Dekret über die Versetzung von Mitarbeitenden in den vorzeitigen Ruhestand zur Umsetzung von Stellenkürzungen
                            1  Dekret  über die Versetzung von Mitarbeitenden in den  vorzeitigen Ruhestand zur Umsetzung von  Stellenkürzungen  Vom 23. November 2004  Der Grosse Rat des Kantons Aargau,  gestützt auf § 82 Abs. 1  lit. e der Kantonsverfassung  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            1  ndeten  60.  Altersjahr  ganz  oder  teilweise in den vorzeitigen Ruhestand versetzt werden, wenn  a)    ihre Stelle aufgehoben wird;  b)  sich  damit  die  Entlassung  von  jünge  ren  Mitarbeitenden  vermeiden  lässt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  den  vorzeitigen  Ruhestand  versetzt,  welche das 63. Alters  jahr vollendet haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  fest, innerhalb we  lchem Versetzun-  gen  in  den  vorzeitigen  Ruhesta  nd  zur  Umsetzung  von  Stellenkürzungen  vorzunehmen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            1  nden  in  den  vorzeitigen  Ruhestand  sind die Departemente, die Staatskanzlei sowie die Justizbehörden zustän-  dig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ruhestand   die   Anstellungsbehörde  zuständig.   Die   Zustimmung   des  Departements Bildung, Kultur und Sport ist notwendig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            1  in  den  Versicherungsbedingungen  der  APK  vorgesehenen  Ruhestandsal-  Voraus-  setzungen  Zuständigkeit  Leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ters,  wird  die  Kürzung  der  orden  tlichen  APK-Rente  gemäss  folgender  Tabelle in Form einer Ausgleichsrente ausgeglichen.  Dienstjahre beim Kanton  Zu übernehmender Anteil in %  ab 15  100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 – 14  75
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 – 9  50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Mitarbeitenden  erhalten  zusätzlic  h  zu  einer  allfälligen  Ausgleichs-  rente und den Leistungen der Aargauis  chen Pensionskasse (APK) gemäss  deren Versicherungsbedingungen durch  rente. Deren Höhe entspricht dem Be  trag der einfachen AHV-Altersrente,  wie  sie  bei  unverändertem  Einkommen  bis  zum  Erreichen  des  ordentli-  chen AHV-Rentenalters berechnet worden wäre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Eine  allfällige  Ausgleichsrente,    die  APK-Altersrente  und  die  Über-  brückungsrente  dürfen  zusammen  höchste  ns  90  %  des  bisherigen  Brutto-  lohns  betragen.  Andernfalls  wird  gekürzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Erreichen  eine  allfällige  Ausgleic  hsrente, die APK-Rente und die Über-  brückungsrente  zusammen  weniger  als  60  %  des  bisherigen  Bruttolohns,  übernimmt  der  Kanton  die  Differenz  in  Form  eine  r  Zusatzrente.  Bei  der  Berechnung  des  Zusatzrentenanspruch  s  wird  das  aus  der  beruflichen  Vorsorge vorbezogene Kap  ital mitberücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Die  Überbrückungsrente  sowie  eine  allfällige  Zusatzrente  werden  bis  zum Erreichen des Monats, in dem di  e Mitarbeitenden Anspruch auf eine  ordentliche AHV-Rente haben, ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            1    Schliessen  Mitarbeitende  nach  der  Versetzung  in  den  vorzeitigen  Ruhe-  stand  einen  neuen  Arbeitsvertrag  ab,  sind  sie  verpflichtet,  dies  der  APK  zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Wird  mit  dem  neuen  Verdienst  und  den  ausgerichteten  Renten  gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 der vor dem Ruhestand erzielte Bruttolohn überschritten, sind die
                            Renten  durch  die  APK  nach  Rücksprache  mit  den  Departementen,  der  Staatskanzlei  beziehungsweise  den  Ju  stizbehörden  entsprechend  zu  kür-  zen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            1     Die   Auszahlung   von   Ausgleichs-,     Überbrückungs-   und   Zusatzrente  erfolgt durch die APK. Diese ist für  die Dienstleistung zu entschädigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Überbrückungs- und eine allfällig  e Zusatzrente sowie der Ausgleich  der  APK-Rente  bei  Übertritt  in  den  R  uhestand  vor  Erreichen  des  in  den  r
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Versicherungsbedingungen vor  gesehenen Alters wird der APK durch den  Kanton ausgeglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            1  ssammlung zu publizieren. Es wird vom  Regierungsrat  in  Kraft  gesetzt  und  ist  auf  die  Dauer  von  5  Jahren  ab  Inkrafttreten befristet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dekrets  zugesicherten  Leistungen  werden  auch  nach  Ablauf  der  Geltungsdauer  nach  Massgabe  der  vorste-  henden Bestimmungen ausgerichtet.  Inkrafttreten: 1. Januar 2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  RRB vom 8. Dezember 2004 (AGS 2004 S. 354).  Inkrafttreten