Taxordnung des Kantonsspitals St.Gallen
                            Taxordnung  des Kantonsspitals St.Gallen  vom 15. Dezember 2016 (Stand 1. September 2022)  Der Verwaltungsrat der Spitalverbunde  erlässt  in Ausführung von  Art.  6   Abs.  2 Bst.  g des Gesetzes über die Spitalverbunde vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.  September 2002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  als Taxordnung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  I. Allgemeine Bestimmungen  (1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            1  Dieser   Erlass   gilt   für   den   Spitalverbund   Kantonsspital   St.Gallen   (nachfolgend  Kantonsspital St.Gallen).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Taxtarif
                            1  Der Verwaltungsrat der Spitalverbunde erlässt gestützt auf diesen Erlass je einen  Taxtarif für das Kantonsspital St.Gallen,  das Institut für Rechtsmedizin am Kan  -  tonsspital St.Gallen und die Rettung St.Gallen, welche die jeweils gültigen betrags  -  mässigen Preise und Abrechnungsregeln enthalten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Preise für Leistungen, für welche der Taxtarif Rettung St.Gallen keine Rege  -  lung   trifft,   werden   durch   die   in   der   Rettung   St.Gallen   zusammenarbeitenden  Spitalverbunde mit den Leistungsempfängern oder Garanten durch Vereinbarung  geregelt   (z.B.   für   Nonmedical-Einsätze,   Seniorennotruf,   Pistenrettung,   Sonder  -  fahrten, Rückholungen aus dem Ausland usw.).  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für Leistungen eines Rettungsdienstes mit von einem Spitalverbund delegierten  Leistungsauftrag für das Versorgungsgebiet  der vier Spitalverbunde des Kantons  St.Gallen   wird   der   jeweilige   Tarif   des   entsprechenden   Rettungsdienstes,   der   die  Leistung erbringt, angewendet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  sGS  320.2  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Amtsblatt veröffentlicht am 9.  Januar 2017.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 * ...
Art. 3 bis
                            *  Pauschalpreisreglement für Selbstzahlerinnen und Selbstzahler
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Geschäftsleitung des Kantonsspitals St.Gallen erlässt gestützt auf diesen Er  -  lass und den Taxtarif ein Pauschalpreisreglement für Selbstzahlerinnen und Selbst  -  zahler.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 * ...
Art. 5 Vereinbarungen
                            1  Die Taxen für stationäre Patientinnen und Patienten der Allgemeinen Abteilung  und   für   ambulante   Patientinnen   und   Patienten,   die   bei   folgenden   Versicherern  versichert sind, werden durch Vereinbarung geregelt:  a)  Krankenversicherer nach Art.  11 des Bundesgesetzes über die Krankenversi  -  cherung vom 18.  März 1994
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ;  b)  Unfallversicherer nach Art.  58 und 61  ff. des Bundesgesetzes über die Unfall  -  versicherung vom 20.  März 1981
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ;  c)  eidgenössische Militärversicherung nach dem Bundesgesetz über die Militär  -  versicherung vom 19.  Juni 1992
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  ;  d)  eidgenössische Invalidenversicherung nach dem Bundesgesetz über die Invali  -  denversicherung vom 19.  Juni 1959
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Stationäre und ambulante Patientinnen und Patienten
                            1  Als   stationäre   Behandlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7    gelten   Aufenthalte   im   Kantonsspital   St.Gallen   zur  Untersuchung, Behandlung und Pflege im Spital oder im Geburtshaus:  a)  von mindestens 24 Stunden;  b)  von weniger als 24 Stunden, bei denen während einer Nacht ein Bett belegt  wird
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  ;  c)  bei Überweisung in eine andere stationäre Einrichtung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  ;  d)  im Geburtshaus bei Überweisung in ein Spital;  e)  bei Todesfällen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  SR  832.10  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  SR  832.20  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  SR  833.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  SR  831.20  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Vgl.   Art.  3    der  Verordnung   über   die   Kostenermittlung   und   die   Leistungserfassung   durch  Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime in der Krankenversicherung vom 3. Juli 2002, SR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            832.104  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Gilt nicht für Aufenthalte im Schlaflabor, Gebärsaal oder in der Zentralen Notfallaufnahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Ausserhalb der Standorte des Kantonsspitals St.Gallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als   ambulante   Behandlung   gelten   alle   Behandlungen,   die   nicht   stationäre   Be  -  handlungen sind
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Stationäre Halbprivat- und Privatpatientinnen und -patienten
                            und stationäre allgemeine Patientinnen und Patienten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Als stationäre Halbprivat- und Privatpatientinnen und -patienten gelten Patien  -  tinnen und Patienten, die als Selbstzahler oder aufgrund einer Zusatzversicherung  die Behandlung durch eine Chefärztin bzw. einen Chefarzt, eine Leitende Ärztin  bzw. einen Leitenden Arzt oder deren bzw. dessen Stellvertretung wünschen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Stationäre Halbprivat- und Privatpatientinnen und -patienten werden in einem  Einzel- oder  in einem Zweibettzimmer  betreut,  wenn nicht betriebliche Gründe  die Betreuung in einem Mehrbettzimmer erfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die übrigen Patientinnen und Patienten gelten als allgemeine Patientinnen und  Patienten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Personenkategorien
                            1  Für   den   Taxtarif   und   das   Pauschalpreisreglement   für   Selbstzahlerinnen   und  Selbstzahler werden unterschieden:  a)  Personen   mit   steuerrechtlichem   Wohnsitz   in   der   Schweiz,   die   nach   dem  Bundesgesetz  über  die Krankenversicherung vom 18.  März 1994
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11    versichert  sind;  b)  Personen,   die   nach   dem   Bundesgesetz   über   die   Unfallversicherung   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.  März   1981
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  ,   nach   dem   Bundesgesetz   über   die  Militärversicherung   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.  Juni 1992
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13    oder nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung  vom 19.  Juni 1959
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   versichert sind;  c)  Personen   mit   steuerrechtlichem   Wohnsitz   in   der   Schweiz,   die   nicht   nach  Bst.  a und b dieser Bestimmung versichert sind;  d)  Personen, die nicht unter Bst.  a–c dieser Bestimmung fallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Den   Personen   mit   steuerrechtlichem   Wohnsitz   im   Kanton   St.Gallen   gleichge  -  stellt sind Personen:  a)  mit   steuerrechtlichem   Wohnsitz   im  Fürstentum   Liechtenstein,  die  im   Kan  -  tonsspital St.Gallen stationär behandelt werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Vgl.   Art.  5    der  Verordnung   über   die   Kostenermittlung   und   die   Leistungserfassung   durch  Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime in der Krankenversicherung vom 3. Juli 2002, SR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            832.104  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  SR  832.10  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  SR  832.20  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  SR  833.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  SR  831.20  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  ohne steuerlichen Wohnsitz im Kanton St.Gallen, die einer unaufschiebbaren  stationären   oder   ambulanten   Behandlung   bedürfen,   für   welche   die   Kosten  von   einer  politischen   Gemeinde  des   Kantons  St.Gallen  als  Notfallgemeinde  übernommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Selbstkosten
                            1  Selbstkosten zuzüglich eines angemessenen Zuschlags von höchstens zehn Pro  -  zent werden für Leistungen erhoben, die weder im Taxtarif noch in einem der ge  -  nannten Tarifdokumente aufgeführt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Selbstkosten können nach pauschalen Ansätzen erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Zahlungsfrist und Mahnwesen
                            1  Rechnungen  werden  innert  30 Tagen beglichen,  sofern  nicht eine andere Zah  -  lungsfrist vereinbart worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach Ablauf der Frist werden ein Verzugszins von fünf Prozent und der Ersatz  der Selbstkosten für die Zahlungsaufforderung verrechnet. Davon ausgenommen  sind   Krankenkassen-Versicherte   im   Bereich   der   obligatorischen   Krankenpflege  -  versicherung, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird eine Rechnung trotz zweimaliger Aufforderung nicht bezahlt, wird ein Be  -  treibungsverfahren nach dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs  vom 11. April 1889
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15   eingeleitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei unverschuldeten Zahlungsschwierigkeiten  kann das Kantonsspital St.Gallen  Zahlungserleichterungen gewähren.  II. Kostengutsprache und Vorschuss  (2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Stationäre Patientinnen und Patienten
                            1  Das Kantonsspital St.Gallen meldet dem Krankenversicherer umgehend den Ein  -  tritt von stationären Patientinnen und Patienten. Besteht aus Sicht des Kranken  -  versicherers keine Leistungspflicht, teilt er dies dem Kantonsspital St.Gallen umge  -  hend mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Stationäre   Patientinnen   und   Patienten,   für   deren   Kosten   ein   anderer   Garant  aufkommt, bringen beim Eintritt, spätestens aber bis zum dritten Aufenthaltstag,  eine Kostengutsprache bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  SR  281.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird die Kostengutsprache nicht rechtzeitig beigebracht oder lehnt der Kosten  -  träger nachträglich eine Übernahme der Kosten ab, wird die Patientin oder der Pa  -  tient als Selbstzahlerin bzw. Selbstzahler betrachtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Ambulante Patientinnen und Patienten
                            1  Ambulante Patientinnen und Patienten bringen auf Verlangen des Kantonsspi  -  tals St.Gallen eine Kostengutsprache bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird die Kostengutsprache nicht rechtzeitig beigebracht oder lehnt der Kosten  -  träger nachträglich eine Übernahme der Kosten ab, wird die Patientin oder der Pa  -  tient als Selbstzahlerin bzw. Selbstzahler betrachtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei   ambulanten   Behandlungen   besteht,   unabhängig   von   der   Versicherungsde  -  ckung, kein Anspruch auf die Behandlung durch eine Chefärztin bzw. einen Chef  -  arzt, eine Leitende Ärztin bzw. einen Leitenden Arzt oder deren bzw. dessen Stell  -  vertretung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Kostenvorschuss Selbstzahlerinnen und Selbstzahler
                            1  Selbstzahlerinnen und Selbstzahler leisten den vom Kantonsspital St.Gallen fest  -  gesetzten Kostenvorschuss, der die voraussichtlichen Kosten deckt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Wahleintritt ist der Kostenvorschuss spätestens am Eintrittstag zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *  III. Preise  (3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Stationäre Patientinnen und Patienten  (3.1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Grundsatz
                            1  Für stationäre Patientinnen und Patienten erhebt das Kantonsspital St.Gallen:  a)  Fallpauschalen nach SwissDRG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  ;  b)  Sonderentgelte (insbesondere Zusatzentgelte) gemäss SwissDRG;  c)  *  Taxen   für   besondere   Leistungen   nach   dem   Taxtarif   des   Kantonsspitals  St.Gallen;  d)  *  Entgelte   für   Halbprivat-   und   Privatpatientinnen   und   -patienten   nach   den  Verträgen  mit den Zusatzversicherern  und dem Taxtarif  des Kantonsspitals  St.Gallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  Vgl.   Art.  49    des   Bundesgesetzes   über   die   Krankenversicherung   vom   18.  März   1994,   SR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            832.10  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für   Personen   im   Straf-   oder   Massnahmenvollzug   ohne   Wohnsitz   im   Kanton  St.Gallen werden der einweisenden Behörde diejenigen  Kosten in Rechnung ge  -  stellt, die nach Art. 41 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung  vom 18. März 1994
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17   nicht von einem Versicherer übernommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Allgemeine Abteilung
                            1  Für die Abgeltung stationärer Aufenthalte nach Art. 14 dieses Erlasses allgemei  -  ner  Patientinnen  und  Patienten  sind  die  folgenden  Tarifdokumente  in  ihrer  je  -  weils aktuellen Version massgebend:  a)  Vertrag über die Einführung der Tarifstruktur SwissDRG im Bereich der obli  -  gatorischen Krankenpflegeversicherung OKP vom 2.  Juli 2009;  b)  Fallpauschalen-Katalog (Tarifstruktur SwissDRG);  c)  Abrechnungsgrouper SwissDRG (Webgrouper);  d)  Diagnosenklassifikation ICD-10-GM;  e)  Schweizerische Operationsklassifikation (CHOP);  f)  Regeln und Definitionen zur Fallabrechnung unter SwissDRG;  g)  Medizinisches Kodierhandbuch und Rundschreiben des Bundesamtes für Sta  -  tistik;  h)  Reglement für die Durchführung der Kodierrevision unter SwissDRG;  i)  Finanzierung   neuer   Leistungen   und   Abbildung   von   innovativen   Untersu  -  chungs- und Behandlungsmethoden unter SwissDRG.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Stationäre Halbprivat- und Privatpatientinnen und -patienten
                            1  Stationären  Halbprivat- und  Privatpatientinnen  und -patienten  werden  zusätz  -  lich zu den Kosten der allgemeinen Abteilung in Rechnung gestellt:  a)  Zuschlag   für   Hotellerie   (Komfortzuschlag   für   Ein-   oder   Zweibettzimmer),  ausgenommen in der Zentralen Notfallaufnahme, auf der Intensivstation und  auf der Neonatologie;  b)  *  Zuschlag für freie Arztwahl;  c)  *  Zuschlag für Service.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für den Ein- und den Austrittstag wird jeweils der volle Zuschlag für Hotellerie  sowie freie Arztwahl verrechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Patientinnen   und   Patienten,   die   von   der   allgemeinen   Abteilung   zu   den   Halb  -  privat- und Privatpatientinnen und -patienten oder von den Halbprivat- und Pri  -  vatpatientinnen   und   -patienten   in   die   allgemeine   Abteilung   übertreten,   werden  nur für die Zeit des Aufenthaltes als Halbprivat- und Privatpatientinnen und -pati  -  enten die Zuschläge nach Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung verrechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17  SR  832.10  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Ambulante Patientinnen und Patienten  (3.2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Grundsatz
                            1  Für ambulante Patientinnen und Patienten gilt grundsätzlich die Einzelleistungs  -  verrechnung nach dem Taxtarif und dem aktuell gültigen TARMED-Tarif.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vertragliche Vereinbarungen zur Abgeltung von ambulanten Leistungen mittels  Pauschalen sind möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Besondere Leistungen  (3.3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Grundsatz
                            1  Der Patientin oder dem Patienten werden insbesondere in Rechnung gestellt:  a)  Leistungen,   die  nicht   der  Leistungspflicht   nach   dem  Bundesgesetz   über   die  Krankenversicherung vom 18.  März 1994
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18   unterliegen;  b)  Kosten für auf Wunsch der Patientin oder des Patienten bzw. von Angehöri  -  gen   oder   der   gesetzlichen   Vertretung   zugezogene   externe   Ärztinnen   oder  Ärzte;  c)  Anschaffungen, Reparaturen und Reinigung von Kleidern, Wäsche, Schuhen,  Toilettengegenständen und dergleichen;  d)  Aufwendungen des Kantonsspitals St.Gallen bei Urlaub oder Flucht;  e)  Kosten für Begleitungen;  f)  Zusatzkosten im Familienzimmer (Wochenbettstation);  g)  Kosten für Coiffeur, Telefon und private Porti, Zulagen zur ordentlichen Ver  -  pflegung auf persönlichen Wunsch sowie weitere private Aufwendungen oder  durch besondere Wünsche der Patientin oder des Patienten bedingte Mehr  -  leistungen;  h)  Kosten   für   Einweisungs-   und   Entlassungstransporte,   vorbehältlich   medizi  -  nisch notwendiger Verlegungstransporte in andere Spitäler und Kliniken;  i)  Kosten für Transporte privater Natur und die Beförderung privater Begleit  -  personen;  j)  Sachbeschädigungen;  k)  Mittel und Gegenstände der Mittel- und Gegenstände-Liste (MiGeL)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19    sowie  andere Utensilien, die beim Austritt abgegeben werden;  l)  besondere Leistungen im Todesfall.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  SR  832.10  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19  Art.  20a   der Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenversiche  -  rung, SR  832.112.31  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Autopsien
                            1  Autopsien   bei   in   anderen   Spitälern   verstorbenen   Patientinnen   und   Patienten  werden dem Auftrag gebenden Spital in Rechnung gestellt.  IV. Schlussbestimmungen  (3.4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Publikation
                            1  Dieser Erlass wird in der Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen sowie auf der  Internetseite des Kantonsspitals St.Gallen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20   publiziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21  ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Taxtarife  des   Kantonsspitals   St.Gallen,   des   Instituts   für   Rechtsmedizin   am  Kantonsspital St.Gallen und der Rettung St.Gallen werden auf dessen Internetsei  -  ten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23   publiziert.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  www.kssg.ch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21  Art.  35   Abs. 2  des Statuts der Spitalverbunde des Kantons St.Gallen, sGS  320.30  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22  Ziff.  4   Bst.   j   der   Eigentümerstrategie   des   Kantons   St.Gallen   für   die   Spitalverbunde   (RRB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2017/609).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23  www.kssg.ch, www.rechtsmedizin.kssg.ch, www.retttung-sg.ch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  2017-016  15.12.2016  01.01.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2, Abs. 1 geändert 2020-047 15.05.2020 01.07.2020
Art. 2, Abs. 2 eingefügt --- 01.07.2021 01.09.2021
Art. 2, Abs. 3 eingefügt --- 01.07.2021 01.09.2021
Art. 3 aufgehoben 2020-047 15.05.2020 01.07.2020
Art. 3 bis
                            eingefügt  2022-042  06.07.2022  01.09.2022
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 aufgehoben 2020-047 15.05.2020 01.07.2020
Art. 13, Abs. 3 aufgehoben 2020-047 15.05.2020 01.07.2020
Art. 14, Abs. 1, c) geändert 2020-047 15.05.2020 01.07.2020
Art. 14, Abs. 1, d) geändert 2020-047 15.05.2020 01.07.2020
Art. 16, Abs. 1, b) geändert 2020-047 15.05.2020 01.07.2020
Art. 16, Abs. 1, c) eingefügt 2020-047 15.05.2020 01.07.2020
Art. 20, Abs. 1 geändert 2020-047 15.05.2020 01.07.2020
Art. 20, Abs. 2 geändert 2020-047 15.05.2020 01.07.2020
Art. 20, Abs. 3 aufgehoben 2020-047 15.05.2020 01.07.2020
                            * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.12.2016  01.01.2017  Erlass  Grunderlass  2017-016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.05.2020  01.07.2020  Art. 2, Abs. 1  geändert  2020-047
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.05.2020  01.07.2020  Art. 3  aufgehoben  2020-047
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.05.2020  01.07.2020  Art. 4  aufgehoben  2020-047
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.05.2020  01.07.2020  Art. 13, Abs. 3  aufgehoben  2020-047
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.05.2020  01.07.2020  Art. 14, Abs. 1, c)  geändert  2020-047
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.05.2020  01.07.2020  Art. 14, Abs. 1, d)  geändert  2020-047
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.05.2020  01.07.2020  Art. 16, Abs. 1, b)  geändert  2020-047
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.05.2020  01.07.2020  Art. 16, Abs. 1, c)  eingefügt  2020-047
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.05.2020  01.07.2020  Art. 20, Abs. 1  geändert  2020-047
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.05.2020  01.07.2020  Art. 20, Abs. 2  geändert  2020-047
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.05.2020  01.07.2020  Art. 20, Abs. 3  aufgehoben  2020-047
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.07.2021  01.09.2021  Art. 2, Abs. 2  eingefügt  ---
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.07.2021  01.09.2021  Art. 2, Abs. 3  eingefügt  ---
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.07.2022  01.09.2022  Art. 3  bis  eingefügt  2022-042