Dekret über weitere bewilligungspflichtige Berufe der Gesundheitspflege
                            1  Dekret  über weitere bewilligungspflichtige Berufe der  Gesundheitspflege (DBG)  Vom 16. November 1999  Der Grosse Rat des Kantons Aargau,  gestützt  auf  §  36  Abs.  2  des  Ges  undheitsgesetzes  (GesG)  vom  10.  No-  vember 1987   1)  ,  beschliesst:  A. Weitere Berufe der Gesundheitspflege  I. Bewilligungspflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            1  nder weiterer Berufe der Gesundheits-  pflege bedarf einer Bewilligung  des Gesundheitsdepartementes   2)  a)    Dentalhygienikerinnen und Dentalhygieniker  b)    Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten  c)    Ernährungsberaterinnen und Ernährungsberater  d)    Logopädinnen und Logopäden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ausübung  unter  der  Verantwortung  und  Aufsicht  eines  Bewilligungsinhabers    oder  einer  Bewilligungsinhaberin  beziehungsweise einer zur Berufsau  sübung zugelassenen Medizinalperson  bedarf es keiner Bewilligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  für  die  Bewilligungserteilung,  das  Erlöschen  und  der  Entzug  der  Bew  richten  sich  nach  den  §§  18,  20  Ab  s.  1  und  2,  21  sowie  41  des  Gesund-  heitsgesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SAR 301.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Heute: Departement Gesundheit und Soziales  Bewilligungs-  pflichtige Berufe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II. Dentalhygienische Tätigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Die  Bewilligung  wird  an  Dentalhygi  mit  einem  Abschluss  einer  vom  Schweizerischen  Roten  Kreuz  (SRK)  anerkannten  Ausbildung  oder  mit  einem  vom SRK als gleichwertig aner-  kannten Ausbildungsabschluss erteilt.  Zusätzlich muss der Nachweis einer  mindestens  zweijährigen  unselbststä  ndigen  praktischen  Tätigkeit  in  der  Schweiz erbracht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            1   Bewilligungsinhaberinnen und Bew  illigungsinhaber sind berechtigt:  a)    selbstständig    Zahnreinigungen  und Zahnsteinentfernungen vorzuneh-  men,   Patientinnen   und   Patient  en   bezüglich   Mundhygiene   und  Prophylaxe  zu  beraten  und  anzuleite  n  sowie  lokale  Fluoridierungen  vorzunehmen;  b)     auf  Verordnung  einer  zur  Beru  fsausübung  zugelassenen  Zahnärztin  oder eines Zahnarztes parodontalther  apeutische Leistungen zu erbrin-  gen, soweit dies keine zahnärztlic  hen Fachkenntnisse voraussetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Es  ist  ihnen  insbesondere  untersa  gt,  medizinische  Risikopatientinnen  und  -patienten  zu  behandeln,  Diagnos  en  zu  stellen  sowie  Leitungs-,  Lokal- und Oberflächenanästhesien durchzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Bei  Verdacht  auf  Komplikatione  n  oder  auf  Erkrankungen  der  Zähne  oder  der  Mundhöhle  ist  eine  Zahnärztin    oder  ein  Zahnarzt  beizuziehen  oder  die  Patientin  oder  der  Patient  an    eine  solche  Fachperson  zu  ver-  weisen.  III. Ergotherapie
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            Die  Bewilligung  wird  an  Ergotherape  utinnen  und  Ergotherapeuten  mit  einem Abschluss einer vom SRK an  erkannten Ausbildung oder mit einem  vom  SRK  als  gleichwertig  anerka  nnten  Ausbildungsabschluss  erteilt.  Zusätzlich  muss  der  Nachweis  einer  mindestens  zweijährigen  unselbst-  ständigen   praktischen   Tätigkeit   im     Sinne   der   krankenversicherungs-  rechtlichen Bestimmungen erbracht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            Bewilligungsinhaberinnen  und  Bewilligungs  inhaber  führen  in  der  Regel  auf  ärztliche  Anordnung  hin  Behandlunge  n  an  Kranken,  Verletzten  oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Behinderten durch, die darauf ausger  ichtet sind, insbesondere die körper-  liche  und  geistige  Selbstständigkeit  in  der  Bewältigung  des  Alltags  zu  verbessern oder zu erhalten.  IV. Ernährungsberatung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            Die  Bewilligung  wird  an  Ernährungs  mit  einem  Abschluss  einer  vom  SR  K  anerkannten  Ausbildung  oder  mit  einem   vom   SRK   als   gleichwertig  anerkannten   Ausbildungsabschluss  erteilt.  Zusätzlich  muss  der  Nachweis    einer  mindestens  zweijährigen  unselbstständigen  praktischen  Tätigke  it  im  Sinne  der  krankenversiche-  rungsrechtlichen Bestimmungen erbracht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7
                            Bewilligungsinhaberinnen  und  Bewilligungs  inhaber  führen  in  der  Regel  auf ärztliche Anordnung hin Beratungen und Ernährungstherapien durch.  V. Logopädie
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8
                            1  nnen und Logopäden mit einer abge-  schlossenen  Fachausbildung  in  Logopä  die  an  einer  anerkannten  Ausbil-  dungsstätte  gemäss  §  28  Abs.  1  de  r  Wählbarkeitsverordnung  vom  26.  März 1997   1)   oder mit einer gleichwertigen  mindestens dreijährigen abge-  schlossenen  Fachausbildung  erteilt.  Zu  mindestens zweijährigen unselbstständi  gen praktischen Tätigkeit im Sinne  der krankenversicherungsrechtliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ner  Bewilligung  ist  die  Beherrschung  einer deutschschweizerischen Mundart  oder derjenigen Sprache, in der die  Logopädie ausgeübt werden soll.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9
                            Bewilligungsinhaberinnen   und   Bewilli  gungsinhaber   behandeln   in   der  Regel auf ärztliche Anordnung hin St  örungen der sprachlichen Kommuni-  kationsfähigkeit,  insbesondere  der  ge  sprochenen  und  der  geschriebenen  Sprache,  der  Artikulation,  der  Stimme,  des  Schl  uckvorganges  und  des  Redeflusses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SAR 411.115  Voraussetzungen  der Bewilligungs-  erteilung  Umfang der  Tätigkeit  Voraussetzungen  der Bewilligungs-  erteilung  Umfang der  Tätigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            B. Anpassung der Bewilligungsvoraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10
                            Das Gesundheitsgesetz (Ges  G) vom 10. November 1987   1)   wird wie folgt  geändert:  Text im betreffenden Erlass eingefügt.  C. Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11
                            1   An Ergotherapeutinnen und Ergothera  peuten, an Ernährungsberaterinnen  und  Ernährungsberater  sowie  an  L  vor   Inkrafttreten   dieses   Dekretes  ihren   Beruf   selbstständig   ausgeübt  haben, wird bei Vorliegen einer  Ausbildung gemäss den §§ 4, 6 und 8 die  Bewilligung  auch  ohne  Nachweis  der  verlangten  praktischen  unselbst-  ständigen   Tätigkeit   erteilt.   Bei  genügender   Qualifikation   kann   die  Bewilligung auch an Personen mit gleichwertiger Ausbildung erteilt wer-  den.  Das  Recht  auf  Zulassung  nach  dieser  Bestimmung  wird  verwirkt,  wenn nicht innert sechs Monaten seit ihrem Inkrafttreten ein entsprechen-  des Gesuch gestellt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   An medizinische Masse  Masseure, welche vor  Inkrafttreten  dieses  Dekretes  ihren  Beruf  selbstständig  ausgeübt  haben,  wird  bei  Vorliegen  einer  Ausbil  dung gemäss § 37 lit. g des Gesundheits-  gesetzes die Bewilligung auch ohne Nach  weis der verlangten praktischen  unselbstständigen  Tätigkeit  erteilt.  Da  s  Recht  auf  Zulassung  nach  dieser  Bestimmung  wird  verwirkt,  wenn  nicht  bis  zum  31.  Dezember  2002  ein  entsprechendes Gesuch gestellt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Im  Übrigen  gilt  §  67  Abs.  1  und  Ab  s.  3  des  Gesundheitsgesetzes  sinn-  gemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12
                            Dieses  Dekret  ist  in  der  Geset  zessammlung  zu  publizieren  und  tritt  am
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Januar 2000 in Kraft.
                            1)  AGS Bd. 12 S. 553; 1995 S. 146; 1996 S. 44 (SAR 301.100)  nderung  bisherigen Rechts  bergangsrecht  Publikation und  Inkrafttreten