900.–
4. Ausbildungsjahr Fr. 19'500.–
                            b)    Schule für Pflegeassistenz
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Zweijährige Ausbildung
                            (ab dem 2. Ausbildungs-  jahr)  Fr. 13'000.–
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Einjährige Ausbildung Fr. 13'000.–
                            c)    Schule für Physiotherapie
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Ausbildungsjahr Fr. –.–
2. Ausbildungsjahr Fr. 5'700.–
3. Ausbildungsjahr Fr. 8'600.–
4. Ausbildungsjahr Fr. 21'600.–
                            2   Bei Teilzeitausbildungen wird di  e Besoldung anteilmässig gekürzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Auszahlung  erfolgt  monatlich,    der  13.  Teil  der  Jahresbesoldung  Ende des Jahres als 13. Monatslohn.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Für  Schülerinnen  und  Schüler  mit  familienrechtlichen  Unterhalts-  und  Unterstützungspflichten  kann  das  Gesundheitsdepartement   1)    in  sozialen  Härtefällen   auf   Antrag   der   Schu  lleitung   eine   Besoldungszulage   von  maximal Fr. 6'500.– pro Jahr zusprechen, sofern sämtliche anderen Mög-  lichkeiten von finanziellen Beihilfen, wi  e insbesondere Stipendien, ausge-  schöpft  sind  und  die  Schülerin  bzw.  Aargau hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Zusatzjahre werden zum Ansatz des Vorjahres besoldet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Heute: Departement Bildung, Kultur und Sport
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Schülerinnen und Schüler erhalten di  Staatspersonal.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17
                            1    Die  Schülerinnen  und  Schüler  unter  stehen  der  Schul-  und  Promotions-  ordnung.  Sie  sind  verpflichtet,  die  Vo  rschriften  der  Schule  und  des  prak-  tischen  Ausbildungsbetriebes  einz  uhalten,  den  Anordnungen  der  Schul-  leitung,  der  Praktikumsverantwortlichen  und  der  übrigen  Vorgesetzten  gewissenhaft  nachzukommen  und  das  Ansehen  der  Schule  sowie  des  praktischen Ausbildungsbetriebes zu wahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Schülerinnen und Schüler sind  gemäss § 30 des Ge  sundheitsgesetzes  vom   10.   November   1987   1)     zur   Verschwiegenheit   verpflichtet.   Sie  unterstehen  der  Schweigepflicht  ge  mäss  Art.  321  des  Schweizerischen  Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937   2)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Bis   zur   Beendigung   der   Ausbildung   beträgt   der   Ferienanspruch   5  Wochen pro Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Bei  Arbeitsunfähigkeit  wegen  Kra  nkheit  oder  Unfall  haben  die  Schüle-  rinnen  und  Schüler  während  des  ersten    Ausbildungsjahres  für  4  Monate,  ab dem zweiten Ausbildungsjahr für 6  dung.  Die  Lohnfortzahlung  bei  Schwangerschaft  und  Niederkunft  richtet  sich  nach  §  28  der  Verordnung  zum  Besoldungsdekret  vom  19.  Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1972   3)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Unterkunft  und  Verpflegung  sind  durch    die  Schülerin  oder  den  Schüler  zu  bezahlen.  Der  Regierungsrat  bes  gen  die  Kosten  für  die  Unterkunft  bei  auswärtigen  Praktika  durch  die  Schule übernommen werden müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Schülerinnen und Schüler werden vom   Kanton gegen Betriebsunfall ver-  sichert. Die Prämie für die obligator  ische Nichtbetriebsunfallversicherung  geht zu Lasten der Versicherten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18
                            Der Regierungsrat erlässt die Promotionsordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SAR 301.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR 311.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SAR 161.111  Weitere Rechte  und Pflichten  Promotions-  ordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            D. Finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19
                            1    Für  die  Finanzierung  der  Schulen  gelten  die  ordentlichen  Regeln  des  Finanzhaushaltsrechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Regierungsrat  kann  Finanzier  ungsmodelle  in  Form  von  Pauschal-  beiträgen oder Globalbudgetierungen einführen.  E. Rechtsschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20
                            1            Gegen          Entscheide          der          Schulleitung          kann          beim  Gesundheitsdepartement         Beschwerde       geführt       werden.       Die  Beschwerdefrist  beträgt  20  Tage.  Die  Beschwerdeschrift  muss  einen  Antrag und eine Begründung enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Im  übrigen  gelten  die  Bestimmunge  n  des  Gesetzes  über  die  Verwal-  tungsrechtspflege vom 9. Juli 1968   2)  .  F. Schluss- und Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21
                            Für  Schülerinnen  und  Schüler,  die  vor  I  nkrafttreten  dieses  Dekrets  eine  Ausbildung  angefangen  haben,  gelten  die  bisherigen  Lohnansätze.  Der  Lohn  im  4.  Ausbildungsjahr  entspric  ht  demjenigen  des  3.  Ausbildungs-  jahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22
                            1   Dieses Dekret ist in der Geset  zessammlung zu publizieren und tritt am 1.  Januar 1996 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Verordnung  über  die  Schulen  fü  r  Spitalberufe  an  den  Krankenhäu-  sern (Spitalschulverordnung) vom 22. März 1976   sowie die Verordnung  über  die  Besoldung  des  Lernpfle  gepersonals  vom  20.  Juni  1983   4)    sind  aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Heute: Departement Bildung, Kultur und Sport
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SAR 271.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  AGS Bd. 9 S. 293; Bd. 10 S. 158 (SAR 311.111)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  AGS Bd. 11 S. 65; Bd. 12 S. 193 (SAR 313.112)  bergangsrecht  Publikation,  Inkrafttreten,  Aufhebung  bisherigen Rechts