Personalverordnung der Pädagogischen Hochschule St.Gallen
                            Personalverordnung der Pädagogischen Hochschule St.Gallen  *  vom 28. Juni 2005 (Stand 1. Januar 2023)  Die Regierung des Kantons St.Gallen  erlässt  als Verordnung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  I. Grundlagen  (1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 * Geltungsbereich
                            1  Dieser Erlass regelt das Arbeitsverhältnis des Personals der Pädagogischen Hoch  -  schule St.Gallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 * ...
                            II. Arbeitsverhältnis  *  (2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Allgemeines  (2.1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 * Rechtsnatur
                            1  Das   Arbeitsverhältnis   ist   öffentlich-rechtlich   und   wird   durch   schriftlichen  Arbeitsvertrag begründet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 * Zuständigkeit
                            1  Für das  Arbeitsverhältnis der Rektoratsmitglieder und der Dozierenden mit un  -  befristetem  Arbeitsverhältnis ist der Hochschulrat zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für das Arbeitsverhältnis des übrigen Personals ist die Rektorin oder der Rektor  zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Vom Kantonsrat genehmigt am 22. Februar 2006; in Vollzug ab 1. September 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 * Beendigung
                            1  Das  Arbeitsverhältnis kann mit einer Frist von drei Monaten auf das Ende des  Semesters gekündigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Altersrücktritt erfolgt auf das Ende des Semesters.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 * Semester- und Schuljahresbeginn
                            1  In personalrechtlicher Hinsicht beginnen das Schuljahr und das Wintersemester  am 1.  September, das Sommersemester am 1.  März.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Versicherungskasse
                            1  Das Personal wird bei der Versicherungskasse für das Staatspersonal versichert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7a * Tätigkeiten ausserhalb des Arbeitsverhältnisses
                            1  Die Mitarbeitenden üben keine Tätigkeiten ausserhalb des Arbeitsverhältnisses  aus, welche die Erfüllung ihrer Aufgaben oder die Unabhängigkeit von Lehre und  Forschung beeinträchtigen oder beeinträchtigen könnten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie melden der Rektorin oder dem Rektor vorgängig:  a)  Organfunktionen in Organisationen, die einen wirtschaftlichen Zweck verfol  -  gen;  b)  Funktionen und Nebenbeschäftigungen in Non-Profit-Organisationen;  c)  entgeltliche Nebenbeschäftigungen;  d)  Ausübung von öffentlichen Ämtern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Rektorin oder der Rektor kann die Ausübung der Tätigkeit untersagen oder  Auflagen festlegen, wenn sich diese nachteilig auf die Erfüllung der Aufgaben aus  -  wirkt oder auswirken könnte oder sich mit den Interessen der Hochschule nicht  verträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Zeitintensive Tätigkeiten von Rektoratsmitgliedern und Dozierenden mit unbe  -  fristetem Arbeitsverhältnis bedürfen der Genehmigung des Hochschulrates. Die  Rektorin oder der Rektor stellt Antrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Rektorat  (2.2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 * Lohn
                            1  Der Lohn des Rektorats mit Ausnahme der Konventsvertretung wird vom Hoch  -  schulrat festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Dozierende  (2.3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 * Anforderungen
                            1  Dozierende in Studiengängen für Lehrpersonen des Kindergartens und der Pri  -  marschule verfügen über einen Hochschulabschluss im zu unterrichtenden Fach  -  gebiet, über hochschuldidaktische Qualifikationen sowie in der Regel über ein  Lehrdiplom und Unterrichtserfahrung. Vom Hochschulabschluss kann im Einzel  -  fall, insbesondere in den Bereichen Stufen- und Fachdidaktik, abgewichen werden,  wenn die fachliche Eignung auf andere Art nachgewiesen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dozierende in Studiengängen für Lehrpersonen der Sekundarstufe I verfügen  über   einen   Hochschulabschluss  im  zu  unterrichtenden  Fachgebiet  sowie  über  hochschuldidaktische Qualifikationen. Dozierende für die fachdidaktische Ausbil  -  dung verfügen darüber hinaus über eine Promotion in Fachdidaktik oder über ein  Lehrdiplom und Unterrichtserfahrung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 * Jahresarbeitszeit
                            1  Die Jahresarbeitszeit der Dozierenden beträgt bei einem Beschäftigungsgrad von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100 Prozent nach Abzug von Feiertagen und Ferien 1921 Stunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ab Beginn des Kalenderjahres, in dem das 50.  Altersjahr vollendet wird, redu  -  ziert sich die Jahresarbeitszeit auf 1879 Stunden, ab Beginn des Kalenderjahres, in  dem das 60.  Altersjahr vollendet wird, auf 1862 Stunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Teilzeitbeschäftigten wird die Jahresarbeitszeit aufgrund des reduzierten Be  -  schäftigungsgrades ermittelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 * Hauptamtliche Dozierende
                            1  Dozierende mit einem Beschäftigungsgrad von wenigstens 50 Prozent können zu  hauptamtlichen Dozierenden gewählt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  Arbeitsverhältnis ist in der Regel unbefristet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 * Nebenamtliche Dozierende
                            1  Nebenamtliche Dozierende sind:  a)  nebenamtliche Dozierende mit unbefristetem Arbeitsverhältnis;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Art.  6 des Reglementes über die Anerkennung von Hochschuldiplomen für Lehrkräfte der  Vorschulstufe und der Primarstufe der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erzie  -  hungsdirektoren, sGS  230.323  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Art.  7 des Reglementes über die Anerkennung von Hochschuldiplomen für Lehrkräfte der  Sekundarstufe I der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren, sGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            230.324  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  nebenamtliche Dozierende mit befristetem Arbeitsverhältnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Arbeitsverhältnis ist befristet, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Dozierende ihre Ausbildung noch nicht abgeschlossen haben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  das Ende bereits bei der Begründung feststeht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  der Umfang des Pensums nicht auf Dauer gesichert ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 * Einstufung
                            1  Die Einstufung erfolgt nach den bezeichneten Lohnklassen des Staatspersonals.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der Einstufung werden berücksichtigt:  a)  Ausbildung;  b)  Berufserfahrung;  c)  Leistungsauftrag;  d)  Leistung und  e)  Verantwortlichkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Hochschulrat kann Ausnahmen bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Voraussetzung zur Beförderung der Dozierenden in eine höhere Lohnstufe  bzw. Lohnklasse ist wenigstens das Prädikat «gute Leistungen» in der Gesamtbeur  -  teilung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Hauptamtliche Dozierende können in die Lohnklassen 23 bis 31 eingestuft wer  -  den, nebenamtliche Dozierende in die Lohnklassen 22 bis 30. Ausnahmsweise  können hauptamtliche Dozierende, deren Leistungen sowohl in der Lehre als auch  in der Forschung und Entwicklung mit dem Prädikat «sehr gute Leistungen» beur  -  teilt werden, in die Lohnklasse 32 eingestuft werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Einstufung und Beförderung in eine höhere Lohnklasse werden von der Rektorin  oder vom Rektor beantragt und vom Hochschulrat beschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Funktionszulage
                            1  Der Hochschulrat regelt die ständige Funktionszulage für Mitglieder der Schul  -  leitung und für weitere Organisationseinheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14a * Weiterbildungsurlaub
                            1  Dozierende   mit   unbefristetem   Arbeitsverhältnis   haben   nach   dem   zehnten  Arbeitsjahr Anspruch auf einen bezahlten Weiterbildungsurlaub von sechs Mona  -  ten. Die Rektorin oder der Rektor erteilt die Bewilligung gestützt auf ein Pro  -  gramm.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Rektorin oder der Rektor kann im Ausnahmefall einer Dozentin oder einem  Dozenten vor Ende des zehnten Arbeitsjahres einen bezahlten Weiterbildungsur  -  laub bewilligen. Endet das Arbeitsverhältnis vor Ablauf des zehnten Arbeitsjahres,  wird eine anteilmässige Rückzahlung geleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Weiterbildungsurlaub wird längstens bis zum Erreichen des 58.  Altersjahres  gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Rektorin oder der Rektor kann für Dozierende mit unbefristetem Arbeitsver  -  hältnis einen Weiterbildungsurlaub anordnen. Die Rektorin oder der Rektor be  -  stimmt das Programm in Absprache mit der Dozentin oder dem Dozenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14b * Forschungssemester
                            1  Dozierende, die in Erfüllung ihres Leistungsauftrags regelmässig mit einem mass  -  geblichen Anteil in der Forschung tätig sind, können durch die Rektorin oder den  Rektor in der Regel alle acht Jahre für ein Forschungssemester von der Lehre be  -  freit werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Freistellung wird längstens bis zum Erreichen des 58.  Altersjahres gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14c * ...
                            4. Wissenschaftliche Mitarbeitende  (2.4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Anforderung
                            1  Wissenschaftliche Mitarbeitende verfügen über eine abgeschlossene Hochschul  -  bildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit tutoriellen Aufgaben können Studierende und Lehrpersonen der Zielstufe  beauftragt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Einstufung
                            1  Die Einstufung der wissenschaftlichen Mitarbeitenden erfolgt durch die Rektorin  oder den Rektor. Wissenschaftliche Mitarbeitende können in die Lohnklassen 17  bis 28 eingestuft werden. Im Übrigen wird Art.  13 dieses Erlasses sinngemäss  angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16a * ...
                            5. Praktikumslehrpersonen  (2.5.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Anforderung
                            1  Praktikumslehrpersonen sind Lehrende auf der Zielstufe, die für die Betreuung  von Studierenden der Praktika in den berufspraktischen Studien verantwortlich  und für ihre Aufgabe als Praktikumslehrperson qualifiziert worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 * Lohn
                            1  Die Praktikumslehrpersonen werden nach den durch den Hochschulrat festge  -  legten Ansätzen je Praktikum entschädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Weiteres Personal  (2.6.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 * Weiteres Personal
                            1  Volksschul-Lehrpersonen, die an der Pädagogischen Hochschule St.Gallen tätig  sind, werden nach dem Gesetz über  die Besoldung der Volksschullehrer vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.  November 1971
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   eingestuft. Sie können Funktionszulagen erhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Administrative und technische Mitarbeitende werden nach der Personalverord  -  nung vom 13. Dezember 2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   eingestuft.  III. Schlussbestimmungen  (3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Reglement
                            1  Der Hochschulrat erlässt ein Reglement zur Umsetzung dieses Erlasses.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Aufgehoben werden:  a)  Vollzugsverordnung   zum   Gesetz   über   die   Pädagogische   Hochschule   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.  März 1981;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  b)  Ergänzende   Dienst-   und   Besoldungsverordnung   für   die   Inhaber   von  Schulämtern und die Dozenten der Pädagogischen Hochschule vom 29. März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1983;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  sGS  213.51
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  sGS  143.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  nGS 16–24 (sGS 215.21).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  nGS 18–28 (sGS 143.5).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Personalverordnung der Pädagogischen Hochschule Rorschach vom 18. März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2003.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Übergangsbestimmung
                            1  Das Personal der bisherigen Pädagogischen Hochschule für die Ausbildung der  Oberstufenlehrkräfte,  das ab 1.  September  2007 in  einem  Dienstverhältnis  zur  Pädagogischen Hochschule des Kantons St.Gallen steht, wird auf 1.  September
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2007 nach der Personalverordnung der Pädagogischen Hochschule des Kantons  St.Gallen eingestuft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit sich eine tiefere Besoldung als die bisherige Besoldung samt unbefristeter  Zulagen ergibt, wird in der Höhe der Differenz eine Korrekturzulage ausgerichtet.  Die Korrekturzulage vermindert sich im Folgenden um Erhöhungen der neuen  Besoldung und entfällt, wenn die neue Besoldung die bisherige Besoldung erreicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Vollzugsbeginn
                            1  Dieser Erlass wird nach Genehmigung durch den Kantonsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9    ab 1.  September
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2007 angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 * e) Bekanntgabe der zukünftigen Einstufung
                            1  Den Mitarbeitenden werden vor dem 1.  September 2023 die Zuordnung ihrer  Stelle   zur   entsprechenden   Referenzfunktion,   das   massgebende   Lohnband,   die  Höhe des Lohns ab 1.  September 2023 sowie eine Änderung beim Anspruch auf  Weiterbildungsurlaub schriftlich mitgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bestehende Arbeitsverträge sowie Verfügungen, mit denen bestehende Dienst  -  verhältnisse   vor   Vollzugsbeginn   des   Nachtrags   zur   Personalverordnung   der  Pädagogischen Hochschule des Kantons St.Gallen vom 28.  August 2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   begrün  -  det wurden, bedürfen keiner Anpassung nach Art.  3 Bst.  e der Personalverord  -  nung vom 13.  Dezember 2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  nGS 38–95 (sGS 216.11).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Art. 7 Abs. 2 Bst. d Ziff. 2 GPHSG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  nGS 47-119.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  sGS  143.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  41–40  28.06.2005  01.09.2007  Erlasstitel  geändert  47–119  28.08.2012  01.09.2012
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 geändert 47–119 28.08.2012 28.08.2012
Art. 2 aufgehoben 47–119 28.08.2012 01.09.2012
                            Gliederungstitel 2.  geändert  47–119  28.08.2012  01.09.2012
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 geändert 47–119 28.08.2012 01.09.2012
Art. 4 geändert 47–119 28.08.2012 01.09.2012
Art. 5 geändert 47–119 28.08.2012 01.09.2012
Art. 6 geändert 47–119 28.08.2012 01.09.2012
Art. 7a eingefügt 47–119 28.08.2012 01.09.2012
Art. 8 geändert 47–119 28.08.2012 01.09.2012
Art. 9 geändert 47–119 28.08.2012 01.09.2012
Art. 10 geändert 47–119 28.08.2012 01.01.2013
Art. 11 geändert 47–119 28.08.2012 01.09.2012
Art. 12 geändert 47–119 28.08.2012 01.09.2012
Art. 13 geändert 47–119 28.08.2012 01.09.2012
Art. 14a eingefügt 47–119 28.08.2012 01.09.2012
Art. 14b eingefügt 47–119 28.08.2012 01.09.2012
Art. 14c eingefügt 47–119 28.08.2012 01.09.2012
Art. 14c aufgehoben 2016-086 23.08.2016 01.08.2016
Art. 16a eingefügt 47–119 28.08.2012 01.09.2012
Art. 16a aufgehoben 2016-086 23.08.2016 01.08.2016
Art. 18 geändert 47–119 28.08.2012 01.09.2012
Art. 19 geändert 47–119 28.08.2012 01.09.2012
Art. 28 eingefügt 2022-055 25.10.2022 01.01.2023
                            * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2005  01.09.2007  Erlass  Grunderlass  41–40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.08.2012  01.09.2012  Erlasstitel  geändert  47–119
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.08.2012  28.08.2012  Art. 1  geändert  47–119
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.08.2012  01.09.2012  Art. 2  aufgehoben  47–119
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.08.2012  01.09.2012  Gliederungstitel 2.  geändert  47–119
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.08.2012  01.09.2012  Art. 3  geändert  47–119
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.08.2012  01.09.2012  Art. 4  geändert  47–119
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.08.2012  01.09.2012  Art. 5  geändert  47–119
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.08.2012  01.09.2012  Art. 6  geändert  47–119
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.08.2012  01.09.2012  Art. 7a  eingefügt  47–119
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.08.2012  01.09.2012  Art. 8  geändert  47–119
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.08.2012  01.09.2012  Art. 9  geändert  47–119
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.08.2012  01.01.2013  Art. 10  geändert  47–119
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.08.2012  01.09.2012  Art. 11  geändert  47–119
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.08.2012  01.09.2012  Art. 12  geändert  47–119
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.08.2012  01.09.2012  Art. 13  geändert  47–119
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.08.2012  01.09.2012  Art. 14a  eingefügt  47–119
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.08.2012  01.09.2012  Art. 14b  eingefügt  47–119
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.08.2012  01.09.2012  Art. 14c  eingefügt  47–119
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.08.2012  01.09.2012  Art. 16a  eingefügt  47–119
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.08.2012  01.09.2012  Art. 18  geändert  47–119
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.08.2012  01.09.2012  Art. 19  geändert  47–119
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.08.2016  01.08.2016  Art. 14c  aufgehoben  2016-086
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.08.2016  01.08.2016  Art. 16a  aufgehoben  2016-086
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.10.2022  01.01.2023  Art. 28  eingefügt  2022-055