Taxordnung der Spitalregion Rheintal Werdenberg Sarganserland, des Spitals Linth und der Spitalregion Fürstenland Toggenburg
                            Taxordnung  der Spitalregion Rheintal Werdenberg Sarganserland, des Spitals  Linth und der Spitalregion Fürstenland Toggenburg  vom 17. Mai 2017 (Stand 1. September 2022)  Der Verwaltungsrat der Spitalverbunde  erlässt  in Ausführung von Art. 6 Abs. 2 Bst. g des Gesetzes über die Spitalverbunde vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.  September 2002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  als Taxordnung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  I. Allgemeine Bestimmungen  (1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            1  Dieser Erlass gilt für die drei regionalen Spitalverbunde:  a)  Spitalregion Rheintal Werdenberg Sarganserland (SR RWS);  b)  Spital Linth;  c)  Spitalregion Fürstenland Toggenburg (SRFT).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Taxtarif
                            1  Der Verwaltungsrat der Spitalverbunde erlässt gestützt auf diesen Erlass einen  Taxtarif für die drei regionalen Spitalverbunde und die Rettung St.Gallen, welche  die jeweils gültigen betragsmässigen Preise und Abrechnungsregeln enthalten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Preise für Leistungen, für welche der Taxtarif Rettung St.Gallen keine Rege  -  lung trifft, werden durch die in der Rettung St.Gallen zusammenarbeitenden  Spitalverbunde mit den Leistungsempfängern oder Garanten durch Vereinbarung  geregelt (z.B. für Nonmedical-Einsätze, Seniorennotruf, Pistenrettung, Sonder  -  fahrten, Rückholungen aus dem Ausland usw.).  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  sGS  320.2  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Amtsblatt veröffentlicht am 29. Mai 2017, ABl 2017, 1764 ff.; in Vollzug ab 1. Juni 2017.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 bis
                            *  Regio 144
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Preise für sämtliche Rettungs- und Transportdienstleistungen der Regio 144  werden durch die zuständigen Organe der Regio 144
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   festgelegt oder mit den Leis  -  tungsempfängern oder Garanten durch Vereinbarung geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Leistungen eines Rettungsdienstes mit von einem Spitalverbund delegierten  Leistungsauftrag für das Versorgungsgebiet der vier Spitalverbunde des Kantons  St.Gallen wird der jeweilige Tarif des entsprechenden Rettungsdienstes, der die  Leistung erbringt, angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Pauschalpreisreglement für Selbstzahlerinnen und Selbstzahler
                            1  Die Geschäftsleitungen der drei regionalen Spitalverbunde erlassen gestützt auf  diesen Erlass und den Taxtarif jeweils ein eigenes Pauschalpreisreglement für  Selbstzahlerinnen und Selbstzahler.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 * ...
Art. 5 Vereinbarungen
                            1  Die Taxen für stationäre Patientinnen und Patienten der Allgemeinen Abteilung  und für ambulante Patientinnen und Patienten, die bei folgenden Versicherern  versichert sind, werden durch Vereinbarung geregelt:  a)  Krankenversicherer nach Art.  11 des Bundesgesetzes über die Krankenversi  -  cherung vom 18.  März 1994
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ;  b)  Unfallversicherer nach Art.  58 und 61  ff. des Bundesgesetzes über die Unfall  -  versicherung vom 20.  März 1981
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  ;  c)  eidgenössische Militärversicherung nach dem Bundesgesetz über die Militär  -  versicherung vom 19.  Juni 1992
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  ;  d)  eidgenössische Invalidenversicherung nach dem Bundesgesetz über die Invali  -  denversicherung vom 19.  Juni 1959
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Regio 144 AG ist eine privatrechtliche Aktiengesellschaft, an der das Spital Linth beteiligt  ist. Sie hat den statutarischen Zweck, Rettungsdienstleistungen sowie Patiententransporte  und Notarztdienstleistungen zu erbringen (Art. 3 der Statuten).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  SR  832.10  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  SR  832.20  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  SR  833.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  SR  831.20  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Stationäre und ambulante Patientinnen und Patienten
                            1  Als stationäre Behandlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8    gelten Aufenthalte in einem der drei regionalen  Spitalverbunde zur Untersuchung, Behandlung und Pflege:  a)  von mindestens 24 Stunden;  b)  von weniger als 24 Stunden, jedoch mit einem Aufenthalt im Spital über Mit  -  ternacht und Belegung eines Bettes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   während des Aufenthalts;  c)  im Spital bei Überweisung in ein anderes Spital
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  ;  d)  im Geburtshaus bei Überweisung in ein Spital;  e)  bei Todesfällen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als ambulante Behandlung gelten alle Behandlungen, die nicht stationäre Be  -  handlungen sind
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Stationäre Halbprivat- und Privatpatientinnen und -patienten und
                            stationäre allgemeine Patientinnen und Patienten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Als stationäre Halbprivat- und Privatpatientinnen und -patienten gelten Patien  -  tinnen und Patienten, die als Selbstzahler oder aufgrund einer entsprechenden  Versicherung die Behandlung durch eine  Fachärztin bzw. einen  Facharzt oder de  -  ren bzw. dessen Stellvertretung wünschen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Stationäre Halbprivat- und Privatpatientinnen und -patienten werden in einem  Einzel- oder in einem Zweibettzimmer betreut, wenn nicht betriebliche Gründe  die Betreuung in einem Mehrbettzimmer erfordern. Es besteht kein Anspruch auf  einen bestimmten Ausstattungsgrad des Einzel- oder Zweitbettzimmers wie eine  eigene Nasszelle. Massgeblich ist lediglich die Anzahl Patientinnen und Patienten,  die sich das Zimmer teilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Stationäre  Halbprivatpatientinnen  und  -patienten  können  im  Rahmen  der  betrieblichen Möglichkeiten gegen Aufpreis in einem Einzelzimmer untergebracht  werden. Es besteht kein Anspruch auf einen bestimmten Ausstattungsgrad des  Zimmers wie eine eigene Nasszelle. Massgeblich ist lediglich die Anzahl Patientin  -  nen und Patienten, die sich das Zimmer teilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die übrigen Patientinnen und Patienten gelten als allgemeine Patientinnen und  Patienten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Vgl. Art. 3 der eidgV über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler,  Geburtshäuser und Pflegeheime in der Krankenversicherung vom 3.  Juli 2002, SR  832.104  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Gilt nicht für Betten im Schlaflabor, Gebärsaal oder in der Notfallaufnahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Ausserhalb der Standorte der drei regionalen Spitalverbunde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  Vgl. Art. 5 der eidgV über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler,  Geburtshäuser und Pflegeheime in der Krankenversicherung vom 3.  Juli 2002, SR  832.104  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Wahlmöglichkeiten für stationäre allgemeine Patientinnen und Pati -
                            enten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Allgemeine Patientinnen und Patienten können im Rahmen der betrieblichen  Möglichkeiten gegen Aufpreis:  a)  *  in einem Einzelzimmer untergebracht werden. Es besteht kein Anspruch auf  einen bestimmten Ausstattungsgrad des Zimmers wie eine eigene Nasszelle.  Massgeblich ist lediglich die Anzahl Patientinnen und Patienten, die sich das  Zimmer teilen;  b)  *  die Behandlung durch eine frei gewählte Fachärztin bzw. einen frei gewählten  Facharzt oder deren bzw. dessen Stellvertretung in Anspruch nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Angebot nach Abs. 1 Bst. a dieser Bestimmung kann nicht mit dem Angebot  nach Abs. 1 Bst. b dieser Bestimmung kombiniert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Preiskategorien
                            1  Für den Taxtarif werden unterschieden:  a)  Taxen für stationäre Patientinnen und Patienten;  b)  Taxen für ambulante Patientinnen und Patienten;  c)  Taxen für besondere Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Selbstkosten
                            1  Selbstkosten zuzüglich eines Zuschlags von höchstens zehn Prozent werden für  Leistungen im Zusammenhang mit der Behandlung von Patientinnen und Patien  -  ten erhoben, die weder im Taxtarif noch im Pauschalpreisreglement für Selbstzah  -  lerinnen und Selbstzahler aufgeführt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Selbstkosten können nach pauschalen Ansätzen erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Zahlungsfrist und Mahnwesen
                            1  Rechnungen werden innert 30 Tagen beglichen, sofern nicht eine andere Zah  -  lungsfrist vereinbart worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach Ablauf der Frist werden ein Verzugszins von fünf Prozent und der Ersatz  der Selbstkosten für die Zahlungsaufforderung verrechnet, sofern nicht eine  andere Regelung vereinbart worden ist.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II. Kostengutsprache und Vorschuss  (2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Stationäre Patientinnen und Patienten
                            1  Die drei regionalen Spitalverbunde melden dem Versicherer umgehend den Ein  -  tritt von stationären Patientinnen und Patienten. Besteht aus Sicht des Versiche  -  rers keine Leistungspflicht, teilt er dies dem betroffenen regionalen Spitalverbund  umgehend mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird keine Kostengutsprache beigebracht oder lehnt der Kostenträger nachträg  -  lich eine Übernahme der Kosten ab, wird die Patientin oder der Patient als Selbst  -  zahlerin bzw. Selbstzahler betrachtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Ambulante Patientinnen und Patienten
                            1  Ambulante Patientinnen und Patienten bringen auf Verlangen des betroffenen  regionalen Spitalverbunds eine Kostengutsprache bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird keine Kostengutsprache beigebracht oder lehnt der Kostenträger nachträg  -  lich eine Übernahme der Kosten ab, wird die Patientin oder der Patient als Selbst  -  zahlerin bzw. Selbstzahler betrachtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei ambulanten Behandlungen besteht, unabhängig von der Versicherungsde  -  ckung, kein Anspruch auf die Behandlung durch eine Kaderärztin bzw. einen Ka  -  derarzt oder deren bzw. dessen Stellvertretung. Vorbehalten bleiben anderslau  -  tende Verträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Kostenvorschuss Selbstzahlerinnen und Selbstzahler
                            1  Selbstzahlerinnen und Selbstzahler leisten den von den drei regionalen Spitalver  -  bunden festgesetzten Kostenvorschuss, der die voraussichtlichen Kosten deckt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Wahleintritt ist der Kostenvorschuss spätestens am Eintrittstag zu leisten.  III. Preise  (3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Stationäre Patientinnen und Patienten  (3.1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Grundsatz
                            1  Für stationäre Patientinnen und Patienten erheben die drei regionalen Spital  -  verbunde:  *  a)  Fallpauschalen gemäss Fallpauschalen-Katalog SwissDRG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  Vgl. Art. 49 des BG über die Krankenversicherung vom 18.  März 1994, SR  832.10  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Pauschalen für unbewertete SwissDRG-Fallpauschalen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  ;  c)  Zusatzentgelte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  ;  d)  Taxen für besondere Leistungen;  e)  *  ...  f)  Pauschalen für Nichtpflichtleistungen;  g)  Tarife für Gutachten und Autopsien;  h)  Taxen für Halbprivat- und Privatpatientinnen und -patienten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Personen im Straf- oder Massnahmenvollzug ohne Wohnsitz im Kanton  St.Gallen werden der einweisenden Behörde diejenigen Kosten in Rechnung ge  -  stellt, die nach Art. 41 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung  vom 18. März 1994
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15   nicht von einem Versicherer übernommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Allgemeine Abteilung
                            1  Für die Abgeltung stationärer Aufenthalte nach Art. 15 dieses Erlasses allgemei  -  ner Patientinnen und Patienten sind die folgenden Tarifdokumente in ihrer je  -  weils aktuellen Version massgebend:  a)  Vertrag über die Einführung der Tarifstruktur SwissDRG im Bereich der obli  -  gatorischen Krankenpflegeversicherung OKP vom 2. Juli 2009;  b)  Fallpauschalen-Katalog (Tarifstruktur SwissDRG);  c)  Abrechnungsgrouper SwissDRG (Webgrouper);  d)  Diagnosenklassifikation ICD-10-GM;  e)  Schweizerische Operationsklassifikation (CHOP);  f)  *  Regeln und Definitionen zur Fallabrechnung unter SwissDRG und TARPSY;  g)  Medizinisches Kodierhandbuch und Rundschreiben des Bundesamtes für Sta  -  tistik;  h)  Reglement für die Durchführung der Kodierrevision unter SwissDRG;  i)  Finanzierung neuer Leistungen und Abbildung von innovativen Untersu  -  chungs- und Behandlungsmethoden unter SwissDRG.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Halbprivat- und Privatabteilung
                            1  Stationären Halbprivat- und Privatpatientinnen und -patienten werden zusätz  -  lich zu den Kosten der allgemeinen Abteilung in Rechnung gestellt:  a)  *  Mehrleistungsfallpauschale;  b)  *  Zuschlag je Aufenthaltstag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  Anlage 1 des Fallpauschalen-Katalogs SwissDRG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  Anlagen 2 und 3 des Fallpauschalen-Katalogs SwissDRG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  SR  832.10  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2bis  Bei Patientinnen und Patienten, die im Laufe ihres Aufenthaltes die Abteilung  (Allgemeine Abteilung, Halbprivate Abteilung oder Private Abteilung) wechseln,  ist für die Berechnung des Zuschlags nach Abs. 1 Bst. a dieser Bestimmung die Ab  -  teilung beim Austritt der Patientin bzw. des Patienten für den gesamten Aufent  -  halt massgebend.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Zuschlag nach Abs.  1 Bst. b dieser Bestimmung wird anteilsmässig nach der  Liegedauer auf der entsprechenden Abteilung in Rechnung gestellt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Ambulante Patientinnen und Patienten  (3.2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Grundsatz
                            1  Für ambulante Patientinnen und Patienten gilt grundsätzlich die Einzelleistungs  -  verrechnung nach dem Taxtarif.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vertragliche Vereinbarungen zur Abgeltung von ambulanten Leistungen mittels  Pauschalen sind möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Besondere Leistungen  (3.3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Grundsatz
                            1  Es werden insbesondere in Rechnung gestellt:  a)  Leistungen, die nicht der Leistungspflicht nach dem Bundesgesetz über die  Krankenversicherung vom 18.  März 1994
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  , nach dem Bundesgesetz über die  Unfallversicherung vom 20.  März 1981
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17  , nach dem Bundesgesetz über die  Militärversicherung vom 19.  Juni 1992
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18   oder nach dem Bundesgesetz über  die Invalidenversicherung vom 19.  Juni 1959
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19   unterliegen;  b)  Leistungen bei Wartepatientinnen und -patienten;  c)  Kosten für auf Wunsch der Patientin oder des Patienten bzw. von Angehöri  -  gen oder der gesetzlichen Vertretung zugezogene externe Ärztinnen oder  Ärzte;  d)  Anschaffungen, Reparaturen und Reinigung von Kleidern, Wäsche, Schuhen,  Toilettengegenständen und dergleichen;  e)  Aufwendungen der drei regionalen Spitalverbunde bei Urlaub oder Flucht;  f)  Kosten für Begleitungen;  g)  Mehrleistungen Hotellerie auf Wunsch der Patientin oder des Patienten;  h)  Zusatzkosten im Familienzimmer (Wochenbettstation);  i)  Beherbergung von Begleitpersonen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  SR  832.10  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17  SR  832.10  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  SR  833.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19  SR  831.20  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j)  Kosten für Coiffeur, Telefon, TV, Radio und private Porti, Zulagen zur or  -  dentlichen Verpflegung auf persönlichen Wunsch sowie weitere private Auf  -  wendungen oder durch besondere Wünsche der Patientin oder des Patienten  bedingte Mehrleistungen;  k)  Kosten für Einweisungs- und Entlassungstransporte;  l)  Kosten für Transporte privater Natur und medizinisch nicht indizierte Verle  -  gungstransporte sowie die Beförderung privater Begleitpersonen;  m)  Sachbeschädigungen;  n)  Mittel und Gegenstände der Mittel- und Gegenstände-Liste (MiGeL)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20   sowie  andere Utensilien, Materialien und Medikamente die beim Austritt abgegeben  werden;  o)  besondere Leistungen im Todesfall.  IV. Schlussbestimmungen  (4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Publikation
                            1  Dieser Erlass wird in der Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen sowie auf den  Internetseiten der drei regionalen Spitalverbunde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21   publiziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Taxtarife der drei regionalen Spitalverbunde und der Rettung St.Gallen wer  -  den  auf deren Internetseiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23   publiziert.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Pauschalpreisreglemente für Selbstzahlerinnen und Selbstzahler der drei re  -  gionalen Spitalverbunde werden auf deren jeweiliger Internetseite
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24   publiziert.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  Art. 20a der V des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenversicherung, SR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            832.112.31  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21  www.srrws.ch; www.spital-linth.ch; www.srft.ch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22  Art. 35 Abs. 2 des Statuts der Spitalverbunde des Kantons St.Gallen, sGS  320.30  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23  www.srrws.ch; www.spital-linth.ch; www.srft.ch; www.rettung-sg.ch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24  www.srrws.ch; www.spital-linth.ch; www.srft.ch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  2017-040  17.05.2017  01.06.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2, Abs. 1 geändert --- 01.07.2021 01.09.2021
Art. 2, Abs. 2 eingefügt --- 01.07.2021 01.09.2021
Art. 2 bis
                            eingefügt  ---  01.07.2021  01.09.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 aufgehoben 2021-069 01.07.2021 01.09.2021
Art. 7, Abs. 1 geändert 2021-069 01.07.2021 01.09.2021
Art. 8, Abs. 1, a) geändert 2021-069 01.07.2021 01.09.2021
Art. 8, Abs. 1, b) geändert 2021-069 01.07.2021 01.09.2021
Art. 11, Abs. 2 geändert 2021-069 01.07.2021 01.09.2021
Art. 15, Abs. 1 geändert 2021-069 01.07.2021 01.09.2021
Art. 15, Abs. 1, e) geändert 2021-069 01.07.2021 01.09.2021
Art. 15, Abs. 1, e) aufgehoben 2022-043 06.07.2022 01.09.2022
Art. 16, Abs. 1, f) geändert 2021-069 01.07.2021 01.09.2021
Art. 17, Abs. 1, a) geändert 2021-069 01.07.2021 01.09.2021
Art. 17, Abs. 1, b) geändert 2021-069 01.07.2021 01.09.2021
Art. 17, Abs. 2 aufgehoben 2021-069 01.07.2021 01.09.2021
Art. 17, Abs. 2 bis
                            eingefügt  2021-069  01.07.2021  01.09.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17, Abs. 3 eingefügt 2021-069 01.07.2021 01.09.2021
Art. 20, Abs. 2 geändert 2021-069 01.07.2021 01.09.2021
Art. 20, Abs. 3 geändert 2021-069 01.07.2021 01.09.2021
                            * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.05.2017  01.06.2017  Erlass  Grunderlass  2017-040
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.07.2021  01.09.2021  Art. 2, Abs. 1  geändert  ---
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.07.2021  01.09.2021  Art. 2, Abs. 2  eingefügt  ---
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.07.2021  01.09.2021  Art. 2  bis  eingefügt  ---
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.07.2021  01.09.2021  Art. 4  aufgehoben  2021-069
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.07.2021  01.09.2021  Art. 7, Abs. 1  geändert  2021-069
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.07.2021  01.09.2021  Art. 8, Abs. 1, a)  geändert  2021-069
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.07.2021  01.09.2021  Art. 8, Abs. 1, b)  geändert  2021-069
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.07.2021  01.09.2021  Art. 11, Abs. 2  geändert  2021-069
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.07.2021  01.09.2021  Art. 15, Abs. 1  geändert  2021-069
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.07.2021  01.09.2021  Art. 15, Abs. 1, e)  geändert  2021-069
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.07.2021  01.09.2021  Art. 16, Abs. 1, f)  geändert  2021-069
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.07.2021  01.09.2021  Art. 17, Abs. 1, a)  geändert  2021-069
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.07.2021  01.09.2021  Art. 17, Abs. 1, b)  geändert  2021-069
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.07.2021  01.09.2021  Art. 17, Abs. 2  aufgehoben  2021-069
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.07.2021  01.09.2021  Art. 17, Abs. 2  bis  eingefügt  2021-069
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.07.2021  01.09.2021  Art. 17, Abs. 3  eingefügt  2021-069
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.07.2021  01.09.2021  Art. 20, Abs. 2  geändert  2021-069
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.07.2021  01.09.2021  Art. 20, Abs. 3  geändert  2021-069
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.07.2022  01.09.2022  Art. 15, Abs. 1, e)  aufgehoben  2022-043