Dekret über die Rechtspraktikanten
                            Dekret  über die Rechtspraktikanten  Vom 23. Juni 1987 (Stand 1. Januar 1988)  Der Grosse Rat des Kantons Aargau,  gestützt  auf  §§  78  Abs.  2  und  82  Abs.  1  lit.  e  der  Kantonsverfassung  sowie  §§  40  Abs. 2 und 61 des Gerichtsorganisations  gesetzes (GOG) vom   11. Dezember 1984
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            1      Die    aargauischen    Gerichte    können    mit    Bewilligung    des    Obergerichts  Rechtspraktikanten anstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Gerichtspräsident  ist  für  die  An  stellung  der  Rechtspraktikanten  und  die  Auflösung des Praktikantenverhältnisses zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            1  Semestern absolviert hat, handl  ungsfähig und gut beleumdet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Bewerber   haben   sich   über   Studie  ngang   und   sonstige   bisherige   Tätigkeit  auszuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            1   Das Praktikum dauert mindest  ens drei Monate und in der Regel nicht länger als ein  Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2      Die    ersten    drei    Monate    gelten  als    Einführungszeit,    während    der    das  Praktikantenverhältnis  von  beiden  Seite  n  auf  das  Ende  der  folgenden  Woche  aufgelöst werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Nach  der  Einführungszeit  kann  das  Praktik  antenverhältnis  von  beiden  Seiten  auf  das Ende des folgenden Monats aufgelöst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     SAR  155.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Vorbehalten  bleibt  die  sofortige  Au  flösung  des  Praktikantenverhältnisses  aus  wichtigen Gründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            1    Der  Rechtspraktikant  wird  durch  das  Gericht  in  Pflicht  genommen  und  darauf  aufmerksam  gemacht,  dass  er  zur  Versch  wiegenheit  verpflichtet  ist  (§§  43  und  65  GOG).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            1    Der  Gerichtspräsident  weist  dem  Rechts  praktikanten  das  Tätigkeitsgebiet  zu  und  sorgt   dafür,   dass   er,   soweit   möglich,  alle   Zweige   der   am   Gericht   geübten  Rechtspflege kennen lernt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Gerichtsschreiber gibt dem Rechtspr  aktikanten die erforderlichen Anleitungen  und prüft dessen Arbeiten. Er bespricht mit  ihm allfällige Fehler   und veranlasst die  nötigen Verbesserungen oder nimmt diese selber vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            1    Nach  Ablauf  der  Einführungszeit  kann  der  Gerichtspräsident  den  Anfänger  zum  selbstständigen Rechtspraktikanten befördern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Vor  Ablauf  der  Einführungszeit  bedarf    die  Beförderung  zum  selbstständigen  Rechtspraktikanten der Bewilligung des Obergerichts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  selbstständige  Rechtspraktikant  führt  die  Protokolle  ohne  Mitwirkung  des  Gerichtsschreibers   und   unterzeichnet   sie  selbst.   Er   begründet   die   Entscheide  selbstständig und unterzeichnet sie al  s Vertreter des Ge  richtsschreibers.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7
                            1   Die monatliche Grundbesoldung de  r Rechtspraktikanten beträgt  a)       für       Anfänger
                        
                        
                    
                    
                    
                1. ohne Studienabschluss Fr. 750.–
2. mit Studienabschluss Fr. 1'150.–
                            b)  für selbstständige Rechtspraktikanten  Fr. 2'300.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Diese   Ansätze   basieren   auf   einem   Indexstand   von   100   Punkten   (Index   der  Konsumentenpreise  des  BIGA  vom  Dezember  1982).  Auf  ihnen  werden  dieselben  Teuerungszulagen ausgerichtet, wi  e sie das Staatspersonal erhält.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8
                            1   Muss ein Rechtspraktikant den Gerichtssc  hreiber mehr als einen Monat vollständig  ersetzen, so ist er als Aushilf  sgerichtsschreiber anzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9
                            1    Bei  der  Entlassung  wird  dem  Rechtspr  aktikanten  ein  Zeugnis  über  die  Dauer  des  Praktikums ausgestellt, das  auf Wunsch auch über seine Leistungen Aufschluss gibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10
                            1   Im Übrigen gelten die Bestimmungen übe  r das Dienstverhältnis der Aushilfen  1 )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11
                            1      Die    Gerichtspräsidenten    können    Stude  nten    der    Rechtswissenschaft    ohne  Besoldung   Einblick   in   die   Gerichtspraxis     gewähren   und   ihnen   gestatten,   bei  Beratungen  anwesend  zu  sein.  Die  Studenten  sind  dem  Obergericht  zu  melden.  Sie  sind  auf  ihre  Schweigepflicht  hinzuweisen,  unterstehen  im  Übrigen  aber  nicht  diesem Dekret.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12
                            1      Mit    dem    Inkrafttreten    dieses    Dekrets    ist    die    Verordnung    über    die  Rechtspraktikanten vom 5. Januar 1962  2 )   aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13
                            1    Dieses  Dekret  ist  in  der  Gesetzessammlung  zu  publizieren.  Es  tritt  zusammen  mit  dem Gerichtsorganisationsge  setz vom 11. Dezember 1984  3 )   in Kraft.  Aarau, den 23. Juni 1987  Präsident des Grossen Rates  W  ÜRGLER  Staatsschreiber  i.V. S  ALM  Inkrafttreten: 1. Januar 1988  4 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     AGS Bd. 7 S. 178; aufgehoben (AGS 2000 S. 271)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)     AGS Bd. 5 S. 242; Bd. 6 S. 682; Bd. 10 S. 40; Bd. 12 S. 187
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)     SAR  155.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)     RRB vom 23. November 1983 (AGS Bd. 12 S. 292).